Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Juli 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 80/02

(BPatG: Beschluss v. 23.07.2002, Az.: 33 W (pat) 80/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 1. Februar 2000 die Wortmarke Sekunden-Handelfür folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;

Klasse 38: Telekommunikation;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Bereitstellen interaktiver Foren, Betrieb von Datenbanken für Dritte und Verschaffen von Zugriff auf Datenbanken; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich das Sammeln, Speichern, Verarbeiten, Bereitstellen und Weitergeben von Daten, Nachrichten, Informationen, Texten und Bildern.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Erstprüfer-Beschluß vom 11. Januar 2002 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2, 37 Abs 1 Markung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die beteiligten Verkehrskreise in dem angemeldeten Zeichen nur einen Hinweis dahingehend erkennen werden, daß die betreffenden Handelstransaktionen in wenigen Sekunden durchgeführt werden könnten. Durch die fortgeschrittene Technisierung und die weitere Entwicklung und Zunahme der Bedeutung von ecommerce-Dienstleistungen sei es nachvollziehbar, daß unter Zuhilfenahme der entsprechenden Telekommunikations- und Internet-Dienstleistungen sowie durch das Erstellen von entsprechenden Datenverarbeitungsprogrammen, Handelsabschlüsse in den Bereichen Finanzwesen, Geldgeschäfte, Versicherungswesen und Immobilienwesen innerhalb weniger Sekunden zustande kommen könnten.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Durchgriffsbeschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Sie trägt vor, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine schlagwortartige Aussage handle, die die Aufmerksamkeit der Verbraucher wecken und auf die so gekennzeichneten Dienstleistungen der Anmelderin lenken solle. Selbst wenn man davon ausgehe, daß mit der Bezeichnung ein Hinweis darauf vorliegen sollte, daß Handelstransaktionen in Sekunden durchgeführt würden, so sei offensichtlich, daß darin eine werbemäßige Übertreibung liege. Soweit der Begriff bereits Verwendung finde, sage dies nichts darüber aus, ob er bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung von anderen Unternehmen benutzt worden sei; andere Unternehmen lehnten sich an die Neuschöpfung der Anmelderin an.

Im übrigen sei bereits eine Marke "DAB Sekunden-Handel" für Dienstleistungen der Klasse 36 eingetragen worden, was für die Eintragungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren eine indizielle Wirkung entfalte.

Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 17. Juni 2002 unter Übersendung verschiedener Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung "Sekunden-Handel" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU mwN).

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den beiden deutschen Begriffen "Sekunden" und "Handel" - durch einen Bindestrich verbunden - zusammen. Es handelt sich dabei um eine sprachübliche Wortkombination, die den angesprochenen Verkehrskreisen - hier dem allgemeinen Publikum - aus Wortbildungen wie "Aktienhandel", "Wertpapierhandel" uä bekannt ist.

Der Gesamtbegriff bringt ohne weiteres eindeutig zum Ausdruck, daß diese besonders schnell, insbesondere vornehmlich im elektronischen Handel wie extra etc, abgewickelt werden. Wie sich aus der vom Senat durchgeführten und der Anmelderin mitgeteilten Internetrecherche ergibt, wird der angemeldete Gesamtbegriff auch bereits in beschreibender Art und Weise verwendet. Auf einer Informationsübersichtsseite über Discountbroker (www.aktieninfos.com) werden verschiedene Banken aufgelistet. Unter der Rubrik "Besonderheiten" wird bei der "Volksbank direkt" und bei der Anmelderin dieses Verfahrens der Begriff "Sekunden-Handel" genannt. Weitere beschreibende Verwendungen finden sich auf der Website der A... GmbH (www.isisebusiness.de), der daytradeaustria (www.daytradeaustria.com) und in einer im Internet veröffentlichten Diplomarbeit des Informatiklehrstuhls der TU Darmstadt (www.gkec.informatik.tudarm stadt.de).

Entgegen der Rechtsauffassung der Anmelderin gilt in diesem Zusammenhang der Grundsatz, daß gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG alle Schutzhindernisse zu berücksichtigen sind, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung bestehen. Auch wenn erst im Laufe des Verfahrens Schutzhindernisse auftreten, ist die Anmeldung zurückzuweisen (vgl Althammer/Ströbele/Klaka MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 11). Ingesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke daher in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen in ihrem beschreibenden Gehalt erkennen und damit nicht als Betriebskennzeichen ansehen.

Schließlich kann sich die Anmelderin zur Frage der Schutzfähigkeit nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken - die Anmelderin nennt jedoch nur eine Marke, die als Bestandteil den Begriff "Sekunden-Handel" enthält - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst Recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1998, 420 - K-SÜD).

Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem beschreibenden Gesamtbegriff "Sekunden-Handel", was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Cl/Kr






BPatG:
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Az: 33 W (pat) 80/02


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