Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Oktober 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 149/00
(BPatG: Beschluss v. 25.10.2000, Az.: 26 W (pat) 149/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die für die Waren
"Transportable Bauten aus Metall, Schlosserwaren, Kaminkassetten, Kamineinsätze, Kaminöfen"
unter der Nr 398 11 776 eingetragene Wort-Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben worden gegen die Eintragung der Marke für die Waren "Kaminkassetten, Kamineinsätze, Kaminöfen" aus der prioritätsälteren Marke 1 037 162 Bullerjan, die für "Öfen" geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Trotz zumindest teilweiser Identität der beiderseitigen Waren ("Kaminöfen") seien sich die beiderseitigen Kennzeichnungen nicht so ähnlich, daß eine Verwechslungsgefahr zu bejahen sei. Entscheidend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken, wobei allerdings eine Verwechslungsgefahr im Gesamteindruck auch dann bestehen könne, wenn verwechslungsfähige Bestandteile den Gesamteindruck der jeweiligen Marke prägen würden. Eine derart prägende Bedeutung komme dem Wortbestandteil "Buller-Ofen" der jüngeren Marke entgegen der Ansicht der Widersprechenden jedoch nicht zu. Das Wort "bullern" habe die Bedeutung, "ein dumpfes Geräusch in kurzem (unregelmäßigem) Abstand hervorbringen". Da ein Ofen bullere, würden die Abnehmer der Angabe "Buller-Ofen" lediglich produktdefinierende, nicht aber betriebskennzeichnende Bedeutung zusprechen. Ebensowenig habe der Verkehr Anlaß, die Widerspruchsmarke "Bullerjan" sinnentstellend auf das Wort "Buller" zu verkürzen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hebt die Identität bzw starke Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren hervor. Nicht nur die Herstellungsstätten sondern auch die regelmäßigen Vertriebsstätten für die zu vergleichenden Waren stimmten überein. Im übrigen stelle das Wort "Buller" den allein prägenden Bestandteil der angefochtenen Marke dar, denn das weitere Wort "Ofen" sei ein glatt warenbeschreibender Gattungsbegriff, dem jegliche Kennzeichnungskraft fehle. Für diese Annahme spreche auch, daß bei der Wahrnehmung des Begriffs "Buller-Ofen" das Kenn- und Merkwort "Buller" als origineller Eigenname verstanden werden könne. Der Ansicht der Markenstelle, daß es sich bei "Buller-Ofen" insgesamt um einen warenbeschreibenden Begriff handeln solle, könne sie sich nicht anschließen.
Bei der Widerspruchsmarke "Bullerjan" sei davon auszugehen, daß der Wortteil "Buller" als Nachname und der Wortbestandteil "Jan" als Vorname verstanden würden, zumal in bestimmten Landstrichen Deutschlands der Nachname einem Vornamen vorangestellt werde. Da außerdem Wortanfänge in der Regel weitaus stärker als Wortendungen beachtet würden, dominiere der Bestandteil "Buller" die Widerspruchsmarke. Weil mithin auch die Widerspruchsmarke von dem Wortteil "Buller" geprägt werde, seien die beiden Marken im Gesamteindruck verwechselbar.
Demgemäß beantragt die Widersprechende, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene Marke aus dem Markenregister zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt der Widerspruchsbegründung im einzelnen entgegen. Er vertritt die Auffassung, daß der Verkehr keine Veranlassung habe, die angegriffene Marke auf den Bestandteil "Buller" zu reduzieren. Entsprechendes gelte für die Widerspruchsmarke "Bullerjan". Gegen eine Prägung durch diesen Bestandteil spreche vielmehr, daß es sich bei dem Zeichenbestandteil "Buller" keineswegs um einen so geläufigen Namen handle, daß dieser jederzeit in einer Wortzusammensetzung als solcher erkannt werde. Vielmehr werde "Bullerjan" im Sprachgebrauch als Bezeichnung für eine schlecht gelaunte Person verwendet. Hieran werde der Verkehr unter Umständen denken, nicht aber an den Eigennamen einer Person.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke mit dem Wortbestandteil "Buller-Ofen" und der Widerspruchsmarke "Bullerjan" keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabel/Puma; BGH GRUR 1992, 216, 219 - Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der beiderseitigen Waren der Klasse 6 jedenfalls teilweise von Warenidentität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für "(Kamin-)Öfen" bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich zu bewerten. Wenn deshalb an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken erhebliche Anforderungen zu stellen sind, ist dieser jedoch gewahrt.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH aaO - Sabel/Puma; BGH GRUR 1996, 774 - Sali Toft). Insoweit weicht die jüngere Marke in ihrem klanglichen ("Buller-Ofen") und bildlichen Gesamteindruck so deutlich von der Widerspruchsmarke "Bullerjan" ab, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.
Der genannte Grundsatz schließt aber nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestandteil ausnahmsweise eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke nur eine eher untergeordnete Bedeutung haben und deshalb bei Übereinstimmungen von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden (Gesamt-)Bezeichnungen zu bejahen ist (vgl BGH WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH, mwNachw). Die Feststellung der Prägung des Gesamteindrucks eines mehrteiligen Zeichens durch einen Bestandteil setzt mithin voraus, daß die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, daß sie zum Gesamteindruck des Zeichens nichts beitragen.
Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Markenbestandteil "Buller-" den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke "Bullerjan" kollisionsbegründend prägt. Gegen eine derartige Annahme spricht vielmehr, daß die Widerspruchsmarke "Bullerjan" nicht nur schriftbildlich einen Gesamtbegriff darstellt. Zwar handelt es sich bei der Bezeichnung "Bullerjan" nach den Feststellungen des Senats nicht um einen feststehenden Ausdruck (vgl dazu DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl Bd 2, 1999), da diese Bezeichnung aber vergleichbaren Begriffen wie "Luderjan, Schluderjan oder Dummerjan" entspricht (vgl dazu Gustav Muthmann, Rückläufiges deutsches Wörterbuch, 1998 S 562), hat der angesprochene Verkehr keine Veranlassung, nur dem Markenbestandteil "Buller-" in der Widerspruchsmarke eine selbständig kennzeichnende Stellung beizumessen.
Soweit der Erfahrungssatz gilt, daß der Verkehr dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Aussprechbarkeit und Merkbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (BGH GRUR 1999, 241 - Lions, mwNachw), spricht im vorliegenden Fall hiergegen bereits die Kürze des angehängten Zeichenteils "jan". Es kommt hinzu, daß die Widerspruchsmarke nicht zuletzt durch diese Silbe einen Teil ihrer Einprägsamkeit und Individualität erhält (vgl dazu BGH aaO - RAUSCH/ELFI RAUCH). Gegen eine untergeordnete Bedeutung des Elements "jan" spricht ferner, daß es sich bei "Buller" nicht etwa um einen gängigen Familiennamen handelt und der Verkehr aus diesem Grund das weitere Zeichenelement "Jan" als Kurzform des Vornamens "Johannes" und damit für den Gesamteindruck als unbedeutend ansieht (vgl BGH GRUR 1991, 475 - Caren Pfleger). Da der Verkehr außerdem nicht daran gewöhnt ist, daß Kennzeichen aus einem Familiennamen und einem angehängten Vornamen bestehen, wird er die Kennzeichnung erfahrungsgemäß so verstehen und verwenden, wie sie ihm in ihrer Gesamtheit entgegentritt.
Auch eine Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marken besteht nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Bestandteil "Buller" der angegriffenen Marke ein Hinweischarakter auf die Inhaberin der Widerspruchsmarke zukommt. Weder hat die Widersprechende den Verkehr bereits durch Benutzung mehrerer eigener, entsprechend gebildeter Serienmarken an dieses Wort als Stammbestandteil gewöhnt, noch liegen sonstige Umstände vor, die für den erforderlichen Hinweischarakter sprechen könnten.
Angesichts dieser Sachlage kann die Frage dahingestellt bleiben, ob der Bestandteil "Buller" der jüngeren Marke allein geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Schülke Eder Kraft Mr/prö
Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/26W(pat)149-00.1.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 25.10.2000
Az: 26 W (pat) 149/00
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