Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 22. Oktober 2015
Aktenzeichen: 13 U 123/14
(OLG Celle: Urteil v. 22.10.2015, Az.: 13 U 123/14)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Juli 2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Lüneburg wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung des im angefochtenen Urteil unter Nr. 1.a. tenorierten Unterlassungsanspruchs durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 80.000 €, eine Vollstreckung der im angefochtenen Urteil unter Nr. 1.b. - 1.h. tenorierten Unterlassungsansprüche durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von insgesamt 20.000 € und eine Vollstreckung wegen der Kosten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung der Unterlassungsansprüche Sicherheit in jeweils gleicher Höhe und vor der Vollstreckung wegen der Kosten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der klagende Verein nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Aufschrift auf der Verpackung ihres Produktes €A.-V.€ €reguliert nachweislich den Blutzuckerspiegel, was die Gewichtsabnahme begünstigt€, sowie auf Unterlassung von sieben Werbeaussagen für dieses Produkt auf ihrer Internetseite in Anspruch.
Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gehört nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung, den Wettbewerb für Heilmittel und verwandte Produkte zu schützen und zu stärken und die Werbung für Heilmittel und verwandte Produkte auf ihre Lauterkeit und Vereinbarkeit mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Mitglieder des Klägers sind unter anderem der Bundesverband der Arzneimittelhersteller e. V., der Bundesverband der pharmazeutischen Industrie e. V. und der Bundesverband der Hersteller von Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke e. V. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die einzelnen angegriffenen gesundheitsbezogenen Angaben seien nicht durch zugelassene sogenannte Health-claims gedeckt und damit nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unzulässig. Die angegriffene Abbildung eines Apothekers und seiner Mitarbeiterinnen verstoße gegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 LFGB a. F. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter.
Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 31. Juli 2014, Az.: 7 O 142/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz insbesondere ergänzend zu seiner finanziellen Ausstattung vorgetragen und insoweit unter anderem behauptet, Kostenübernahmezusagen verschiedener Mitglieder betreffend einzelne Gerichtsverfahren zu besitzen. Darüber hinaus hätten der Bundesverband der Arzneimittelhersteller e. V., der Bundesverband der pharmazeutischen Industrie e. V. und der Bundesverband der Hersteller von Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke e. V. zu seinen Gunsten eine Kostendeckungsvereinbarung getroffen (Anlage K 51).
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis über die personelle und finanzielle Ausstattung des Klägers durch Vernehmung dessen Geschäftsführerin, der Zeugin M. erhoben. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 15. September 2015 Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt. Er ist auch darüber hinaus materiell-rechtlich aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
1. Bei dem Kläger handelt es sich um einen rechtfähigen Verein zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 1 UWG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 seiner Satzung (Anlage K 2) hat er die Aufgabe, den Wettbewerb für Heilmittel und verwandte Produkte zu schützen und zu stärken. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 dient er der Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Das Vorgehen des Klägers ist im vorliegenden Fall auch konkret von seiner Satzung gedeckt. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Satzung, wohl aber aus deren Auslegung, die bei der Bestimmung der Art und des Umfangs der Förderung unternehmerischer Interessen durch den Verband zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Februar 1965 - I b ZR 45/63, juris Tz. 16).
Entgegen der Auffassung des Klägers, die wohl im Wesentlichen vom Landgericht geteilt wird, erfasst der Begriff der €verwandten Produkte€ oder €verwandten Gebiete€ i. S. der Satzung zwar nicht selbst solche Produkte, die unabhängig vom Produktstatus gezielt zur Erhaltung der Gesundheit vermarktet werden, und keine Arznei- oder Heilmittel sind. Die Kontrolle der Werbung auch für solche Produkte ist jedoch von der allgemeinen Umschreibung des Vereinszwecks erfasst.
a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 der Verbandssatzung hat der Verein die Aufgabe, den Wettbewerb für Heilmittel und verwandte Produkte zu schützen und zu stärken. Er soll dazu beitragen, u. a. den unlauteren Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher, Mitbewerber und im allgemeinen Interesse - ggf. im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten - zu bekämpfen.
Dieser allgemeinen Umschreibung des Vereinszwecks unterfällt die vorliegende Beanstandung der Werbung auch für Produkte, die zwar keine Heilmittel und €verwandte Produkte€ sind, denen durch die Werbung jedoch eine die Gesundheit beeinflussende Wirkung beigemessen wird und die deshalb Auswirkungen auch auf den Wettbewerb für Heilmittel und €verwandte Produkte€ haben kann.
b) Dem steht nicht entgegen, dass die Beanstandung der vorliegend in Frage stehenden Wettbewerbsverstöße - wohl entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht der in § 2 Abs. 1 Satz 3 der Vereinssatzung beispielhaft beschriebenen Tätigkeit unterfällt, €Werbung für Heilmittel und verwandte Gebiete auf ihre Lauterkeit und Vereinbarkeit mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen (€)€ zu überprüfen und gegen Verstöße vorzugehen. Insoweit weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem von ihr vertriebenen Produkt €A. V.€, auf das sich die beanstandete Werbung bezieht, um ein diätetisches Lebensmittel i. S. von § 1 Abs. 1 DiätV und nicht um ein Heilmittel i. S. von § 2 Abs. 2 der Vereinssatzung handelt. Heilmittel sind nach dieser Definition, die in der Sache an den Arzneimittelbegriff des § 2 AMG angelehnt ist, unter Berücksichtigung der Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG insbesondere nicht Lebensmittel i. S. des § 2 Abs. 2 LFGB, zu denen das Produkt €A. V.€ gehört.
Allenfalls könnte dieses Produkt zu den €verwandten Gebieten€ i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinssatzung zählen. Die dortige Definition knüpft jedoch ersichtlich an die Definition u. a. der anderen Mittel an, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG zu den Heilmitteln zählen. Dies spricht für eine Auslegung dahingehend, dass verwandte Gebiete nur solche sind, die in § 1 Abs. 2 HWG ausdrücklich genannt sind, mithin insbesondere Kosmetika. Eine solche Auslegung stünde zwar im Spannungsverhältnis dazu, dass die beispielhafte Aufzählung in dem Klammerzusatz in § 2 Abs. 2 Satz 2 a. E. der Vereinssatzung neben der Schönheitspflege auch die Gebiete €Diät€ und €Ernährung€ nennt. Das von der Beklagten vertretene Verständnis, wonach hiermit nur diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) gemeint sein könnten, die eine besondere €Nähe€ zu Arzneimitteln aufwiesen (Bl. 102 f., 230, 372 d. A.), erscheint im Hinblick auf den Wortlaut des Klammerzusatzes zwar sehr eng. Andererseits beschränkt § 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinssatzung den Begriff €verwandte Gebiete€ ausdrücklich auf solche, die €im Sinne der Heilmittelwerbung relevant sind€. Lebensmittel jedenfalls der vorliegenden Art sind dies nicht, so dass es vorzugswürdig erscheint, diese trotz des bezeichneten Klammerzusatzes nicht zu den €verwandten Gebieten€ im Sinne der Vereinssatzung zu zählen.
Dass damit die Werbung für Lebensmittel nicht von der beispielhaften Tätigkeitsbeschreibung in § 2 Abs. 1 Satz 3 der Vereinssatzung erfasst wird, schließt es jedoch nicht aus, sie - wie dargelegt - unter die allgemeine Beschreibung des § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 der Vereinssatzung zu subsumieren. § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung enthält nur eine beispielhafte Konkretisierung des zuvor allgemein beschriebenen Zweckes, wie das einleitende Wort €insbesondere€ klarstellt. Auch wenn damit schon dem Wortlaut nach ein wesentliches Tätigkeitsfeld des Klägers beschrieben werden soll, schließt dies nicht aus, weitere - jedenfalls ähnlich gelagerte - Tätigkeiten als vom allgemeinen Vereinszweck umfasst anzusehen. Eine solche Ähnlichkeit zu der beispielhaft beschriebenen Tätigkeit weist jedenfalls die Überprüfung der Werbung insbesondere für Lebensmittel auf, denen in dieser Werbung eine die Gesundheit beeinflussende Wirkung beigemessen wird. Unabhängig von der sich schon aus allgemeinen Erwägungen ergebenden Nähe zu dem Regelbeispiel wird diese Wertung auch dadurch bestätigt, dass durch den Klammerzusatz in § 2 Abs. 2 Satz 2 a. E. der Vereinssatzung zum Ausdruck kommt, dass das Tätigkeitsfeld des Klägers auch die Bereiche der Diät und der Ernährung umfassen sollte, auch wenn diese unter dem Begriff der Heilmittel und verwandten Gebiete nur unzureichend erfasst sind.
c) Eine engere Auslegung des Vereinszwecks dahingehend, dass nur Heilmittelwerbung im engeren Sinne kontrolliert werden könnte, ist weder aufgrund des Vereinsnamens (€I. e. V.€) noch aufgrund des vom Kläger dargelegten Gründungszwecks, wonach er als €Selbstkontrollorgan€ der pharmazeutischen Industrie gegründet wurde, geboten. Beides schließt nicht aus, die Tätigkeit - wie dargestellt - auch auf Bereiche zu erstrecken, die Ähnlichkeiten mit der Heilmittelwerbung aufweisen und wettbewerbliche Interessen der pharmazeutischen Industrie berühren.
d) Ohne dass es hierauf für die vorzunehmende Auslegung maßgeblich ankommt, wird diese auch dadurch gestützt, dass Mitglieder des Klägers neben dem Diätverband e. V. auch Hersteller u. a. von Nahrungsergänzungsmitteln sind (Bl. 4, 20, 161 f. d. A.), mithin Unternehmen, die nicht der pharmazeutischen Industrie angehören, keine Heilmittel produzieren und damit kein maßgebliches Interesse an einer Kontrolle allein der Heilmittelwerbung hätten.
2. Dem Kläger gehört eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die entsprechenden Darlegungen des Klägers, der sich zu Recht auch auf die mittelbare Verbandszugehörigkeit der Mitglieder des Bundesverbandes der Hersteller von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung e. V. (Diätverband e. V.), der seinerseits Mitglied des Klägers ist, stützt (vgl. zur mittelbaren Verbandszugehörigkeit: Köhler in: Köhler/Bornkamm, 33. Auflage, § 8 Rdnr. 3.43 m. w. N.)., hat die Beklagte nicht bestritten.
Die beanstandeten Zuwiderhandlungen berühren auch die Interessen der Mitglieder bzw. der mittelbaren Mitglieder des Klägers, die vergleichbare Produkte vertreiben.
3. Der Kläger ist weiter in der Lage, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.
a) Der Kläger ist personell hinreichend ausgestattet. Dafür ist erforderlich, dass der Verband in der Lage ist, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und zu bewerten, damit er typische, durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst erkennen und verfolgen kann (vgl. Köhler a. a. O. Rdnr. 3.46 m. w. N.). Eine hinreichende personelle Ausstattung zur Erfüllung des Satzungszweckes hat der Bundesgerichtshof insbesondere dann angenommen, wenn der Verband einen Geschäftsführer angestellt hat, dieser gegebenenfalls durch eine Assistenz unterstützt wird und der Vorstand mit hinreichend befähigenden Personen besetzt ist. Eine juristische Ausbildung des Geschäftsführers ist nicht zwingend erforderlich. Es ist ausreichend, dass dem Geschäftsführer etwaige Wettbewerbsverstöße auch durch Vorstandsmitglieder oder sonstige Mitglieder zur Kenntnis gebracht werden (BGH, Urteil vom 27. April 2000 - I ZR 287/97, juris
Tz. 20).
Im vorliegenden Fall ist eine Rechtsanwältin Mitglied des Vorstands. Darüber hinaus hat der Kläger nach seinem Vortrag, dessen Richtigkeit aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin M. zur Überzeugung des Senats feststeht, eine Rechtsanwältin als Geschäftsführerin sowie weiter ein Sekretariat; beide werden dem Kläger nach den glaubhaften Angaben der Zeugin für jährlich knapp 30.000 € überlassen. Eine Marktbeobachtung erfolgt zudem unter Hilfe der Vorstandsmitglieder und der sonstigen Mitglieder.
Dass die Geschäftsführerin des Klägers und deren Assistentin nicht unmittelbar vom Kläger, sondern vielmehr von dessen Mitglied, dem Bundesverband der Arzneimittelhersteller e. V., angestellt und von diesem dem Kläger überlassen sind, steht der Annahme einer hinreichenden personellen Ausstattung nicht entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Fall eine mangelnde Prozessführungsbefugnis eines Verbandes auch darauf gestützt, dass dieser kein eigenes Büro und keinen einzigen von ihm angestellten und bezahlten Mitarbeiter besaß, er vielmehr in Bürogemeinschaft und mit gemeinsamen Etat mit einem später gegründeten anderen Verband geführt wurde und sämtliche für ihn tätigen Mitarbeiter Arbeitsverträge nur mit diesem Verband hatten und ausschließlich von diesem bezahlt wurden (BGH, Urteil vom 11. April 1991 - I ZR 82/89, juris Tz. 14). Andererseits hat er Ausnahmen von der Regel, dass eine eigene Geschäftsstelle und Geschäftsführung unerlässlich sind, um einer missbräuchlichen Ausnutzung der Klagebefugnis zu begegnen, in Fällen zugelassen, in denen durch eine jahrzehntelange eigene Tätigkeit jede Zweifel daran ausgeschlossen wurden, dass es dem Verband ernsthaft und vordringlich um die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und nicht vorwiegend um die Beschaffung von Aufwendungsersatz, Vertragsstrafegeldern und Gebühren geht (BGH, Urteil vom 26. Mai 1994 - I ZR 85/92, juris Tz. 16). Jedenfalls ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Bei dem Kläger handelt es sich um einen seit dem Jahr 1962 tätigen Verband, dessen Prozessführungsbefugnis seit Jahrzehnten angenommen wird und dessen Mitglieder unter anderem ihrerseits Wettbewerbsverbände sind. Diese könnten jeder für sich in eigenem Namen gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen. Die Sachverhaltsgestaltung ist nicht mit Fällen vergleichbar, in denen eine Rechtsanwaltskanzlei der Sache nach €in eigener Regie€ tätig ist und der Verband damit im Fremdinteresse tätig wird, wie dies insbesondere in dem vorzitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1994 der Fall war.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass es dem Bundesverband der Arzneimittelhersteller e. V. möglich sein könnte, die bisher dem Kläger mit einem Teil ihrer jeweiligen Arbeitskraft überlassenen Mitarbeiter aufgrund seines Direktionsrechtes nicht mehr zur Verfügung zu stellen. Angesichts der bisherigen langjährigen Tätigkeit des Klägers stellt dies aber eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit dar, die der Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation des Klägers nicht entgegensteht. Darüber hinaus besteht im Hinblick auf die weiteren Mitglieder des Klägers auch kein Zweifel daran, dass in einem solchen Fall kurzfristig eine andere hinreichend qualifizierte Geschäftsführung angestellt oder überlassen würde.
b) Der Kläger ist weiter auch sachlich hinreichend ausgestattet. Maßgeblich ist wiederum, dass der Verband seine satzungsmäßigen Aufgaben erfüllen kann (vgl. Köhler a. a. O. Rdnr. 3.47 m. w. N.). Vorliegend werden dem Kläger die Büroräume durch den Bundesverband der Arzneimittelhersteller e. V. kostenlos zur Verfügung gestellt. Damit ist sichergestellt, dass der Kläger erreichbar und handlungsfähig ist. Selbst wenn das vorgenannte Mitglied die Portokosten des Klägers mittragen würde, was streitig ist, wäre dies für die Beurteilung der Prozessführungsbefugnis und der Aktivlegitimation unerheblich. Auch die theoretisch denkbare Möglichkeit, dass diese Nutzungsüberlassung beendet wird, steht entsprechend den Erwägungen betreffend die personelle Ausstattung der Prozessführungsbefugnis und der Aktivlegitimation nicht entgegen.
c) Schließlich ist der Kläger auch hinreichend finanziell ausgestattet.
Ein Verband muss nach seiner finanziellen Ausstattung imstande sein, seine satzungsmäßige Aufgabe der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Er muss insbesondere fähig sein, die Prozesskosten von Verfahren mit Streitwerten bis zur Höhe der Revisionssumme ohne Streitwertherabsetzung zu tragen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 1994 - I ZR 276/91, juris Tz. 8 m. w. N.). Allerdings besteht nicht die Notwendigkeit, jederzeit liquide Mittel in Höhe des maximalen theoretischen Gesamtkostenrisikos sämtlicher von ihm begonnener und kostenmäßig noch nicht beendeter Gerichtsverfahren vorzuhalten. Grundsätzlich ist ausreichend, dass der Verband eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung darlegt und - wie vorliegend - nicht bekannt ist, dass er in der Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist. Eine unzureichende finanzielle Ausstattung kann dann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung realistische Kostenrisiko die dafür verfügbaren Mittel des Verbandes spürbar übersteigt (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10, juris Tz. 11 ff., 14 f.).
Die notwendige finanzielle Ausstattung muss sowohl zum Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung als auch noch im Berufungsverfahren bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 a. a. O., Tz. 12).
aa) Die für die Beurteilung der Prozessführungsbefugnis maßgebliche finanzielle Ausstattung zum aktuellen Zeitpunkt ist schon aufgrund der als Anlage K 51 vorgelegten Kostendeckungszusage der Bundesverbände der Arzneimittelhersteller e. V., der pharmazeutischen Industrie e. V. und der Hersteller von Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke e. V., deren Abschluss die Zeugin M. als weiteres Kostendeckungsinstrument neben den verschiedenen auf jeweils einzelne Verfahren bezogene Kostenübernahmeerklärungen einzelner Mitgliedsunternehmen bestätigt hat (insoweit im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2015 nicht protokolliert), ausreichend. Derartige Prozesskostendeckungszusagen sind bei der Beurteilung der hinreichenden finanziellen Ausstattungen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - I ZR 146/02, juris Tz. 20). Die hier in Frage stehende Kostendeckungsvereinbarung umfasst sämtliche Kosten für die im Jahr 2015 laufenden und anhängig werdenden Rechtsstreitigkeiten. Zweifel an der hinreichenden Finanzkraft der drei durch diese Kostendeckungszusage verpflichteten Bundesverbände bestehen nicht.
Darüber hinaus hat die Zeugin M. glaubhaft bekundet, dass die drei genannten Bundesverbände Ende 2014/Anfang 2015 außerplanmäßige Einlagen in Höhe von insgesamt 75.000 € geleistet haben, so dass unter Berücksichtigung der durch die als Anlage K 28 vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenrechnung zum 31. Dezember 2013, deren Richtigkeit die Zeugin M. glaubhaft bestätigt hat, und die zum damaligen Zeitpunkt Guthaben in Höhe von insgesamt 111.815 € auswies, die finanzielle Ausstattung selbst ohne die vorgelegte Kostendeckungszusage ausreichend wäre. Die Kostenrisiken im Zusammenhang mit den unter anderem in der Anlage K 50 aufgelisteten aktuellen Verfahren sind hiernach unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Grundsätze hinreichend abgedeckt.
Ob und inwieweit darüber hinaus - wie nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls aus der Anlage K 50 ersichtlich - betreffend einzelne Verfahren besondere Kostenübernahmezusagen einzelner Verbandsmitglieder bestehen, kann letztlich offen bleiben, wobei der Senat auch insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin M. hat, die das Vorliegen solcher spezieller Kostenübernahmezusagen glaubhaft bestätigt hat, auch wenn sie sich geweigert hat, die jeweils verpflichteten Verbandsmitglieder namentlich zu benennen.
bb) Darüber hinaus war der Kläger auch zum Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlungen hinreichend finanziell ausgestattet und damit materiell-rechtlich aktivlegitimiert. Als maßgeblicher Stichtag ist hierbei unter anderem der 11. Oktober 2013, der Tag der Abmahnung der Beklagten (vgl. Anlage K 10) zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt waren ausweislich des Geschäftsberichts 2012/2013 zwei Verfahren anhängig (Berufung gegen das Urteil des LG Itzehoe vom 10. April 2013, 3 O 308/12 sowie erstinstanzliches Verfahren vor dem LG München I, 33 O 18216/13). Angesichts der aus der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zum 31. Dezember 2013 ersichtlichen jedenfalls liquiden Mittel in Höhe von gut 30.000 € und weiteren Guthaben auf Festgeldkonten in Höhe von gut 80.000 € bestehen keine Zweifel an der ausreichenden finanziellen Ausstattung des Klägers zu diesem Zeitpunkt. Nichts anderes gilt betreffend den Zeitpunkt der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren am 19. Dezember 2013.
4. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers.
Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen darf nicht lediglich Vorwand sein, um sich selbst, Mitarbeitern oder Anwälten Einnahmen zu verschaffen. Entscheidend ist, ob die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dem Vereinszweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienlich und diesem untergeordnet ist, oder ob sie so bestimmend in den Vordergrund tritt, dass der angebliche Vereinszweck als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmenerzielung angesehen werden muss. Gegen Letzteres spricht, wenn der klagende Verband seine Tätigkeit nicht auf Abmahnungen und die Verfolgung von eigenen Vertragsstrafeansprüchen beschränkt, sondern Verstöße in nicht unbeträchtlichem Umfang auch durch Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und, soweit erforderlich, im Klagewege, auch durch mehrere Instanzen, verfolgt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 56/89, juris Tz. 38 ff.).
Hinreichende Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen vorliegend nicht. Ein wesentliches Indiz hiergegen ist bereits, dass der Kläger für Abmahnungen keine Gebühren erhebt. Er beschränkt sich - wie auch das vorliegende Verfahren zeigt - bei der gerichtlichen Geltendmachung auch nicht auf Verstöße, die evident vorliegen und rechtlich einfach sind.
Dass er - wie die Beklagte behauptet - in gerichtlichen Verfahren regelmäßig oder gar ausschließlich die hiesigen Prozessbevollmächtigten beauftrage, die gleichzeitig Mitglieder des Klägers sind, ist unerheblich.
Ohne dass es hierauf maßgeblich ankäme, spricht gegen einen solchen Rechtsmissbrauch weiter, dass sich der Kläger nicht auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen beschränkt, sondern auch im Übrigen - bspw. durch die Begleitung von Gesetzgebungsvorhaben (vgl. Bl. 177 ff.) - zur Förderung des Vereinszwecks tätig wird.
II.
Der Klägerin stehen die streitgegenständlichen Ansprüche, die angegriffenen Aussagen zu unterlassen, in vollem Umfang zu, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 11 Abs. 1, 3 LFGB in der seit dem 13. Dezember 2014 geltenden Fassung i. V. m. Art. 7 Abs. 1, 3, 4, Art. 36 Abs. 2 lit. a) der VO(EU) Nr. 1159/2011 sowie i. V. m. Art. 3, 10 Abs. 1, Art. 13 ff. der VO (EG) Nr. 1924/2006 (im Folgenden: HCVO).
Die Regelungen der HCVO dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen i. S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher i. S. des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, juris Tz. 10 m. w. N.). Gleiches gilt für das heute in § 11 Abs. 1, 3 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 1, 4, Art. 36 Abs. 2 lit. a) VO(EU) Nr. 1169/2011 enthaltene Verbot der irreführenden Werbung sowie das heute in § 11 Abs. 1, 3 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 3 VO(EU) 1169/2011 enthaltene Verbot der krankheitsbezogenen Werbung (vgl. zu §§ 11 f. LFGB a. F.: BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 2020/05, juris Tz. 15, 25). Nach diesen Regelungen sind die beanstandeten Aussagen unzulässig:
1. Die auf der Produktverpackung enthaltene Aussage, A. V., €reguliert nachweislich den Blutzuckerspiegel, was die Gewichtsabnahme begünstigt€ (Klagantrag zu 1.1, Tenor des LGU zu 1.a.) ist nach Art. 10 Abs. 1, Art. 13 HCVO unzulässig. Dem Wortlaut des Antrags nach begehrt die Klägerin zwar die Untersagung der abstrakten Aussage €reguliert nachweislich den Blutzuckerspiegel (€)€. Die Bezugnahme auf das als Anlage beigefügte Etikett der Produktverpackung als konkrete Verletzungsform macht aber deutlich, dass sie diese Aussage nur in Bezug auf diese Werbung auf der Produktverpackung untersagen lassen will.
Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kap. II und den speziellen Anforderungen in Kap. IV HCVO entsprechen, nach ihr zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem. den Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind. Jedenfalls letzteres ist hier nicht der Fall.
a) Die beanstandete Aussage ist eine gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Gesundheitsbezogen ist hiernach jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
Bei der betroffenen €A. V.€ handelt es sich um ein Lebensmittel i. S. des Art. 2 Abs. 1 a), Abs. 2 Nr. 5 HCVO, Art. 2 VO (EG) 178/2002.
Der von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO vorausgesetzte Zusammenhang zwischen u. a. einem Lebensmittel und der Gesundheit ist weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 26. Februar 2014, a. a. O. Tz. 16). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
b) Die fragliche Angabe ist nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 Abs. 3 HCVO aufgenommen. Die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO - auf die sich die Parteien auch nicht berufen - ist nach Annahme der Gemeinschaftsliste VO(EU) 432/2012 (einschließlich deren Ergänzungen durch VO(EU) 536/2013, VO(EU) Nr. 1018/2013, VO(EU) 40/2014 und VO(EU) 2015/7) nur noch hinsichtlich der Angaben anwendbar, deren Bewertung durch die Behörde oder deren Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen ist (Erwägungsgrund Nr. 10 (VO(EU) 432/2012). Solche Angaben stehen hier nicht in Rede.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die beanstandete Werbeaussage nicht von dem Health-Claim für Fructose gem. VO(EU) Nr. 536/2013 und auch nicht von dem Health-Claim für Zink gem. VO(EU) Nr. 432/2012 gedeckt. Der betreffende Health-Claim für Fructose lautet: €Der Verzehr von Lebensmitteln, die Fructose enthalten, führt zu einem geringeren Glucoseanstieg im Blut im Vergleich zu Lebensmitteln, die Sucrose oder Glucose enthalten€. Der entsprechende Health-Claim für Zink, auf den sich die Beklagte weiter stützt, lautet: €Zink trägt zu einem normalen Kohlehydrat-Stoffwechsel bei€.
aa) Die angegriffene Werbeaussage auf der Produktverpackung ist schon deshalb nicht durch diese Health-Claims gedeckt, weil sie eine Aussage nicht bezogen auf die Inhaltsstoffe Fructose und Zink, sondern vielmehr für das Lebensmittel als solches enthält. Der zitierte Health-Claim betreffend Fructose ist zwar nicht auf die Substanz Fructose beschränkt, sondern vielmehr auf fructosehaltige Lebensmittel bezogen. Auch insoweit ist aber eine Aussage, die die Wirkung dieser Substanz allein in einen Zusammenhang mit dem Lebensmittel stellt, ohne - entgegen dem Wortlaut des Health-Claims - die Bedeutung der Substanz herauszustellen, unzulässig.
Zwar ist anerkannt, dass Health-Claims nicht notwendig wortwörtlich verwandt werden müssen, sondern in gewissen Grenzen umformuliert werden dürfen. Umstritten ist jedoch, ob ein Health-Claim, der eine Wirkaussage für eine bestimmte Substanz enthält, nur in Bezug auf die konkret bewertete Substanz (oder - wie betreffend Fructose - in Bezug auf das Lebensmittel unter Herausstellung der konkret bewerteten Substanz) verwendet werden darf und nicht auch für ein Lebensmittel, das die fragliche Substanz enthält, ohne den dem Health-Claim zugrunde liegenden Zusammenhang gerade zwischen der Substanz und der Wirkung herauszustellen. In der Rechtsprechung wird vertreten, dass gesundheitsbezogene Angaben nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden dürfen, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält (OLG Bamberg, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 U 192/13, juris Tz. 102 ff., 147; LG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2014 - 14c O 138/13, juris Tz. 50; ebenso jetzt auch: Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, C 111, Art 10 HCVO Rdnr. 45a [Stand: März 2015], wonach jedenfalls deutlich zu machen ist, dass eine ausgelobte Wirkung durch die betreffende Substanz erzielt wird). In der Literatur ist diese Auffassung teilweise auf Widerspruch gestoßen (Hagenmeyer, ZLR 2014, 153, 157 ff.; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477; kritisch auch: Schoene, GRUR-Prax 2014, 469). Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an.
(1) Nach Art. 13 Abs. 1 HCVO dürfen in der Gemeinschaftsliste genannte Angaben gemacht werden, die die Bedeutung €eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz€ beschreiben. Die Angabe darf damit die Bedeutung des Nährstoffes etc. beschreiben, nicht aber das Produkt selbst. Zwar ist nicht zu verkennen, dass über diesen Wortlaut hinaus auch gesundheitsbezogene Angaben für vollständige Lebensmittel (beispielsweise Nüsse) in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden können (vgl. dazu: Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health und Nutrition Claims, Art. 13 Rdnr. 4 [Stand: 04/10]). Der Wortlaut der in Art. 13 enthaltenen Ausnahme von dem präventiven Verbot des Art. 10 HCVO spricht aber bereits für sich genommen dafür, dass gerade die Bedeutung des in die Gemeinschaftsliste aufgenommenen Stoffes beschrieben werden muss (anders aber wohl Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Art. 13 Rdnr. 16 [Stand: März 2015], wonach es ausreichen soll, dass auf einer Packung auf den hohen Gehalt an einer bestimmten Substanz hingewiesen und das Erzeugnis an anderer Stelle für einen bestimmten gesundheitlichen Zweck empfohlen wird).
(2) Der Wortlaut der jeweiligen Health-Claims ist zwar nicht notwendig wortwörtlich wiederzugeben, was schon aus Art. 13 Abs. 1 ii) HCVO sowie aus dem Erwägungsgrund 9 zur VO (EG) 432/2012 folgt (vgl. auch Hahn/Hagenmeyer, ZLR 2013, 4, 13). Wenn auch ausdrücklich nur auf jeweils angegebene Verwendungsbedingungen bezogen, folgt aus diesem Erwägungsgrund aber weiter, dass nach Auffassung der Kommission eine Umformulierung nur insoweit von dem jeweiligen Health-Claim gedeckt und damit nach Art. 13 Abs. 1 HCVO zulässig ist, als diese aus Verbrauchersicht gleichbedeutend mit der zugelassenen Angabe ist, weil €damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird€ (i. d. S. wohl ebenso: Hahn/Hagenmeyer a. a. O.). Der zulässige Spielraum für eine Umformulierung wird damit nach Auffassung der Kommission dadurch begrenzt, dass der in dem Health-Claim beschriebene Zusammenhang aus Verbrauchersicht auch der konkret verwendeten Aussage zu entnehmen ist. Soweit der Health-Claim aber - wie hier - einen Zusammenhang gerade zu einer bestimmten Substanz und nicht (nur) zu dem Lebensmittel als solchem herstellt, ist danach dieser Zusammenhang in der konkret verwendeten Aussage in gleicher Weise herauszustellen. Da die Kommission nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (entsprechend Erwägungsgrund Nr. 21 zur HCVO) alle für die Verwendung der Angaben notwendigen Bedingungen bestimmt, ist dieses vorbezeichnete Verständnis der Kommission auch für die Auslegung der von Art. 10, 13 HCVO in Bezug genommenen Gemeinschaftsliste und deren erforderlicher Verwendung maßgeblich.
Dieser Zusammenhang zwischen dem in dem jeweiligen Health-Claim bezeichneten Stoff und der benannten Wirkung wird nicht mehr deutlich, wenn sich die konkret verwendete Aussage nicht auf diesen Stoff selbst sondern nur noch auf das Gesamtprodukt bezieht.
Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass zur Gewährleistung des mit der HCVO verfolgten Zwecks, der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher, und zur Wahrung des erforderlichen Maßes an Rechtssicherheit bei der Prüfung der Legalisierungswirkung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. zu Art. 28 Abs. 6 HCVO: BGH, Urteil vom 26. Februar 2014, a. a. O. Tz. 29; OLG Hamburg, Urteil vom 1. März 2012 - 3 U 160/10, juris Tz. 37; zu Art. 28 Abs. 5 HCVO: OLG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2012 - 3 U 97/11, juris Tz. 66).
Die Auslegung entspricht im Übrigen der von der Kommission auch außerhalb des Textes der Verordnung (EU) 432/2012 erklärten Auffassung. Sowohl der Hinweis der Kommission, der bestätigt werden muss, um die von ihr im Internet veröffentlichte Gemeinschaftsliste einzusehen (vgl. dazu: OLG Bamberg, a. a. O. Tz. 103 ff.) als auch Nr. 3 des als Anlage K 15a vorgelegten Leitlinien-Papiers der Kommission enthalten die Aussage, €Health-Claims should only be made for the nutrient, substance, food oder food category for which they have been authorised, and not for the product (bzw. in dem im Internet enthaltenen Hinweis: foodproduct [Anm. des Senats]) that contains them.€ Auch wenn diese Aussage für sich genommen keine rechtliche Verbindlichkeit hat (dazu: OLG Bamberg, a. a. O. Tz. 113 m. w. N.), verdeutlicht sie doch die Auffassung der Kommission, die als alleinige Verordnungsgeberin nach Art. 13 Abs. 3 HCVO die Bedingungen für die Verwendung der von ihr veröffentlichten Health-Claims bestimmt.
(3) Schließlich ist diese restriktive Auslegung zur Erreichung vernünftiger und erheblicher Gemeinwohlbelange erforderlich, so dass die Regelung in Art. 10, 13 HCVO nach dieser Auslegung auch unter Berücksichtigung der Grundrechte und -freiheiten der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit nicht gegen den - auch nach dem Erwägungsgrund Nr. 36 der HCVO zu berücksichtigenden - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.
Durch das Erfordernis, den Wirkzusammenhang gerade mit der maßgeblichen Substanz und nicht nur mit dem Lebensmittel als solchem herauszustellen, wird die Transparenz für Verbraucher erhöht, denen durch die Information, welche Substanzen für beschriebene positive Effekte verantwortlich sind, aufgezeigt wird, dass gegebenenfalls auch alternative Lebensmittel vergleichbare Effekte haben können. Die Sicherung der notwendigen Information des Verbrauchers für eine sachkundige Entscheidung gerade auch zur Erleichterung der Wahl zwischen verschiedenen Lebensmitteln, die damit verbundene Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Lebensmittelindustrie ist nach den Erwägungsgründen Nr. 1 und 9 ein ausdrückliches Ziel der HCVO. Die Bedeutung einer eindeutigen Information darüber, dass ein bestimmtes Merkmal nicht einem Lebensmittel als solchem zukommt, sondern vielmehr mit einer in ihm enthaltenen Substanz zusammenhängt und deshalb auch weitere diese Substanz enthaltene Lebensmittel vergleichbare Merkmale haben können, belegt auch Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. c) der VO(EU) 1169/2011. Auch wenn eine gesundheitsbezogene Angabe, die entgegen einem veröffentlichen Health-Claim nicht auf eine Substanz sondern auf das Produkt selbst bezogen ist, noch nicht notwendig irreführend i. S. des Art. 7 Abs. 1 lit. c der vorgenannten Verordnung sein dürfte, verdeutlicht diese Regelung doch die auch von dem Gesetzgeber gesehene Bedeutung solcher Informationen für die Wahlmöglichkeit des Verbrauchers.
(4) Die vorgenommene Auslegung entspricht im Übrigen der Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 lit. b) HCVO. Hiernach war die Verwendung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben dann zulässig, wenn diese inhaltlich mit einer Angabe im Zulassungsantrag übereinstimmten. Eine hierfür ausreichende Übereinstimmung bestand nicht, wenn in der angemeldeten Angabe einem Inhaltsstoff eine bestimmte Wirkung zugeschrieben wird, die konkret verwendete Aussage diese Wirkung aber nicht mit dem Inhaltsstoff sondern beispielsweise mit einer Marke (dazu: BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - a. a. O. Tz. 30; OLG Hamburg, Urteil vom 1. März 2012 - 3 U 160/10, juris Tz. 40 ff.) oder mit dem gesamten Produkt (dazu: OLG Hamburg, Urteil vom 13. September 2012 - 3 U 107/11, juris Tz. 80) in Zusammenhang brachte. Dem angesprochenen Verkehr sei unmissverständlich mitzuteilen, dass die angepriesene Wirkung - wenn überhaupt - auf die jeweils im Zulassungsantrag benannte Substanz zurückzuführen sei (OLG Hamburg, Urteil vom 13. September 2012, a. a. O.).
Auch das Oberlandesgericht Frankfurt, das in der Sache eine großzügigere Auslegung vertreten hatte, hat es als maßgeblich angesehen, dass der durch eine Marke gekennzeichnete Begriff vom angesprochenen Verkehr als Hinweis darauf verstanden werde, dass ein Lebensmittel eine bestimmte Substanz enthalte (OLG Frankfurt, Urteil vom 6. August 2012 - 6 U 67/11, juris Tz. 42).
(5) Die von der Beklagten gegen diese Auslegung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch:
Soweit es für den in § 1 Abs. 4a DiätV vorausgesetzten Ernährungszweck eines betreffenden Lebensmittels ausreicht, dass es als solches den angestrebten medizinischen Zweck erreicht, und nicht erforderlich ist, dass alle Inhaltsstoffe der bilanzierten Diät als solche wirksam sein müssen, es vielmehr genügt, wenn das Mittel in seiner Kombination der einzelnen Inhaltsstoffe die angegebene Wirkung erzielt (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 51/06, juris Tz. 21), lässt dies entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 110, 237 d. A.) keine Rückschlüsse darauf zu, wie gesundheitsbezogene Angaben zu fassen sind. Gleiches gilt betreffend den Grundsatz, dass an den gem. Art. 5, 6 HCVO zu führenden Wirksamkeitsnachweis nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind, wie an den Nachweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels oder einer bilanzierten Diät (dazu: BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, juris Tz. 20).
Die vorgenommenen Auslegungen sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil es aus praktischen Gründen unmöglich wäre, jeden zugelassenen Health-Claim zusammen mit dem entsprechenden Nährstoff darzustellen. Es obliegt der Gestaltungsfreiheit der Beklagten, zu entscheiden, welche gesundheitsbezogenen Angaben sie machen möchte. Dabei hat sie auch Spielraum bei der genauen Formulierung. Die Bezugnahme auf einen konkreten Inhaltsstoff zusätzlich oder anstelle des gesamten Produktes verlängert oder verkompliziert eine mögliche Aussage nicht notwendig in erheblichem Maße. Der Senat verkennt nicht, dass es an praktische Grenzen stoßen mag, vergleichbare Wirkungen einer Vielzahl verschiedener Inhaltsstoffe verständlich und knapp entsprechend den zugelassenen Health-Claims darzustellen, wohingegen in solchen Fällen eine auf das Produkt bezogene Zusammenfassung Vorteile böte. Abgesehen davon, dass ein solcher Sachverhalt hier konkret - bis auf die weiter dem Klagantrag zu 1.4 zugrunde liegende Aussage - nicht dargelegt ist, erscheint es dem Senat in aller Regel auch unter Berücksichtigung der Verständnismöglichkeiten der angesprochenen Verbraucher praktikabel, solche Angaben demgemäß zusammenzufassen, dass die in einem Produkt enthaltenen Inhaltsstoffe X, Y, Z pp. eine bestimmte Wirkung haben. Ohnehin ist es nicht zwingend, alle fraglichen Inhaltsstoffe zu benennen.
Dass der als Anlage B 9 eingereichte Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Januar 2013 (Nr. 2013/63/EU) keine Aussage zu der hier fraglichen Auslegung enthält, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass nach Auffassung der Kommission produktbezogene Angaben möglich sein sollten, wo Health-Claims einen Zusammenhang nur zu der jeweiligen Substanz herausstellen. Diese Frage war schlicht nicht Gegenstand des Durchführungsbeschlusses.
Weiter spricht entgegen der von Teufer (a. a. O.; dagegen auch Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Art 10 HCVO Rdnr. 45a [Stand: März 2015]) vertretenen Auffassung auch nicht gegen die bezeichnete Auslegung, dass nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO gesundheitsbezogene Angaben auch solche sind, die einen Zusammenhang zwischen u. a. einem Lebensmittel und der Gesundheit darstellen. Abgesehen davon, dass diese Definition für den Umfang des in Art. 10 Abs. 1 HCVO geregelten präventiven Verbotes unabhängig davon Bedeutung hat, welche Aussagen nach der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste zulässig sein sollen, können produktbezogene Angaben zulässig sein, wenn der jeweilige Health-Claim gerade einen Zusammenhang mit dem Produkt und nicht mit einer in dem Produkt enthaltenen Substanz darstellt.
Schließlich steht diese Auslegung auch nicht im Widerspruch zu dem von der Beklagten in Bezug genommenen Beschluss des OVG Münster vom 10. Oktober 2014 (13 B 942/14, juris). Diese Entscheidung bezieht sich allein auf den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, die voraussetze, dass ein hinreichender Bezug zu einem bestimmten Produkt bestehe. Eine Aussage, dass die Herausstellung eines Zusammenhangs allein zu dem Produkt ausreiche, um den Anforderungen der Art. 10, 13 HCVO zu genügen, ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht.
bb) Auch im Übrigen ist die gegenständliche Aussage aber jedenfalls nicht durch die von der Beklagten in Bezug genommenen Health-Claims betreffend Fructose und Zink gedeckt.
(1) Die konkret getroffene Aussage, A.-V. reguliere den Blutzuckerspiegel, geht über die für Fructose zugelassene Angabe hinaus, der Verzehr von Lebensmitteln, die Fructose enthalten, führe zu einem geringeren Glucoseanstieg im Blut im Vergleich zu Lebensmitteln, die Sucrose oder Glucose enthielten. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, erweckt der Begriff der Regulierung bei dem angesprochenen durchschnittlichen Verbraucher das Verständnis, dass eine aktive Regulierung des Blutzuckerspiegels erfolge, wohingegen nach dem zugelassenen Health-Claim lediglich ein im Vergleich zu sonstigen Lebensmitteln geringerer Glucoseanstieg im Blut erfolge. Erst recht deckt sich das von der Beklagten zum Teil behauptete Verbraucherverständnis, unter einer Regulierung des Blutzuckerspiegels sei ein Absenken des Blutzuckerspiegels zu verstehen, nicht mit dem zugelassenen Health-Claim für Fructose.
(2) Betreffend den von der Beklagten weiter in Bezug genommenen Health-Claim für Zink könnte der konkret verwendete Begriff der Regulierung zwar nach dem Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers inhaltlich mit der zugelassenen Angabe übereinstimmen, Zink trage zu einem normalen (€) bei. Sollte der durchschnittliche Verbraucher - entsprechend dem jedenfalls zeitweise von der Beklagten behaupteten Verständnis - eine Regulierung des Blutzuckerspiegels zwar mit einer Absenkung des Blutzuckerspiegels gleichsetzen, läge eine solche inhaltliche Übereinstimmung nicht vor. An einem solchen Verständnis bestehen jedoch auch vor dem Hintergrund Zweifel, dass das beworbene Produkt zur Gewichtsreduktion geeignet sein soll. So ist allgemein bekannt, dass ein rasches Absenken des Blutzuckerspiegels Hungergefühle auslösen kann, was naheliegend hinderlich für den verfolgten Zweck der Gewichtsreduktion sein kann. Auch unter Berücksichtigung dieses Gesamtzusammenhanges ist es deshalb nicht ohne weiteres plausibel, dass der durchschnittliche Verbraucher unter dem Begriff der Regulierung hier eine Absenkung des Blutzuckerspiegels verstünde.
Zweifelhaft erscheint betreffend den Health-Claim für Zink aber schon, ob der Blutzuckerspiegel mit dem Kohlenhydrat-Stoffwechsel inhaltlich gleichzusetzen ist, auf den sich der betreffende Health-Claim bezieht.
Darüber hinaus geht die beanstandete Aussage aber dahin weiter, dass ein €regulierter€ Blutzuckerspiegel die Gewichtsabnahme begünstige. Jedenfalls diese Aussage ist durch keinen der in Betracht kommenden Health-Claims gedeckt. Insbesondere ist sie nicht durch den Health-Claim für einen Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung gem. VO(EU) 432/2012 (Nr. 1417) gedeckt, der lautet: €Das Ersetzen von zwei der täglichen Mahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt zu Gewichtsabnahme bei.€ Jedenfalls die hiernach weiter erforderlichen Informationen enthält die beanstandete Aussage nicht.
c) Ob die angegriffene Werbeaussage auf der Produktverpackung bereits gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a) HCVO verstößt, wonach gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn zusätzlich auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise hingewiesen wird, kann offen bleiben. Die vorgelegten Abbildungen von Teilen der Produktverpackung lassen einen solchen Hinweis zwar nicht erkennen. Die Klägerin beruft sich aber auf einen solchen möglichen Verstoß nicht.
2. Die mit Klagantrag zu Nr. 1.2 (Tenor Nr. 1. b.) angegriffene Aussage war nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB a. F. und ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 LFGB n. F. i. V. m. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1169/2011 sowie weiter nach Art. 10, 14 HCVO unzulässig.
a) Die beanstandete Aussage verstieß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB a. F. und verstößt heute gegen Art. 7 Abs. 3 VO(EU) 1169/2011. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB a. F. war es verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, zu verwenden. Nach Art. 7 Abs. 3 VO(EU) 1169/2011 dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Die beanstandete Aussage enthält hiernach unzulässige Angaben.
aa) Die Werbeaussage bezieht sich nicht allgemein bloß auf die Empfehlung einer gesunden oder kalorienarmen Ernährung, sondern - jedenfalls auch - auf die Verwendung des Lebensmittels €A.-V.€ als wesentlichem Bestandteil der beworbenen €A.-Diät€. Damit bezieht sich die Werbung maßgeblich auf das in Frage stehende Lebensmittel €A.-V.€ (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 02. Februar 2010 - 13 U 165/09, juris Tz. 6 ff.).
Die konkret beanstandete Aussage stellt bereits einen ausdrücklichen Zusammenhang zwischen der Erforschung des €Vitalpulvers€, also des in Frage stehenden Lebensmittels, und der positiven Beeinflussung der Komponenten des metabolischen Syndroms her. Damit bezieht sich die angegriffene Aussage gerade - zumindest auch - auf dieses Lebensmittel.
Dieser Zusammenhang wird nicht dadurch aufgelöst, dass die konkret angegriffene Aussage mit dem Satz schließt: €Eine der effektivsten Maßnahmen ist die A.-Diät.€ Auch insoweit wird nicht nur durch die Bezugnahme auf das Produkt €A.€ in der Bezeichnung der Diät verdeutlicht, dass dieses wesentlicher Bestandteil der Diät ist. Dieser Zusammenhang wird auch durch die Gestaltung der in dem Antrag und Urteil in Bezug genommenen Web-Seite verdeutlicht, die die angegriffene Aussage enthält. Diese enthält im oberen Bereich prominent das farblich unterlegte Banner mit der Überschrift €Die Diät mit A. €€ neben dem Logo für €A.-V.€. Rechts daneben ist die Verpackung des Produktes €A.-V.€ abgebildet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hebt auch die Betrachtung des vollständigen Internetartikels, in den die beanstandete Aussage unter Nr. 7 eingebunden ist, den Zusammenhang zwischen dieser Aussage und dem Lebensmittel €A.-V.€ nicht auf. Zwar wird hierdurch verdeutlicht, dass die €A.-Diät€ nicht ausschließlich aus dem Verzehr des Lebensmittels €A.-V.€ besteht. Dieses Lebensmittel wird aber durchgehend als wesentlicher Bestandteil dieser Diät dargestellt. Besonders deutlich wird dies bereits in der unter Nr. 1 dargestellten €Antwort€ (vgl. Anlage B 11, Bl. 140 d. A.), in der dargestellt wird, was €A.€ könne. Dort ist die Aussage enthalten, €A.€ optimiere den Stoffwechsel durch das Zusammenwirken seiner natürlichen Grundbausteine. Im Folgenden werden einzelne der Inhaltsstoffe von €A.€ betrachtet. Entsprechendes gilt auch für die €Antworten€ zu Nr. 2 bis 4 und 6.
bb) Die beanstandete Werbeaussage bezieht sich auf eine Beseitigung oder Linderung, jedenfalls aber auf eine Verhütung von Krankheiten i. S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB a. F. bzw. eine Vorbeugung von Krankheiten i. S. des Art. 7 Abs. 3 VO(EU) 1169/2011, was die Beklagte auch nicht in Frage stellt. Bereits die beschriebenen €Komponenten€ des metabolischen Syndroms stellen negative und behandlungsfähige Abweichungen vom körperlichen Normalzustand und damit Krankheiten dar (vgl. zum Begriff: Link in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdnr. 126). Darüber hinaus soll die Verwendung von €A.-V.€ nach der angegriffenen Aussage weiteren, nicht konkret benannten, €manifesten Erkrankungen€ vorbeugen.
cc) Die angegriffenen Angaben sind nicht nach Art. 14 Abs. 1 HCVO zugelassen, so dass die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 3 LFGB n. F. nicht greift.
dd) Schließlich war die beanstandete Aussage auch nicht deshalb nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LFGB a. F. zulässig, weil es sich bei dem fraglichen Lebensmittel um ein diätetisches Lebensmittel handelte. Vielmehr erstreckt § 3 Abs. 1 DiätV die Verbote des § 12 Abs. 1 LFGB a. F. auch auf diese Lebensmittel. Ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Abs. 2 DiätV ist nicht einschlägig.
Ebenso greifen nach Unionsvorschriften keine Ausnahmen für Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, i. S. des Art. 7 Abs. 3 VO(EU) 1169/2011.
b) Darüber hinaus ist die beanstandete Aussage als gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten. Eine Zulassung nach Art. 14 Abs. 1 HCVO ist nicht erfolgt. Darüber hinaus fehlt die nach Art. 14 Abs. 2 HCVO erforderliche Erklärung.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der angegriffenen Aussage auch um eine geschäftliche Handlung i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Sie ist aus den vorgenannten Gründen final auf den Absatz von €A.-V.€ gerichtet. Insbesondere geht sie insoweit wesentlich über die Empfehlung einer gesunden und kalorienarmen Ernährung hinaus und ist deshalb auch unter Berücksichtigung der aus dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit folgenden Wertungen nicht zulässig.
3. Die mit Klagantrag Nr. 1.3 (Tenor des angefochtenen Urteils zu Nr. 1. c.) beanstandete Aussage ist jedenfalls nach Art. 10 Abs. 1, Art. 13 HCVO verboten. Ob sie darüber hinaus durch die Aussage, die sekundären Pflanzeninhaltsstoffe aus Soja schützten den Körper vor zellschädigenden freien Radikalen, eine Information enthält, die dem beworbenen Lebensmittel die Eigenschaft der Vorbeugung vor Krankheiten zuschreibt und damit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 LFGB n. F. i. V. m. Art. 7 Abs. 3 VO(EU) 1169/2011 unzulässig ist bzw. nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB a. F. unzulässig war, kann offen bleiben.
a) Die beanstandete Aussage ist schon deshalb nach Art. 10 Abs. 1, Art. 13 HCVO verboten, weil die enthaltenen Angaben, Aminosäuren leisteten einen wichtigen Beitrag zur Erneuerung der Darmschleimhaut, aktive Milchsäurebakterien und Milchsäure unterstützten deren Arbeit, nicht durch zugelassene Health-Claims gedeckt sind.
Der Kläger begehrt die Untersagung der Verwendung der gesamten beanstandeten Aussage und nicht die Untersagung einzelner Teilaussagen, so dass dieser Klagantrag schon aufgrund der Unzulässigkeit der vorgenannten Teilaussagen begründet ist, unabhängig davon, ob die weiter enthaltene Aussage betreffend die Wirkung von Soja unzulässig ist (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, juris Tz. 24).
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber auch die weitere Teilaussage, die in A. enthaltenen sogenannten sekundären Pflanzeninhaltsstoffe aus Soja stärkten das Immunsystem und schützten den Körper vor zellschädigenden freien Radikalen nach Art. 10 Abs. 1, Art. 13 HCVO verboten. Bei den in Bezug genommenen sekundären Pflanzeninhaltsstoffen handelt es sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten um Sojaeiweiß. Ein entsprechender Health-Claim für Sojaeiweiß ist nicht zugelassen.
Zwar weist die Beklagte im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass die Kommission bislang Aussagen betreffend pflanzliche Stoffe, die gemeinhin als €botanicals€ bezeichnet werden, noch nicht bewertet hat (vgl. Erwägungsgrund 10 zu VO(EU) Nr. 432/2012 sowie Erwägungsgrund 4 zu VO(EU) Nr. 536/2013. Betreffend diese €botanicals€ kommt weiterhin die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO zur Anwendung, so dass insoweit die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste oder auch nur ein entsprechender Antrag nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit entsprechender gesundheitsbezogener Aussagen ist (vgl. auch Hahn/Hagenmeyer a. a. O., 20 f.; Teufer a. a. O., 478).
Bei dem hier in Frage stehenden Sojaeiweiß handelt es sich jedoch nicht um ein €botanical€ in dem von der Kommission bezeichneten Sinn. Vielmehr hat die Kommission - was die Klägerin unter Bezugnahme auf die Anlage K 22 (Bl. 191 ff. d. A.) unbestritten vorgetragen hat - sämtliche beantragten gesundheitsbezogenen Angaben zu Sojaprotein, Soja und Soja-Inhaltsstoffen nach Bewertung durch die EFSA umfassend abgelehnt und als €non-authorised€ bezeichnet. Es handelt sich bei diesen Stoffen mithin nicht um solche, deren Bewertung die Kommission als €botanicals€ zunächst zurückgestellt hatte. Bestätigt wird dies durch die Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 2012 (MEMO/12/346) unter €What claims are on hold€€, wonach die Kommission im September 2010 entschieden habe, die Bewertung sog. €botanicals€ zurückzustellen, wohingegen Anträge betreffend Soja-Inhaltsstoffe ausweislich der im Internet veröffentlichten Liste zurückgewiesener Anträge teilweise noch aufgrund einer Stellungnahme der EFSA aus dem Jahr 2012 oder später (so betreffend die Entry ID€s 1654 f., 2140) abgelehnt wurden. Schließlich wurden auch ausdrücklich Anträge betreffend Sojaprotein (Entry ID€s 435, 556, 598 u.a. [N/A]) sowie Anträge, die Soja allgemein eine - hier von der angegriffenen Werbung reklamierte - Wirkung gegen freie Radikale zuschrieben (Entry ID€s 1286, 4245) abgelehnt. Gleiches gilt auch für die Ablehnung des Antrags Nr. 1286 betreffend eine Senkung des Risikos von Herz-Kreislauferkrankungen, worauf die Beklagte, die mit Klagantrag zu 1.4 beanstandete Aussage stützt. Der Senat teilt aus diesen Gründen auch nicht die Auffassung der Beklagten, bereits vorgenommene Bewertungen pflanzlicher Stoffe könnten nicht bindend sein.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die auf den Inhaltsstoff Sojaeiweiß bezogene Aussage auch nicht deshalb zulässig, weil für Proteine der Health-Claim €Proteine tragen zu einer Zunahme an Muskelmasse bei€ und €Proteine tragen zur Erhaltung von Muskelmasse bei€ zugelassen ist. Die angegriffene Aussage wird vom durchschnittlichen Verbraucher nicht i. S. dieser zugelassenen Health-Claims verstanden.
4. Die dem Klagantrag zu 1.4 (entsprechend dem Tenor des angefochtenen Urteil zu 1.d.) zu Grunde liegende Aussage ist ebenfalls nach Art. 10 Abs. 1, Art. 13, 14 HCVO sowie nach § 11 Abs. 1 NFGB n.F. i. V. m. Art. 7 Abs. 3 VO(EU) 1169/2011 sowie nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 NFGB a. F. unzulässig.
a) Die beanstandete Aussage ist nicht durch zugelassene Health-Claims gedeckt und damit nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten.
aa) Unabhängig davon, ob zugelassene Health-Claims für einzelne in dem beworbenen Lebensmittel enthaltene Zusatzstoffe die beanstandeten Aussagen deckten, sind diese Aussagen schon deshalb unzulässig, weil sie sich auf das gesamte Lebensmittel €A.-V.€ und nicht auf die einzelnen Inhaltsstoffe beziehen, für die allenfalls Angaben in der Gemeinschaftsliste zugelassen sind (vgl. näher: II. 1. b) aa)).
bb) Darüber hinaus decken zugelassene Health-Claims die beanstandeten Aussagen auch im Hinblick auf die jeweils behaupteten Wirkungen teilweise nicht.
Die Aussage, A. steigere den HGH-Spiegel und führe damit zu einer strafferen Haut, geht über die für die von der Beklagten insoweit in Bezug genommenen Inhaltsstoffe Biotin, Jod, Niacin, Riboflavin, Vitamin A und Zink, zugelassene Angabe hinaus, diese Stoffe trügen €zur Erhaltung normaler Haut bei€. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ist eine €normale Haut€ nicht stets - insbesondere nicht im Alter - mit einer €strafferen€ Haut gleichzusetzen. Auch die zugelassene Angabe für Vitamin C, dieses trage zu einer normalen Collagenbildung für eine normale Funktion der Haut bei, deckt die angegriffene Aussage insoweit nicht. Zwar mag es wissenschaftlich richtig sein, dass Collagen dazu führe, dass Falten verschwänden, so dass sich die Haut straffe. Dieser weitergehende Wirkzusammenhang ist jedoch in der für Vitamin C zugelassenen Angabe nicht enthalten und damit von diesem Health-Claim nicht gedeckt.
Weiter ist auch die Aussage, A. senke das Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen nicht deshalb zulässig, weil der Inhaltsstoff Sojaprotein eine solche Wirkung haben mag. Ein entsprechender Health-Claim ist nicht zugelassen. Die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO greift - wie dargestellt - betreffend Sojaproteine nicht.
Ob die weiteren Aussagen, A. begünstige den Muskelaufbau, die Immunabwehr und das Gedächtnis - unabhängig der hier fehlenden Substanzbezogenheit - zulässig wären, kann offen bleiben. Die mit dem Verbotsantrag beanstandete Aussage ist schon aufgrund der enthaltenen unzulässigen Teilaussagen zu untersagen.
5. Die mit dem Klagantrag zu 1.5 (Tenor des angefochtenen Urteils zu 1.e.) in Bezug genommene Aussage bezieht sich aus den unter II.2. genannten Gründen nicht bloß auf die Empfehlung eines allgemeinen Diätprogramms, sondern jedenfalls auch wesentlich auf das Lebensmittel €A.-V.€. Diese Aussage stellt eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 LFGB n. F. i. V. m. Art. 7 Abs. 3 VO(EU) 1169/2011 bzw. nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB a. F. sowie nach Art. 10 Abs. 1, Art. 14 HCVO unzulässige Aussage dar, die Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos bzw. die Verhütung oder Vorbeugung von Krankheiten enthält, ohne dass dies durch einen zugelassenen Health-Claim gedeckt wäre.
Darüber hinaus verstößt sie durch die Herausstellung des Begriffes €tödliches Quartett€ gegen Art. 3 Satz 2 lit. e) HCVO bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 6 LFGB a. F., weil diese auf eine Veränderung bei Körperfunktionen Bezug nehmende Bezeichnung geeignet ist, beim Verbraucher Ängste auszulösen. Der Einwand der Berufung, der durchschnittlich aufgeklärte Verbraucher wisse, dass damit keine zeitlich unmittelbare Todesgefahr bezeichnet sei, steht dem nicht entgegen.
Schließlich war die Aussage nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 LFGB a. F. und ist sie nach Art. 12 lit. c) HCVO unzulässig. Die Aussage nimmt ausweislich der in Bezug genommenen Internetseite in Fußnote 3 auf die Studie von Koenig D et. al. in der Zeitschrift €Annals of Nutrition and Metabolism, 2008, 52: 74 - 78€ Bezug. Auch wenn nicht ausdrücklich angegeben, ist es für den durchschnittlichen Verbraucher doch ersichtlich, dass es sich bei dieser Quelle um die Aussage entweder von Ärzten oder jedenfalls medizinischen Wissenschaftlern bzw. Vertretern medizinischer Berufe handelt (vgl. auch Bl. 30 d.A.).
6. Die mit dem Klagantrag zu Nr. 1.6 (entsprechend dem Tenor des angefochtenen Urteils zu 1.f.) in Bezug genommene Aussage ist wiederum nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 3 VO(EU) 1169/2011 bzw. nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 LFGB a. F. sowie nach Art. 10 Abs. 1, Art. 12 lit. c), Art. 13, 14 HCVO unzulässig.
a) Zunächst stellt sie - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - eine unzulässige krankheitsbezogene Aussage dar. Jedenfalls die Begriffe Bluthochdruck und Insulinresistenz beziehen sich auf Krankheiten. Ob dies - was das Landgericht verneint hat - auch bei dem Begriff Übergewicht der Fall ist, kann offen bleiben.
b) Diese Aussage ist nicht durch zugelassene Health-Claims gedeckt. Die von der Beklagten in Bezug genommenen zugelassenen Angaben für Zink, Kalium und für eine reduzierte Natriumaufnahme beziehen sich jeweils auf einzelne Substanzen, so dass die Aussage, €A. wirkt (€)€ wiederum eine aus den vorgenannten Gründen unzulässige produktbezogene Aussage darstellt.
Darüber hinaus ist jedenfalls die Angabe einer Wirkung gegen Insulinresistenz auch in der Sache nicht durch einen zugelassenen Health-Claim gedeckt. Ob eine solche Wirkung durch eine Untersuchung des von der Beklagten benannten Prof. Dr. B. belegt ist, ist unerheblich.
c) Schließlich bezieht sich die Beklagte ausweislich der in dem Antrag in Bezug genommenen Internetseite auf Empfehlungen medizinischer Wissenschaftler - jedenfalls der abgebildete und nebenstehend benannte Wissenschaftler Prof. Dr. A. B. ist nach dieser Darstellung Mediziner -, so dass auch diese Aussage nach Art. 12 lit. c) HCVO bzw. nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 LFGB a. F. unzulässig ist.
7. Unzulässig ist nach Art. 12 lit. c) HCVO bzw. nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, 5 LFGB a. F. schließlich die mit dem Klagantrag zu 1.7 (entsprechend dem Tenor des angefochtenen Urteils zu 1.g) beanstandete Abbildung der Belegschaft der O.-Apotheke in D. mit der in dieser Abbildung eingefügten Aussage €In dieser Apotheke kennt sich jeder gut aus mit A. - aus eigener Erfahrung€, soweit dies im Zusammenhang mit dem Text erfolgt, der auf der als konkrete Verletzungshandlung in Bezug genommenen Internetseite unterhalb des Bildes veröffentlicht ist, der mit der Überschrift €Im Team probiert und für gut befunden€ eingeleitet ist und in dem über positive Erfahrungen der Mitarbeiter der Apotheke berichtet wird.
a) Zwar ist die Verwendung dieser Abbildung für sich genommen nicht mehr nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 LFGB a. F. unzulässig. Eine vergleichbare Nachfolgeregelung ist nicht in Kraft. Insoweit wäre die Wiederholungsgefahr damit durch eine Gesetzesänderung entfallen.
b) Die beanstandete Verletzungshandlung ist jedoch nach den vorgenannten Regelungen unzulässig, weil sie auf Empfehlungen von Vertretern medizinischer Berufe verweist.
aa) Die Abbildung stellt zwar weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit dem in sie eingefügten Text (€In dieser Apotheke kennt sich jeder gut aus mit A. - aus eigener Erfahrung€) eine Empfehlung oder auch nur eine gesundheitsbezogene Angabe dar. In der Zusammenschau mit dem durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung in Bezug genommenen, auf der Internetseite nachfolgend veröffentlichten Text, der unter der Überschrift €Im Team probiert und für gut befunden€ steht und in dem die positiven Erfahrungen der Belegschaft mit A. beschrieben werden, ist dies jedoch der Fall. Überwiegend berichten der dort zitierte Apotheker sowie dessen Mitarbeiter von Erfolgen beim Abnehmen aufgrund von A., eine Mitarbeiterin darüber hinaus auch davon, sich gut und ausgeglichen gefühlt zu haben. Aufgrund der Darstellung dieser €Abnehmerfolge€ handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben i. S. des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Insoweit ist ein weiter Zusammenhang zwischen u. a. dem beworbenen Lebensmittel und der Gesundheit ausreichend; erfasst ist jeder Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, juris Tz. 16). Dieser Zusammenhang liegt hier aufgrund der dargestellten Wirksamkeit gegen Übergewicht vor.
Darüber hinaus stellt die Abbildung in Zusammenschau mit dem nachfolgenden Text eine Empfehlung des Lebensmittels €A.-V.€ aufgrund der dort beschriebenen positiven Eigenschaften dar.
bb) Bei den abgebildeten Personen handelte es sich aufgrund der erkennbaren Dienstkleidung und des eingefügten Textes ersichtlich um den Apotheker sowie die sonstige Belegschaft der bezeichneten Apotheke. Zumindest bei dem Apotheker und den pharmazeutischen Mitarbeitern (Pharmazie-Ingenieur, PTA) handelt es sich um Vertreter medizinischer Berufe (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 13 U 92/10, juris Tz. 18; Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Art. 12 Rdnr. 10b [Stand: März 2015]).
cc) Auch wenn der Kläger sich - unter Geltung der früheren Rechtslage - in erster Instanz darauf beschränkt hatte, die Werbung mit der Abbildung als solcher zu beanstanden, ohne den diesbezüglichen Unterlassungsanspruch auch auf den nachfolgenden, als konkrete Verletzungsform bereits damals in Bezug genommen nachfolgenden Text zu stützen, hat er diesen Unterlassungsanspruch jedenfalls in der Berufungsinstanz ergänzend auf die Unzulässigkeit der in dem nachfolgenden Text enthaltenen Empfehlung gestützt (S. 21 f. des Schriftsatzes vom 15. April 2015, Bl. 474 f. d. A.). Es kann offen bleiben, ob dies eine Klagänderung darstellt; diese ist jedenfalls sachdienlich und auch im Übrigen nach § 533 ZPO zulässig.
8. Auch die mit dem Klagantrag zu 1.8 (entsprechend dem Tenor des angefochtenen Urteils zu 1. a.) beanstandete Aussage ist wiederum nach Art. 10 Abs. 1, Art. 13 sowie nach Art. 3 lit. a) HCVO und nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 NFGB n. F. i. V. m. Art. 7 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 lit a) VO(EU) 1169/2011 unzulässig.
a) Zunächst enthält die Aussage, A. wirke sich positiv auf wichtige Blutwerte aus (€), eine aus den vorstehenden Erwägungen unzulässige produktbezogene Aussage. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Health-Claims decken wiederum allein auf enthaltene Substanzen bezogene Angaben ab.
b) Darüber hinaus ist die Aussage irreführend und damit nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) VO(EU) 1169/2011 sowie nach Art. 3 lit. a) HCVO unzulässig. Durch die Behauptung einer positiven Auswirkung auf wichtige Blutwerte, €vom Cholesterin bis zum Blutzucker€ enthält sie implizit die Aussage, dass nicht nur eine positive Wirkung auf die Blutwerte Cholesterin und Blutzucker, sondern auch auf weitere Blutwerte vorhanden sei. Dies ist aber auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht der Fall, jedenfalls nicht durch zugelassene Health-Claims gedeckt.
c) Schließlich ist auch die Behauptung einer Stärkung des Immunsystems, die nach dem Vortrag der Beklagten auf das enthaltene Sojaeiweiß zurückzuführen sei, nicht durch einen zugelassenen Health-Claim gedeckt und unterfällt - wie dargelegt - auch nicht mehr der Übergangsregelung nach Art. 28 Abs. 5 HCVO.
III.
Der Beklagten ist im Hinblick auf ihre Produktverpackungen, auf die die mit dem Antrag zu Nr. 1.1 beanstandeten Aussagen aufgedruckt sind, unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nach § 242 BGB keine Aufbrauchfrist zu gewähren. Eine solche Aufbrauchfrist ist (von Amts wegen) einzuräumen, wenn dem Schuldner durch ein unbefristetes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 16. November 1973 - I ZR 98/72, juris Tz. 23; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rdnr. 1.58 ff.).
Hier hat die Beklagte schon die sie treffenden Nachteile nicht konkret dargelegt. Gewisse Nachteile liegen zwar auf der Hand und sind daher nicht gesondert darlegungsbedürftig. Das auszusprechende Verbot bezieht sich auf eine Aussage auf der Produktverpackung, so dass noch nicht ausgelieferte Verpackungen ausgetauscht oder zumindest umetikettiert werden müssten; angesichts der Möglichkeit einer Umetikettierung ist die von der Beklagten für erforderlich gehaltene Vernichtung der Dosen samt Inhalt nicht notwendig. Die Beklagte hat aber u. a. nicht dargelegt, wie viele Verpackungen bereits hergestellt sind. Jedenfalls die Umetikettierung bereits hergestellter Verpackungen dürfte zudem keinen unzumutbaren Aufwand darstellen.
Darüber hinaus wurde die Beklagte bereits in der Vorinstanz zu einer Unterlassung verurteilt und konnte sich daher auf einen ihr ungünstigen Ausgang des Berufungsverfahrens einstellen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH a. a. O.; OLG Köln, Urteil vom 18. Dezember 1998 - 6 U 56/98, juris Tz. 42; KG, Urteil vom 18. September 1998 - 25 U 6073/97, juris Tz. 52; nicht ausreichend wäre demgegenüber allein der Umstand der Rechtshängigkeit: BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 122/04, juris Tz. 40). Schließlich sind Interessen der Allgemeinheit an einer kurzfristigen Durchsetzung dieses Verbotes nicht nur von untergeordneter Bedeutung.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die für die Vollstreckung des Unterlassungsausspruchs anzuordnende Sicherheitsleistung bemisst sich nach dem bei einer Vollstreckung drohenden Schaden (Senatsurteil vom 22. Januar 2015 - 13 U 25/14, WRP 2015, 472 ff., juris Tz. 48; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 U 73/05, zitiert nach juris). Den bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens drohenden Schaden schätzt der Senat betreffend die Aussage auf der Produktverpackung auf rund 80.000 € und im Übrigen auf rund 20.000 €. Insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Umetikettierung bereits verpackter Produkte sowie die bereits längere Zeit seit Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung, in der die Beklagte ihre Produktverpackung hätte ändern können, ist ein weitergehender Schaden nicht mit Substanz dargelegt.
Eine Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung gem. § 709 S. ZPO kommt nicht in Betracht, denn bei Streitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes handelt es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 708 Nr. 10 ZPO (Bähr, in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 29 Rn. 70; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 48 Rn. 5).
Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Insbesondere stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in entscheidungserheblicher Art, weil im vorliegenden Fall die beanstandeten Aussagen jeweils aus verschiedenen Gründen unzulässig sind.
OLG Celle:
Urteil v. 22.10.2015
Az: 13 U 123/14
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a948d36aef3a/OLG-Celle_Urteil_vom_22-Oktober-2015_Az_13-U-123-14