Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 23. Juni 2006
Aktenzeichen: 2a O 20/06
(LG Düsseldorf: Urteil v. 23.06.2006, Az.: 2a O 20/06)
Tenor
hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.5.2006 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Fudickar und die Richterinnen am Landgericht Adam und Heidtkamp-Pöhler
f ü r R e c h t e r k a n n t:
Die Beklagte wird verurteilt, in die Teillöschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke DE 398 26 740 „Medusa„ für die Waren und Dienstleistungen „ätherische Öle, Kerzen, Dochte, Messerschmiedewaren, Gabeln, Löffel, Fernrohre, Brillenfassungen, Sonnenbrillen, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Papier, Schreibwaren, Schreibgeräte und Büroartikel, Leder- und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Möbel, Spiegel und Rahmen, Kämme und Schwämme, Bürsten, Glaswaren, Porzellan und Steingut, Bekleidung und Kopfbedeckungen, Accessoires, nämlich Krawatten, Schals, Tücher, Gürtel und Bekleidung, Teppiche, Fußmatten und andere Bodenbeläge sowie Dienstleistungen im Bereich des Designs„ einzuwilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Bei der Klägerin handelt es sich um ein weltweit bekanntes italienisches Modehaus, das international hochpreisige Mode, Accessoires sowie Einrichtungsgegenstände und Parfümeriewaren anbietet und ausschließlich in ausgewählten Warenhäusern oder exklusiven Einzelhandelsgeschäften und Boutiquen verkauft.
Die Klägerin ist Inhaberin diverser Marken, u.a. der internationalen Bildmarke, IR 602 681, für Seifen, Parfümeriewaren, Öle, Kosmetika, Lotionen für die Haare und Zahnpasta mit Priorität vom 13.4.1993 (Klagemarke 1), und einer weiteren Bildmarke, IR 663 458, für Seifen, Kosmetika und Parfümeriewaren mit Priorität vom 10.5.1996 (Klagemarke 2) sowie der Gemeinschaftsbildmarke, EU 1665306, u.a. für Parfümeriewaren und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege mit Priorität vom 18.5.2000 (Klagemarke 3), die von der Klägerin sämtlich als "MX" bzw. "MX Mäanderkranz" bezeichnet werden. Hinsichtlich der bildlichen Gestaltung dieser Marken sowie die weiteren Marken der Klägerin wird auf das Anlagenkonvolut K 1 verwiesen. Die Klägerin behauptet, die IR-Marken seien in Kraft und genössen Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Beklagte ist Herstellerin von Parfümeriewaren und Kosmetikprodukten, die sie in der Bundesrepublik Deutschland mittels eines besonderen Vertriebssystems vertreibt. Sie bietet ihr Produkte nicht im Handel an, sondern bewirbt und verkauft sie ausschließlich über selbständige Handelsvertreter.
In dem Katalog der Beklagten "Collection 2004", in dem sie ihre Produkte bewirbt, bietet sie auf den Seiten 34/35 auch eine Pflegeserie für Frauen und Männer "MX feminine" und "MX maskuline" an. Im Einzelnen bietet sie ein Frauen Duft Set bestehend aus einem Eau de Parfum, einem Parfum Deo Spray, einem Parfum Shower & Bathing Gel und einer Parfum Body Cream, wobei alle Produkte sowie auch die Umverpackungen mit der Darstellung eines Medusenhauptes sowie dem sich darunter befindlichen Schriftzug "MX" gekennzeichnet sind. Gleiches gilt für die Männerserie bestehend aus Eau de Parfum, Parfum Deo Spray, After Shave Spray und Parfum Shower Gel. Des Weiteren befindet sich auf der Seite 35 oben rechts die Darstellung eines Medusenhauptes.
Mit Schreiben vom 5.4.2004 forderte die Klägerin die Beklagte wegen dieser Produktgestaltungen erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die im vorliegenden Verfahren nicht anrechenbaren Abmahnkosten verlangt die Klägerin berechnet nach einem Streitwert von 200.000,00 € und einer 7,5/10 Geschäftsgebühr gesondert ersetzt.
Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "MX", DE 398 26 740 mit Priorität vom 13.5.1998, die für Bl. 22, 23 eingetragen ist. Das gegen diese Marke gerichtete Widerspruchsverfahren wurde am 28.7.1999 abgeschlossen. Des Weiteren ist die Beklagte Inhaberin der deutschen Bildmarke, 398 25 417, mit Priorität vom 7.5.1998, eingetragen u.a. für Parfümerien, ätherische Öle sowie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege. Hinsichtlich der bildlichen Gestaltung wird auf die Anlage K 12 verwiesen.
Die mit der Beklagten organisatorisch verbundene IX Werbeagentur GmbH ist Inhaberin folgender Bild-, bzw. Wort-/Bildmarken, und zwar 398 01 861 mit Priorität von Januar 1998 (Anlage B 2), 398 01 859 mit Priorität von Januar 1998 (Anlage B 2) sowie 398 23 363 mit Priorität von April 1998 (Anlage B 3). Diese Marken sind sämtlich eingetragen u.a. für Parfümerien, ätherische Öle sowie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege. Gegen diese Markenanmeldungen legte die Klägerin aus ihrer IR-Marke 602 682 Widerspruch ein, der nur bezüglich der erstgenannten Marke im Hinblick auf die Warenklasse 14 für begründet erachtet wurde. Im Übrigen wurden die Widersprüche teilweise zurückgenommen oder durch das Bundespatentgericht zurückgewiesen.
Die Klägerin behauptet, bei den Bildzeichen "MX" und "MX im Mäanderkranz" handele es sich um bekannte Marken. Die Wortmarke der Klägerin "Versace" habe innerhalb der Bevölkerungsgruppe der 14 bis 64-jährigen einen Bekanntheitsgrad von 57 %. Das Zeichen "MX" verfüge über einen ähnlichen Bekanntheitsgrad. Innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise sei noch von einer höheren Bekanntheitsquote auszugehen. Sie verwende das Zeichen in Deutschland seit über drei Jahrzehnten intensiv zur Kennzeichnung der von ihr angebotenen Waren und investiere erhebliche Summen in dessen Bewerbung.
Die Klägerin behauptet weiter, sie verwende das Zeichen "MX im Mäanderkranz" auch zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes. Sie betreibe ihre Versace-Boutiquen unter diesen Zeichen, die sich auf Geschäftsschildern, Schaufensterscheiben, Ladentüren, Tragetaschen, Rechnungen, Prospekten etc. befänden.
Sie ist der Ansicht, ihre Marken seien mit dem von der Beklagten benutzten Zeichen verwechslungsfähig. Bei beiden Zeichen sei ein besonders wirres Geflecht von Haaren, welche teilweise in Schlangenköpfen enden, identisch vorhanden. Gleiches gelte für die Gesichtszüge, den starren, nach vorne gerichteten Blick, die nur mit wenigen Strichen angedeutete Nase sowie den schmalen geschlossenen Mund.
Auch unter Einbeziehung des Wortbestandteils "MEDUSA" sei ebenfalls Zeichenähnlichkeit gegeben, weil das Wort die nahe liegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes darstelle. Von den angesprochenen Verkehrskreisen werde das Bildzeichen "MX" auch als "MX" verbalisiert.
Nachdem die Klägerin den als Hilfsantrag bezeichneten Antrag aus der Klageschrift zu Ziffer I. b zurückgenommen und den Antrag zu Ziffer I. a. im Hinblick auf die isolierte Verwendung des Wortzeichens "MX" erweitert und im Übrigen im Hinblick auf die zunächst begehrte Unterlassung unabhängig von der konkreten Verwendungsform zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
Parfümerie- und/oder Kosmetikwaren, die nicht von der Klägerin hergestellt und/oder mit deren Zustimmung in den Verkehr gelangt sind, mit dem Wortzeichen "MX" und/oder einem Bildzeichen mit der Darstellung eines Medusenhauptes zu kennzeichnen, so gekennzeichnete Ware anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu veräußern und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und/oder das Bildzeichen mit der Darstellung eines Medusenhauptes zur Bewerbung der vorgenannten Produkte zu verwenden, wie aus nachfolgenden Abbildungen ersichtlich:
II. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke mit der Registernummer DE 398 26 740 "MX" einzuwilligen;
III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr im Hinblick auf Handlungen gemäß Ziffer I. allen Schaden zu ersetzen, der ihr entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird, hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Wertersatz für das durch die ungerechtfertigte Bereicherung im Rahmen von Handlungen gemäß Ziffer I. Erlangte zu leisten;
IV. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Handlungen gemäß Ziffer I. und zwar hinsichtlich:
a) Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer,
b) Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Produkte,
c) Einkaufsmenge, Einkaufszeiten und Einkaufspreise,
d) sämtliche darüber hinausgehenden Kosten,
e) Verkaufsmenge, Verkaufszeiten und Verkaufspreise,
f) erzielter Umsatz,
g) Namen und Anschriften von Angebotsempfängern,
h) Zahl und Inhalt von Angebotsschreiben,
i) Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern,
dies alles unter Vorlage gut lesbarer Belege;
V. die Beklagte zu verurteilen, an sie 681,00 € nebst hieraus Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die geltend gemachten Ansprüche mangels Vorliegens einer Verwechslungsgefahr nicht für gegeben. Des Weiteren meint sie, die geltend gemachten Ansprüche seien verwirkt. Insoweit behauptet sie, die Benutzung des streitgegenständlichen Zeichens sowie der Wortmarke "MX" bereits im November 2001 aufgenommen zu haben. Da die Klägerin weder gegen ihre Bildmarke 398 25 417 (Anlage K 12) noch gegen ihre Wortmarke vorgegangen sei, während sie bei den von der IX Werbeagentur GmbH angemeldeten Marken Widerspruch eingelegt habe, habe sie - die Beklagte - davon ausgehen können, dass die Klägerin ihre Markenrechte hierdurch nicht verletzt gesehen habe. Sie behauptet weiter, die Klägerin habe von den Benutzungshandlungen Kenntnis gehabt bzw. hätte diese zumindest bei der gebotenen Wahrung ihrer Interessen erkennen müssen. Die Beklagte ist der Ansicht, Verwirkung liege auch deshalb vor, weil die Klägerin auch nach der Abmahnung im Mai 2004 erneut 1 ½ Jahre bis zur Klageeinreichung zugewartet habe. Sie habe durch die Benutzung des streitgegenständlichen Zeichens auch einen wertvollen Besitzstand erlangt, wozu sie nähere Ausführungen macht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Löschungsanspruchs unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, nicht von der Klägerin hergestellte oder mit deren Zustimmung in den Verkehr gelangte Parfümerie- und/oder Kosmetikwaren mit dem Wortzeichen "MX" und/oder einem Bildzeichen mit der Darstellung eines Medusenhauptes zu kennzeichnen, wie dies aus ihrem Prospekt ersichtlich ist.
1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 107, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG bzw. aus Art. 9 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 98 GMV. Danach ist es Dritten untersagt, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr gegeben ist, ist eine Gesamtschau unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Klagemarke, die gedankliche Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen und den damit gekennzeichneten Waren. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Zeichen auf deren Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die sie dominierenden und unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt. Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich eine Verwechslungsgefahr aus folgenden Erwägungen nicht feststellen, so dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob sich die IR-Marken der Klägerin auch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstrecken.
Die Klagemarken verfügen über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Ausreichende Tatsachen für eine erhöhte Kennzeichnungskraft hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat lediglich dargelegt, dass ihre Marke "Versace" innerhalb der Gesamtbevölkerung in der Gruppe der 14 bis 64-jährigen einem Anteil von 57% bekannt sei. Das Zeichen "MX" verfüge über einen ähnlichen Bekanntheitsgrad. Dieser Vortrag ist jedoch zum einen schon nicht ausreichend konkret, da nicht deutlich wird, was unter einem ähnlichen Bekanntheitsgrad zu verstehen sein soll. Zum anderen ist er auch nicht durch Tatsachen untermauert. Im Übrigen legt die Klägerin auch nicht dar, welches Zeichen genau über welchen Bekanntheitsgrad verfügen soll. Dies wäre aber im Hinblick darauf, dass die Klagemarken sich nicht unerheblich voneinander unterscheiden, erforderlich gewesen. Während es sich bei der Klagemarke 1 um die Darstellung eines naturalistischen Kopfes mit einer schlangenartigen Schleife unterhalb des Kinns handelt, zeichnen sich die Klagemarken 2 und 3 durch mit wenigen Strichen gezeichnete Gesichtszüge mit leeren Augen und wirren Haaren aus, wobei die Klagemarke 2 zusätzlich von einem Mäanderkranz umgeben ist.
Hinsichtlich der Waren ist von Warenidentität auszugehen.
Zwischen der Klagemarke und den streitgegenständlichen Zeichen besteht indes keine ausreichende Zeichenähnlichkeit, die unter Berücksichtigung der Warenidentität und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke geeignet wäre, eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
a. Hinsichtlich des von der Beklagten benutzten Wortzeichens "MX" gilt insoweit folgendes: Ein Bildzeichen kann durch die Verwendung eines Wortes verletzt werden, wenn der Verkehr deshalb an das Bild erinnert wird, weil das Wort die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung des Bildes darstellt (vgl. nur Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 610). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn es liegt nicht zwingend auf der Hand, die Klagemarken als "MX" zu bezeichnen. Dahingestellt bleiben kann, ob die angesprochenen Verkehrskreise von dieser griechischen Sagengestalt überhaupt schon einmal etwas gehört haben und darüber hinaus wissen, welche charakteristischen Merkmale bestimmend für ihr Aussehen sind. Davon wird man im Hinblick auf die Gesamtbevölkerung wohl schon nicht ausgehen können (so auch KG GRUR 2002, 325, 326 im Hinblick auf die Darstellung der Nofretete). Aber auch dann, wenn man weiß, dass sich die ursprünglich schöne Medusa in ein hässliches Ungeheuer mit Schlangenhaaren, langen Eckzähnen, einem Schuppenpanzer, Flügeln, glühenden Augen und heraushängender Zunge verwandelt hat, liegt es nicht nahe, die Klagemarken mit diesem Begriff zu bezeichnen. Denn diese Merkmale sind in den Klagemarken nur teilweise und allenfalls ansatzweise vorhanden. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Klägerin selbst die Klagemarke als "MX" bezeichnet und auch in den Medien über diese unter dem Begriff "MX" berichtet wird. Denn eine derartige Bezeichnung liegt allein aufgrund der bildlichen Gestaltung wie dargelegt eben gerade nicht auf der Hand. Allein dies ist aber Voraussetzung dafür, dass eine Bildmarke durch ein Wortzeichen überhaupt verletzt werden kann. Nicht ausreichend ist es, wenn die Markeninhaberin und dem folgend die Medien die Bildmarke mit einer Bezeichnung belegen, die nicht zwingend aus sich selbst heraus verständlich ist. Im Übrigen bezeichnet die Klägerin selbst, wie der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, ihre Marken zumeist auch als "Medusenhaupt" bzw. "Medusenhaupt im Mäanderkranz", was im Hinblick darauf, dass nur der Kopf abgebildet ist, insgesamt auch näher liegt. Sogar im vorliegenden Verfahren spricht die Klägerin davon, dass es sich bei der Marke "MX" um die Darstellung eines Medusenhauptes handele.
b. Auch hinsichtlich des von der Beklagten benutzten Bildzeichens ist keine Verwechslung mit den Klagemarken zu besorgen, so dass es auf die Prioritätslage und die Frage, ob es sich bei dem von der Beklagten benutzten Zeichen um eine rechtserhaltende Benutzung der Bildmarke 398 254 17 der Benklagten handelt, nicht ankommt.
Auch bei Bildzeichen ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass bei der Ähnlichkeitsprüfung der Gesamteindruck zugrundezulegen ist, da der Durchschnittsverbraucher die Zeichen normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Verkehr ein Kennzeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen, wie es ihm in der konkreten Verwendung entgegentritt, aufnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Dabei kann Verwechslungsfähigkeit sowohl auf optischer als auch auf begrifflicher Ähnlichkeit beruhen (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 598 f.). Es genügt grundsätzlich das Vorliegen hinreichender Ähnlichkeit in einer der Richtungen zur Bejahung der Verwechslungsgefahr.
Vorliegend ist der Gesamteindruck der beiden Marken unterschiedlich, so dass eine Verwechslungsgefahr aufgrund optischer Ählichkeit nicht besteht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verkehr die Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und bewusst vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt mit der Folge, dass bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben ist als auf die Abweichungen (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 531 f.).
Die Klagemarken 2 und 3 zeichnen sich durch mit wenigen Strichen dargestellte Gesichtszüge aus, wobei der Mund geschlossen ist, die Augen nach vorne gerichtet sind und einen starren und leeren Ausdruck aufweisen, da Iris und Pupille fehlen. Die Haarpracht ist wirr. Die Haare sind dabei auffällig dick, strähnig und eher flächig gezeichnet, wodurch der Eindruck von Haarsträngen vermittelt wird. Entgegen der Darstellung der Klägerin kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Haarpracht das Gesicht umrahmt, da die Haare auf dem Kopf wesentlich ausladender gestaltet sind als auf den beiden Seiten. Die Haarpracht scheint auch nicht aus Schlangen zu bestehen, wobei einzelne Schlangenköpfe hervorschauen. Lediglich bei der Klagemarke 2 kann unterhalb des Kopfes wie eine Schleife geformt eine Schlange erahnt werden.
Von diesen Marken unterscheidet sich das von der Beklagten benutzte Zeichen maßgeblich. Das Gesicht ist nicht mit wenigen Zeichenstrichen gestaltet, sondern wirkt natürlicher. Zwar ist auch dort der Mund geschlossen und der Blick nach vorn gerichtet. Der Blick ist aber nicht leer, sondern die Augen sind im Gegenteil weit geöffnet, so dass die Pupillen in der Mitte gut zu sehen sind. Die Nase ist nicht nur angedeutet, sondern vollständig ausgestaltet und mit Nasenlöchern sichtbar. Die Haarpracht ist zwar auch hier wirr; anders als bei den Klagemarken umrahmt diese hier aber tatsächlich nicht nur das gesamte Gesicht, sondern hängt weiter nach unten bis zum Ende des nicht sichtbaren Halses. Dadurch entsteht der Eindruck einer lockigen Langhaarfrisur. Die Haare bestehen hier auch tatsächlich aus Schlangen mit hervorragenden Schlangenköpfen, aus denen eine Zunge hervorblitzt.
Auch mit der Klagemarke 1 ist das Zeichen der Beklagten nicht zu verwechseln. Zwar wirkt dieses Gesicht naturalistischer, erinnert im Ganzen aber eher an einen Puttenkopf. Die Haarpracht ist nicht wirr, sondern eher geordnet frisiert. Ausgeprägter als bei der Klagemarke 2 enden die Haare in einer als Schleife geformten Schlange unterhalb des Kinns.
Insgesamt wirken die Klagemarken rund und in sich geschlossen, und zwar auch die beiden Marken, die nicht zusätzlich mit einem Mäanderkranz umrahmt sind. Demgegenüber ist das Zeichen der Beklagten nach unten offen. Auffällig bei dem Beklagtenzeichen ist des Weiteren, dass die eine Gesichtshälfte hell und die andere dunkel gestaltet ist, so dass der Eindruck von Licht und Schatten entsteht. Nach alledem treten die Unterschiede mehr hervor als die übereinstimmenden Merkmale, so dass eine optische Verwechselbarkeit nicht vorhanden ist.
Auch eine begriffliche Verwechselbarkeit ist nicht gegeben. Dabei ist davon auszugehen, dass der EuGH Bildzeichen einen "Motivschutz", also einen Schutz gegen die Verwendung desselben Motivs in einer anderen, visuell nicht verwechselbaren Darstellungsweise nur solchen Marken gewährt, denen eine besondere Kennzeichnungskraft zukommt (EuGH GRUR 1998, 387, 390 - Springende Raubkatze). Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft liegt aber wie oben ausgeführt gerade nicht vor. Des Weiteren fehlt es auch daran, dass der begriffliche Bedeutungsinhalt hinsichtlich der Darstellung einer MX nicht auf der Hand liegt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter I. 1. a. verwiesen werden.
2. Ein etwaiger Anspruch aus § 15 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG scheitert aus denselben Gründen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin das Zeichen "MX im Mäanderkranz" auch zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes verwendet.
3. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 107, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG bzw. aus Art. 9 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 98 GMV. Voraussetzung hierfür wäre, dass es sich bei den Klagemarken um bekannte Zeichen handeln würde, wozu die Klägerin indes keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat.
4. Letztlich ergibt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht aus §§ 3, 4 Nr. 9 a, b, 5 UWG, da diese hinter den kennzeichenrechtlichen Ansprüchen zurücktreten. Soweit keine zusätzlichen Unlauterkeitsmerkmale geltend gemacht werden, scheidet ein Rückgriff auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus (vgl. nur Bornkamm/Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 5 Rdn. 1.77).
II.
1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf teilweise Löschung der Wortmarke "MX" bezüglich der aus dem Tenor ersichtlichen Waren und Dienstleistungen aus §§ 55, 49 Abs. 1 MarkenG. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin, die Marke für diese Waren und Dienstleistungen nicht zu benutzen, nicht entgegengetreten, worauf sie in der mündlichen Verhandlung vom 10.5.2006 hingewiesen worden ist.
2. Ein weitergehender Löschungsanspruch hinsichtlich der Waren "Parfümerien und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" gemäß §§ 55, 51 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG steht der Klägerin allerdings nicht zu. Ein solcher Anspruch wäre nur dann gegeben, wenn bei der Marke der Beklagten wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Dies ist indes nicht der Fall. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. a. verwiesen werden.
III.
Die Folgeansprüche auf Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung sowie Ersatz von Abmahnkosten stehen der Klägerin mangels Vorliegens einer Markenverletzung ebenfalls nicht zu.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
V.
Streitwert für die Klageanträge I. - IV.:
- bis zur Antragsänderung (teilweise Klagerücknahme und teilweise Klageerweiterung: 200.000,00 €
(davon entfallen auf den Antrag zu I. 120.000,00 €, den Antrag zu II. 50.000,00 € und die Anträge zu III. und IV. jeweils 15.000,00 €)
- danach: 180.000,00 €
(davon entfallen auf den Antrag zu I. 100.000,00 €, den Antrag zu II. 50.000,00 € und die Anträge zu III. und IV. jeweils 15.000,00 €)
LG Düsseldorf:
Urteil v. 23.06.2006
Az: 2a O 20/06
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