Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Oktober 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 169/99

(BPatG: Beschluss v. 24.10.2000, Az.: 28 W (pat) 169/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist die Buchstaben-Zahlen-Kombination V 5 für die Waren

"Kraftfahrzeuge und deren Teile; Kraftfahrzeugmotoren und deren Teile; technische Öle und Fette; Motorentreibstoffe".

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses und mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da die Bezeichnung insgesamt lediglich sachbezogen, und zwar auf einen Fünfzylinder-V-Motor, hinweise.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie vor, "V 5" werde, wie die dem Erinnerungsbeschluß beigefügten Belege zeigten, nicht ohne ergänzende Zusätze verwendet bzw in der Form "V/5", was angesichts der Kürze der Marke bereits die Unterscheidungskraft begründe.

Die Anmelderin hat um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung zumindest die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 1999, 1167 und 1169 "YES" und "FOR YOU").

Der Kombination aus Einzelbuchstaben und Zahl steht für die beanspruchten Waren das genannte Schutzhindernis entgegen. Denn sie erschöpft sich in der Verbindung zweier Abkürzungen, die über die Motorenart, und zwar hinsichtlich Bauweise und Zylinderzahl, Auskunft geben. Mit "V" wird bei Verbrennungsmotoren die Anordnung der Zylinder bei Mehrreihenmotoren als V-förmig (V-Motor) beschrieben (vgl rororo Techniklexikon Fahrzeugtechnik, Bd 4, 1971, S 713 f; Schrader-Motor-Technik, Bd 8, Automobil- und Motorradwörterbuch, 1991, S 82). Über die von der Markenstelle vorgelegten Nachweise hinaus hat der Senat die Kombination von Motorenbauweise und Zylinderzahl in der beanspruchten Wiedergabeform vielfach feststellen können, und zwar bereits lediglich anhand des März-Heftes der Zeitschrift "Mot": Dort wird auf Seite 12 ein Opel Omega mit V8-Motor beschrieben, der "auf dem Small-Block-V8 von General Motors" basiert; auf Seite 15 wird eine Neuauflage des Nissan Maxima vorgestellt, deren "Motoren - ein Zweiliter-Vierzylinder und ein Dreiliter-V6 - aus dem Vorgänger stammen. Auf Seite 16 wird der neue Mazda Tribute angekündigt, der wahlweise "mit einem 3,0 Liter-V6 (197 PS) bestückt" ist. Diese Beispiele belegen, daß entgegen der Ansicht der Anmelderin die Bezeichnungen "V6" bzw "V8" auch ohne erläuternde Zusätze aus sich heraus im Verkehr als Sachangabe - wie dargestellt - verständlich sind. Erst recht ergibt sich dies aus dem Anzeigenteil über Gebrauchtwagen der genannten Zeitschrift, in dem die Angabe "V6" bzw "V8" bei der Beschreibung unterschiedlicher Autotypen verschiedener Hersteller wie Alpha Romeo, BMW, Chrysler, Ford, Honda, Opel oder Peugeot Verwendung findet.

Soweit die Anmelderin auf eine Wiedergabeform mit Schrägstrich hinweist (V/5), handelt es sich dabei nicht um eine verkehrsübliche Wiedergabeform der beschreibenden Angaben sondern hängt mit dem speziellen Tabellenaufbau der Zeitschrift "Auto Motor Sport" zusammen, bei dem bestimmte Merkmale von Kraftfahrzeugen mit Schrägstrich wiedergegeben werden (vgl Motorenart/Zylinderzahl bzw Leergewicht/Zuladung), der auch bei der abgekürzten Angabe (V/6 bzw Reihe/4 und 1465/410) erhalten bleibt. Die Tatsache, daß nach den Feststellungen des Senats eine Verbindung von V-förmigem Motor und Zylinderzahl 5 nur bei einem Modell der Anmelderin belegt werden konnte, kann die Unterscheidungskraft dieser konkreten Kombination nicht begründen, da der Verkehr aufgrund der ihm auf dem vorliegenden Warengebiet bekannten Verbindung von Motorenart und Zylinderzahl die Bezeichnung "V5" ebenfalls lediglich als eine beschreibende Sachangabe für die beanspruchten Motoren bzw für die Fahrzeuge, die mit solchen Motoren ausgestattet sind, wertet. Das gilt auch für die Waren der Klasse 4, da es sich hierbei um solche handeln kann, die auf V5-Motoren besonders abgestimmt sind.

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

Stoppel Grabrucker Martensprö






BPatG:
Beschluss v. 24.10.2000
Az: 28 W (pat) 169/99


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