Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 25. April 2001
Aktenzeichen: 1 BvR 2139/99
(BVerfG: Beschluss v. 25.04.2001, Az.: 1 BvR 2139/99)
Tenor
1. Das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. November 1999 - 4 U 22/99 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die Berufung des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung wird das Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen Fragen des rechtlichen Gehörs in einem urheberrechtlichen Rechtsstreit.
1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Werbeverlages, der sich auch mit der Verwertung von Lichtbildaufnahmen befasst. Einer der Schwerpunkte ist die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen von Hotels, die den jeweiligen Hotelinhabern angeboten werden, ohne dass diese allerdings das Recht zur Verwertung und Vervielfältigung der jeweiligen Bilder erhalten.
Der Sohn des Beschwerdeführers hatte Luftbildaufnahmen von einem Hotel angefertigt und die Nutzungsrechte an diesen Luftbildaufnahmen an den Beschwerdeführer übertragen.
Im März 1991 erteilte der Inhaber dieses Hotels der späteren Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer im Gastronomieservice tätigen Gesellschaft (im Folgenden: Beklagte), den Auftrag, 5.000 Werbezündholzbriefchen, auf denen eine der vom Sohn des Beschwerdeführers gefertigten Aufnahmen abgebildet sein sollte, herzustellen und zu liefern. Die Beklagte führte den Auftrag aus und stellte dem Hotelbetreiber im September 1991 694,09 DM in Rechnung. Nachdem der Beschwerdeführer davon erfahren hatte, forderte er die Beklagte im Februar 1997 auf, eine mit einer Vertragsstrafe von 11.000,00 DM bewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz für die unerlaubte Verwendung der Luftbildaufnahme entsprechend der üblichen Vergütung nach der vom Bundesverband der Pressebildagenturen und Bildarchive e.V. herausgegebenen Tabelle "Bildhonorare" in Höhe von 4.600,00 DM zu zahlen. Daraufhin erklärte die Beklagte schriftlich, bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die künftige Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder des Beschwerdeführers zu unterlassen. Die Leistung von Schadensersatz lehnte sie jedoch ab.
Im Juli 1998 erhob der Beschwerdeführer Klage gegen die Beklagte auf Abgabe einer mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 11.000,00 DM bewehrten Unterlassungserklärung sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.037,50 DM, hilfsweise einer Lizenzgebühr in Höhe von 4.600,00 DM. Den begehrten Schadensersatz in Höhe von 6.037,50 DM berechnete der Beschwerdeführer nach den tatsächlich von ihm erbrachten Aufwendungen für die Herstellung der Luftbildaufnahme. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Lizenzgebühr ergebe sich nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Die von der Beklagten vor Klageerhebung abgegebene Unterlassungserklärung sei - so der Beschwerdeführer - nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.
Mit Urteil vom 15. Dezember 1998 wies das Landgericht die Klage ab. Ein Unterlassungsanspruch stehe dem Beschwerdeführer nicht zu, da im konkreten Fall die Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr nicht vorlägen. Zwar könne regelmäßig aus der erfolgten Rechtsverletzung ohne Weiteres die Gefahr ihrer Wiederholung gefolgert werden. Auf Grund besonderer Umstände gelte dies hier jedoch - wie das Landgericht nachfolgend weiter ausführte - nicht. Auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG) stehe dem Beschwerdeführer nicht zu. Ein solcher Anspruch auf materiellen Schadensersatz gehe zunächst auf die Wiederherstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn die Rechtsverletzung nicht stattgefunden hätte. Da es jedoch gerade im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte nicht immer möglich sei, Geschehenes ungeschehen zu machen, sei der Verletzte vielfach auf einen Geldersatzanspruch angewiesen. Für diesen Anspruch hätten sich drei Berechnungsarten entwickelt, die in der Rechtsprechung allgemein anerkannt seien. Der Verletzte habe das Wahlrecht, welche Berechnung er seinem Anspruch zu Grunde legen wolle. Von diesem Recht könne er beliebig Gebrauch machen. So könne der Verletzte zunächst die erlittene Vermögenseinbuße (§ 251 Abs. 1 BGB) einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes (§ 252 BGB) ersetzt verlangen. Daneben könne der Verletzte es sich einfacher machen und eine angemessene Lizenzgebühr für die Bemessung des ihm zustehenden Rechts fordern. Schließlich könne der Verletzte die Herausgabe des Gewinnes verlangen, den der Schädiger durch die Rechtsverletzung erzielt habe. Hier begehre der Beschwerdeführer Schadensersatz in der Gestalt der gesamten Herstellungskosten für das streitgegenständliche Bild. Diese Kosten könnten jedoch nicht als Schaden des Beschwerdeführers angesehen werden, da sie gerade nicht durch einen Abdruck des Bildes durch die Beklagte verursacht worden seien. Die Kosten seien angefallen für die Erstellung des Luftbildes für den Inhaber des Hotels und von diesem - dies hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt - im früher bezahlten Gesamtpreis mit abgegolten worden. Eine andere Schadensberechnung nach § 97 UrhG mache der Beschwerdeführer nicht geltend, wonach hierüber durch die Kammer nicht zu befinden gewesen sei. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB sei ebenfalls nicht gegeben.
Mit seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil verfolgte der Beschwerdeführer sein Begehren weiter. Er machte insbesondere geltend, dass das Landgericht den Schadensersatzanspruch zu Unrecht abgewiesen habe. Da festgestanden habe, dass für die Nutzung des Urheberrechts überhaupt eine Lizenzgebühr angemessen gewesen sei, hätte das Landgericht deswegen zumindest dem im Leistungsantrag stets enthaltenen Feststellungsantrag stattgeben müssen. Im Übrigen hätte es dem Vortrag des Beschwerdeführers nachgehen müssen, denn er habe die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr unter Beweis gestellt. Selbst wenn das Landgericht die Tabelle für Bildhonorare nicht für anwendbar gehalten habe, hätte es das Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. Ein Sachverständiger werde bestätigen, dass die übliche Vergütung für die Verwendung des Bildes im Zeitpunkt der Verletzungshandlung zumindest 4.000,00 DM betragen habe.
Mit Urteil vom 11. November 1999 wies das Oberlandesgericht ohne vorherige Beweisaufnahme die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Der Wiederholungsgefahr sei durch die bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung hinreichend begegnet. Der Beschwerdeführer habe weder einen Anspruch auf Erstattung der Herstellungskosten noch auf Vergütung nach einer so genannten Honorarempfehlung. Auf die Ausführungen des Landgerichts werde Bezug genommen.
2. Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Verfassungsrechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG.
a) Im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch trägt der Beschwerdeführer vor: Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei verletzt, da Land- und Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung seines Urheberrechts versagt hätten. Zwar habe das Landgericht zutreffend einen Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Herstellungskosten verneint; es habe aber verabsäumt zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer die hilfsweise geforderten 4.600,00 DM als Schadensersatz zustünden. Auch wenn der Beschwerdeführer diesen Anspruch in der Klageschrift nur auf eine bereicherungsrechtliche Grundlage gestützt habe, so seien die Gerichte dennoch verpflichtet, die Berechtigung der geforderten Zahlung unter jeder denkbaren Rechtsgrundlage zu prüfen.
Das Oberlandesgericht habe zudem gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, da es lediglich auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen habe, ohne zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Lizenzgebühren in der Berufungsbegründung ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begehrt habe. Das Oberlandesgericht habe, wenn es die Tabelle für Bildhonorare zur Berechnung der angemessenen Lizenz nicht für anwendbar gehalten habe, wie vom Beschwerdeführer beantragt, Beweis durch Beauftragung eines Sachverständigen erheben müssen. Unabhängig von dem Beweisangebot hätte das Oberlandesgericht die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr nach § 287 ZPO schätzen müssen.
Unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG habe das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen, obwohl es im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch von der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen sei.
b) Auch im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren hätten Land- und Oberlandesgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) missachtet. So hätten sie seinen Vortrag zur wiederholten Rechtsverletzung durch die Beklagte trotz entsprechender Beweisangebote unberücksichtigt gelassen. Bei der Auslegung des § 97 Abs. 1 UrhG hätten die Gerichte hinsichtlich seines Unterlassungsbegehrens Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht hinreichend berücksichtigt.
3. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz sowie der Gegnerin des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit die Berufung des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches zurückgewiesen worden ist, weil dies zur Durchsetzung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs angezeigt erscheint (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen insoweit vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 27, 248 <251 f.>; 47, 182 <188>; 65, 293 <295 f.>; 70, 215 <218>; 70, 288 <293 f.>; 83, 24 <35>). Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet.
a) Das Oberlandesgericht hat gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem es die Berufung des Beschwerdeführers gegen das landgerichtliche Urteil, soweit darin die Klage auf Zahlung von Schadensersatz abgewiesen worden war, zurückgewiesen hat.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 83, 24 <35>; 96, 205 <216>; stRspr). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll dabei als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass gerichtliche Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen (BVerfGE 60, 247 <249>; 70, 215 <218>). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 <140>; 54, 86 <92>; 69, 233 <246>; 85, 386 <404>). Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen daher besondere Umstände deutlich gemacht werden, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 <251>; 47, 182 <188>; 65, 293 <295>; 70, 288 <295 f.>).
Ein solcher Ausnahmefall liegt vor. Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadensersatzanspruches lediglich auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Dieses hatte den Schadensersatzanspruch allein deshalb verneint, weil der Beschwerdeführer mangels Kausalität nicht die Herstellungskosten als Schaden geltend machen könne und er im Übrigen keine der in der Rechtsprechung anerkannten Methoden der Schadensberechnung gewählt habe.
Für die Berechnung der nach § 251 BGB zu zahlenden Entschädigung in Geld stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie auch das Landgericht zutreffend wiedergegeben hat, drei Berechnungsarten zur Verfügung: Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinnes (§§ 249, 252 BGB), Zahlung einer angemessenen Lizenz sowie schließlich Herausgabe des Verletzergewinnes (vgl. BGH, GRUR 1973, S. 663 <665>; 1974, S. 53; 1980, S. 227 <232>; 1990, S. 353 und 1008 <1009>; siehe auch Wild, in: Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., 1999, § 97 UrhG Rn. 57 m.w.N.). Der Verletzte hat die freie Wahl, welche Berechnungsart er anwenden will. Er kann von dem Wahlrecht beliebig Gebrauch machen und auch noch während des Prozesses die Art der Berechnung wechseln (vgl. Wild, a.a.O. § 97 Rn. 58).
Das Landgericht hatte den in der Klageschrift hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 4.600,00 DM auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dieses Begehren in der Klagebegründung ausschließlich auf eine bereicherungsrechtliche Rechtsgrundlage gestützt hatte, im Rahmen der Ausführungen zum Schadensersatzanspruch unberücksichtigt gelassen. In der Berufungsbegründung hat der Beschwerdeführer ausdrücklich seinen Schadensersatzanspruch entsprechend den Grundsätzen über die Lizenzanalogie berechnet. Damit hat er eine in der Rechtsprechung anerkannte Methode der Schadensberechnung gewählt. Falls das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer als angemessen bezeichnete Lizenzgebühr als zu hoch bemessen angesehen haben sollte, hätte es gegebenenfalls, wie vom Beschwerdeführer beantragt, das Gutachten eines Sachverständigen einholen müssen. Das Urteil des Oberlandesgerichts geht auf diese Fragen überhaupt nicht ein und verweist insoweit nur pauschal auf das landgerichtliche Urteil.
Das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts beruht in diesem Umfang auch auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht bei rechtlicher Würdigung des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers anders entschieden hätte.
b) Ob das Urteil des Oberlandesgerichts insoweit auch gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beziehungsweise Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, kann, da es bereits wegen des Gehörsverstoßes im oben beschriebenen Umfang aufzuheben ist, offen bleiben.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Landgerichts angreift. Die Verfassungsbeschwerde gegen das oberlandesgerichtliche Urteil wird insoweit nicht angenommen, als das Oberlandesgericht die Berufung wegen des Unterlassungsanspruches zurückgewiesen hat. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen insoweit nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
a) Das landgerichtliche Urteil beruht nicht auf einem Gehörsverstoß, soweit der Zahlungsanspruch abgewiesen worden ist. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nämlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93 <98>). Das Landgericht hat den Vortrag des Beschwerdeführers zur Berechnung seines Zahlungsanspruches im Wege der Lizenzanalogie zur Kenntnis genommen, ihn jedoch ausschließlich unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Abweisung des Zahlungsanspruches auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Inhalt und Bedeutung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beruhte.
b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Land- und Oberlandesgericht hätten unter Verletzung seiner Verfassungsrechte den Unterlassungsanspruch verneint, hat die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
aa) Art. 103 Abs. 1 GG ist insoweit nicht verletzt. Zwar geht das Landgericht bei Erörterung der besonderen Umstände, die die Gefahr einer wiederholten Urheberrechtsverletzung nach seiner Einschätzung als ausgeschlossen erscheinen lassen, davon aus, dass es sich bei der Erstellung der Werbezündholzbriefchen für das Hotel um einen einmaligen Auftrag handelte, obwohl der Beschwerdeführer im Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 1. Oktober 1998 im Einzelnen dargelegt hatte, dass nach seinem Dafürhalten eine zweimalige Verwendung des geschützten Luftbildes stattgefunden habe. Das Landgericht hat jedoch weitere Indizien angeführt, die einer Wiederholungsgefahr nach seiner Einschätzung entgegenstehen und die vor Klageerhebung abgegebene, mit einer Vertragsstrafe von 2.000,00 DM bewehrte Unterlassungserklärung als ausreichend erscheinen lassen: So habe die Beklagte sofort nach der Aufforderung des Beschwerdeführers die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Auch habe der der Urheberrechtsverletzung zu Grunde liegende Auftrag nur einen geringen Umfang gehabt. Es ist daher bereits fraglich, ob die landgerichtliche Entscheidung insoweit auf der Außerachtlassung des diesbezüglichen Vortrags des Beschwerdeführers beruht. Jedenfalls ist, da der Beschwerdeführer ausführlich die vermeintliche Nichtbeachtung seines Vortrags zur zweimaligen Verwendung des Bildes in der Berufungsbegründung gerügt hatte, davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und dennoch eine weiter gehende Bewehrung der Unterlassungserklärung nicht für erforderlich gehalten hat, um der Wiederholungsgefahr abzuhelfen.
bb) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist durch die Abweisung der Unterlassungsklage ebenfalls nicht verletzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereiches, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <10> m.w.N.).
Die Zivilgerichte haben danach zu berücksichtigen, dass die einfachrechtlichen Ansprüche gegen Dritte auf Unterlassung künftiger Verletzungen solcher Rechtspositionen, die - wie das Urheberrecht - Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG darstellen, bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen einen wirksamen Schutz gewährleisten. Wie hoch im Einzelfall die Bewehrung der Unterlassungserklärung anzusetzen ist, ist jedoch, da es hier maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, grundsätzlich von den Zivilgerichten zu bestimmen. Das Landgericht hat im Ausgangsverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass die bereits vor Klageerhebung abgegebene Erklärung der Beklagten als ausreichend anzusehen ist.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
BVerfG:
Beschluss v. 25.04.2001
Az: 1 BvR 2139/99
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