Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. März 2011
Aktenzeichen: 20 W (pat) 45/07

(BPatG: Beschluss v. 21.03.2011, Az.: 20 W (pat) 45/07)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

BPatG 154

Gründe

I.

Die am 1. Dezember 2004 eingereichte Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Mikrowellen-Ablenkung mit Miniatur-Dipolen.

Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse H 01 Q des deutschen Patentund Markenamts hat die Patentanmeldung durch Beschluss vom 11. September 2007 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die mit Schriftsatz vom 18. Juli 2007 eingereichten Patentansprüche 1 bis 10 zugrunde. Die Prüfungsstelle hat ihren Beschluss damit begründet, der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 sei durch die Druckschrift D1 (DE 31 31 137 C2) neuheitsschädlich vorweggenommen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die beim Deutschen Patentund Markenamt am 9. Oktober 2007 eingegangene Beschwerde.

Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt in der mündlichen Verhandlung, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q des Deutschen Patentund Markenamts vom 11. September 2007 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Bezeichnung:

Verfahren zur Mikrowellen-Ablenkung mit Miniatur-Dipolen Patentansprüche:

Patentanspruch 1 gemäß Schriftsatz vom 12. August 2010 (Bl.

23/24 d. GA), Patentansprüche 2 bis 6 und 9 gemäß berichtigter Offenlegungsschrift A9 vom 14. September 2006 Beschreibung:

Beschreibung gemäß berichtigter Offenlegungsschrift A9 vom 14. September 2006 mit Austauschseiten 1 und 3 bis 6 gemäß Schreiben vom 18. Juli 2007, mit drei weiteren Änderungen, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. August 2010, Seite 2 (= Bl. 26 d. GA)

Zeichnungen:

Ein Blatt Zeichnungen mit fünf Figuren gemäß berichtigter Offenlegungsschrift A9 vom 14. September 2006 samt den Änderungen aus dem Schreiben vom 18. Juli 2007 (Bl. 150 der VA = Streichung von Figur 6)

Der Patentanspruch 1 lautet mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung:

Verfahren zur Mikrowellen-Ablenkung mit ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, M1 Miniatur-Dipolen M2 eines frequenten Energiefeldes, kurz Wellen-Energie genannt, M3 das nach einem Grundprinzip wirkt, M4 dass der Empfangs-Dipol allseitig (Fig. 1-6) mit oder gegen die Senderichtung wirkt, M5 selbst ein kompletter Empfänger und Sender ist, ohne andere Unterstützung, M6 wobei die Wirkung der Abund Umlenkung mit den Dipolen (Fig. 1 3, Fig. 6) oder ähnlichen nahezu in jede Richtung erreicht wird, M7 wenn die gestreckte Länge eines Dipoles bei 70 mm überoder unterschritten wird, entstehen zwei unterschiedliche Wirkungen bei der empfangenen Wellen-Energie mit der Bezeichnung "Grenzwert-Wendung" in der Art, dass bei einer Dipol-Länge über 70 mm ein Energiestoß vom Dipol vorhanden ist und bei einer Dipol-Länge unter 70 mm die empfangene Wellen-Energie verschwunden ist, weil die Empfangsenergie vom Dipol leer ausläuft.

Bezüglich der abhängigen Ansprüche wird auf die berichtigte Offenlegungsschrift DE 10 2004 057 983 A9 verwiesen.

Der Anmelder misst dem im Patentanspruch 1 unter der Merkmalsgruppe M7 beschriebenen Phänomen der sogenannten "Grenzwert-Wendung" besondere Bedeutung bei. Insbesondere dieses Phänomen begründe die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruches 1 nicht neu ist (§§ 1 und 3 PatG).

1.

Der für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung zuständige Fachmann ist nach Überzeugung des Senats ein universitär ausgebildeter Diplom-Ingenieur der Hochfrequenztechnik mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Mikrowellentechnik.

2.

Dem geltenden Patentanspruch 1 entnimmt der Fachmann einen einzigen von ihm auszuführenden Verfahrensschritt, nämlich die Lehre, einen Dipol einemfrequenten Energiefeld auszusetzen (Merkmale M1 und M2). Alle weiteren Merkmale (Merkmale M3 bis M7) des geltenden Patentanspruchs 1 enthalten keine Anweisungen an den Fachmann, das Verfahren auszugestalten. Sie beziehen sich entweder auf Wirkungen, die jedem (Stab-)Dipol immanent sind (Merkmal M3 und M4) oder bezeichnen Wirkungen, ohne dem Fachmann hiermit eine Verfahrensanweisung zu geben (Merkmal M5 bis M7).

Da es ein dem Fachmann am Anmeldetag bekanntes Verfahren darstellt, einen Dipol, der eine gestreckte Länge von mehr oder weniger als 70 mm aufweist, einem frequenten Energiefeld auszusetzen, kann der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht als neu gelten.

3.

Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch dann nicht, wenn man von der Beanspruchung einer Vorrichtung zur Durchführung des mit dem Patentanspruch 1 gelehrten Verfahrens ausginge. Auch in diesem Fall wäre die an den Fachmann gerichtete Lehre reduziert auf einen beliebigen Dipol, der in seiner räumlichkörperlichen Ausbildung nicht weiter eingeschränkt wäre, z. B. einen -dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt bekannten -Stabdipol mit einer gestreckten Länge von 80 mm.

4.

Würde man der patentrechtlichen Beurteilung die Verwendung eines Dipols zur Erzielung der o. g. "Grenzwert-Wendung" zu Grunde legen, käme man ebenfalls zu keinem schutzfähigen Gegenstand.

4.1 In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder vorgetragen, er habe das Phänomen der "Grenzwert-Wendung", das auch in der Natur anzutreffen sei, entdeckt. Eine Entdeckung ist jedoch dem Patentschutz nicht zugänglich (§ 1 Abs. 3 Ziffer 1 PatG).

4.2 Zudem stellte sich gerade im Falle einer Verwendung die Frage der Ausführbarkeit (§ 34 Abs. 4 PatG).

Der Fachmann kennt zwar aus seinem allgemeinen Fachwissen einen Zusammenhang zwischen der Länge eines Dipols und seiner Wirkung in einem hochfrequenten elektromagnetischen Feld. In keiner Weise kann der Fachmann dem Patentanspruch 1 jedoch entnehmen, welche Wirkbeziehung zwischen einem Dipol und einem frequenten Energiefeld ("Wellen-Energie") bestehen soll, um eine Wirkungsänderung des Dipols frequenzunabhängig alleine in Abhängigkeit der absoluten Dipollänge -und insbesondere des Maßes 70 mm -hervorzurufen.

Auch unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Figuren der streitigen Anmeldung lässt sich dieser Wirkungszusammenhang nicht erschließen. Die Beschreibung widerspricht vielmehr dem allgemeinen Verständnis des Fachmanns der Mikrowellentechnik, indem sie ausführt, "Frequenz sowie die elektrischen und magnetischen Felder" seien nicht das Wesentliche (vgl. ursprüngliche Unterlagen, Absatz [0003]). Im Gegensatz zu diesen Ausführungen kennzeichnen gerade diese Größen für den Fachmann jede Mikrowellenstrahlung.

Soweit die Beschreibung weiter offenbart, ein erfindungsgemäßer Dipol könne "aus dünnem Rundmaterial von beliebigem Werkstoff" hergestellt werden (vgl. ursprüngliche Unterlagen, S. 7, Z. 10 -14), kann auch diese Angabe dem Fachmann nicht weiterhelfen, einen Wirkzusammenhang zu erkennen, denn nach seinem allgemeinen Fachwissen verhalten sich ladungsneutrale, nichtleitende Dipole (die von der Lehre der streitigen Anmeldung umfasst sind) in einem Mikrowellenfeld neutral.

Selbst wenn der Fachmann einen den Anmeldeunterlagen entsprechenden Dipol herstellen und verwenden sollte, kann er nicht feststellen, ob damit die erfindungsgemäße Aufgabe (Richtungsänderung der Wellen-Energie bzw. Hervorrufen einer neutralen Zone) gelöst ist (vgl. BPatG, Urteil vom 18. März 1999 -3 Ni 18/98 (EU), BPatGE 41, 120 -Kernmaterial). Denn der Fachmann kennt im vorliegenden Zusammenhang kein Feld, bezüglich dessen Eigenschaften die Frequenz sowie die elektrischen und magnetischen Felder nicht das Wesentliche sind und folglich auch kein Messverfahren für ein derartiges Feld.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Fachmann der Anmeldung nicht entnehmen kann, welche Wirkbeziehung zwischen einem Dipol und dem von ihm anmeldegemäß beeinflussten Feld bestehen soll.

5. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die von ihm abhängigen Ansprüche (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 -X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 -Installiereinrichtung Tz. 22, mit weiteren Nachweisen). Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren des Anmelders (BGH, Beschluss vom 22. September 2009 -Xa ZB 36/08, GRUR 2010, 87 -Schwingungsdämpfer Tz. 15).

Dr. Mayer Dr. Mittenberger-Huber Kleinschmidt Musiol Me






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Az: 20 W (pat) 45/07


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