Landgericht Mannheim:
Urteil vom 8. März 2013
Aktenzeichen: 7 O 139/12

(LG Mannheim: Urteil v. 08.03.2013, Az.: 7 O 139/12)

1.a) Der im Ausland ansässige und ausschließlich im Ausland handelnde Zulieferer eines im Inland ansässigen Automobilhersteller, der Produktionsstätten im Inland und Ausland betreibt, kann wegen fahrlässiger Mitverursachung einer Patentverletzung des Automobilherstellers im Inland nur in Anspruch genommen werden, wenn er eine Rechtspflicht, namentlich eine Prüfungs- und Handlungspflicht verletzt.b) Die Kenntnis des inländischen Bestimmungsortes allein begründet nicht die Rechtspflicht, die Schutzrechtslage am Sitz des Abnehmers zu prüfen. Insbesondere darf der ausschließlich im Ausland handelnde, im Ausland ansässige Zulieferer eines inländischen Automobilherstellers grundsätzlich darauf vertrauen, dass dieser rechtmäßig handeln wird.c) Eine entsprechende Rechtspflicht entsteht regelmäßig, wenn der im Ausland ansässige Zulieferer aufgrund konkreter Umstände, etwa durch eine Schutzrechtsverwarnung, von der Möglichkeit einer aufgrund des eigenen Mitverursachungsbeitrags begangenen Schutzrechtsverletzung durch den inländischen Automobilhersteller Kenntnis erlangt.

2. Zu den Konsequenzen für die Ansprüche auf Feststellung der Schadenersatzpflicht, Auskunft, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen und Erstattung vorgerichtlicher Kosten.

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Seitenaufprall-Schutzeinrichtungen für Fahrzeuginsassen mit einem Kopf-Gassack, bei denen sich der langgestreckte, für einen Front- und einen Heckinsassen vorgesehene Kopf-Gassack in aufgeblasenem Zustand von einem Bereich seitlich eines Frontinsassen bis in einen Bereich seitlich eines Heckinsassen erstreckt und in gefaltetem Zustand in einem Montageschlauch angeordnet ist- Anspruch 1 für DE des EP 0 798 168 B1 -an Dritte zu liefern,

die diese Seitenaufprall-Schutzeinrichtungen ohne Zustimmung der Klägerin oder ohne sonst zur Benutzung berechtigt zu sein in der Bundesrepublik Deutschland anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen.

2. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen oder Quittungen, hilfsweise Lieferscheinen, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang

die Beklagte zu 1) seit dem 9.5.2012 Seitenaufprall-Schutzeinrichtungen gem. Ziff. I.1

an Dritte geliefert hat, die diese Seitenaufprall-Schutzeinrichtungen ohne Zustimmung der Klägerin oder ohne sonst zur Benutzung berechtigt zu sein in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Dritten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,

der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist,

dass von der Beklagten zu 1) seit dem 9.5.2012 belieferte Dritte Seitenaufprall-Schutzeinrichtungen gem. Ziff. I.1 ohne Zustimmung der Klägerin oder ohne sonst zur Benutzung berechtigt zu sein in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

- 750.000,00 EUR in Ziff. I.1. (Unterlassung),

- 50.000,00 EUR in Ziff. I.2. (Rechnungslegung) und

- 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages in Ziff. IV. (Kosten).

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage einer behaupteten Mitwirkung der Beklagten an einer unmittelbaren wortsinngemäßen Patentverletzung durch Dritte und hieraus abgeleitete Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf aus den Vertriebswegen, Vernichtung, Erstattung vorgerichtlicher Kosten und Schadensersatzfeststellung.

Die Klage wird gestützt auf den deutschen Teil des europäischen Patents EP 0 798 168 B1 betreffend Seitenaufprall-Schutzeinrichtungen für Fahrzeuginsassen (im Folgenden: Klagepatent). Das am 13.3.1997 angemeldete Klagepatent beansprucht eine Priorität vom 29.3.1996. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 18.10.2000 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 3.9.2012 (Anlage B1) Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben (Az. 2 Ni 26/12 (EP)). Der geltend gemachte, auf Deutschland bezogene Anspruch 1 des Klagepatents hat in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

Seitenaufprall-Schutzeinrichtung für Fahrzeuginsassen, mit einem Kopf-Gassack (10), dadurch gekennzeichnet, dass sich der langgestreckte, für einen Front- und einen Heckinsassen vorgesehene, Kopf-Gassack (10) in aufgeblasenem Zustand von einem Bereich seitlich eines Frontinsassen bis in einen Bereich seitlich eines Heckinsassen erstreckt und in gefaltetem Zustand in einem Montageschlauch (22) angeordnet ist.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Klagepatents, insbesondere der unselbständigen Ansprüche und der Beschreibung wird auf die als Anlage K2 vorgelegte B1-Schrift verwiesen.

Ursprünglich war im Patentregister als Anmelderin und Inhaberin des Klagepatents eingetragen [...] (kurz: [X.] KG). Die Klägerin ist als frühere Kommanditistin der [X.] KG durch Anwachsung (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 738 BGB) deren Gesamtrechtsnachfolgerin und hiernach im Patentregister eingetragene Inhaberin des Klagepatents geworden, nachdem die einzige Komplementärin auf die Klägerin als übernehmenden Rechtsträger (§§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 53 UmwG) verschmolzen wurde.

Die Klage richtet sich gegen speziell für die [...] (im Folgenden: inländischer Automobilhersteller) angefertigte Seiten-Airbags (im Folgenden gemeinsam: angegriffene Ausführungsformen), nämlich jene für das Modell [...] (vgl. Anlagen K8, K11a, K12 sowie nachstehende Darstellungen im gefalteten Zustand; im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 1):

und jene für das Modell [...] (vgl. Anlage K16 sowie nachstehende Darstellungen im gefalteten Zustand; im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 2):

Die Seiten-Airbags der angegriffenen Ausführungsformen unterscheiden sich im Wesentlichen durch die Anordnung des Gasgenerators und die bei der angegriffenen Ausführungsform 2 zusätzlich an einem Ende vorgesehenen Kunststoffklemmen. Bei beiden angegriffenen Ausführungsformen ist der eigentliche Kopf-Gassack im gefalteten Zustand von einem schlauchförmigen, flexiblen Gewebematerial umgeben, welches die Klägerin als Montageschlauch in Anspruch nimmt und die Beklagten als Umhüllung / Schutzhülle bezeichnen. Zur eigentlichen Befestigung der angegriffenen Ausführungsformen im Fahrzeug sind Kunststoffschellen vorgesehen, die ihrerseits mit metallischen Klemmen versehen sind. Die nachstehend eingeblendeten Fotografien zeigen die insoweit maßgeblichen und technisch übereinstimmenden Verhältnisse bei den angegriffenen Ausführungsformen, wobei die Beschriftung der Diktion der Klägerin folgt:

angegriffene Ausführungsform 1:

angegriffene Ausführungsform 2:

Die Beklagte zu 1) und deren Geschäftsführer, der Beklagte zu 2), sind in [A.] ansässig. Seit Übernahme des zunächst von der [...] ([...]) durchgeführten Auftrags des inländischen Automobilherstellers im Mai 2010 fertigt die Beklagte zu 1) in [A.] die angegriffenen Ausführungsformen und liefert diese frei LKW in [A.] an den inländischen Automobilhersteller. Dieser holt die angegriffenen Ausführungsformen selbst oder durch einen Spediteur beim Produktionswerk in [A.] ab. Der inländische Automobilhersteller verbaut die angegriffenen Ausführungsformen - zum Teil in Werken in [B.] - in Kraftfahrzeuge der vorstehend bezeichneten Modelle und vertreibt auch im Inland - bundesweit - sowohl diese Kraftfahrzeuge als auch die angegriffenen Ausführungsformen als Ersatzteile. Diese inländischen Vertriebshandlungen durch den inländischen Automobilhersteller erfolgen ohne Zustimmung der Klägerin.

Die Klägerin ließ die Beklagte zu 1) mit Anwaltsschreiben vom 7.5.2012 abmahnen. Diese Abmahnung wurde von Seiten der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 9.5.2012 zurückgewiesen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte zu 1) sei als Lieferant des inländischen Automobilherstellers mitverantwortlich für dessen Vertriebshandlungen. Insoweit genüge, dass die Beklagte zu 1) geliefert habe in der Kenntnis, dass das Inland (auch) endgültiges Bestimmungsland der Ware sei, weil sie hierdurch den inländischen Vertrieb des inländischen Automobilherstellers bewusst und willentlich mitverursacht habe. Darüber hinaus falle ihr ein eigenes Anbieten im Inland zur Last. Es sei schon nicht nachvollziehbar, wie die Übernahme des ursprünglich der [...] erteilten Auftrags durch die Beklagte zu 1) ohne ein Angebot gegenüber dem inländischen Automobilhersteller habe erfolgen können. Aber auch das Herstellen auf Wunsch des inländischen Automobilherstellers und die erkennbare Bereitschaft diesem gegenüber zur Gebrauchsüberlassung der angegriffenen Ausführungsformen seien als Anbieten im patentrechtlichen Sinne zu qualifizieren.

Der inländische Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen verletze das Klagepatent, weil diese von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machten. Das den Kopf-Gassack der angegriffenen Ausführungsformen umgebende, flexible Gewebematerial, welches den Kopf-Gassack zwischen den eigentlichen Befestigungsstellen versteift und stützt, sei der patentgemäße Montageschlauch. Dieser diene dazu, dass der Kopf-Gassack seinen vorgefalteten Zustand vor, während und nach der Montage beibehalte, sich Teile dessen während der Montage nicht zwischen Fahrzeugkarosserie und Innenverkleidung verklemmten und eine der Form nach stets vorbestimmte und versteifte Vorrichtung geschaffen werde, zu deren Montage insgesamt weniger Fixierpunkte am Fahrzeug notwendig seien. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang schließlich auch vor, dass dieses schlauchförmige Gewebematerial bei beiden angegriffenen Ausführungsformen selbst direkt am Fahrzeug befestigt werden könne.

Die Klägerin ist schließlich der Ansicht, das Klagepatent werde sich auch gegenüber den Entgegenhaltungen der Nichtigkeitsklage als rechtsbeständig erweisen.

Die Klägerin beantragt - nach Beschränkung im Übrigen - zuletzt:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meldung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Seitenaufprall-Schutzeinrichtungen für Fahrzeuginsassen mit einem Kopf-Gassack in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen sich der langgestreckte, für einen Front- und einen Heckinsassen vorgesehene Kopf-Gassack in aufgeblasenem Zustand von einem Bereich seitlich eines Frontinsassen bis in einen Bereich seitlich eines Heckinsassen erstreckt und in gefaltetem Zustand in einem Montageschlauch angeordnet ist;

EP 0 798 168 B1 (Anspruch 1 für DE)

insbesondere bei denen sich der Montageschlauch (22) von einem unteren Ende der A-Säule (20) bis zur C-Säule (40) erstreckt,

EP 0 798 168 B1 (Anspruch 3 für DE)

insbesondere bei denen der Montageschlauch (22) aus flexiblem Material ist,

EP 0 798 168 B1 (Anspruch 6 für DE)

insbesondere bei denen die Schutzeinrichtung als in das Fahrzeug nachträglich einbaubare Einheit ausgebildet ist,

EP 0 798 168 B1 (Anspruch 8 für DE)

insbesondere bei denen der Kopf-Gassack (10) über ein sich verjüngendes Ende (12, 14) mit einem Gasgenerator (60) in Strömungsverbindung steht,

EP 0 798 168 B1 (Anspruch 9 für DE)

insbesondere bei denen der Kopf-Gassack (10) mindestens ein ihn im aufgeblasenen Zustand teilweise einschnürendes Element (38) aufweist, das quer zu seiner Längsrichtung verläuft und den Kopf-Gassack (10) beim Aufblasen in Längsrichtung verkürzt,

EP 0 798 168 B1 (Anspruch 21 für DE)

insbesondere bei denen das Element (38) den unteren Randbereich (42) des Kopf-Gassacks (10) einschnürt,

EP 0 798 168 B1 (Anspruch 23 für DE)

insbesondere bei denen der Kopf-Gassack (10) in aufgeblasenem Zustand aus mehreren kissenförmigen Elementen besteht,

EP 0 798 168 B1 (Anspruch 26 für DE)

insbesondere bei denen die kissenförmigen Elemente miteinander in Strömungsverbindung stehen,

EP 0 798 168 B1 (Anspruch 27 für DE)

hilfsweise zu I.1.:

es bei Meldung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Seitenaufprall-Schutzeinrichtungen für Fahrzeuginsassen mit einem Kopf-Gassack in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder durch die Lieferung an Kunden diese zu unterstützen, solche Seitenaufprall-Schutzeinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen sich der langgestreckte, für einen Front- und einen Heckinsassen vorgesehene Kopf-Gassack in aufgeblasenem Zustand von einem Bereich seitlich eines Frontinsassen bis in einen Bereich seitlich eines Heckinsassen erstreckt und in gefaltetem Zustand in einem Montageschlauch angeordnet ist;

EP 0 798 168 B1 (Anspruch 1 für DE)

insbesondere [wie vorstehend aufgeführt];

2. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und/oder Quittungen, hilfsweise Lieferscheinen, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seitdem 10.05.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe

a. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,b. der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,c. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,e. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei ihnen vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt

1. die unter Ziffer I.1. seit dem 01.09.2008 in Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse, auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem sie diejenigen Dritten, denen durch sie oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass eine Verletzung des Patents EP 0 798 168 B1 vorliegt, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an sie zurückzugeben und dem Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;

2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihr zu benennenden Treuhändler zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

3. an die Klägerin 13.528,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 10.05.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten rügen die internationale Zuständigkeit und beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.

Die Beklagten sind der Auffassung, es fehle bereits an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, weil sie keine Verletzungshandlungen im Inland begingen; das inländische Handeln des Abnehmers der Beklagten zu 1) genüge nicht.

Die Klage sei zumindest unbegründet, weil die angegriffenen Ausführungsformen keinen Montageschlauch aufwiesen. Die von der Klägerin als Montageschlauch bezeichnete Umhüllung / Schutzhülle erfülle nicht die Anforderungen eines patentgemäßen Montageschlauchs. Der Patentanspruch meine - wie die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 29.4.2003 (Anlage B5) und die Abschnitte 13 und 18 zeigten - einen solchen Montageschlauch, der selbst als eigentliches Mittel der Montage der Anbringung des Airbags im Fahrzeug diene. Die angegriffenen Ausführungsformen würden jedoch mittels der an den Kunststoffschellen angebrachten metallischen Klemmen am Fahrzeug montiert. Die Beklagten tragen schließlich vor, der Umhüllung / Schutzhülle bei den angegriffenen Ausführungsformen kommen entgegen der Darstellung der Klägerin keine der Montage dienliche Funktion zu. Der Kopf-Gassack bei den angegriffenen Ausführungsformen werde durch die Kunststoffschellen in seiner Faltung gehalten, soweit die Klägerin auf diesen Aspekt abstelle. Die Beklagten erheben weiterhin die Einrede der Verjährung. Schließlich sei der Rechtsstreit im Hinblick auf die erhobene Nichtigkeitsklage jedenfalls auszusetzen. Soweit der Montageschlauch nicht selbst als Mittel der Befestigung des Airbag verstanden werde, liege das Klagepatent vollständig im Stand der Technik.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, zu deren Entscheidung die Kammer berufen ist (I.), erweist sich nur teilweise als begründet. Der inländische Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen - sowohl als Ersatzteil als auch verbaut in Kraftfahrzeugen - durch den inländischen Automobilhersteller verletzt das Klagepatent (II.). Die Förderung dieser inländischen Patentverletzung eines Dritten durch seine Weiterbelieferung unter Verstoß gegen ihnen obliegende Prüfpflichten begründet eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der im Ausland handelnden Beklagten (III.). Hieraus rechtfertigen sich die von der Klägerin gestellten Anträge lediglich im zuerkannten Umfang (IV.) Da eine Aussetzung nicht geboten ist (V.), waren die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen mit den prozessualen Nebenentscheidungen (VI.) zu verurteilen wie geschehen.

I. Entscheidungszuständigkeit

Die Kammer ist zur Entscheidung berufen nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO i.V.m. § 143 Abs. 1 PatG i.V.m. § 14 ZuVOJu.

Die internationale sowie örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Hiernach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes in einem anderen Mitgliedstaat, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Eingetreten ist das schädigende Ereignis auch am Erfolgsort (vgl. m.w.N. Gottwald in MüKo-ZPO,3. Aufl. 2008, EuGVO, Art. 5 Rz. 62, 63). Als Erfolgsort ist der Ort anzusehen, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde, wobei die Zuständigkeit am Erfolgsort aber nicht davon abhängt, dass tatsächlich eine Rechtsgutverletzung nach nationalem Recht eingetreten ist. Ausreichend ist, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 431 - HOTEL MARITIME). So liegt es im Streitfall. Die Beklagten sind im Wesentlichen dem Vorwurf ausgesetzt, an der behaupteten unmittelbaren Verletzung des Klagepatents im gesamten Bundesgebiet durch den inländischen Automobilhersteller mitgewirkt zu haben und hierdurch für eine inländische Patentverletzung auch in Baden-Württemberg patentrechtlich mitverantwortlich zu sein. Weder die unmittelbare inländische Schutzrechtsverletzung durch den inländischen Automobilhersteller noch die patentrechtliche Mitverantwortlichkeit der Beklagten sind von vornherein ausgeschlossen.

II. Patentverletzung des unmittelbar im Inland handelnden Dritten / Abnehmers

Der inländische Automobilhersteller als Abnehmer der Beklagten zu 1) verletzt in Ermangelung einer Zustimmung der Klägerin mit seinen inländischen Vertriebshandlungen in Ansehung der (auch verbauten) angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent (hierzu 1.) gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG, weil die angegriffenen Ausführungsformen Erzeugnisse sind (hierzu 3.), die Gegenstand des (auf Deutschland bezogenen) Klagepatentanspruchs 1 sind (hierzu 2.).

1. Das Klagepatent betrifft eine Seitenaufprall-Schutzeinrichtung für Fahrzeuginsassen mit einem Kopf-Gassack.

a) Im Stand der Technik - insbesondere nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ - würdigt das Klagepatent diverse Seitenaufprall-Schutzeinrichtungen als bekannt (Abschn. 2-5). So zeige WO 94/19215 einen schlauchförmig ausgebildeten, an seinen seitlichen Enden an der A- und an der B-Säule befestigten, sich in zusammengefalteten Zustand unter einer Verkleidung längs der A-Säule über den Dachrahmen bis zur B-Säule erstreckenden Kopf-Gassack, während der aus DE 34 22 263 A1 bekannte, im Bereich des Dachrahmens und im aufgeblasenen Zustand seitlich des Kopfes eines Insassen angeordnete Gassack im aufgeblasenen Zustand nicht stabil im Fahrzeug gehaltert sei. Die nachveröffentlichten WO 97/35748 und WO 96/26087 zeigten demgegenüber bereits ein Kopfschutzsystem mit einem langgestreckten Gassack, welches sich seitlich eines Frontinsassen bis seitlich eines Heckinsassen erstrecke. Beim erstgenannten System weise der Gassack zwei große Ausschnitte auf, die keinen Rückhalteschutz böten, aber das Falten und Unterbringen des vorhangähnlichen Gassacks im Fahrzeug erleichtern sollten.

b) Das Klagepatent stellt sich vor die subjektive Aufgabe, eine einfache Seitenaufprall-Schutzeinrichtung zu schaffen, die im aufgeblasenen Zustand stabil im Fahrzeug gehaltert ist, bei der der Gassack und möglichst auch der Gasgenerator auf einfache Weise im Fahrzeug untergebracht werden können und die möglichst auch noch bei einem Fahrzeugüberschlag Schutz bieten kann (Abschn. 6).

c) Hiernach schlägt das Klagepatent nach Anspruch 1 eine Seitenaufprall-Schutzeinrichtung für Fahrzeuginsassen mit folgenden Merkmalen vor:

1. Die Seitenaufprall-Schutzeinrichtung umfasst einen Kopf-Gassack.1.1 Der Kopf-Gassack ist langgestreckt.1.2 Der Kopf-Gassack ist für einen Front- und einen Heckinsassen vorgesehen.2. Der Kopf-Gassack erstreckt sich in aufgeblasenem Zustand von einem Bereich seitlich eines Frontinsassen bis in den Bereich seitlich eines Heckinsassen.3. Der Kopf-Gassack ist in gefaltetem Zustand in einem Montageschlauch angeordnet.

2. Hinsichtlich des Gegenstands der Erfindung nach Anspruch des Klagepatents bedarf Merkmal 3 besonderer Erörterung.

a) Wie der Durchschnittsfachmann die Kombination der Merkmale versteht, ergibt sich ausgehend vom Patentanspruch (Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ, § 14 S. 1 PatG) aus dem technischen Zusammenhang seiner Merkmale, sowie aus dem Inhalt der Beschreibung und Zeichnungen (Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ, § 14 S. 2 PatG). Durch Heranziehung der Beschreibung zur Auslegung der Patentschrift wird sichergestellt, dass der tatsächliche Sprachgebrauch des Patents hinreichende Beachtung findet. Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe - nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung - entscheidend ist, die Patentschrift gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt (BGHZ 150, 149, 156 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Dabei schränken die Ausführungsbeispiele sowie die darauf bezogenen Beschreibungsteile einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der Patentansprüche nicht auf diese Ausführungsformen ein. Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) der Patentansprüche ist generell nicht zulässig; dies gilt insbesondere, wenn der Beschreibung eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausführungsformen nicht zu entnehmen ist (vgl. Scharen in Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 14 Rz. 24, 25).

b) Nach diesen Grundsätzen wird der Fachmann als Montageschlauch i.S.d. Merkmals 3 jede schlauchförmige Ummantelung des langgestreckten Kopf-Gassacks erfassen, welche den Kopf-Gassack in einem - in Querrichtung - (vor-)gefaltetem Zustand aufnimmt, und dadurch daran mitwirkt, den gefalteten Kopf-Gassack der Seitenaufprall-Schutzvorrichtung in einem schlauchförmig vorbestimmten, versteiften Zustand zu halten zu dessen einfacher Montage im Fahrzeug.

aa) Der Wortlaut des Anspruchs bestimmt zunächst allein, dass der Montageschlauch eine schlauchförmige Ummantelung bietet, in der der Kopf-Gassack angeordnet ist. Aus der Bezeichnung dieser Ummantelung als Montageschlauch ergibt sich darüber hinaus lediglich, dass diese Ummantelung der Montage der Seitenaufprall-Schutzeinrichtung im Fahrzeug dienlich ist. Dass der Montageschlauch als eigentliches Mittel der Montage zur Befestigung des Airbags / Kopf-Gassacks im Fahrzeug hergerichtet sein müsse, kann dem Wortlaut indes nicht entnommen werden.

bb) Der Fachmann findet diesen weitergehenden Sinngehalt auch in der Aufgabenstellung des Klagepatents bestätigt. Er erkennt ausgehend von der Merkmalssystematik des Anspruchs 1 und der abhängigen Unteransprüche, dass der Montageschlauch nach Merkmal 3 lediglich die subjektive Teilaufgabe des Klagepatents lösen soll, den Gassack [...] auf einfache Weise im Fahrzeug unterzubringen (Abschn. 6, Sp. 2, Z. 2-3), ohne dass hierdurch insbesondere die stabile Halterung des Kopf-Gassacks im aufgeblasenen Zustand bewirkt werden müsse.

Die subjektive Teilaufgabe, eine einfache Seitenaufprall-Schutzeinrichtung bereitzustellen, wird bereits dadurch gelöst, dass das Klagepatent generell einen langgestreckten (Merkmal 1.1) und gemeinsamen Kopf-Gassack für den Front- und den Heckinsassen (Merkmale 1.2 und 2) vorschlägt. Denn der langgestreckte, nicht aufgeblasene Kopf-Gassack ist in Längsrichtung ungefaltet und muss sich nur noch in Querrichtung entfalten, so dass der Aufblasvorgang schnell erfolgt (Abschn. 9, Sp. 2, Z. 21-23). Einen gemeinsamen Kopf-Gassack für den Front- und den Heckinsassen vorzusehen, bietet eine einfach einzubauende und kostengünstige Schutzeinrichtung, bei der ebenso wenig Teile in das Fahrzeug eingebaut werden müssen wie bspw. bei einem Kopf-Gassack allein für den Frontinsassen (Abschn. 8, Sp. 2, Z. 8-15). Die vom Klagepatent verfolgte stabile Halterung im aufgeblasenen Zustand einschließlich des möglichst auch noch bei einem Fahrzeugüberschlag zu bietenden Schutzes wird erst in den abhängigen Ansprüchen, insbesondere Ansprüche 11, 12, 17 und 18 bis 23 (vgl. Abschn. 10 bis 12, 15 und 16: wie Längenverkürzung im aufgeblasenen Zustand mittels teilweise einschnürendes Element; im Gassackinneren vorgesehene, an der Gassackinnenwand anliegende, wärmebeständige Folie), einem technischen Lösungsvorschlag zugeführt; das hier im Streit stehende Merkmal 3 bezieht sich entsprechend - ausweislich seines Wortlauts - auch allein auf den Kopf-Gassack im gefalteten Zustand. Ebenso nennt das Klagepatent erst in den abhängigen Ansprüchen - bspw. Ansprüche 28 und 29 - Lösungsansätze, auch den Gasgenerator auf einfache Weise im Fahrzeug unterzubringen.

Die alleinige Bedeutung der Anordnung des gefalteten Kopf-Gassacks in einem Montageschlauch nach Merkmal 3 zur einfacheren Montage / zum einfachen Einbau des Kopf-Gassacks beschreibt das Klagepatent schließlich in Abschn. 13 (Sp. 2, Z. 45-47) und Abschn. 18 (Sp. 3, Z. 51-53).

cc) Der mit dem Montageschlauch bezweckte einfache Einbau des Kopf-Gassacks wird in der Beschreibung des Klagepatents nicht dahin verstanden, der Montageschlauch selbst diene als eigentliches Mittel der Montage zur Befestigung des Airbags / Kopf-Gassacks im Fahrzeug. Soweit Abschn. 13 ausführt, der Kopf-Gassack sei zur einfacheren Montage in gefaltetem Zustand in einem Montageschlauch angeordnet, welcher, ohne daß es weiterer Aufbauten bedarf, direkt am Fahrzeug befestigt werden kann (Abschn. 13, Sp. 2, Z. 45-49), ergibt sich hieraus nicht, dass der Montageschlauch das eigentliche Befestigungsmittel der Seitenaufprall-Schutzeinrichtung im Fahrzeug sei. Vielmehr zeigt das Klagepatent insbesondere in seinen abhängigen Ansprüchen - wie 4 (daß der Montageschlauch am Fahrzeug und der Kopf-Gassack längs seines in aufgeblasenem Zustand oberen Randes am Fahrzeug befestigt ist), 12 (daß der Kopf-Gassack an einem Ende an der A-Säule und an einem entgegengesetzten Ende an der C-Säule befestigt ist) und 18 (daß sich der Kopf-Gassack in aufgeblasenem Zustand zwischen seinen Befestigungsstellen verspannt) - dass das Klagepatent grundsätzlich von separaten eigentlichen Befestigungsmitteln des Kopf-Gassacks ausgeht, die nicht mit dem Montageschlauch identisch sind. Lediglich im Zusammenhang mit dem bevorzugten Ausführungsbeispiel einer nachträglich einbaubaren Einheit nach Unteranspruch 8 (vgl. auch Abschn. 14, 18) beschreibt das Klagepatent die eigentliche Befestigung des Kopf-Gassacks durch den Montageschlauch mittels (vgl. Abschn. 18, Sp. 4, Z. 6-9) der Befestigungsschrauben (50). Die in Abschn. 13 referierte direkte Befestigung am Fahrzeug ohne notwendige weitere Aufbauten bezieht sich - wie der Fachmann aus dem Gesamtoffenbarungsgehalt der Patentschrift erkennt - auf den Kopf-Gassack selbst.

dd) Der Montageschlauch erweist sich hiernach technisch-funktional im Wesentlichen als mitwirkendes Mittel, den in Querrichtung (vor-)gefalteten Zustand des Kopf-Gassacks zu versteifen und beizubehalten, um hierdurch eine der Form nach vorbestimmte Gesamtvorrichtung zu schaffen, die dadurch zum einen keiner besonderen Aufbauten am Fahrzeug bedarf, um den gefalteten Zustand des nicht aufgeblasenen Kopf-Gassacks sicher beizubehalten und den Kopf-Gassack einfach im Fahrzeug unterzubringen insbesondere ohne die Gefahr von Verklemmungen von Teilen des Kopf-Gassacks zwischen Fahrzeugkarosserieteilen, und die dadurch zum anderen weniger Fixierpunkte am Fahrzeug bedarf.

ee) Ein engeres Anspruchsverständnis kann schließlich auch nicht der als Anlage B5 vorgelegten Einspruchsentscheidung entnommen werden, wobei dahinstehen kann, ob diese überhaupt zulässiges Auslegungsmaterial nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ darstellt.

3. Die angegriffenen Ausführungsformen sind Erzeugnisse, die Gegenstand des Klagepatents nach dessen Anspruch 1 sind. Sie machen von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 Gebrauch. Dies steht hinsichtlich der Merkmalsgruppen 1 und 2 zwischen den Parteien außer Streit, wobei diese Sichtweise der Parteien nicht auf patentrechtlich verfehlten Anschauungen beruht. Nach dem vorstehend - sub. 2 - ausgeführten fachmännischen Verständnis von Merkmal 3 hat die Klägerin auch schlüssig aufgezeigt, dass das den Kopf-Gassack der angegriffenen Ausführungsformen umgebende, schlauchförmig-flexible, die Gesamtvorrichtung versteifende Gewebematerial einen patentgemäßen Montageschlauch bildet. Der Einwand der Beklagten, dieses Gewebe sei nicht das eigentliche Mittel der Montage der Anbringung des Airbags im Fahrzeug, ist - wie dargetan - patentrechtlich unerheblich. Soweit die Beklagten schließlich anführen, diesem Gewebe komme eine der Montage dienliche Funktion nicht zu, weil der Kopf-Gassack bereits (auch) durch die Kunststoffschellen in seiner Faltung gehalten werde, ist dieser Einwand tatsächlich unerheblich. Denn die Beklagten behaupten weder, dass das Gewebe für sich nicht in der Lage ist, als Ummantelung den nicht aufgeblasenen Kopf-Gassack im (vor-)gefalteten Zustand zu halten und zu versteifen, noch dass das Gewebe hinsichtlich des Kopf-Gassacks als Ganzem nicht daran mitwirke. Dass die Kunststoffschellen selbst auch einen (zusätzlichen) Beitrag leisten, den Kopf-Gassack entsprechend zu versteifen, führt als zusätzliches Erscheinungsmerkmal der angegriffenen Ausführungsform nicht aus dem Schutzbereich des Anspruchs 1 des Klagepatents.

III. Passivlegitimation der Beklagten wegen Mitwirkung an der Patentverletzung des unmittelbar im Inland handelnden Dritten / Abnehmers durch Lieferung im Ausland.

Die Beklagten sind als Verletzer lediglich insoweit für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, als die Beklagte zu 1) die inländische Patentverletzung eines Dritten - des inländischen Automobilherstellers - durch seine Weiterbelieferung unter Verstoß gegen ihr obliegende Prüfpflichten gefördert hat.

1. Eigene inländische Verletzungshandlungen der Beklagten nach § 9 S. 2 Nr. 1 PatG im Sinne eines unmittelbar haftungsbegründenden, alleintäterschaftlichen Handelns (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB) sind nicht festzustellen. Die Klägerin behauptet pauschal lediglich ein Angebotshandeln sowohl im Zusammenhang mit der Übernahme des Produktionsauftrags des inländischen Automobilherstellers durch die Beklagte zu 1) als auch im Zusammenhang mit der Herstellung der jeweils angeforderten angegriffenen Ausführungsformen. Ungeachtet der fehlenden Substanz des sich in Behauptungen ins Blaue hinein erschöpfenden Vortrags der Klägerin fehlt diesem jedenfalls jeglicher Anhaltspunkt, dass die Beklagte zu 1) überhaupt als Angebot zu qualifizierende Erklärungen ins Inland gerichtet hat. Dass die Klägerin es nicht nachzuvollziehen vermag, dass sämtliche, die angegriffenen Ausführungsformen zum Gegenstand eines Handelsgeschäfts machenden Handlungen zwischen der Beklagten zu 1) und deren Abnehmer im patentfreien Ausland erfolgen, hindert die Kammer nicht, dies im Rahmen internationaler Geschäfte durchaus als plausibel anzusehen.

2. Das patentverletzende Verhalten des unmittelbar im Inland handelnden Abnehmers der Beklagten zu 1) wird den Beklagten auch nicht als eigenes inländisches Handeln gem. § 830 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 StGB zugerechnet. Nach dem Vortrag der Parteien ergeben sich keine Anhaltspunkte, das Handeln der Beklagten in Bezug auf das patentverletzende Verhalten des inländischen Abnehmers der Beklagten zu 1) als Handeln in mittelbarer Täterschaft kraft planvoll lenkenden Willens oder als mittäterschaftliches Handeln aufgrund gemeinsamen Tatplans und gemeinsamer Tatausführung zu qualifizieren.

3. Den Beklagten kommt auch keine haftungsrechtliche Verantwortung zu für die inländische Patentverletzung durch den unmittelbar im Inland handelnden (inländischen) Automobilhersteller als Abnehmer der Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt der zur vorsätzlich rechtswidrigen Haupttat akzessorischen Teilnehmerhaftung nach § 830 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 26, 27 Abs. 1 StGB. Insoweit hat die Klägerin schon nicht aufgezeigt, dass der Abnehmer der Beklagten zu 1) überhaupt seinerseits vorsätzlich handelt, d.h. insbesondere in Kenntnis des Klagepatents und - im Hinblick auf die zumindest im Zivilrecht vorherrschende Vorsatztheorie - ohne Irrtum über die Weite des Schutzbereichs der Klagepatentansprüche handelt.

4. Indes trifft die Beklagten eine - die Verurteilung im zuerkannten Umfang rechtfertigende - (mittelbare) Mitverantwortlichkeit für das inländische Handeln des Abnehmers der Beklagten zu 1), als die Beklagte zu 1) den inländischen Automobilhersteller unter Verstoß gegen ihr obliegende Prüfpflichten weiterbeliefert hat.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 182, 245-263 - MP3-Player-Import) ist (fahrlässiger) Verletzer im Sinne § 139 PatG auch, wer (mittelbar durch eigenes Handeln oder Unterlassen) die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch einen Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt. Jeglicher Mitverursachungsbeitrag ist hiernach ausreichend, soweit eine Verletzung einer Rechtspflicht, namentlich einer Prüfungs- und Handlungspflicht, als die Einstandspflicht limitierender Zurechnungsgrund festgestellt werden kann (allein in diesem Sinne zu verstehen: sowohl BGH, GRUR 2002, 599 - Funkuhr I, vgl. hierzu BGHZ 182, 245, Tz. 37, als auch Kammer, InstGE 6, 9-14 - Kondensator für Klimaanlage), wobei diese Rechtspflicht im Einzelfall nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmen ist. Eine entsprechende Rechtspflicht entsteht regelmäßig, wenn von der Möglichkeit einer aufgrund des eigenen Mitverursachungsbeitrags begangenen Schutzrechtsverletzung durch den Dritten Kenntnis erlangt wird.

b) Der Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze auf grenzüberschreitende Sachverhalte steht der das Immaterialgüterrecht einschließlich des Patentrechts beherrschende Territorialitätsgrundsatz (vgl. zu diesem zuletzt für das Markenrecht: BGH, GRUR 2012, 1263 - 1265, Tz. 23 - Clinique happy) nicht entgegen. Zur Erstreckung der Haftung für inländisch begangene Immaterialgüterrechtsverletzungen auf ausschließlich im Ausland handelnde Beteiligte genügt als legitimierender Anknüpfungspunkt nach den Regeln des Völkerrechts jedenfalls der Erfolgseintritt im Inland (vgl. im Strafrecht grs. § 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Alt. 1 StGB), also der durch die inländische Benutzungshandlung im Inland eingetretene Schaden (vgl. auch Kammer, InstGE 6, 9, 12, Tz. 11 - Kondensator für Klimaanlage).

c) In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die Weiterbelieferung des inländischen Automobilhersteller unter Zurückweisung der Abmahnung mit Schreiben vom 9.5.2012 objektiv sorgfaltspflichtwidrig war. Hinsichtlich der zeitlich früheren Belieferung des inländischen Automobilherstellers kann hingegen ein Verstoß gegen Rechtspflichten nicht erkannt werden.

aa) Die Belieferung des Abnehmers im Ausland in Kenntnis des inländischen Bestimmungsortes der Waren verstößt für sich allein nicht gegen Rechtspflichten, welche die inländische Rechtsordnung dem im Ausland handelnden Lieferanten auferlegt.

Allein die Kenntnis des inländischen Bestimmungsortes begründet insbesondere nicht die Rechtspflicht, die inländische Schutzrechtslage in Ansehung der dem Abnehmer zu liefernden Waren zu prüfen. Dies folgt bereits aus dem zur Begrenzung der Sorgfaltspflichten in der straf- und zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten, allgemein anerkannten und auch in Fällen arbeitsteiligen Zusammenwirkens geltenden Vertrauensgrundsatz, wonach sich derjenige, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, nicht vorsorglich auf alle möglichen Verkehrswidrigkeiten anderer einzustellen braucht, sondern erwarten und sich darauf einrichten darf, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer die gebotene Sorgfalt beachten und den Verkehr nicht pflichtwidrig beeinträchtigen, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen. Der im Ausland nach dem Territorialitätsgrundsatz den Verbotswirkungen des Patentes nach § 9 S. 2 PatG nicht unterworfene Hersteller und Lieferant kann durch sein eigenes Handeln im Ausland das nur im Inland wirkende Patent nicht verletzen. Er darf daher grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein inländischer Abnehmer die inländische Schutzrechtslage durch eigenverantwortliche Prüfung beachten wird. Eine den Vertrauensgrundsatz in diesen Fällen grundsätzlich negierende Auferlegung originärer Prüfpflichten des ausländischen Herstellers und Lieferanten ist zum Schutz des immateriellen Rechtsguts im Inland weder erforderlich noch mit Rücksicht auf den völkerrechtlichen Territorialitätsgrundsatz dem Teilnehmer am internationalen Geschäftsverkehr zumutbar. Der gebotene Inlandsschutz wird grundsätzlich dadurch gewährleistet, dass der im Inland unmittelbar Handelnde i.S.d. § 9 S. 2 PatG - also der inländische Abnehmer - auf die Wahrung des Ausschließlichkeitsrechts der Schutzrechtsinhaber Bedacht zu nehmen hat (vgl. hierzu BGHZ 182, 245, Tz. 41 - MP3-Player-Import).

bb) Besondere Umstände, die schon vor der Schutzrechtsverwarnung Veranlassung gegeben hätten, an der Beachtung der inländischen Schutzrechtslage durch den inländischen Abnehmer zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

cc) Mit der Abmahnung vom 7.5.2012 traf die Beklagten jedoch die Pflicht, zu prüfen, ob die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen und ob der inländische Automobilhersteller zur Benutzung im Inland berechtigt ist. Dieser Pflicht sind sie nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Als Herstellerin der als patentverletzend angegriffenen Erzeugnisse war der Beklagten zu 1) deren tatsächliche Ausgestaltung im Einzelnen bekannt. Sie hätte daher bei Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden und zumutbaren Mittel, zu denen auch die Einholung des Rats eines Rechts- oder Patentanwalts zählen kann, erkennen können und müssen, dass eine Schutzrechtsverletzung durch die inländischen Benutzungshandlungen ihres Abnehmers vorliegt. Inwieweit dem ausländischen Hersteller und Lieferanten ein Prüfungszeitraum - insbesondere ein solcher von einem Monat - zuzugestehen ist, bedarf im Streitfall keiner Erörterung. Zumindest nachdem die Abmahnung am 9.5.2012, offensichtlich ohne hinreichende sachliche und rechtliche Prüfung, zurückgewiesen wurde, war die in Kenntnis der vom Patentinhaber erhobenen Ansprüche fortgesetzte Weiterbelieferung des inländischen Abnehmers objektiv pflichtwidrig.

d) Das die objektiv pflichtwidrige Weiterbelieferung des inländischen Automobilherstellers durch die Beklagte zu 1) seit 9.5.2012 ermöglichende Handeln oder Unterlassen - auch im Rahmen eines Organisationsversagens - des Beklagten zu 2) als Geschäftsführer ist der Beklagten zu 1) nach § 31 BGB analog (i.V.m. Artt. 8 Abs. 1, 15 lit. a) und g), 31, 32 Rom II-VO) als eigenes patentverletzendes Verhalten zuzurechnen.

IV. Rechtsfolgen

Die allein festzustellende Mitverantwortlichkeit der Beklagten an der Patentverletzung des unmittelbar im Inland handelnden Abnehmers rechtfertigt nach Maßgabe der nationalen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EPÜ) die zuletzt gestellten Anträge lediglich im zuerkannten Umfang. Auf eine Verletzung der Unteransprüche 3, 6, 8, 9, 21, 23, 26 und 27 ist die Kammer, ohne dass damit eine Teilabweisung der Klage einhergeht, nicht eingegangen, weil die Entscheidung, sogenannte insbesondere-Anträge in den Urteilstenor aufzunehmen oder nicht, auf die materielle Reichweite des Tenors keinen Einfluss hat (st. Kammerrechtsprechung, vgl. im Einzelnen u.a. InstGE 12, 200, 207, Tz. 37 - Stickstoffmonoxyd-Nachweis).

1. Die Beklagten sind der Klägerin zur Unterlassung ihres eigenen pflichtwidrigen Verhaltens nach § 139 Abs. 1 PatG verpflichtet. Insoweit hat der Hilfsantrag Erfolg, als er auf die Mitverantwortlichkeit für inländische Benutzungshandlungen eines unberechtigten Dritten gerichtet ist, wobei die Kammer den Tenor sprachlich genauer im Rahmen der durch § 308 Abs. 1 ZPO gezogenen Grenzen gefasst hat. Soweit die Klage im Haupt- wie Hilfsantrag auf die Unterlassung eigener unmittelbarer inländischer Verletzungshandlungen gerichtet ist, bleibt ihr der Erfolg versagt. Solche Handlungen der Beklagten in der Vergangenheit, die eine Wiederholungsgefahr begründen, können - wie sub. III.1 ausgeführt - nicht festgestellt werden; konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Begehungsgefahr sind vorliegend nicht ersichtlich.

2. Da die Beklagten zur Unterlassung verurteilt werden, sind ihnen gemäß § 890 ZPO auf Antrag der Klägerin die gesetzlichen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung anzudrohen.

3. Durch Urteil ist festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der dieser durch (inländische) patentverletzende Handlungen Dritter mit seit dem 9.5.2012 von der Beklagten zu 1) gelieferten angegriffenen Ausführungsformen entstanden ist. Weitergehende Ersatzpflichten bestehen nicht.

a) Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO liegen vor. Die Klägerin kennt den genauen Umfang der Unterstützungs- und Verletzungshandlungen nicht. Ohne diese Kenntnis kann sie einen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz nicht beziffern. Da aber die Beklagten die Benutzung der Erfindung und ihre Verantwortlichkeit für die Patentverletzung in Abrede stellen, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, auch zur Hemmung der Verjährung und Herbeiführung der dreißigjährigen Verjährungsfrist, dass das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs alsbald festgestellt wird.

b) Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. § 840 Abs. 1 BGB.

Die Beklagten handelten - wie sub. III.4 ausgeführt - hinsichtlich der Weiterbelieferung ihres inländischen Abnehmers seit dem 9.5.2012 objektiv pflichtwidrig. Der Beklagte zu 2), dem als Geschäftsführer die Beachtung der Verkehrspflichten bei Einrichtung und Steuerung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1) obliegt, handelt im Zusammenhang mit der pflichtwidrigen Weiterbelieferung zugleich fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) und hiernach schuldhaft. Das Verschulden ihres Geschäftsführers muss sich die Beklagte zu 1) gem. § 31 BGB analog (i.V.m. Artt. 8 Abs. 1, 15 lit. a) und g), 31, 32 Rom II-VO) als eigenes Verschulden zurechnen lassen, wobei die Beklagten als Gesamtschuldner haften (§ 840 Abs. 1 BGB).

c) Der Schadensersatzanspruch besteht - aufgrund der tatbestandsimmanenten Begrenzung aus dem Territorialitätsgrundsatz - allein in dem Umfang, der durch die inländischen Verletzungshandlungen ihres Abnehmers mit den pflichtwidrig von der Beklagten zu 1) gelieferten angegriffenen Ausführungsformen entstanden ist. Insoweit haften die Beklagten lediglich neben dem unmittelbar im Inland Handelnden für dessen Benutzungshandlungen, soweit sie auf dessen pflichtwidriger Belieferung beruhen.

d) Weitergehende Ersatzansprüche gegen die Beklagten können nicht festgestellt werden. Soweit die Klage auf Schadensersatz für eigene unmittelbare Verletzungshandlungen der Beklagten gerichtet ist, sind dergleichen inländische Handlungen schon nicht dargetan, s.o. Soweit die Belieferung des inländischen Abnehmers vor dem 9.5.2012 zu rechtswidrigen inländischen Benutzungshandlungen durch den Abnehmer und insoweit zu ausgleichspflichtigen Eingriffen durch den Abnehmer nach § 141a PatG i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (vgl. BGHZ 82, 310-323 - Fersenabstützung) geführt hat, schulden die Beklagten auch keinen Bereicherungsausgleich, weil sie aus der inländischen Benutzungshandlung des Dritten keinen unmittelbaren vermögenswerten Vorteil erlangt haben (vgl. zum Erfordernis der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung bei der Eingriffskondiktion im Zusammenhang mit Schutzrechtsverletzungen und lediglich mittelbaren Vermögensvorteilen: BGH, GRUR 2009, 515-519 - Motorradreiniger).

4. Die Beklagten sind der Klägerin zur Rechnungslegung und Belegvorlage im zuerkannten Umfang verpflichtet aus einer zu Gewohnheitsrecht erstarkten Anwendung von §§ 242, 259 Abs. 1 BGB.

a) Die Verpflichtung der Beklagten folgt ausschließlich aus dem zur Schadensersatzverpflichtung akzessorischen Rechnungslegungsanspruch nach §§ 242, 259 Abs. 1 BGB, soweit die Klägerin über die Umstände, über die sie Rechnungslegung fordert, ohne Kenntnis ist, die Beklagten hierüber in zumutbarer Weise Rechnung legen können und die Klägerin die Kenntnis dieser Umstände zur Berechnung des gegenüber den Beklagten bestehenden Schadensersatzanspruchs benötigt; hierbei sind auch die entsprechenden Belege vorzulegen (vgl. zur Belegvorlage: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 15, 24 - SMD-Widerstand).

Der Umfang der Rechnungslegungspflicht der Beklagten ist hiernach auf die den Beklagten aus dem Rechnungswesen der Beklagten zu 1) zugänglichen Informationen über die Lieferhandlungen der Beklagten zu 1) als eigenen Mitverursachungsbeitrag zu den patentverletzenden Handlungen des Abnehmers beschränkt, wobei die Rechnungslegung nicht den Gewinn der Beklagten erfasst. Die Beklagten haften - wie u.a. sub. IV.3.c) ausgeführt - lediglich als Gesamtschuldner neben dem unmittelbar im Inland handelnden Dritten. Der zu ersetzende Schaden der Klägerin resultiert - unabhängig von der Mitverantwortung weiterer Personen wie der Beklagten - allein aus den Benutzungshandlungen des im Inland handelnden Abnehmers. Ausschließlich hinsichtlich dieser Benutzungshandlungen kann die Klägerin einen Schaden individuell-konkret nach dem entgangenen Gewinn (§§ 139 Abs. 2 S. 1 PatG, 252 BGB) oder objektiv-abstrakt nach dem Verletzergewinn (§ 139 Abs. 2 S. 2 PatG: durch die Verletzung des Rechts erzielter Gewinn) bzw. nach der Lizenzanalogie (§ 139 Abs. 2 S. 3 PatG: angemessene Vergütung [für] die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung) berechnen. Der vom Abnehmer geforderte Lieferpreis ist von den Beklagten allein im Hinblick auf den vom Abnehmer erzielten und als Grundlage der Schadensermittlung möglichen Gewinn des Abnehmers mitzuteilen.

b) Ein weitergehender Auskunftsanspruch ergibt sich weder aus § 140b Abs. 1 PatG noch aus § 140b Abs. 2 PatG.

aa) Zwar sind die Beklagten mitverantwortlich für rechtsverletzende Benutzungshandlungen des inländischen Abnehmers der Beklagten zu 1), insoweit Verletzer und hiernach grundsätzlich passivlegitimiert, jedoch sind die Beklagten in der vorliegenden Konstellation eines grenzüberschreitenden Sachverhalts gleichwohl nicht passivlegitimiert nach § 140b Abs. 1 PatG. Bereits der Wortlaut der Vorschrift erfasst nur jenen als verpflichtet, der Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse geben kann. Die angegriffenen Ausführungsformen sind allerdings frühestens mit ihrer Einfuhr ins Inland zum Zwecke des Angebots, Inverkehrbringens oder Gebrauchens (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG) Erzeugnisse, die als Gegenstand der Erfindung benutzt werden. Eine solche unmittelbar eigene inländische Handlung kann - wie sub. III.1 ausgeführt - nicht festgestellt werden. Ebenso kann den Beklagten weder eine solche inländische Handlung eines Dritten als eigene zugerechnet werden (vgl. sub. III.2) noch stehen sie einem Mittäter aufgrund Teilnahme an einer inländischen Handlung eines Dritten gleich (hierzu sub. III.3). Die schlichte mittelbare Mitverantwortlichkeit der Beklagten aufgrund eines ausschließlich im Ausland gesetzten Ursachenbeitrags genügt nicht, um die sich beim akzessorischen Rechnungslegungsanspruch aus der tatbestandsimmanenten Begrenzung des Territorialitätsgrundsatzes ergebenden Beschränkungen zu umgehen und weitergehende Auskünfte dem Patentinhaber zu gewähren.

bb) Die Beklagten sind nicht Verpflichtete nach § 140b Abs. 2 PatG. Der insoweit allenfalls anzudenkende Tatbestand des Auskunftsschuldners, der rechtsverletzende Erzeugnisse im Besitz hatte (§ 140b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PatG) ist nicht erfüllt. Der erforderliche Besitz rechtsverletzender Erzeugnisse kann - wie soeben sub. IV.3.b)aa) ausgeführt - in Ansehung der angegriffenen Ausführungsformen frühestens mit ihrer Einfuhr ins Inland zum Zwecke des Angebots, Inverkehrbringens oder Gebrauchens (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG) vorliegen. Einen inländischen Besitz der Beklagten an angegriffenen Ausführungsformen hat die Klägerin jedoch nicht dargetan.

5. Ein Vernichtungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) nach § 140a Abs. 1 S. 1 PatG besteht nicht. Dieser setzt Besitz oder Eigentum des Verletzers an verletzenden Gegenständen im Inland voraus (vgl. auch OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 - Thermocycler). Entsprechendes hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

6. Die Beklagte zu 1) schuldet auch keinen Rückruf aus den Vertriebswegen nach § 140a Abs. 3 PatG oder § 141a PatG i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog. Der als Folgenbeseitigungsanspruch zu qualifizierende Anspruch auf Rückruf (vgl. hierzu Rinken in Fitzner/Lutz/Bodewig, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., § 140a Rz. 6) richtet sich gegen jeden, der die Erfindung entgegen den §§ 9 bis 13 PatG benutzt, setzt tatbestandlich weiterhin voraus, dass ein Rückruf aus den Vertriebswegen des Verpflichteten begehrt wird (vgl. hierzu Kammer, InstGE 12, 200, 208/209, Tz. 45, 46 - Stickstoffmonoxyd-Nachweis), welcher für den durch die in der Vertriebskette befindlichen Erzeugnisse eingetretenen und fortdauernden Störungszustand verantwortlich ist, und bezweckt sonach, eine Perpetuierung des patentrechtswidrigen Zustandes der in den inländischen Vertriebswegen befindlichen Erzeugnisse durch Weitervertrieb entgegenzuwirken, d.h. einen weiteren Warenabsatz an Endabnehmer im Inland zu verhindern. Soweit die Beklagte zu 1) mit dem Klageantrag zum Rückruf gegenüber ihrem inländischen Abnehmer in Ansehung der dem Abnehmer im Ausland überlassenen angegriffenen Ausführungsformen verurteilt werden soll, begründet die Überlassung durch die Beklagte zu 1) schon keinen inländischen Benutzungstatbestand; erst die zweckgerichtete Einfuhr ins Inland durch den Abnehmer begründet einen patentrechtswidrigen Störungszustand im Inland, für dessen Fortdauer allein der Abnehmer verantwortlich ist. Soweit der Klageantrag auf einen Rückruf der durch den Abnehmer der Beklagten zu 1) im Inland in Verkehr gebrachten angegriffenen Ausführungsformen gerichtet ist, wird die Beseitigung der durch das Inverkehrbringen eingetretenen und fortdauernden Störung durch Rückruf aus Vertriebswegen begehrt, auf welche die Beklagte zu 1) schon keinen Einfluss hat; dieser besteht allein bei demjenigen, der für die fortdauernde Störung in der Vertriebskette verantwortlich ist, also die Erzeugnisse im Inland in Verkehr gebracht hat.

7. Die Klage ist schließlich auch unbegründet, als ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der durch die Abmahnung vom 7.5.2012 entstandenen vorgerichtlichen Kosten gegen die Beklagte zu 1) erhoben wird. Eine Anspruchsgrundlage besteht vorliegend weder unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverfolgungskosten im Wege des Schadensersatzes als Folge einer rechtswidrigen und schuldhaften Handlung (§ 139 Abs. 2 S. 1 PatG) noch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB). Wie dargestellt (sub. III.4) begründete die Abmahnung bei den Beklagten zunächst Prüfungspflichten, deren Verletzung überhaupt erst zur objektiven Pflichtwidrigkeit der Belieferung des Abnehmers durch die Beklagte zu 1) geführt hat. Zum Zeitpunkt der Abmahnung fehlte es an einem einen Schadensersatzanspruch begründenden, patentrechtsrechtswidrigen Verhalten der Beklagten zu 1) und entsprach hiernach die Abmahnung nicht dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Beklagten zu 1).

V. Keine Aussetzung

Der Rechtsstreit ist nicht bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Entscheidung über den Einspruch ist zwar vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Die Kammer übt aber das ihr durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen dahin aus, von einer Aussetzung des Verletzungsprozesses abzusehen.

1. Die Kammer lässt sich dabei von folgenden grundsätzlichen Überlegungen leiten:

Um Missbräuche zu verhindern, ist ein Verletzungsprozess nur dann auszusetzen, wenn der voraussichtliche Erfolg des Einspruchsverfahrens bzw. der Nichtigkeitsklage vom Beklagten glaubhaft gemacht worden ist. Die bloße Möglichkeit der Vernichtung des Klageschutzrechts genügt für eine Aussetzung nicht. Allgemein ist große Zurückhaltung mit der Anordnung der Aussetzung geboten, damit nicht im Wege der Aussetzung letztlich eine Suspendierung des den Patentinhaber durch die Patenterteilung vom Staat auch für die Gerichte bindend verliehenen Verbotsrechts für eine erhebliche Zeitspanne erreicht wird. Es ist daher eine hohe Wahrscheinlichkeit der fehlenden Rechtsbeständigkeit des Klagepatents zu verlangen (vgl. Rogge/Grabinski in Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rz. 107).

2. Diese das Interesse der Klägerin zutreffend beschreibenden Gesichtspunkte überwiegen im vorliegenden Fall das Interesse der Beklagten an einer Aussetzung des Rechtsstreits sowie das allgemein durch § 148 ZPO geschützte Interesse an der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen.

Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent mit seinem Anspruch 1 durch den Stand der Technik für neuheitsschädlich vorweggenommen oder als nahegelegt und hiernach als nicht schutzfähig erachten wird, haben die Beklagten der nichtfachmännisch besetzten Kammer nicht aufzeigen können.

Soweit die Beklagten die Entgegenhaltung DE 196 12 229 A1 (TM3) als neuheitsschädlich erachten, ist der Kammer für die Aussetzungsentscheidung schon nicht genügend aufgezeigt, dass ein Schutz für die Heckinsassen gezeigt und insoweit Merkmale 1.2 und 2 in der Entgegenhaltung offenbart werden.

Soweit die Beklagten ausführen, die technische Lehre des Klagepatents habe im Stand der Technik zumindest nahe gelegen und sei hiernach nicht erfinderisch, können die Beklagten der Kammer nicht aufzeigen, dass sich keinerlei vernünftiges Argument mehr für die Erfindungshöhe finden lasse. Erst wenn sich ein solches aber nicht mehr finden lässt, ist eine Aussetzung geboten (vgl. BGH, GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug).

VI. Nebenentscheidungen

Die Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 709 ZPO.






LG Mannheim:
Urteil v. 08.03.2013
Az: 7 O 139/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a99088000474/LG-Mannheim_Urteil_vom_8-Maerz-2013_Az_7-O-139-12




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