Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 27. März 1998
Aktenzeichen: 6 U 142/97

(OLG Köln: Urteil v. 27.03.1998, Az.: 6 U 142/97)

1. Bei der sich im Rahmen der Prozeßführungsbefugnis eines Verbandes im Sinne von § 13 II 2 UWG stellenden Frage der erheblichen Anzahl von Mitgliedern, die Ware gleicher oder verwandter Art auf demselben (räumlichen) Markt vertreiben, sind auch bundesweit tätige Versandhandelsunternehmen zu berücksichtigen.

2. Die Bewerbung eines "Lagerverkaufs" (hier: für sog.>weiße Ware

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 17. Juni 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 373/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige

Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die im

Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung im hier allein

interessierenden Punkt unter Ziffer 1 a) bestätigt. Der gemäß §§ 13

Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 UWG prozeßführungsbefugte und

aktivlegitimierter Antragsteller kann von der Antragsgegnerin

Unterlassung der konkret beanstandeten Wertung mit dem Hinweis

"Lagerverkauf" verlangen, weil sich diese aus der Sicht zumindest

eines nicht unbeachtlichen Teils des angesprochenen Verkehrs als

Ankündigung einer nach der letztgenannten Vorschrift unzulässigen

Sonderveranstaltung darstellt.

1. Die Prozeßführungsbefugnis des antragstellenden Vereins kann

dabei von vornherein aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bejaht werden. Der

Antragsteller hat dargelegt und glaubhaft gemacht, daß ihm in

erheblicher Zahl Gewerbetreibende als Mitglieder angehören, die

Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die

Antragsgegnerin vertreiben. Nach dem auch von der Antragsgegnerin

nicht in Zweifel gezogenen Vortrag des Antragstellers zählen unter

anderem die bundesweit tätigen Versandhändler O. und Q., die sich

unstreitig sämtlich auch mit dem hier betroffenen Vertrieb sog.

"weißer Ware" befassen, zu seinen unmittelbaren Mitgliedern. Die

Mitgliedschaft dieser, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach einen

relevanten Marktanteil repräsentierenden Unternehmen reicht aber

aus, um das hier in Rede stehende Merkmal der

Prozeßführungsbefugnis, nämlich die Mitgliedschaft einer

erheblichen Anzahl von sich mit dem Vertrieb gleicher oder

verwandter Waren auf demselben Markt befassenden Gewerbetreibenden,

bejahen zu können. Denn selbst dann, wenn sich die

verfahrenbetroffene Werbung der Antragsgegnerin in der Ausgabe des

"W. L. I. " vom 02.04.1997 örtlich allein auf den Bereich L.

beschränkt haben sollte, kann im übrigen eine Tätigkeit der dem

Antragsteller als Mitglieder angehörigen Gewerbetreibenden auf

demselben - lokalen - Markt angesichts des Umstandes ohne weiteres

angenommen werden, daß diese als bundesweit tätige

Versandunternehmen zweifellos auch in den vorbezeichneten

Wirtschaftsraum liefern.

Was die sonstigen Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis des

Antragstellers, insbesondere seine ausreichende finanzielle,

personelle und sachliche Ausstattung angeht, bestehen im Hinblick

auf dessen unter anderem durch Erwirken zahlreicher gerichtlicher

Entscheidungen in jüngerer Zeit dokumentierte eigene Tätigkeit

keine Bedenken und werden solche von der Antragsgegnerin auch nicht

vorgebracht.

2. Das Unterlassungsbegehren, dessen Dringlichkeit gemäß § 25

UWG zu vermuten ist, erweist sich weiter auch als begründet. Die

Antragsgegnerin kündigt mit der verfahrensbetroffenen Werbung in

der Ausgabe des "W. L. I. " vom 02.04.1997 eine nach Maßgabe von §

7 Abs. 1 UWG unzulässig Sonderveranstaltung an.

Zum Zwecke der Klarstellung sei dabei von vornherein darauf

hingewiesen, daß es bei der hier vorzunehmenden

wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der in Rede stehenden Werbung

nicht um das Verbot geht, generell mit dem Hinweis "Lagerverkauf"

zu werben. Aus diesem Grunde greift auch der Einwand der

Antragsgegnerin nicht, das landgerichtliche Urteil erweise sich

deshalb als rechtsfehlerhaft, weil ihr, der Antragsgegnerin, damit

untersagt worden sei, generell mit dem Hinweis "Lagerverkauf" zu

werben. Denn weder hat der Antragsteller - wie nachfolgend noch im

einzelnen auszuführen sein wird - im vorliegenden Verfahren ein

derartiges Verbot erstrebt, noch hat das Landgericht in der mit dem

angefochtenen Urteil bestätigten Beschlußverfügung ein solches

Verbot ausgesprochen. Unabhängig davon, daß die konkret

beanstandete Werbeanzeige im "W. L. I. " vom 02.04.1997 durch die

in den Tenor der bestätigten Beschlußverfügung eingestellte

Bezugnahme "... wie nachstehend wiedergegeben ..." Bestandteil des

ausgesprochenen Verbots selbst ist, machen jedenfalls die

Entscheidungsgründe des angefochtenen landgerichtlichen Urteils

deutlich, daß sich das aufrechterhaltene Verbot gerade auf die

konkrete Form der im vorliegenden Verfahren beanstandeten Werbung

erstreckt und damit zugleich auch beschränkt. Dies geht

unmißverständlich aus der Formulierung auf S. 9 des Urteils "... in

der vorliegenden konkreten Form - und nur diese hat die Kammer zum

Gegenstand des Unterlassungsgebotes gemacht - werden zumindest

nicht unerhebliche Teile des Verkehrs der Werbung ... die

Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung entnehmen"

hervor. Angesichts dieser Umstände bleibt daher für die Auffassung

kein Raum, der Antragsgegnerin sei durch die mit dem

landgerichtlichen Urteil bestätigte Beschlußverfügung im hier

maßgeblichen Punkt unter Ziff. 1 a) generell die Werbung mit dem

Hinweis "Lagerverkauf" untersagt worden.

Die Antragsgegnerin hat mit der folglich allein zu beurteilenden

konkreten Werbung auch eine gemäß § 7 Abs. 1 UWG unzulässige

Sonderveranstaltung angekündigt.

Als Sonderveranstaltungen i. S. von § 7 Abs. 1 UWG einzuordnen

sind Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des

regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des

Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer

Kaufvorteile hervorrufen, ohne jedoch Sonderangebote i. S. von § 7

Abs. 2 UWG zu sein. Bei einem nicht unbeachtlichen Teil des

angesprochenen Verkehrs, dem die Mitglieder des erkennenden Senats

als potentielle Käufer sog. "weißer Ware" angehören, erweckt der in

die vorliegende Werbung eingestellte Hinweis auf den Lagerverkauf

nach der konkreten Gestaltung der Anzeige aber den Eindruck, daß

damit ein nach diesen Kriterien als "Sonderveranstaltung" zu

qualifizierender Verkauf beworben wird.

Dabei ist es nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob

der in der Anzeige angekündigte Lagerverkauf tatsächlich eine

Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs darstellt. Der

Antragsteller wendet sich im Streitfall gerade gegen die

Werbung für den Lagerverkauf. Ausschlaggebend für die

wettbewerbsrechtliche Einordnung unter den Unterlassungstatbestand

des § 7 Abs. 1 UWG ist daher der Eindruck, den die beworbene

Veranstaltung nach ihrer werbemäßigen Ankündigung auf das

angesprochene Publikum macht (vgl. Baumbach/Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rn. 7 und 11 zu § 7 UWG m.w.N. ).

Selbst wenn sich aber der Lagerverkauf - wofür der Umstand spricht,

daß er in einem eigens hierfür eröffneten Ladenlokal nach der

Behauptung der Antragsgegnerin dauerhaft und losgelöst von dem

Geschäftsbetrieb in den übrigen Einzelhandelsfilialen durchgeführt

werden soll - objektiv nicht als Sonderveranstaltung darstellt, ist

die hier zu beurteilende Werbung ihrer konkreten Gestaltung nach

gleichwohl geeignet, bei zumindest einem nicht unerheblichen Teil

des angesprochenen Verkehrs subjektiv einen solchen Eindruck

hervorzurufen. Denn der Hinweis "Lagerverkauf" ist in der

Werbeanzeige im Zusammenhang mit dem in gleicher Weise

hervorgehoben gestalteten Hinweis "Neueröffnung am 03.04." zu

sehen. Teile des angesprochenen Verkehrs mögen diesen Hinweis zwar

so verstehen, wie die Antragsgegnerin ihn gemeint haben will,

nämlich als Ankündigung der Neueröffnung eines Ladengeschäfts, in

dem ausschließlich und ständig ein Lagerverkauf stattfindet.

Jedenfalls bei einem nicht unbeachtlichen, und für die

wettbewerbsrechtliche Beurteilung daher maßgeblichen Teil des

angesprochenen Verkehrs ruft die Kombination von "Lagerverkauf" und

"Neueröffnung am 3. 4." in der konkreten Form der Werbeanzeige aber

den Eindruck hervor, daß gerade aus Anlaß der Neueröffnung eines

Geschäftslokals am 03.04. ein Lagerverkauf durchgeführt werden

soll. Dieser Teil der Adressaten versteht die Werbung folglich

nicht als Hinweis auf die Neueröffnung eines Geschäftslokals, in

der als "Dauereinrichtung" Lagerverkäufe durchgeführt werden.

Vielmehr sieht er darin den Hinweis auf eine aus besonderem Anlaß

durchgeführte Verkaufsmaßnahme, in deren Rahmen für eine bestimmte,

nämlich durch den Zeitraum der "Neueröffnung" begrenzte Dauer Waren

zu besonders günstigen Preisen erworben werden können. Zumindest

aus der Sicht dieses Teils des von der Werbeanzeige angesprochenen

Verkehrs stellt sich der solcher Art angekündigte Lagerverkauf

daher als eine Sonderaktion dar, die einmalige und unwiederholbare

Besonderheiten aufweist und die daher aus dem Rahmen des

regelmäßigen Geschäftsverkehrs fällt. Denn daß sich zu dem Begriff

"Lagerverkauf" im Verkehr ein einheitliches Sprachverständnis

dahingehend herausgebildet habe, daß es sich hierbei um eine

Dauereinrichtung handele, bei der - da beispielsweise Kosten für

Transport und geschultes Verkaufspersonal nicht anfallen -

regelmäßig zu günstigen Konditionen "ab Lager" bestimmte Waren in

einem besonderen Geschäftslokal erworben werden können, läßt sich

weder dem Vortrag der Antragsgegnerin, noch dem Sachverhalt im

übrigen entnehmen. Heranzuziehen ist vielmehr auch ein

Wortverständnis in dem Sinn, daß aus einem bestimmten Anlaß in

einem Geschäftslokal Waren zu den Bedingungen eines Lagerverkaufs

bzw. zu "Lagerpreisen" verkauft werden. Die im Streitfall zu

beurteilende Werbung fördert dabei auch das letztgenannte

Wortverständnis durch den Umstand, daß " Neueröffnung" und

"Lagerverkauf" nicht in einen unmittelbaren Wortzusammenhang

gebracht sind, sondern daß dazwischen eine Datumsangabe steht.

Letzeres läßt wiederum durchaus den Schluß darauf zu, daß die

"Neueröffnung am 3.4." sich nicht auf die Eröffnung des

Lagerverkaufs bezieht, sondern daß umgekehrt der Lagerverkauf die

"Neueröffnung am 3.4." würdigen soll. Die letztgenannte Auffassung

zugrundegelegt stellt sich aber der Hinweis "Lagerverkauf" im

Streitfall als Hinweis auf eine aus besonderem Anlaß, nämlich der

Neueröffnung eines Geschäftslokals durchgeführte Verkaufsmaßnahme

dar, bei der Waren für eine bestimmte begrenzte Zeit außerhalb des

an sich in dem Ladenlokal durchgeführten regelmäßigen

Geschäftsverkehrs zu besonders günstigen Preisen erworben werden

können.

Dem vorbezeichneten Verständnis der Werbung wirkt dabei auch der

in den Fließtext der Anzeige eingearbeitete Hinweis "...finden sie

ständig mehr als 400 farbrikneue Geräte der Marken:.."nicht

entgegen. Denn unabhängig davon, daß dieser Formulierung, die auch

als Hinweis auf "ständig im Angebot befindliche fabrikneue

Elektrogeräte bestimmter Marken" gelesen werden kann, schon

inhaltlich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ein Hinweis

auf einen "ständigen Lagerverkauf" entnommen werden kann, ist der

Begriff "ständig" gegenüber der übrigen Gestaltung der Werbeanzeige

in drucktechnischer Hinsicht auch derart unauffällig gehalten, daß

er ohne weiteres von einem die Anzeige nur flüchtig lesenden

Interessenten übersehen werden kann.

Auch die konkrete Art der Ware, die mit der Werbeanzeige

beworben wird, schließt es nicht aus, daß es sich hierbei um eine

aus Anlaß der Neueröffnung eines Geschäftslokals außerhalb des

regelmäßigen Geschäftsbetriebs zu dem Bedingungen eines

Lagerverkaufs durchgeführte Sonderaktion handelt. Denn es ist nicht

unüblich und daher in der Vorstellung des Verkehrs verankert, daß

innerhalb eines Ladenlokals der hier betroffenen Art in besonderen

Bereichen auch "weiße Ware" zu Konditionen eines Lagerverkaufs

angeboten wird.

Angesichts des Umstandes, daß der Lagerverkauf aus der Sicht

zumindest eines nicht unbeachtlichen Teils des angesprochenen

Verkehrs im Streitfall als besondere Verkaufsaktion aus Anlaß der

Neueröffnung eines Geschäftslokals beworben wird, dient die

angekündigte Verkaufsveranstaltung ferner unzweifelhaft auch der

Beschleunigung des Warenabsatzes.

Diese erweckt weiter auch den Eindruck, daß besondere

Kaufvorteile gewährt werden. Nach der Gestaltung der Werbung soll

der Lagerverkauf aus der Sicht zumindest eines nicht unerheblichen

Teils des angesprochenen Verkehrs gerade aus Anlaß der Neueröffnung

eines Geschäftslokals stattfinden. Da einer Eröffnungsankündigung

aber stets eine zeitliche Begrenzung immanent ist (vgl. BGH GRUR

1977, 791 - "Filialeröffnung" -)ruft dies die Vorstellung einer nur

vorübergehenden, besonders günstigen Einkaufsgelegenheit hervor,

die so bald nicht wiederkehrt und mit der daher besondere

Kaufvorteile in Aussicht gestellt werden (vgl. Baumbach/Hefermehl,

a.a.O., Rdn. 17 zu § 7 UWG m.w.N.).

Der Antragsteller ist schließlich auch aktivlegitimiert, den

sich aus dem Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG herleitenden

Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Denn die mit § 7 Abs. 1

UWG nicht zu vereinbarende konkrete Werbung ist im Hinblick auf den

von ihr ausgehenden haben Anreiz für die Kaufentscheidung der

Umworbenen und die damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf die

Interessen der Allgemeinheit geeignet, den Wettbewerb auf dem hier

betroffenen Markt erheblich zu beeinträchtigen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat sah

dabei keinen Anlaß, den Antragsteller etwa deshalb - teilweise -

mit den Kosten zu belasten, weil er ein über das Verbot der

konkreten Werbung hinausschießendes Unterlassungsbegehren verfolgt

habe. Allerdings ist es richtig, daß die nicht auf die konkrete

Gestaltung der angegriffenen Werbeanzeige Bezug nehmende

vorprozessuale Abmahnung des Antragstellers vom 4. April 1997 eine

solche Interpretation des Unterlassungsbegehrens zunächst nicht von

der Hand weisen läßt. Aus der Begründung des im vorliegenden

Verfahrens sodann geltend gemachten Unterlassungsbegehrens geht

aber hervor, daß sich der Antragsteller gegen die Ankündigung des

Lagerverkaufs gerade in der Form der Werbeanzeige wendet und wenden

will ( vgl. Antragsschrift S. 4, letzter Absatz und Seite 5 erster

Absatz sowie Schriftsatz vom 20. Mai 1997, Seite 2, erster Absatz

). Soweit das Landgericht die Werbeanzeige wie geschehen in den

Unterlassungstenor der Beschlußverfügung aufgenommen hat, diente

das folglich der nach Maßgabe von § 938 Abs. 1 ZPO zulässigen

Anpassung des Unterlassungsausspruchs an die konkret zur

Unterlassung begehrte Handlung, nicht aber der teilweisen

Zurückweisung des Verfügungsantrags und ist daher auch eine

anteilige Kostenbelastung des Antragstellers nicht angezeigt.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2

Satz 1 ZPO).






OLG Köln:
Urteil v. 27.03.1998
Az: 6 U 142/97


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a93165ae1b3e/OLG-Koeln_Urteil_vom_27-Maerz-1998_Az_6-U-142-97




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