Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. April 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 36/03

(BPatG: Beschluss v. 07.04.2003, Az.: 30 W (pat) 36/03)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2002 ist wirkungslos, soweit durch ihn die Löschung der angegriffenen Marke 397 36 018 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 22 859 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 18. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 397 36 018 mit der Widerspruchsmarke 397 22 859 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 07.04.2003
Az: 30 W (pat) 36/03


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