Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 4. Oktober 1996
Aktenzeichen: 2 Ws 489/96
(OLG Köln: Beschluss v. 04.10.1996, Az.: 2 Ws 489/96)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
G R Ó N D E
I.
Der Untergebrachte I. A. befindet sich
im Maßregelvollzug in der R. L. D. aufgrund Urteils des
Landgerichts Köln vom 26. Mai 1992, durch das wegen einer im
Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen rechtswidrigen Tat des
schweren Raubes, bei der er das Opfer in die Gefahr des Todes
gebracht hatte (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB), seine Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet worden
ist.
Für das Verfahren auf Prüfung der
Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur
Bewährung (§§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB) hat der Vorsitzende der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen dem
Untergebrachten mit Beschluß vom 11. August 1995 Rechtsanwalt S.
als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Der Pflichtverteidiger hat an dem
Anhörungstermin am 4. Oktober 1995 teilgenommen und gegen den die
Aussetzung der weiteren Vollstreckung ablehnenden Beschluß der
Strafvollstreckungskammer vom 5. Oktober 1995 für den
Untergebrachten unter dem 30. Oktober 1995 sofortige Beschwerde
eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist durch Beschluß des Senats
vom 26. Januar 1996 verworfen worden. Durch Beschluß des
Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 20. Mai 1996 ist
die Beiordnung von Rechtsanwalt S. aufgehoben und dem
Untergebrachten ein anderer Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger
bestellt worden.
Für die Tätigkeit im Zusammenhang mit
dem Termin vom 4. Oktober 1995 hat der Beschwerdeführer mit
Kostenberechnung vom 18. Dezember 1995 die Festsetzung einer
Pflichtverteidigervergütung in Höhe von (einschließlich
Auslagenersatz) insgesamt 523,39 DM beantragt. Er hat hierbei für
das Verfahren im allgemeinen eine Gebühr von 160,-- DM nach § 112
Abs. 2 Nr. 1 BRAGO und für die Mitwirkung bei der mündlichen
Anhörung eine Gebühr von 160,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO,
jeweils i.V.m. § 112 Abs. 4 BRAGO, geltend gemacht.
Durch Beschluß vom 3. April 1996 hat
der Rechtspfleger die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu
zahlenden Gebühren und Auslagen auf 385,39 DM festgesetzt.
Abgesehen von den antragsgemäß festgesetzten Auslagen ist in diesem
Beschluß nur eine Gebühr in Höhe von 200,-- DM nach § 91 Nr. 2
BRAGO mit der Begründung in Ansatz gebracht worden, daß sich die
Vergütung des Rechtsanwalts im Verfahren über eine Aussetzung der
Unterbringung zur Bewährung nach § 91 BRAGO und nicht nach § 112
BRAGO richte, und daß nur eine Gebühr nach § 91 Nr. 2 BRAGO
entstanden sei, da die Gebühren nach § 91 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO
nicht kumulativ anfielen.
Mit weiterer Kostenberechnung vom 19.
Februar 1996 hat der Pflichtverteidiger für das Beschwerdeverfahren
die Festsetzung von 213,90 DM beantragt. Er hat hierbei eine Gebühr
von 160,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 BRAGO geltend
gemacht.
Diesen Antrag hat der Rechtspfleger
durch Beschluß vom 2. April 1996 mit der Begründung zurückgewiesen,
daß für das Beschwerdeverfahren eine besondere Gebühr nicht
entstanden sei.
Der Pflichtverteidiger hat gegen die
Beschlüsse vom 2. und vom 3. April 1996 "Rechtsmittel" eingelegt,
das als Erinnerung nach § 98 Abs. 2 BRAGO zu verstehen ist. Er
vertritt die Ansicht, daß für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im
Verfahren nach § 67 e StGB nicht § 91, sondern § 112 BRAGO
anzuwenden sei und daß somit auch für das Beschwerdeverfahren eine
Gebühr nach § 112 Abs. 3 BRAGO (i.V.m. § 112 Abs. 4 BRAGO)
anfalle.
Der Vorsitzende der
Strafvollstreckungskamer hat durch Beschluß vom 14. Juni 1996 die
Erinnerung (auch unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung
des Senats) verworfen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich
die von Rechtsanwalt S. unter dem 24. Juni 1996 eingelegte
Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist als Beschwerde
nach § 98 Abs. 3 BRAGO statthaft und auch sonst zulässig; der
Beschwerdewert (§ 304 Abs. 3 Satz 2 StPO) ist erreicht.
In der Sache ist die Beschwerde nicht
begründet.
Die dem Pflichtverteidiger aus der
Staatskasse zu gewährende Vergütung ist unter dem 2. und 3. April
1996 zutreffend festgesetzt worden. Die Vergütung des Rechtsanwalts
in dem Verfahren auf Óberprüfung, ob die weitere Vollstreckung der
Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist (§§ 67 d Abs. 2, 67 e
StGB), richtet sich nach § 91 und nicht nach § 112 BRAGO. Dies
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß
vom 12. November 1991, 2 Ws 275/91), die auch mit der Ansicht etwa
des OLG Koblenz (NStZ 90, 345) übereinstimmt. Der
entgegenstehenden, auf die Anwendbarkeit des § 112 BRAGO
abstellenden Meinung (OLG Düsseldorf JurBüro 85, 729; OLG Stuttgart
MDR 94, 312 = StV 93, 653 = Rechtspfleger 94, 126; dem folgend
nunmehr - ohne gesonderte Begründung - Gerold-Schmidt/Madert,
BRAGO, 12. Aufl., § 112 Rdnr. 1 und Hartmann, Kostengesetze, 26.
Aufl., § 112 BRAGO Rdnr. 14) vermag der Senat nicht zu folgen.
1.
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, der
einen Untergebrachten in dem Verfahren zur Óberprüfung, ob die
weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen ist, vertritt, ist eine
Tätigkeit in Strafsachen, die dem Sechsten Abschnitt (§§ 83 bis
103) der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte unterfällt. Es
handelt sich hierbei gebührenrechtlich - da das Verfahren in der
Hauptsache mit dem erkennenden Urteil abgeschlossen ist und somit
nicht die §§ 83 bis 90 BRAGO zur Anwendung kommen - um eine
Einzeltätigkeit nach § 91 BRAGO (ebenso OLG Koblenz NStZ 90, 345;
dort von der Rechtsprechung des hier entscheidenden Senats
abweichend nur zu der - vorliegend nicht entscheidungserheblichen -
Frage, ob die Gebühr nach §§ 91 Nr. 2, 97 BRAGO dem
Pflichtverteidiger für jedes Óberprüfungsverfahren oder insgesamt
nur einmal zusteht).
Für das Verfahren über eine
Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB entspricht es
einhelliger Ansicht, daß sich die Vergütung des Rechtsanwalts - wie
auch bei sonstigen Strafvollstreckungssachen - nach § 91 BRAGO
richtet (vgl. BayObLG NJW 62, 358; OLG Oldenburg NJW 63, 170; OLG
München Rechtspfleger 77, 377; Göttlich-Mümmler, BRAGO, 18. Aufl.,
Stichwort "Strafsachen" Anm. 8, 2 b; Hartmann, § 91 BRAGO Rdnr.
13; Gerold-Schmidt/Madert § 91 Rdnr. 7; Riedel-Sußbauer/Fraunholz,
BRAGO, 7. Aufl., § 91 Rdnr. 4 und 9; Madert, Anwaltsblatt 82,
177).
Nichts anderes kann für das Verfahren
betreffend eine Aussetzung der weiteren Unterbringung zur
Bewährung gelten. Es sind nicht nur materiellrechtlich die
Voraussetzungen des § 67 d Abs. 2 StGB denen des § 57 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 StGB gleichgestellt (nämlich, ob verantwortet werden kann zu
erproben, ob der Untergebrachte/Verurteilte außerhalb des Vollzugs
keine rechtswidrigen Taten/Straftaten mehr begehen wird). Auch
prozessual zeigt die Verweisung des § 463 Abs. 3 StPO auf § 454
StPO, daß das Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung von
Maßregeln der Besserung und Sicherung dem Verfahren über die
Aussetzung eines Strafrestes gleichsteht. Zwar verkennt auch der
Senat nicht, daß sich die Tätigkeit des Verteidigers in
Maßregelvollstreckungssachen - gerade bei der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB - im Einzelfall
auch sehr umfangreich gestalten kann; der Verteidiger muß sich
nicht nur mit dem die Unterbringung anordnenden Urteil, sondern
auch mit psychiatrischen Sachverständigengutachten und den
ärztlichen Stellungnahmen des jeweiligen Landeskrankenhauses
auseinandersetzen; auch können gerade in Unterbringungssachen die
Anhörungstermine oft zeitaufwendig sein. Doch wird hierdurch nicht
in rechtlicher Hinsicht ein qualitativer Unterschied zur Tätigkeit
des Verteidigers in Strafvollstreckungssachen begründet, wie
insbesondere ein Vergleich mit der Regelung des § 57 a StGB ergibt:
Auch bei der Frage der Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger
Freiheitsstrafe - die gebührenrechtlich gleichfalls dem § 91 BRAGO
unterliegt - ist in der Regel die Befassung mit einem komplexen
Sachverhalt (insbesondere auch zur Frage des § 57 a Satz 1 Nr. 2
StGB) und die Auseinandersetzung mit einem
Sachverständigengutachten (§ 454 Abs. 1 Satz 5 StPO) geboten; auch
hier können je nach Einzelfall sogar mehrere Gutachten
vorliegen.
Es ist für die Einordnung der
Gebührenansprüche des Verteidigers schließlich auch ohne Bedeutung,
daß - worauf sich etwa der Pflichtverteidiger in einer anderen
Sache in einem vergleichbaren Beschwerdeverfahren berufen hat - bei
der Óberprüfung nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB die Fortdauer der -
grundsätzlich unbefristeten - Unterbringung weitgehend vom
zugrundeliegenden Strafverfahren gelöst sei, und daß eine
Beendigung der Unterbringung auch nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit in Betracht komme, während eine vorzeitige
Entlassung aus der Strafhaft immer eine "Endstrafe" voraussetze.
Zum einen zeigt gerade die Fallgestaltung des § 57 a StGB, daß auch
eine Reststrafenaussetzung nicht nur zeitige Freiheitsstrafen
betrifft. Zum anderen ist die Bewertung der Tätigkeit des
Verteidigers - und damit ihr Charakter als Einzeltätigkeit im Sinne
des § 91 BRAGO - nicht von der Begründung der dann in der
gerichtlichen Entscheidung auszusprechenden Rechtsfolge - ob
Beendigung der Unterbringung wegen günstiger Sozialprognose oder
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder ob Ablehnung von beidem -
abhängig.
2.
Ergibt sich schon aus dem Vorstehenden,
daß § 91 BRAGO Anwendung findet, so ist hiermit der
entgegenstehenden Ansicht des OLG Stuttgart (MDR 94, 312; dem
folgend Hartmann § 112 BRAGO Rdnr. 14) die Grundlage entzogen,
wonach die Vergütung der Tätigkeit des Verteidigers im
Óberprüfungsverfahren nach § 67 e StGB in der BRAGO nicht
ausdrücklich geregelt sei und zur Schließung dieser
"Regelungslücke" eine entsprechende Anwendung des § 112 BRAGO
geboten sei.
Eine Regelungslücke besteht gerade
nicht. Einschlägig ist § 91 BRAGO (wobei in dieser Bestimmung etwa
auch die Fälle der §§ 57, 57 a StGB nicht ausdrücklich genannt sind
und dennoch von ihr umfaßt werden), weil es beim Untergebrachten
wie beim Verurteilten um dessen Verteidigung wegen einer
Folgeentscheidung in einer Strafsache geht. Von einer
Regelungslücke kann auch nicht deswegen ausgegangen werden, weil -
so OLG Stuttgart a.a.0. - bei einem sachgerechten Verständnis der
umfassend gebotenen Tätigkeit des Verteidigers im
Unterbringungsverfahren diese mit den Gebühren des § 91 BRAGO
"nicht ausreichend abgegolten" sei. Die Festlegung der Höhe der
Gebühren obliegt dem Gesetzgeber; solange eine - möglicherweise
wünschenswerte - Differenzierung und Festlegung höherer Gebühren
für bestimmte von § 91 BRAGO erfaßte Tätigkeitsbereiche nicht
erfolgt ist, ist das Gericht hieran gebunden. Im übrigen kann - wie
der Senat auch schon in seiner Entscheidung vom 12. November 1991,
2 Ws 475/91, festgehalten hat - dem Umfang der Tätigkeit des
Pflichtverteidigers auch in Maßregelvollstreckungssachen durch
einen Antrag auf Bewilligung einer Erhöhung der Vergütung nach §
99 BRAGO entsprochen werden, falls im Einzelfall die nach § 91 Nr.
2 BRAGO angefallene gesetzliche Vergütung keinen angemessenen
Ausgleich für eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit
darstellt.
Erst recht wäre eine unmittelbare
Anwendung des § 112 BRAGO (so wohl - dies aber schon voraussetzend
und nicht eigentlich begründend - von OLG Düsseldorf JurBüro 85,
729; dem folgend - wiederum ohne eigene Begründung -
Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 1) ausgeschlossen:
§ 112 Abs. 1 BRAGO betrifft
gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, wie sie
bundesrechtlich zunächst durch das Gesetz über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen - FEVG - vom 29. Juni 1956
(BGBl. I S. 599) geregelt worden und wie sie darüber hinaus in
Gesetzen und Verordnungen der Länder normiert sind; ferner werden
nach § 112 Abs. 5 BRAGO vormundschaftsgerichtliche
Unterbringungsmaßnahmen erfaßt (vgl. Hartmann, § 112 BRAGO Rdnr.
1; Riedel-Sußbauer/Fraunholz § 112 Rdnr. 1; Mümmler JurBüro 81,
235). Die Gebührenbestimmung des § 112 BRAGO gilt somit (nur) für
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (einschließlich
Verfahren in Abschiebungshaftsachen, hierzu OLG Düsseldorf JurBüro
81, 234 mit zust. Anm. Mümmler), nicht also für Strafsachen
(Hartmann § 112 BRAGO Rdnr. 1; ebenso - und somit in Widerspruch zu
der an selber Stelle zur Óberprüfung der Unterbringung nach § 67 e
StGB vertretenen Ansicht - Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 1).
Der Anwendungsbereich des § 112 BRAGO ist daher, soweit es um
Bundesrecht geht, ebensogroß wie der des FEVG
(Riedel-Sußbauer/Fraunholz a.a.0.). Die strafrechtlichen
(Folge-)Entscheidungen nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB können
daher hiervon nicht erfaßt sein.
Folglich kann sich auch die Vergütung
speziell eines Pflichtverteidigers nicht nach § 112 BRAGO richten.
Der Beschwerdeführer wurde als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2
(für das Vollstreckungsverfahren: analog) StPO beigeordnet; nicht
hingegen ist er beigeordneter Rechtsanwalt im Sinne des § 112 Abs.
4 BRAGO (der zwar "wie" ein Pflichtverteidiger Gebühren geltend
machen kann, Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 10, der aber eben
nicht Pflichtverteidiger ist). Beiordnungen nach § 112 Abs. 4 BRAGO
kommen nach Landesrecht in Betracht (Hartmann § 112 BRAGO Rdnr.
16); darum geht es hier nicht. Somit bestimmt sich die
Pflichtverteidigervergü-tung des nach § 41 Abs. 2 StPO bestellten
Beschwerdeführers unmittelbar nach § 97 Abs. 1 BRAGO und daher
nach dem in dieser Vorschrift in Bezug genommenen § 91 BRAGO.
3.
Infolge der Anwendbarkeit des § 91
BRAGO (und nicht des § 112 BRAGO mit der dortigen Differenzierung
in Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2) erhält der Beschwerdeführer die Gebühr
des § 91 Nr. 2 BRAGO i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO nur einmal. Zu dem
Verfahren auf Óberprüfung der Fortdauer der Unterbringung (ebenso
wie zu einem Verfahren über eine bedingte Straufaussetzung zur
Bewährung) gehört wegen der in § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO (i.V.m. §
463 Abs. 3 Satz 1 StPO) getroffenen Regelung auch die mündliche
Anhörung des Verurteilten und für den Pflichtverteidiger die
Teilnahme an dem Anhörungstermin. Weil die Gebühren des § 91 BRAGO
Pauschgebühren im Sinne des § 13 Abs. 1 BRAGO sind, decken sie die
gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Anfang bis zur Erledigung
der Angelegenheit ab. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers im
Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer stellte deshalb eine
Einheit dar und wird durch eine Gebühr abgegolten. Diese ist
zutreffend mit 200,-- DM festgesetzt worden.
Auch eine besondere Gebühr für das
Beschwerdeverfahren ist nicht angefallen. Die Tätigkeit des
Verteidigers im Beschwerdeverfahren wird durch die Gebühr der
Instanz, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet,
abgegolten; insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen zu
Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses vom 14. Juni 1996 und die
dortigen Nachweise. Hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Gebühr
nach § 91 Nr. 2 BRAGO, so wird dadurch auch die Einlegung des (die
nur dann nach § 91 Nr. 1 BRAGO anfällt, wenn dem Rechtsanwalt
nicht "sonst die Verteidigung übertragen ist") mit umfaßt (vgl.
Gerold-Schmidt/Madert § 91 Rdnr. 6).
4.
Das Verfahren über die Beschwerde ist
gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 98 Abs. 4
BRAGO).
OLG Köln:
Beschluss v. 04.10.1996
Az: 2 Ws 489/96
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