Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 18. Februar 1998
Aktenzeichen: 26 WF 162/97

(OLG Köln: Beschluss v. 18.02.1998, Az.: 26 WF 162/97)

Ist der Rechtsanwalt im PKH-Prüfungsverfahren nur für den Abschluß eines Vergleichs beigeordnet worden, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung einer Erörterungsgebühr aus der Staatskasse

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Klägerin hat zur Durchführung einer beabsichtigten Klage auf

Unterhalt für sich und das gemeinsame Kind der Parteien Antrag auf

Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt.

Das Gericht hat die Parteien zur mündlichen Erörterung im

Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren geladen. In diesem Termin hat

das Gericht den Parteien nach Erörterung der Sache auf ihre

beiderseitigen Anträge für den Abschluß eines Vergleichs

Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung der jeweiligen Rechtsanwälte

bewilligt. Die Parteien haben sodann einen Vergleich

geschlossen.

Mit Antrag vom 16. September 1997 hat der Beschwerdeführer bei

dem Amtsgericht eine Kostenberechnung eingereicht, die neben einer

5/10 Prozeßgebühr eine 5/10 Erörterungsgebühr sowie eine 10/10

Vergleichsgebühr enthält. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 16.

Oktober 1997 lediglich die 5/10 Prozeßgebühr und die 10/10

Vergleichsgebühr gegen die Staatskasse festgesetzt, den Antrag auf

Festsetzung einer 5/10 Erörterungsgebühr jedoch abgelehnt. Die

dagegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers hat der Richter

beim Amtsgericht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Zur Begründung beruft sich der Beschwerdeführer weiterhin darauf,

daß die vom Amtsgericht vertretene Auffassung dazu führe, daß im

Prozeßkostenhilfeprüfungstermin keine Vergleiche mehr geschlossen

würden, sondern erst nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im

Hauptsacheverfahren die Anträge gestellt und nach Erörterung

gegebenenfalls ein Vergleich geschlossen werde. Daß hierbei eine

Kostenersparnis für die Staatskasse erreicht werden könne, sei

nicht ersichtlich.

Das Amtsgericht hat die Sache dem Senat zur Entscheidung

vorgelegt. Diese Verfügung ist aufgrund der vorhergehenden

Beschlüsse als Nichtabhilfeentscheidung auszulegen.

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO statthafte und auch im übrigen

zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Dem beschwerdeführenden Rechtsanwälte steht für die Wahrnehmung

des Erörterungstermins im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren am 10.

September 1997 die beantragte 5/10 Erörterungsgebühr nicht zu.

Der Anspruch des Rechtsanwaltes auf Vergütung aus der

Staatskasse bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die

Prozeßkostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden

ist (§ 122 Abs. 1 BRAGO). Nach dem klaren Wortlaut des

Bewilligungsbeschlusses des Amtsgerichts war die Gewährung von

Prozeßkostenhilfe für beide Parteien zum Abschluß eines Vergleichs

erfolgt. Diese beschränkte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

einen im Prozeßkostenhilfeverfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO

geschlossenen Vergleich ist nach allgemeiner Auffassung zulässig

(vgl. statt aller Zöller/Philippi, ZPO, 29. Aufl., § 118 Rdnr. 8

m.w.N., Senat FamRZ 93, 1472). Hierbei handelt es sich bereits um

eine Durchbrechung des Grundsatzes, daß für das

Prozeßkostenhilfeverfahren als solches keine Prozeßkostenhilfe

gewährt werden kann (Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rdnr. 3

m.w.N.).

Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten

wird, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Vergleich im

Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren sei auch entgegen dem Wortlaut

des Bewilligungsbeschlusses als Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

für das gesamte Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren zu verstehen

(vgl. Zöller/Philippi, 20. Aufl., § 118 Rn. 8 und Wax in MüKo ZPO,

§ 118 Rn. 35, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung und

Literatur auch zur Gegenmeinung) vermag sich der Senat dem nicht

anzuschließen.

Schon aus Gründen der nötigen Rechtsklarheit kann die

Bewilligung nicht über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus auch auf

die Erörterung im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren erstreckt

werden, die im übrigen zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits

beendet war. Welche Gebühren dem im Wege der Prozeßkostenhilfe

beiordneten Rechtsanwalt von der Staatskasse zu erstatten sind,

hängt nicht in erster Linie davon ab, welche Gebührentatbestände

der BRAGO er dabei auslöst. Zwar hat er nach § 121 BRAGO Anspruch

auf die gesetzliche Vergütung, jedoch bestimmt sich der

Erstattungsanspruch unter Umständen enger und zwar gemäß § 122 Abs.

1 BRAGO nach dem Beschluß, durch den Prozeßkostenhilfe bewilligt

worden ist, und dem darin vorgesehenen Umfang der Beiordnung.

Eine ausdehnende Auslegung des eindeutig auf den

Vergleichsabschluß beschränkten Bewilligungsbeschlusses ist nach

Auffassung des Senats nicht geboten. Insbesondere veranlaßt der

Grundsatz der Prozeßökonomie, der für die gesetzlich nicht

ausdrücklich vorgesehene Zulässigkeit der Gewährung von

Prozeßkostenhilfe für einen Vergleichsabschluß im

Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren maßgebend war, nicht dazu, in

jeder Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Vergleichsabschluß

im Prozeßkostenhilfeverfahren eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe

für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren zu erblicken, auch wenn

die Bewilligung nicht ausdrücklich für das

Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren erfolgt, sondern im Gegenteil

die Bewilligung ausdrücklich auf den Vergleichsabschluß beschränkt

ist. Denn es ist nicht Aufgabe der Gerichte, das Kosteninteresse

des Beschwerdeführers oder seines Mandanten zu wahren. Es geht bei

der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch nicht darum, die Partei,

die sich bereits für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren eines

Anwaltes bedient, obwohl hierfür angesichts der Möglichkeiten des

Beratungshilfegesetzes und der Gerichtsgebührenfreiheit des

Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens keine zwingende Notwendigkeit

besteht (vgl. BGH NJW 1984, 2106), an allen Kosten

freizustellen.

Es kann in diesem Verfahren auch dahinstehen, ob eine

Prozeßkostenhilfebewilligung über den Vergleichsabschluß hinaus für

das Prozeßkostenhilfeverfahren hätte erfolgen können oder müssen.

Jedenfalls kann sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Partei

nicht auf einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf

Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren

berufen. Auch besteht keine Veranlassung, seine Beschwerde gegen

die Nichtanerkennung der Erörterungsgebühr im Festsetzungsverfahren

gegen die Staatskasse als Beschwerde gegen die Beschränkung der

Prozeßkostenhilfebewilligung auf den Abschluß des Vergleichs

auszulegen. Dagegen spricht bereits, daß der Beschwerdeführer

selbst als beigeordneter Rechtsanwalt durch eine Einschränkung der

Prozeßkostenhilfebewilligung nicht beschwert ist (vgl.

Zöller/Philippi, a.a.O., § 127 Rdnr. 30).

Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht etwa

so, daß nach Ablehnung des Vergleichsschlusses im

Prozeßkostenhilfeverfahren mit Rücksicht auf die fehlende

Erstattungsfähigkeit einer eventuell eingetretenen

Erörterungsgebühr durch die Staatskasse regelmäßig eine geringere

Kostenbelastung des Mandanten eintritt, wenn das Verfahren in das

Hauptsacheverfahren überführt wird. Aus dem Blickwinkel des

Vergleichsabschlusses wäre nämlich der Klägerin Prozeßkostenhilfe

nur zur Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs in Höhe von 147,45

DM gewährt worden. Die Klägerin hätte alsdann voraussichtlich ihren

ursprünglich sehr viel höheren Klageantrag nur im Rahmen der

gewährten Prozeßkostenhilfe weiter verfolgt. Zur Rechtsverteidigung

gegen den Klageanspruch in dieser Höhe wäre dem Mandanten des

Beschwerdeführers mangels Erfolgsaussicht gar keine

Prozeßkostenhilfe gewährt worden. Ein Erstattungsanspruch gegen die

Staatskasse wäre für den Beschwerdeführer sodann ebenfalls nicht

entstanden, und die Partei hätte die im Prozeßkostenhilfeverfahren

und im anschließenden Hauptsacheverfahren entstandenen Kosten

selbst tragen müssen.

Selbst wenn man mit den Befürwortern der Gegenmeinung von der

Möglichkeit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das

Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren bei Abschluß eines

Vergleichs ausgeht, wäre den Parteien auch für das

Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren Prozeßkostenhilfe nur in dem

Umfang zuzuerkennen, als die beabsichtigte Klage bzw. die

Rechtsverteidigung nach dem Inhalt des Vergleichs hinreichende

Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 95,

423). Denn die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist nur zulässig,

soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung

auch ohne Vergleichsabschluß im Prozeßkostenhilfeverfahren in dem

Hauptsacheverfahren zu bewilligen gewesen wäre. Auch diese

Óberlegung zeigt, daß mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

den im Prozeßkostenhilfeverfahren geschlossenen Vergleich

jedenfalls nicht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für beide

Parteien nach dem vollen Gegenstandswert des

Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens gewährt werden kann. Es hat

daher im Kostenfestsetzungsverfahren bei der hier eindeutig vom

Gericht vorgesehenen Gewährung von Prozeßkostenhilfe nur für den

Vergleich zu verbleiben. Eine ausdehnende Auslegung entgegen dem

Wortlaut des Bewilligungsbeschlusses ist nicht vertretbar und führt

bei der gebotenen inhaltlichen Beschränkung auf die jeweilige

Erfolgsaussicht von Klage und Rechtsverteidigung nur zu

Rechtsunsicherheit.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden

nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).






OLG Köln:
Beschluss v. 18.02.1998
Az: 26 WF 162/97


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