Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. März 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 162/02

(BPatG: Beschluss v. 26.03.2003, Az.: 28 W (pat) 162/02)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2001 und vom 2. Juli 2002 sind wirkungslos, soweit die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 52 669.8/30 teilweise gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 399 58 663.6/29 teilweise wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 52 669.8/30 gelöscht. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluss vom 2. Juli 2002 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss sowie der zugrundeliegende Beschluss vom 2. Juli 2002 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb






BPatG:
Beschluss v. 26.03.2003
Az: 28 W (pat) 162/02


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