Bundesgerichtshof:
Urteil vom 31. März 2016
Aktenzeichen: I ZR 160/14

(BGH: Urteil v. 31.03.2016, Az.: I ZR 160/14)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Juni 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger ist ein mit dem Immobilienrecht befasster Rechtsanwalt und Notar, der in der Berliner Kanzlei tätig ist. Er verlangt von dem Beklagten, der sich als Rechtsanwalt in Berlin mit dem Kapitalanlagerecht beschäftigt, Unterlassung einer Äußerung, die in dem nachfolgend abgebildeten Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 20. Dezember 2011 unter der Überschrift "Im Berliner Sumpf. Weitere Notare lassen wegen Beurkundung fragwürdiger Immobilien Ämter ruhen" erschienen ist.

Einleitend bezieht sich der Artikel auf den Rücktritt des ehemaligen Berliner Justizsenators Br. wegen seiner Rolle als Notar in einer "Affäre um Schrottimmobilien". Sodann wird ausgeführt, "der Immobiliensumpf" drohe nun "in die Kammern der Zunft zu schwappen". Es wird berichtet, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren sein Amt als Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer Berlin bis auf weiteres ruhen lasse, ebenso wie sein Sozius Notar L. dessen Amt als Schatzmeister der Notarkammer. Diese stünden im Ver- dacht, "in großem Stil betrügerische Immobiliengeschäfte beglaubigt zu haben - zum Schaden der Käufer". Nachfolgend wird der Anwalt des Klägers und seines Sozius mit den Worten zitiert, es handele sich um "frei erfundene" Vorwürfe, die Notare hätten sich absolut korrekt verhalten". Der Artikel spricht von einem "Biotop" im Bereich des "Ku'damms", in dem das Flechtwerk hochmögender Anwälte, willfähriger Funktionäre und betrügerischer Immobilienhändler besonders dicht" sein solle, was diese aber bestritten. Der Zeitung lägen Kaufverträge vor, die der Kläger und Notar L. "beglaubigt" hätten und die von den Käufern angefochten worden seien, weil sie sich "betrogen fühlten". Es wird eine 50 Jahre alte Frau vorgestellt, die als Gartenbauerin tätig sei und die bei einem Nettoeinkommen von 1.800 € bis ins hohe Alter einen Kredit von 60.000 € abzahlen müsse. Die Käuferin wird dahingehend zitiert, dass sie "reingelegt" worden sei und keine Eigentumswohnung gewollt habe. Es wird berichtet, die Käuferin habe das Vertragsangebot unterzeichnet, obwohl sie den Vertrag nicht, wie vorgeschrieben, zwei Wochen zuvor gekannt habe, weil sie Angst gehabt habe, jemand könne ihr die Wohnung "wegschnappen". Es habe sich um ein Kaufangebot eines jetzt insolventen Immobilienhändlers gehandelt, der nach Angaben eines im Artikel namentlich zitierten "Verbraucherschutzanwalts" R. in fast tausend, stets durch die Kanzlei des Klägers beurkundeten Fällen minderwertige Wohnungen verkauft haben solle; jeweils 300 "Beglaubigungen" hätten der Kläger und sein Sozius vorgenommen. Dem Beklagten im hiesigen Verfahren lägen 50 durch die Kanzlei des Klägers beurkundete Verträge vor, die die Käufer angefochten hätten. Drei dieser Fälle habe der Kläger beurkundet. Zweimal sei er von der Zwei-Wochen-Frist abgewichen. Der Beklagte klage gegen die D. bank, zu der der Kläger gute Kontakte haben solle. Es folgt das vorliegend angegriffene Zitat: "'Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden', sagt S. , 'Solche Leute haben in den Kammern nichts zu suchen'". Anschließend wird eine Gegenäußerung des Anwalts der Kanzlei angeführt, wo- nach ein Notar nicht über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Geschäfts beraten müsse und sich die Notare keines Rechtsbruches schuldig gemacht hätten. Sodann wird der Beklagte mit der Aussage zitiert: "Sie hätten aber wissen können, dass sie es mit Betrügern zu tun hatten, sagt Anwalt S. ". Nach Angaben des Anwalts R. seien die namentlich genannten Geschäftsführer der Vermittlungsfirma in der Branche für Handel mit "Schrottimmobilien" bekannt gewesen. In dem Artikel heißt es weiter, der hiesige Kläger habe einen der Geschäftsführer in einem Prozess wegen Anlagebetrugs verteidigt, die Rechnung des Klägers liege der Zeitung vor; der Geschäftsführer sei zudem vom Kammergericht "wegen arglistiger Täuschung verurteilt" worden, auch dieses Urteil liege der Zeitung vor. Die Notare bestritten alle Vorwürfe; die Kammern prüften nun.

Der Kläger mahnte den Beklagten wegen der streitgegenständlichen Äußerung am 22. Dezember 2011 ab und erstattete - auch wegen weiterer Äußerungen des Beklagten - am 9. März 2012 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin. Am 20. Juni 2012 machte er die vorliegende Klage anhängig. Mit Bescheid vom 30. August 2012 wies die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Berlin gerichtete Beschwerde des Klägers mit der Begründung zurück, die angezeigten Äußerungen seien unter dem Aspekt der freien Meinungsäußerung im Sinne von Art. 5 GG gemäß § 193 StGB gerechtfertigt.

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt, es dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

"Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden", wie gegenüber der Süddeutschen Zeitung, dort zitiert in dem Artikel "Im Berliner Sumpf" vom 20. Dezember 2011, geschehen.

Das Landgericht hat dem Klageantrag stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen auf die Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.

Gründe

A. Das Berufungsgericht hat die Klage nach §§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:

Die Parteien seien als im Bereich des Immobilienrechts tätige Rechtsanwälte in Berlin Mitbewerber. Dass die angegriffene Äußerung in erster Linie die Notartätigkeit betreffe, sei unerheblich, weil der Ruf des Klägers als Rechtsanwalt auch durch Vorwürfe in Bezug auf die Notartätigkeit beeinträchtigt werde. Der Beklagte habe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geschäftlich und zwar auch zur Förderung des Absatzes seiner Dienstleistungen, gehandelt. Die Äußerung "Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden" beinhalte eine Tatsachenbehauptung im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG. Der Beklagte habe damit behauptet, der Kläger arbeite planmäßig in Absprache mit Dritten, nämlich "organisiert", unter vorsätzlichem Verstoß gegen Strafgesetze, nämlich § 263 StGB, wobei er gezielt Käufer in den Ruin treibe. Der Schwerpunkt des Vorwurfs liege in der subjektiven Komponente, also dem vorsätzlichen, organisierten und gezielten Handeln. Dies sei auch unter Berücksichtigung der einleitenden Formulierung "Ich halte das für" keine Meinungsäußerung, sondern die Behauptung einer inneren Tatsache. Gegen die Einstufung als Tatsachenbehauptung spreche nicht der Gesamtzusammenhang, insbesondere nicht der Nachsatz "Solche Leute haben in den Kammern nichts zu suchen", der für sich genommen eine Meinungsäußerung darstelle. Diese Meinungsäußerung werde mit der vorangehenden Tatsachenbehauptung gerade begründet. Die angegriffene Äußerung sei geeignet, im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG den Kredit des Klägers zu schädigen. Die Tatsachenbehauptung - vorsätzliches Handeln des Klägers - sei nicht erweislich wahr. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe positiv gewusst, dass die Immobilien in einer Vielzahl von Fällen nur etwa die Hälfte ihres Kaufpreises wert gewesen seien oder dass die Käufer im Vorfeld über die Höhe der laufenden Belastungen getäuscht worden seien. Dass die Praxis der formularmäßigen Abbedingung der in § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG aF vorgeschriebenen Zwei-Wochen-Frist im Jahr 2013 als amtspflichtwidrig beurteilt worden sei, besage für eine solche positive Kenntnis des Klägers nichts. Gleiches gelte für eine auch extreme Differenz zwischen An- und Verkaufspreis. Sie lasse nicht zwingend auf eine vorsätzliche Beteiligung an einem wucherischen Verhalten schließen.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht angenommen, das beanstandete Verhalten des Beklagten sei nach § 4 Nr. 8 UWG (aF) unlauter (dazu unter B I). Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), weil die angegriffene Äußerung des Beklagten gemäß § 4 Nr. 7 UWG aF und gemäß § 4 Nr. 1 UWG nF verstößt und dem Kläger der begehrte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zusteht (dazu unter B II).

I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstandete Äußerung des Beklagten eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt (dazu B I 1) und die Parteien Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind (dazu B I 2). Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die beanstandete Äußerung den Tatbestand des § 4 Nr. 8 UWG aF erfüllt (dazu B I 3).

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstandete Äußerung des Beklagten eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt.

a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung im Sinne dieses Gesetzes jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Von einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13, GRUR 2015, 694 Rn. 22 = WRP 2015, 856 - Bezugsquellen für Bachblüten; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 2 Rn. 48; Fezer/Fezer, UWG, 2. Aufl., § 2 Nr. 1 Rn. 168; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. § 2 Rn. 38). Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 17 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; GRUR 2015, 694 Rn. 22 - Bezugsquellen für Bachblüten; vgl. auch zur Geschäftspraktik im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG deren Erwägungsgrund 7). Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen demnach nicht dem UWG (vgl. RegE UWG 2008, BT-Drucks. 16/10145, S. 21; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 51; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 2 Rn. 43).

Das Erfordernis des funktionalen Bezugs zur Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung gilt auch im Hinblick auf das Verhalten gegenüber Mitbewerbern, das im Falle der Herabsetzung oder Anschwärzung von Mitbewerbern von der Richtlinie 2005/29/EG gar nicht betroffen ist (dazu Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.2, 8.2). Der Begriff des "objektiven Zusammenhangs" ist insoweit im Interesse der Rechtssicherheit einheitlich auszulegen (BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 19 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 31 Rn. 60).

b) Danach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die angegriffene Äußerung eine geschäftliche Handlung des Beklagten darstellt.

aa) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nutzt der Beklagte seine Kontakte zu den Medien, um durch die mediale Berichterstattung potentielle Mandanten auf seine anwaltlichen Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Damit liegt bei objektiver Betrachtung der für die Annahme einer geschäftlichen Handlung notwendige funktionale Zusammenhang mit der Förderung des Bezugs von Dienstleistungen vor.

bb) Die Revision rügt ohne Erfolg, bei der beanstandeten Angabe handele es sich um einen Beitrag, der der öffentlichen Meinungsbildung über einen Vorgang von allgemeiner Bedeutung diene. Die Verfolgung weltanschaulicher oder verbraucherpolitischer Zwecke steht der Einordnung als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nur entgegen, sofern das beanstandete Verhalten vorrangig diesem Ziel dient. Die Mitverfolgung solcher ideeller Zwecke hindert die Einordnung als geschäftliche Handlung hingegen nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die gleichzeitige Verfolgung des Ziels vorrangig erscheint, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 18 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 279, 280; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 2 Rn. 51; Fezer/Fezer aaO § 2 Rn. 168 f.; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 2 Rn. 43). Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte verfolge über die mögliche ideelle Zielsetzung hinaus, Verbraucher über Einzelheiten zum Thema "Schrottimmobilien" zu unterrichten, zugleich eigene erwerbswirtschaftliche Ziele. Das Berufungsgericht ist hierbei ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, die erwerbswirtschaftliche Zweckverfolgung sei vorrangig. Die Auffassung der Revision, Äußerungen sogenannter Experten in einem Gespräch stellten keine Wettbewerbshandlung dar, rechtfertigt vorliegend keine andere Beurteilung. Der Beklagte hat die beanstandete Äußerung nicht als neutraler Experte, sondern vor dem Hintergrund seiner Rolle als Parteivertreter in ungefähr 50 Verfahren getätigt, in denen Käufer von der Kanzlei, in der der Kläger tätig ist, beurkundete Immobilienkaufverträge angefochten haben. Somit ist ein Bezug der Äußerung zur erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit des Beklagten gegeben.

cc) Die Revision wendet weiter vergeblich ein, es sei ohne Erwähnung des Kanzleisitzes des Beklagten nicht naheliegend, dass sich potentielle Mandanten aufgrund des streitgegenständlichen Zeitungsartikels an den Beklagten wendeten. Die Annahme des Berufungsgerichts, schon die namentliche Angabe des Beklagten in dem Zeitungsartikel begründe einen hinreichenden objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Bezugs von Dienstleistungen, erweist sich angesichts der vielfältigen Möglichkeiten, die Adresse eines nur namentlich bekannten Rechtsanwalts - etwa durch eine Internetrecherche oder die Inanspruchnahme von Auskunftsdiensten - herauszufinden, nicht als erfahrungswidrig.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien seien Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.

a) "Mitbewerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 9 = WRP 2009, 1246 - E-Mail-Werbung II; Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 Rn. 15 = WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei).

b) Das Berufungsgericht hat danach zu Recht angenommen, dass die Parteien als im Immobilienrecht in Berlin tätige Rechtsanwälte Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind.

Die Annahme des Berufungsgerichts, Verbraucher differenzierten bei der Wahrnehmung des Rufs eines Anwaltsnotars nicht zwischen seiner Tätigkeit als Notar und als Rechtsanwalt, sondern nähmen den beruflichen Leumund einheitlich wahr, greift die Revision nicht an. Danach erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Anzahl anwaltlicher Mandate des Klägers drohe beeinträchtigt zu werden, wenn sein Ruf aufgrund seiner - in der angegriffenen Angabe in Bezug genommenen - Tätigkeit als Notar leide, als rechtsfehlerfrei. Die Rüge der Revision, der Beklagte trete als Rechtsanwalt nicht in einen Substitutionswettbewerb mit dem Kläger in seiner Stellung als Notar, greift aus dem gleichen Grunde nicht durch.

3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die beanstandete Äußerung den Tatbestand des § 4 Nr. 8 UWG aF erfüllt. Nach § 4 Nr. 8 UWG aF handelt unlauter, wer über die Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die beanstandete Äußerung des Beklagten als Tatsachenbehauptung eingeordnet und hiermit dem Grundrecht des Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung getragen hat.

a) Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Werturteile sind hingegen durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet. Die Einstufung einer Äu-

ßerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - I ZR 247/85, GRUR 1988, 402, 403 = WRP 1988, 358 - Mit Verlogenheit zum Geld; Urteil vom 27. Juni 2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 438 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 Rn. 15 = WRP 2009, 1505 - Mecklenburger Obstbrände mwN). Vermengt eine Äußerung Tatsachen und Meinungen, so kommt es für die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darauf an, ob sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Im Falle einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (BVerfGE 85, 1, 15 f.; BVerfGK 7, 1, juris-Rn. 28; BVerfG, ZUM 2013, 793 Rn. 18; BGH, Urteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93, GRUR 1994, 915, 916 f.).

Ob der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Aussagegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfasst und rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung (BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21; BGH, GRUR 2009, 1186 Rn. 15 - Mecklenburger Obstbrände).

b) Die Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die vorliegend beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil anzusehen ist. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Würdigung der Äußerung nicht hinreichend ihren Gesamtkontext berücksichtigt hat.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der angegriffenen Äußerung sei die Behauptung zu entnehmen, der Kläger arbeite planmäßig in Absprache mit Dritten (organisiert) unter vorsätzlichem Verstoß gegen Strafgesetze (Kriminalität), nämlich § 263 StGB (Betrug), wobei er Käufer gezielt in den Ruin treibe. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, bei der Behauptung, der Kläger handele vorsätzlich und ruiniere als Mitwirkender bei organisierter Wirtschaftskriminalität Anleger gezielt, handele es sich um eine dem Beweis zugängliche innere Tatsache.

bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

(1) Die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand ist in der Regel - ebenso wie eine Rechtsmeinung im außerstrafrechtlichen Bereich - zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden (BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, WRP 2009, 631 Rn. 15 - Fraport-Manila-Skandal). Als Tatsachenbehauptung ist eine solche Äußerung nur zu qualifizieren, wenn sie nicht als Rechtsmeinung kenntlich gemacht ist, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Ob und inwieweit sich für den Adressaten in dem Werturteil zugleich ein substantieller Tatsachenkern verkörpert, ist nach dem Kontext zu entscheiden, in dem der Vorwurf erhoben wird (BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80, GRUR 1982, 633, 634 = WRP 1983, 21 - Geschäftsführer; Urteil vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91, GRUR 1993, 409, 410 - Illegaler Fellhandel; BGH, WRP 2009, 631 Rn. 14 - Fraport-Manila-Skandal). Ein tatsächlicher Gehalt tritt hinter die Bewertung zurück, wenn er sich als nicht konkretisiert, pauschal und gänzlich substanzarm darstellt (BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711; BGH, GRUR 1994, 915, 917; BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 30 = WRP 2012, 77 - Coaching-Newsletter).

(2) Der angegriffenen Äußerung geht in dem Zeitungsartikel die Wiedergabe weiterer Äußerungen des Beklagten voran. Dem Beklagten lägen etwa 50 Fälle aus der Kanzlei, der der Kläger angehöre, vor, die Käufer angefochten hätten. Fünf Verträge habe ein anderer Notar aus dieser Kanzlei beurkundet, drei Verträge der Beklagte, wobei dieser in zwei Fällen von der vorgeschriebenen Zwei-Wochen-Frist abgewichen sei. Es folgt das wörtliche Zitat des Beklagten "Das ist nur erlaubt, wenn der Erwerber ein erfahrener Käufer ist oder einen Anwalt dabei hat, was nicht der Fall war". Der Beklagte klage "wie so oft" gegen die D. bank, eine Tochter der B. , zu der der Kläger gute Kontakte haben solle. Es folgt die angegriffene Äußerung, der Beklagte halte "das" für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert würden, sowie der Satz "Solche Leute haben in den Kammern nichts zu suchen".

(3) Die angegriffene Äußerung ist durch die einleitende Formulierung "Ich halte das für" als wertende Angabe kenntlich gemacht. Der Begriff der "organisierten Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden", ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Zeitungslesers bei Verwendung durch einen Rechtsanwalt zunächst ein bewertender, unspezifischer Oberbegriff strafbarer oder auch nur strafwürdiger Verhaltensweisen aus dem Bereich des Wirtschaftslebens zum Nachteil von Anlegern. Selbst wenn das unvoreingenommene und verständige Publikum im vorliegenden Äußerungszusammenhang hiermit das im Bereich der Immobilienwirtschaft angesiedelte, durch das planmäßige Zusammenwirken mehrerer Beteiligter gekennzeichnete sittlich vorwerfbare Übervorteilen von Anlegern im Sinne des Betrugs verbinden sollte (vgl. [zum "Betrug"] BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14 - Autocomplete-Funktion), so überlagert der wertende Gehalt der Äußerung einen etwaigen Tatsachenkern. Konkrete, mit den Mitteln des Beweises überprüfbare Vorgänge sind der beanstandeten Äußerung nicht zu entnehmen. Auch in den den angegriffenen Angaben vorangestellten Äußerungen des Beklagten sind keine Tatsachen enthalten, durch welche mit der angegriffenen Aussage die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten und mit den Mitteln des Beweises überprüfbaren Vorgängen hervorgerufen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91, NJW 1992, 1314, 1316). Die Erwähnung der Beurkundungsvorgänge in der Kanzlei, der der Kläger angehört, seiner Abweichung von der Zwei-Wochen-Frist und der finanzierenden Bank reichen hierfür nicht aus, weil der Betrugsvorwurf durch diese Umstände faktisch nicht hinreichend untermauert wird. Zu Recht hat das Berufungsgericht (in anderem Zusammenhang) festgestellt, dass allein die dem Kläger vorgehaltene Abweichung von der Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG aF weder "kriminell" ist noch zwingend dazu führt, dass ein Anleger "ruiniert" wird. Die Äußerung nennt auch sonst keine tatsächlichen Umstände, die auf eine positive Kenntnis des Klägers von wucherischen Preisen oder Täuschungen über die von den Anlegern übernommene laufende finanzielle Belastung hindeuten. Insoweit erschöpft sich die Äußerung in der pauschalen und substanzarmen Bewertung des Verhaltens als "organisierte Wirtschaftskriminalität". Die der angegriffenen Äußerung folgende Aussage "Solche Leute haben in den Kammern nichts zu suchen" untermauert zudem deren wertenden Gehalt, weil sie die subjektive Einschätzung enthält, der angesprochene Personenkreis solle nach Auffassung des Äußernden nicht in den Selbstverwaltungsorganen tätig werden. Damit weist die Äußerung allenfalls einen in der Bezugnahme auf die Übervorteilung von Anlegern bestehenden Tatsachenkern auf, der jedoch durch den wertenden Gehalt der Äußerung überlagert wird (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 41 ff.).

(4) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der angegriffenen Äußerung nicht die Behauptung der inneren Tatsache, der Kläger habe vorsätzlich gehandelt. Zwar können innere Tatsachen Gegenstand einer Tatsachenbehauptung sein. Allerdings sind die innere Tatseite betreffende Aussagen - etwa die Begriffe "absichtlich" oder "bewusst" - komplexe Rechtsbegriffe, die eine wertende Betrachtung erfordern und bei Verwendung in einem nicht juristischen Text einen wertenden Gebrauch nahelegen (vgl. BVerfG, ZUM 2013, 793 Rn. 19). Nicht anders verhält es sich vorliegend bei der Verwendung des Wortes "zielgerichtet" durch den Kläger. Eine Meinungsäußerung kann vorliegen, wenn der Äußernde auf die innere Tatsache nur mit Hilfe von Indizien schließt und daraus sein subjektives Werturteil oder seine persönliche Meinung ableitet. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten eines Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (BVerfG, NJW 2007, 2686, 2688; BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 19). Um eine Tatsachenbehauptung handelt es sich danach bei der Behauptung, jemand habe wissentlich falsche Zahlen genannt, damit ein Vorgang bei einer Überprüfung nicht aufgedeckt werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91, NJW 1992, 1314, 1316). An der Nennung von Indiztatsachen, anhand derer auf ein vorsätzliches Handeln des Klägers geschlossen werden könnte, fehlt es aber vorliegend. Die angegriffene Äußerung erschöpft sich in dem pauschalen Vorwurf "organisierter Wirtschaftskriminalität, bei der Anlieger gezielt ruiniert werden", ohne tatsächliche Umstände zu nennen, deren Beweis auf einen Vorsatz des Klägers zu einem Betrug zu Lasten der Anleger schließen ließe. Damit handelt es sich auch bei der Bezeichnung als "zielgerichtetes" Handeln um eine subjektive Bewertung des Beklagten.

II. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich jedoch gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig. Die beanstandete Äußerung stellt eine wettbewerbswidrige Herabsetzung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG aF und § 4 Nr. 1 UWG nF dar.

1. Die Neufassung des § 4 Nr. 1 UWG durch das am 10. Dezember 2015 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) hat auf das Bestehen des Unterlassungsanspruchs keinen Einfluss.

a) Der Kläger hat seinen Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt und hierfür auf eine im Dezember 2011 vorgenommene Handlung des Beklagten Bezug genommen. Der Unterlassungsantrag ist nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten nach dem zur Zeit der Handlung geltenden Recht rechtswidrig war. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten des Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht rechtswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09, GRUR 2011, 474 Rn. 13 = WRP 2011, 1054 - Kreditkartenübersendung; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille jeweils mwN).

b) Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Rechtslage hinsichtlich der Herabsetzung von Mitbewerbern inhaltlich nicht geändert worden. Vielmehr ist der zuvor geltende § 4 Nr. 7 inhaltsgleich in die Neufassung des § 4 Nr. 1 UWG übernommen worden (vgl. BT-Drucks. 18/6571, S. 15). Die bisher zur Herabsetzung von Mitbewerbern anerkannten Grundsätze gelten damit nach der Novellierung unverändert fort, so dass im Falle eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 7 UWG aF zugleich die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 UWG erfüllt sind.

2. Nach § 4 Nr. 7 UWG aF handelte unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzte oder verunglimpfte.

a) Die Vorschrift des § 4 Nr. 7 UWG aF wird im Streitfall nicht durch die Unionsrecht umsetzende und daher in ihrem Anwendungsbereich vorrangig anzuwendende Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ausgeschlossen. Es handelt sich vorliegend nicht um vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5 UWG, weil es an der für eine vergleichende Werbung erforderlichen Bezugnahme auf die eigenen Dienstleistungen des Beklagten fehlt. Die Voraussetzungen für einen Werbevergleich sind grundsätzlich noch nicht erfüllt, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen keine Bezugnahme auf den Werbenden aufdrängt, sondern sich ein solcher Bezug nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 69/99, GRUR 2002, 75, 76 = WRP 2001, 1291 - "SOOOO ... BILLIG€"; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 19 - Coaching-Newsletter mwN).

b) "Herabsetzung" im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG aF ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung; "Verunglimpfung" ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu machen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 1.12; MünchKomm.UWG/ Jänich, 2. Aufl., § 4 Nr. 7 Rn. 33). Die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 22 - Coaching-Newsletter mwN). Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird. In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 26 ff. - Coaching-Newsletter).

3. Die angegriffene Äußerung beinhaltet eine gegen § 4 Nr. 7 UWG aF verstoßende Herabsetzung des Klägers.

a) Die im streitgegenständlichen Zeitungsartikel enthaltene Äußerung "Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden" stellt eine Meinungsäußerung dar, deren wertender Gehalt ihren Tatsachenkern überlagert (dazu oben B I 3, Rn. 30). Diese nach dem inhaltlichen Kontext des Zeitungsartikels auch auf den Kläger bezogene Äußerung ist - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - geeignet, das persönliche Ansehen und die berufliche Wertschätzung des Klägers erheblich zu beeinträchtigen.

aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist der angegriffenen Äußerung ein klarer Bezug auf den Kläger zu entnehmen. In unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der angegriffenen Äußerung gibt der streitgegenständliche Artikel ein Zitat des Beklagten in indirekter Rede wieder, wonach der als beurkundender Notar namentlich benannte Kläger zweimal von der Wartefrist des § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG abgewichen sei. Dies - so die im Artikel wiedergegebene weitere Aussage des Beklagten - sei nur erlaubt, wenn der Erwerber ein erfahrener Käufer sei oder einen Anwalt dabei habe, was nicht der Fall gewesen sei. Der Artikel fährt fort mit der Aussage, der Beklagte klage "wie so oft" gegen eine namentlich benannte Bank, zu der der namentlich genannte Kläger gute Kontakte haben solle. Sodann folgt die angegriffene Äußerung "Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden". Angesichts der vorgehenden namentlichen Benennung des Klägers und der Bezugnahme auf seine notarielle Tätigkeit steht außer Frage, dass sich die vom Beklagten hier geäußerte Bewertung jedenfalls auch auf den Kläger bezieht. Verstärkt wird die Bezugnahme auf den Kläger durch den Nachsatz "Solche Leute haben in den Kammern nichts zu suchen", weil im Artikel zuvor berichtet wird, dass der Kläger Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer und sein ebenfalls als Notar tätiger Kanzleipartner Schatzmeister der Notarkammer gewesen seien.

bb) Der gegenüber einem Rechtsanwalt und Notar erhobene Vorwurf kriminellen Handelns wiegt besonders schwer, weil die Öffentlichkeit mit seiner in § 1 BRAO festgelegten Stellung als Organ der Rechtspflege und als Träger eines öffentlichen Amtes nach § 1 BnotO besonderes Vertrauen und die Erwartung von Integrität und Rechtstreue verbindet (vgl. auch § 43 Satz 2 BRAO, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO). Wird dem Rechtsanwalt und Notar in einer öffentlichen Äußerung im Zusammenhang mit seiner Amtsführung die Beteiligung an organisierter, gezielt Anleger ruinierender Wirtschaftskriminalität vorgeworfen, so ist dies geeignet, das für eine Beauftragung unabdingbare Vertrauen potentieller Mandanten in eine untadelige Berufsausübung empfindlich zu schädigen.

b) Die Beurteilung der Äußerung als Herabwürdigung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG aF verletzt den Beklagten nicht in seiner Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG.

aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst kommerzielle Meinungsäußerungen ebenso wie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt (BVerfGE 102, 347, 359). Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist (vgl. BVerfGE 85, 1, 15).

bb) Der Anwendung des Art. 5 Abs. 1 GG steht im Streitfall nicht entgegen, dass bei der Auslegung des der Umsetzung von Richtlinien des Unionsrechts dienenden nationalen Rechts nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) die dort niedergelegten Grundrechte zu beachten sind und daher, soweit die Freiheit der Meinungsäußerung und Berichterstattung in Rede steht, vorrangig die insoweit einschlägige Regelung in Art. 11 Abs. 1 und 2 EU-Grundrechtecharta anzuwenden ist (vgl. EuGH, Slg. 2003, I-2003 I, S. 4989 Rn. 68 - Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08, BGHZ 187, 240 Rn. 20 - AnyDVD, mwN). Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF bezweckt nicht den Schutz der Verbraucher, sondern dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers. Sie setzt daher weder die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken noch eine andere Richtlinie des Unionsrechts in das deutsche Recht um (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 28 - Coaching-Newsletter; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 1.2; Münch-Komm.UWG/Jänich aaO § 4 Nr. 7 Rn. 12a; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 7/2; Müller-Bidinger in Ullmann, jurisPK UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 7 Rn. 6).

cc) Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82 [zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF]; BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, BGHZ 136, 111, 122 - Kaffeebohne; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter). Zudem steht auch dem durch die beanstandete Äußerung der durch Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz seines geschäftlichen Rufs zu (vgl. hierzu BVerfGE 50, 16, 27). Es bedarf daher regelmäßig einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter). Im Falle von herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1, 12; 93, 266, 294).

dd) Um eine Schmähkritik handelt es sich vorliegend nicht.

Der Begriff der Schmähkritik ist wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen. Selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik ist erst dann eine Schmähung, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die persönliche Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Bezieht sich die Äußerung auf eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, so liegt eine Schmähkritik nur ausnahmsweise vor (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f.; 93, 266, 294).

Danach stellt die angegriffene Äußerung keine Schmähkritik dar. Der Beklagte verfolgt mit seiner Aussage zwar vorrangig erwerbswirtschaftliche Zwecke, indem er auf seine anwaltliche Dienstleistung bei der Vertretung von Verbrauchern hinweist, die für sie nachteilige Immobiliengeschäfte abgeschlossen haben (dazu oben B I 1). Zugleich informiert der Beklagte jedoch die Öffentlichkeit über die Umstände einer Vielzahl von Immobiliengeschäften zum Nachteil von Verbrauchern, die teilweise der als Funktionsträger der Rechtsanwaltskammer tätige Beklagte notariell beurkundet hat. Das damit berührte öffentliche Interesse an dem von dem Beklagten behandelten Thema steht der Annahme einer Schmähkritik entgegen.

ee) Die im Rahmen des § 4 Nr. 7 UWG aF vorzunehmende Abwägung der betroffenen - auch grundgesetzlich geschützten - Rechtspositionen führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger die beanstandete Äußerung des Beklagten nicht hinnehmen muss.

(1) Ist eine Schmähkritik zu verneinen, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamtwürdigung, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.21; Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 4 Nr. 7 UWG Rn. 19). Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 4 Nr. 7 Rn. 19). Weiterhin von Bedeutung ist das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO Rn. 7/18). Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (BVerfG, GRUR 2008, 81, 83).

(2) Vorliegend geht die Gesamtabwägung aufgrund folgender Überlegungen zugunsten des Klägers aus:

An der Erörterung der vom Beklagten thematisierten Vorgänge besteht zwar ein erhebliches öffentliches Interesse. Dies folgt aus der großen Anzahl von an den Geschäften über "Schrottimmobilien" beteiligten Verbrauchern, dem Umstand, dass eine große Anzahl dieser Geschäfte von wenigen Notarkanzleien, darunter derjenigen, der der Kläger angehört, beurkundet worden sind und hierbei mehrfach von der Wartefrist des § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG abgewichen worden ist. Ein erhebliches öffentliches Interesse folgt auch aus dem Umstand, dass der Kläger seinerzeit als Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer und sein ebenfalls als Notar tätiger Kanzleipartner als Schatzmeister der Notarkammer hervorgehobene Funktionen in den öffentlichrechtlichen Selbstverwaltungskörperschaften der rechtsberatenden Berufe innehatten. Öffentliches Interesse an dieser Angelegenheit erregt schließlich auch ihre im in Rede stehenden Artikel erwähnte Verbindung mit der Berliner Landespolitik, wonach "eine Affäre um Schrottimmobilien" zum Rücktritt des seinerzeitigen Berliner Justizsenators geführt hat.

Allerdings wird die Bezeichnung des Klägers als eines Beteiligten an organisierter Wirtschaftskriminalität durch die in dem fraglichen Artikel mitgeteilten tatsächlichen Umstände nicht untermauert und erweist sich deshalb als grob unsachlich. Weder die im Artikel genannten Beurkundungsvorgänge in der Kanzlei des Klägers noch die weiter angeführte Abweichung von der in § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG vorgesehenen Wartefrist stellen für sich betrachtet oder in der Zusammenschau ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Der Beklagte nennt keine tatsächlichen Umstände, die auf eine positive Kenntnis des Klägers von wucherischen Verkaufspreisen für Immobilien oder Täuschungen über die von den Anlegern übernommenen laufenden finanziellen Verpflichtungen hindeuten. Vielmehr erschöpft sich die angegriffene Äußerung in dem pauschalen Vorwurf "organisierter Wirtschaftskriminalität, bei der Anleger gezielt ruiniert werden", ohne tatsächliche Umstände zu nennen, die auf einen Vorsatz des Klägers zu einem Betrug zu Lasten der Anleger schließen ließen. Der Bewertung des Beklagten, der Kläger sei bei seiner notariellen Tätigkeit im vorliegenden Zusammenhang an organisierter Wirtschaftskriminalität beteiligt gewesen, fehlt damit im Kontext der Äußerung eine sachliche Grundlage.

Im Rahmen der Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass die angegriffene Äußerung persönliches Ansehen und berufliche Wertschätzung des Klägers erheblich beeinträchtigt. Die angegriffene Äußerung ist geeignet, das für eine Beauftragung unabdingbare Vertrauen potentieller Mandanten in eine untadelige Berufsausübung eines Rechtsanwalts und Notars empfindlich zu schädigen, weil es die an ihn als Berufsträger gestellte Erwartung von Integrität und Rechtstreue untergräbt (dazu B II 3 a bb). Bei der Bewertung der Schwere der Beeinträchtigung ist festzustellen, dass gegenüber einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe kaum ein gravierenderer Vorwurf als der erhoben werden kann, an organisierter Wirtschaftskriminalität beteiligt zu sein, bei der Anleger gezielt ruiniert werden. Damit ist der geschäftliche Ruf des Klägers als Schutzgut seiner Grundrechte aus Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG erheblich betroffen.

Schließlich ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht vorrangig den Zweck verfolgt, ein öffentliches Informationsinteresse zu befriedigen, sondern seine Kontakte zu den Medien dazu nutzt, durch mediale Berichterstattung potentielle Mandanten auf seine anwaltlichen Dienstleistungen für von Immobiliengeschäften geschädigte Verbraucher aufmerksam zu machen (dazu B I 1). Aufgrund der Einstufung der angegriffenen Äußerung als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG wirkt sich bei der Abwägung aus, dass § 4 Nr. 7 UWG aF nicht nur die wirtschaftlichen Interessen des Mitbewerbers, sondern zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb schützt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, aaO § 4 Rn. 1.2; GK-UWG/Toussaint, 2. Aufl. § 4 Nr. 7 Rn. 5). Dieses Allgemeininteresse entspricht dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten lauterkeitsrechtlichen Schutzzweck der Funktionsfähigkeit des Leistungswettbewerbs (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82). Ist das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb betroffen, so ist es gerechtfertigt, geschäftlichen Zwecken dienende Meinungsäußerungen strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter).

Danach erweist sich die angegriffene Äußerung als unzulässig. Die Bewertung des Klägers ist grob unsachlich und mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für ein kriminelles Verhalten des Klägers nicht geeignet, das im vorliegenden Zusammenhang bestehende öffentliche Informationsinteresse zu befriedigen. Zugleich schädigt die Äußerung das geschäftliche Ansehen des Klägers erheblich und beeinträchtigt das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb, weil sie die Qualität des Dienstleistungsangebots des Klägers in ungerechtfertigter Weise in Zweifel zieht. Auch in Ansehung des bestehenden öffentlichen Interesses an der Erörterung der vom Beklagten thematisierten Vorgänge hält sich seine Kritik damit nicht mehr im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen, sondern stellt eine von dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht mehr gerechtfertigte unlautere Herabsetzung eines Mitbewerbers dar.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 19.03.2013 - 15 O 309/12 -

Kammergericht, Entscheidung vom 13.06.2014 - 5 U 63/13 -






BGH:
Urteil v. 31.03.2016
Az: I ZR 160/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a97a082a8419/BGH_Urteil_vom_31-Maerz-2016_Az_I-ZR-160-14




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