Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 21. Dezember 1999
Aktenzeichen: 6 W 72/99
(OLG Köln: Beschluss v. 21.12.1999, Az.: 6 W 72/99)
Ein (lediglich) zur Unterlassung verurteilter Gewerbetreibender (hier: Unterlassung der Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung) ist auf Grund eines solchen Erkenntnisses auch zu positivem Tun verpflichtet, wenn seine Passivität (hier: Nichtbeseitigung des Störungszustandes) gleichbedeutend ist mit der Form der Verletzungshandlung.
Tenor
1.) Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 31 O 175/96 SH I - vom 29.9.1999 wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
Die gem. §§ 793 Abs.1, 890 Abs.1, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung den Schuldner wegen Verstoßes gegen das in seinem Urteil vom 20.8.1996 - 31 O 175/96 LG Köln - ausgesprochene Unterlassungsgebot zu einem Ordnungsgeld von 10.000 DM und ersatzweise zu Ordnungshaft verurteilt.
Der Schuldner ist aufgrund des Urteils verpflichtet, die drei in dem Ordnungsmittelantrag im einzelnen aufgeführten und bildlich dargestellten Aufschriften zu entfernen. Daß er dieser Verpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, rechtfertigt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach die festgesetzten Ordnungsmittel. Dies ergibt sich bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat deswegen in entsprechender Anwendung des § 543 Abs.1 ZPO Bezug nimmt. Die Beschwerdebegründung gibt lediglich Anlaß zu folgenden Ergänzungen:
Der durch das landgerichtliche Urteil tenorierte Unterlassungsanspruch verpflichtet den Schuldner zur Beseitigung der Aufschriften, soweit sie mit dem Urteilstenor nicht in Einklang stehen. Diese Verpflichtung ist zwar nicht ausdrücklich in den Urteilstenor aufgenommen worden, sie ist aber gleichwohl Bestandteil der dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Verurteilung. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der im Ausgangsfall ebenfalls eine von der Ausgestaltung einer Gebäudefassade ausgehende Rechtsverletzung zugrundelag, daß der Unterlassungsschuldner eine bereits eingetretene Störung zu beseitigen hat, wenn die Nichtbeseitigung gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH GRUR 77,614,616 - "Gebäudefassade"; GRUR 90,522,528 - "HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz"). Die - selbstverständliche - Verpflichtung zur Beseitigung bedarf in diesen Fällen einer ausdrücklichen Erwähnung im Urteilstenor nicht (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20.Aufl., Einl.UWG RZ 307 mit Hinweisen auf die umfangreiche ältere Rechtsprechung). Um einen derartigen Fall handelt es sich ersichtlich auch hier. Durch das Belassen der Aufschriften an der Fassade und an den übrigen aus den drei vorgelegen Fotos ersichtlichen Stellen verstößt der Schuldner offenkundig gegen das gerichtliche Verbot, sich als KfZ-Sachverständiger zu bezeichnen. Daß die geschuldete Beseitigung im Urteilstenor keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurfte, ergibt sich über die vorstehenden allgemeinen Gesichtspunkte hinaus auch daraus, daß die konkrete Verletzungsform, in der dem Schuldner durch das erstinstanzliche Urteil die Verwendung der Bezeichnung "KfZ-Sachverständiger" untersagt worden ist, gerade die Verwendung auf einer Hausfassade war. Dem Schuldner ist also durch den Urteilstenor unter bildlicher Wiedergabe der Fassade die Verwendung der Bezeichnung "Kfz-Sachverständiger" untersagt worden, weswegen es sich sogar aufdrängt, daß die Erfüllung des Unterlassungsgebotes nur unter Beseitigung der Fassadenaufschrift möglich ist.
Gegen dieses Beseitigungsgebot hat der Schuldner durch alle drei Aufschriften, die Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sind, verstoßen. Das gilt auch für die Beschriftung, die durch das als Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte Bild dargestellt ist. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Gläubigerin ist diese Aufschrift an dem Haus S. Straße in K. angebracht. Angesichts des Umstandes, daß es sich bei dieser Anschrift um den von ihm selbst - z.B. in der dritten beanstandeten Beschriftung - angegebenen Geschäftssitz des Schuldners handelt, ist der in der Beschwerdebegründung bezweifelte Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Bezeichnung "Kfz-Sachverständiger" und dem Schuldner offensichtlich.
Der Schuldner hat auch schuldhaft gehandelt. Insbesondere kannte er den geschilderten Umfang des gerichtlichen Gebotes. Jedenfalls angesichts der erwähnten bildlichen Einbeziehung der Fassade mit der Aufschrift "Kfz-Sachverständiger" in den Urteilstenor konnte für den Schuldner kein Zweifel an der Verpflichtung bestehen, auch schon vorhandene Aufschriften an Fassaden und ähnlichen Stellen zu beseitigen, die mit dem gerichtlichen Unterlassungsgebot nicht in Einklang stehen.
Schließlich sind sowohl das Ordnungsgeld, als auch die Ersatzordnungshaft nicht zu hoch angesetzt worden. Es handelt sich um eine massive Mißachtung des gerichtlichen Gebotes. Von den im Vollstreckungsverfahren beanstandeten Aufschriften geht eine erhebliche Störungswirkung aus, um deren Unterbindung es dem Gläubiger seit Beginn des Verfahrens im Jahre 1996 geht. Angesichts des Umstandes, daß der Schuldner auch gerade diejenige Beschriftung noch nicht beseitigt hat, die Gegenstand der bildlichen Darstellung in dem Tenor des dem Verfahren zugrundeliegenden landgerichtlichen Urteils war, kann allein der Umstand, daß es sich um den ersten gerügten Verstoß handelt, kein Anlaß sein, das Ordnungsgeld auf einen niedrigeren Betrag als 10.000 DM festzusetzen und die Ersatzordnungshaft zu ermäßigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Beschwerdewert: 10.000 DM.
OLG Köln:
Beschluss v. 21.12.1999
Az: 6 W 72/99
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