Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. Dezember 2008
Aktenzeichen: NotZ 25/07

(BGH: Beschluss v. 09.12.2008, Az.: NotZ 25/07)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2007 - 22 Not 105/06 (E) - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und des weiteren Beteiligten zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internetseite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem in E. , aus. Der Antragsteller bewarb sich auf diese und weitere Stellen.

Er ist als Notar im Landesdienst beim Notariat F. tätig. Am 3. Juli 1978 wurde er zum Richter unter Berufung auf das Richterverhältnis auf Probe ernannt. Nach verschiedenen Verwendungen war er ab dem 1. Juni 1982 als Notarvertreter an unterschiedlichen Orten tätig. Am 4. September 1985 erfolgte seine Ernennung zum Justizrat unter Übertragung eines Amtes beim Notariat V. . Von dort aus war er vom 1. Februar 1986 bis 30. April 1986 mit der Hälfte seiner Arbeitskraft an die Notariate E. und W. abgeordnet. Mit Wirkung vom 1. Mai 1986 wurde er an das Notariat E. versetzt und blieb bis zum 31. Mai 1992 mit einem Teil seiner Arbeitskraft (bis 31. Mai 1988 mit der Hälfte, danach mit 1/5) abgeordnet an das Notariat W. . Vom 1. September 1994 an war er zunächst an das Notariat F. abgeordnet. Am 4. Dezember 1995 wurde er nach dorthin versetzt.

Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewerbungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insgesamt 655 Bewerbungen ein. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschiedenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines abstrakten Bewertungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines Punktesystems, und stattdessen für eine alle Bewerber vergleichende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen:

- Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen insbesondere das Resultat der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung,

- Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit,

- Umfang der berufspraktischen Erfahrung,

- quantitative Arbeitsergebnisse,

- notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezifische Promotionen),

- Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar im Landesdienst einschließlich des Erreichens von Beförderungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.

Dabei vergab er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze. Er berücksichtigte besonders die Note des abschließenden Staatsexamens und das aus den Beurteilungen der Landgerichtspräsidenten abgeleitete notarspezifische Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch einen Vergleich der übrigen Bewerber. Die so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittelbar vergleichend gegenübergestellt sehen.

Der Antragsteller kam hierbei auf Platz 17. Der weitere Beteiligte P. , der sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in E. ausgeschriebene Stelle beworben hatte, belegte den 16. Rang.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter auszugsweiser Beifügung der Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung auf die Stelle in E. die mehrerer besser platzierter Bewerber vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten P. zu besetzen. Die diesem in der Platzierung vorgehenden anderen Bewerber erhielten andere, von ihnen vorrangig angestrebte Stellen.

Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in seinen Rechten verletzt. Er beanstandet das Auswahlverfahren insgesamt. Im Übrigen meint er, die Einzelabwägung der ihn betreffenden Auswahlkriterien sei unzureichend.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung in dem Verfahren über die Besetzung der Notarstelle in E. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes verfolgt hat.

Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt. Er nimmt auf seine Rechtsausführungen in der Vorinstanz Bezug und ergänzt seinen Vortrag zu der seiner Auffassung nach unrichtigen Abwägung der ihn betreffenden Auswahlkriterien.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO), in der Sache jedoch unbegründet. Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) nicht als rechtswidrig.

1. Unzutreffend beanstandet der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Vortrag anderer Notare im Landesdienst in parallelen Anfechtungsverfahren, der Antragsgegner hätte sich aus Gründen der Fürsorgepflicht zur Besetzung von mehr als 25 Notarstellen entschließen müssen und nicht - den tatsächlichen Bedarf außer Acht lassend - die Zahl der Stellen künstlich begrenzen dürfen, was die Wiederholung des Auswahlverfahrens notwendig mache.

2. Der Antragsgegner war auch nicht gehindert, sich bei der Auswahl für einen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entscheiden. Die darauf bezogenen Rügen, diese nicht ausreichend durchschaubare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsvergleichs nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche, kaum nachvollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene Würdigung der persönlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose einmünden müsse, sei nicht zu erkennen.

Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet und das vom Antragsgegner im Besetzungsverfahren für diese neu geschaffenen Nurnotarstellen in Baden erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung insgesamt einschließlich der Anwendung des Regelvorrangs aus § 115 Abs. 2 BNotO i.V.m. § 7 Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ 2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris; NotZ 52/06 - ZNotP 2007, 471; NotZ 54/06 - BGHZ 173, 307; NotZ 2/07 - juris; NotZ 3/07 - juris; NotZ 4/07 - juris).

Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht sämtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei ausdrücklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Auswahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentscheidung für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt (vgl. nur Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September 2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Senat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat NotZ 4/07]).

Danach ist allen auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie § 4 BNotO, § 6 Abs. 3 BNotO und § 115 Abs. 2 BNotO in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen Wirksamkeitsbedenken der Bewerber gegen die jeweiligen Auswahlentscheidungen die Grundlage entzogen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschlüssen des Senats näher dargelegte Auffassung zur Rechtmäßigkeit des gesamten Besetzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung über die Ausschreibung und das Auswahlverfahren bis hin zur vom Antragsgegner gewählten Ausrichtung der Auswahlentscheidung mit den berücksichtigten Kriterien für die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber bestätigt.

Zur näheren Begründung kann - auch um unnötige bloße Wiederholungen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und des Senats verwiesen werden.

3. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner habe § 115 Abs. 2 BNotO unzutreffend angewandt, ist er jedenfalls nicht beschwert. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu dem Kreis der durch diese Vorschrift Begünstigten gerechnet. Ihm sind keine Bewerber vorgezogen worden, für die diese Bestimmung nicht gilt und die - wie der Antragsteller meint - aus diesem Grunde ihm gegenüber hätten mit Nachrang eingereiht werden müssen. Vielmehr sind sämtliche besser platzierten Bewerber ebenfalls Notare im Landesdienst.

4. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung auch die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und seiner konkurrierenden Mitbewerber, insbesondere die aus Anlass der Bewerbung um die ausgeschriebenen Notarstellen erstellten, berücksichtigt. Für die Auswahlentscheidung zugunsten des Mitbewerbers P. hat der Antragsgegner neben der längeren beruflichen Erfahrung als ausschlaggebend angesehen, dass der weitere Beteiligte bei der dienstlichen Beurteilung aus Anlass seiner Bewerbung den in ganz besonderer Weise herausgehobenen und im gesamten Bewerberfeld nur vereinzelt erreichten Wert von 7,5 Punkten erlangt habe, während der Antragsteller bei der Anlassbeurteilung insgesamt mit sieben Punkten bewertet worden sei. An dieser Erwägung ist im Ergebnis nichts zu beanstanden.

a) Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in E. betreffenden Verfahren NotZ 24/07 erhobenen Rüge des dortigen Beschwerdeführers eine dienstliche Äußerung des Präsidenten des Landgerichts F. über das Zustandekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Die dienstliche Äußerung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und der weitere Beteiligte Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Präsidenten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute "FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Dienstprüfungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG-Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu bitten, ihre Nebentätigkeiten sowie persönliche Umstände, die ihrer Meinung nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Dies allein gibt jedoch dem Senat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal niemand, der an den die Amtssitze F. und E. betreffenden gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass sich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und Ergebnis der Beurteilung nachteilig ausgewirkt hätten. Dabei ist auch zu beachten, dass die in den Anlassbeurteilungen vielfach vorgenommenen Notenverbesserungen ersichtlich nicht auf eine festgestellte erhebliche Leistungssteigerung (in teilweise kurzen Zeitabständen) zurückzuführen sind. Die Notenanhebung diente vielmehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die bei einer früheren Beurteilung zum Erreichen einer landesweit besseren Vergleichbarkeit der Notengebung vorgenommene Absenkung der Note (siehe dazu sogleich b) wieder nach oben zu korrigieren. Dies machen gerade die hinsichtlich des Antragstellers erstellten Beurteilungen deutlich (7 Punkte Regelbeurteilung September 1999; 6,5 Punkte Regelbeurteilung Oktober 2002 sowie 7 Punkte Anlassbeurteilung Dezember 2005).

b) Der Antragsteller beanstandet weiter zu Unrecht, der Antragsgegner habe bei seiner Abwägung nicht berücksichtigt, dass die gegenüber der früheren Beurteilung aus dem Jahr 1999 ungünstigere Bewertung mit 6,5 Punkten in der Regelbeurteilung vom 2. Oktober 2002 nicht auf einem Nachlassen der Leistungen beruht. Zwar trifft es zu, dass der Notenabsenkung, wie die seinerzeitige Präsidentin des Landgerichts F. im Beurteilungstext ausdrücklich ausgeführt hat, lediglich die Absicht zugrunde lag, die landesweiten Bewertungsmaßstäbe anzugleichen. Es gibt aber bereits keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller hierdurch gegenüber Bewerbern aus anderen Landgerichtsbezirken benachteiligt wurde. Im Übrigen stammt der weitere Beteiligte P. , an den der Antragsgegner die umstrittene Stelle in E. zu vergeben beabsichtigt, gleichfalls aus dem Landgerichtsbezirk F. . Auch er hat in seiner Regelbeurteilung vom 2. Oktober 2002 trotz zumindest gleich bleibender Leistungen eine Herabstufung der Gesamtbewertung von sieben auf 6,5 Punkte hinnehmen müssen. Die Präsidentin des Landgerichts F. hat auch in dieser Beurteilung klargestellt, dass die Notenabsenkung lediglich auf die beabsichtigte bezirksübergreifende Harmonisierung der Beurteilungsmaßstäbe zurückzuführen sei. Jedenfalls im Verhältnis zu dem mit seiner Bewerbung erfolgreichen Beteiligten P. unterlagen die unter dem 2. Oktober 2002 erstellten Beurteilungen damit denselben Kriterien, so dass diese Bewertungen im Besetzungsverfahren untereinander unmittelbar vergleichbar sind.

c) Im Ergebnis nicht zum Nachteil des Antragstellers hat sich ferner ausgewirkt, dass der Antragsgegner in dem "Portrait" des weiteren Beteiligten P. , das er in dem dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigefügten Auswahlvermerk erstellt hat, unzutreffend ausgeführt hat, dieser Bewerber sei unter dem 2. Oktober 2002 dienstlich mit insgesamt sieben Punkten beurteilt worden (siehe S. 59 des Vermerks). Hierbei handelt es sich, wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 10. Juli 2007 klargestellt hat, um einen bloßen Schreibfehler, der für die Entscheidung nicht ursächlich war. Dem Einzelvergleich des Antragstellers mit Amtsnotar P. in dem Auswahlvermerk (dort S. 64) und in dem Schriftsatz vom 8. November 2006 (dort S. 18) hat der Antragsgegner den zutreffenden Punktwert dieser Beurteilung zugrunde gelegt. Darin geht der Antragsgegner richtig davon aus, dass der Beteiligte P. bei den letzten drei Beurteilungen einen Durchschnittswert von sieben Punkten erzielt hat (2001: sieben, 2002: 6,5 und 2005 [Anlassbeurteilung]: 7,5), während der Durchschnittswert von 6,83 der über den Antragsteller erstellten letzten Beurteilungen (1999: sieben, 2002: 6,5 und 2005 [Anlassbeurteilung]: sieben) geringfügig dahinter zurückbleibt. Dem Antragsgegner ist auch nicht etwa ein Abwägungsfehler dergestalt unterlaufen, dass er zum Nachteil des Antragstellers unzutreffend berücksichtigt hätte, dieser habe im Gegensatz zum weiteren Beteiligten P. bei seiner Beurteilung vom 2. Oktober 2002 einen "Rücksetzer" hinnehmen müssen. Eine solche Erwägung hat der Antragsgegner nicht angestellt, sondern sich auf den - rechnerisch zutreffenden - Vergleich des Gesamtdurchschnitts der letzten drei Bewertungen beschränkt.

5. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde weiter, der Antragsgegner habe bei der der Platzierung zugrunde liegenden Einzelfallwürdigung zum Nachteil des Antragstellers einzelne Umstände nicht beziehungsweise unzutreffend gewichtet berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 und 3 BNotO hat die Auswahlentscheidung bei Konkurrenzlagen zwischen mehreren geeigneten Bewerbern entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand der persönlichen und fachlichen Eignung zu erfolgen. Die Bewertung des Antragsgegners, der weitere Beteiligte P. liege bei der unmittelbar vergleichenden Betrachtung der fachlichen Eignung vor dem Antragsteller, enthält unter Berücksichtigung des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs keine Abwägungsfehler, so dass der vom Antragsgegner dem Beteiligten P. zugebilligte Vorrang gegenüber dem Antragsteller nicht zu beanstanden ist.

a) Im Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation hat der weitere Beteiligte P. im zweiten juristischen Staatsexamen dieselbe Note wie der Antragsteller erzielt. Gegenüber diesem Mitbewerber ist der Antragsteller hinsichtlich des ersten Staatsexamens sogar im Vorteil, da er dort eine bessere Note erreicht hat. Dies hat der Antragsgegner jedoch berücksichtigt und bei Abwägung mit den anderen Beurteilungskriterien im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet. Dies hält sich im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums, zumal für die Bewerbung um eine bestimmte Stelle in erster Linie der durch zeitnah erstellte Beurteilungen ausgewiesene aktuelle Leistungsstand maßgebend ist (vgl. BVerwG NVwZ 2003, 1398, 1399) und das Staatsexamen demgegenüber mit zunehmender beruflicher Bewährung an Aussagekraft verliert (vgl. BVerfGE 110, 304, 333 ff).

b) Unbegründet ist auch die Rüge, der Antragsgegner habe bei seiner Auswahlentscheidung fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller seit Anbeginn seiner notariellen Tätigkeit hervorragende dienstliche Beurteilungen gehabt habe und insbesondere das Zeugnis des Präsidenten des Landgerichts K. vom 25. Februar 1983 mit dem Bemerken abschließe, der Antragsteller sei für das Amt eines Notars "gut geeignet".

Es ist schon nicht erkennbar, dass der Antragsgegner überhaupt verpflichtet war, derart lang zurückliegende Beurteilungen in seine Abwägung einzubeziehen, da für die Bewerbung um eine bestimmte Stelle in erster Linie der aktuelle Leistungsstand maßgebend für die Eignungsprognose ist (vgl. BVerwG aaO). Im Übrigen sind die Beurteilungen des Antragstellers aus den vergleichsweise länger zurückliegenden Zeiträumen nicht günstiger als diejenigen des Beteiligten P. .

c) Die Beschwerde beanstandet, der Antragsgegner habe in seine Entscheidung nicht alle Fortbildungsveranstaltungen einbezogen, an denen der Antragsteller teilgenommen habe. Der Antragsgegner hat jedoch bei dem Vergleich des Antragstellers mit dem weiteren Beteiligten P. bereits in Rechnung gestellt, dass ersterer sich in dieser Hinsicht deutlich aktiver gezeigt hat, diesem Umstand aber insbesondere gegenüber der besseren Anlassbeurteilung des Mitbewerbers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.

Soweit der Antragsteller meint, überdies hätte seine regelmäßige Teilnahme an den jährlichen Fortbildungsveranstaltungen des Badischen Notarvereins zusätzliche Berücksichtigung finden müssen, steht dem zwar § 6b Abs. 4 BNotO nicht entgegen. Seine Beteiligung an diesen Weiterbildungen ist in Nummer III der Anlassbeurteilung vom 22. Dezember 2005 festgehalten und damit personalaktenkundig. Dies verschafft dem Antragsteller jedoch keinen zusätzlichen Vorteil, der eine günstigere Anlassbeurteilung und eine längere berufliche Erfahrung aufwiegt. So ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen bei der Auswahlentscheidung lediglich ein Hilfskriterium, das grundsätzlich nur dann von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, wenn der auf aktuellen Beurteilungen beruhende Leistungsvergleich mehrerer Bewerber keinen wesentlichen Unterschied ergibt (vgl. BVerwGE 124, 99, 102 f).

d) Gleiches gilt für die vom Antragsteller hervorgehobenen standes- und berufspolitischen Aktivitäten, für seine Auslandserfahrungen, seine Fremdsprachenkenntnisse und seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität F. .

e) Schließlich ist die Beanstandung des Antragstellers unbegründet, der Vergleich der Urkundszahlen sei nicht aussagekräftig, insbesondere weil die Anlassbeurteilungen im Landgerichtsbezirk F. ohne Kenntnis "strukturierter" Urkundszahlen erstellt worden seien. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung bereits in Rechnung gestellt, dass die reinen Urkundszahlen nur in eingeschränktem Maß Rückschlüsse auf die Eignung für das Notaramt zulassen (z.B.: Schriftsatz vom 8. November 2006 S. 12 f). Dementsprechend hat er die höheren quantitativen Leistungen vor allem des weiteren Beteiligten P. bei der Gesamtabwägung nur als schwaches Abwägungskriterium bewertet und als ausschlaggebend dessen längere berufspraktische Erfahrung und das bessere Ergebnis der dienstlichen Beurteilungen herausgestellt (vgl. S. 63, 6. Absatz des Auswahlvermerks und S. 17 unten des Schriftsatzes vom 8. November 2006). Gänzlich unberücksichtigt lassen musste der Antragsgegner die Urkundszahlen jedoch nicht, da ihnen eine gewisse, wenn auch einge-

schränkte Aussagekraft zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 Rn. 29).

Schlick Galke Herrmann Doye Eule Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.01.2007 - 22 Not 105/06 (E) -






BGH:
Beschluss v. 09.12.2008
Az: NotZ 25/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a93bf8db2685/BGH_Beschluss_vom_9-Dezember-2008_Az_NotZ-25-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share