Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juli 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 207/00
(BPatG: Beschluss v. 25.07.2001, Az.: 32 W (pat) 207/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endefür Chemische Imprägniermittel für Leder und Textilien; Tapetenkleister; Kulturerde, chemische Bodenverbesserungsmittel; Farben, Firnisse, Lacke; Hobelbeize; Färbemittel; Binde- und Verdünnungsmittel für Farben; Wasch- und Bleichmittel; Färbemittel für die Wäsche; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; Kerzen, Dochte; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall (soweit in Klasse 6 enthalten); Maschinen für die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung, Maschinen für die Landwirtschaft und Werkzeugmaschinen; landwirtschaftliche Geräte (soweit in Klasse 7 enthalten); Handbetätigte Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate; Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Sicherheitshelme; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Fahrräder; Fahrradzubehör, nämlich Fahrradnetz und -gepäckträger, Klingeln, Luftpumpen, Bremsen, Schaltungen, Sättel, Lenker, Rahmen, Reifen, Felgen, Pedale, Ketten; Mopeds; Mofas; Motorräder; Boote, Schlauchboote, Kinderwagen, Kindersitze und Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge, Dreiräder, Roller, Kinderwagen und ihr Zubehör, nämlich Kinderwagenplanen, Kinderwagendecken; Golfkarren; Autozubehör, nämlich Anhängerkupplungen, Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schneeketten, Windabweiser, Kopfstützen; selbstklebende Flickgummis für Reifenschläuche; Feuerwerkskörper; Aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte sowie plattierte Gegenstände, nämlich Servierplatten, Schalen, Schüsseln, Kannen, Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Kunstgegenstände oder kunstgewerbliche Gegenstände aus Edelmetallen und deren Legierungen, auch plattiert, Schmuckwaren, Juwelierwaren, Edelsteine, Uhren und andere Zeitmeßinstrumente; Modeschmuck; Manschettenknöpfe, Krawattennadeln; Musikinstrumente; Papier-, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, Kinderbücher, Malbücher, Kalender, Buchbinderartikel, Photographien, Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Spielkarten, Drucklettern, Schreib-, Mal-, Zeichen- und Modellierwaren, insbesondere Bleistifte, Kugelschreiber, Füllhalter und deren Teile; Tinte, Stempelfarbe, Siegellacke, Korrekturmittel für Bürozwecke, Farbkästen (Schulbedarf), Drehtafeln, Weißwandtafeln; Computerprogramme, insbesondere für Computerspiele; Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten), Papiermesser, Zimmeraquarien, -terrarien; selbstklebende Kunststoffolien für Dekorationszwecke; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten), Reise- und Handkoffer, Schulranzen, Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Akten- und Büchermappen, Reisenecessaires, Schreibmappen, Kleinlederwaren, nämlich Geldbörsen, Brieftaschen, Schlüsseletuis, Kofferanhänger, Ausweishüllen; Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke und Sattlerwaren, Pack- und Rucksäcke, Säcke für Camper; Peitschen, Pferdegeschirre; Schlafsäcke für Campingzwecke; Möbel, Spiegel, Kleinmöbel, Rahmen, Waren aus Kork, Rohr, Binsen- und Weidengeflecht, nämlich Näh- und Zeitungskörbe; Waren aus Horn, Knochen, Elfenbein, Perlmutter, Meerschaum, Celluloid oder aus Kunststoffen, nämlich Figuren und Pfeifen, Schmuckkästen, Gummikappen; Kunststoffdübel; Gardinenzubehör, nämlich Gardinenstangen, -haken, -halter (aus textilem und nichttextilem Material), -ringe, -rollen, -schienen; Kleine handbetätigte Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, einschließlich Flaschenöffnern und -verschlüsse, Dosenöffnern, Korkenzieher, Reiben (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten), Kochtöpfe, Pfannen, Isolierkannen (nicht aus Edelmetall); Fischnetze, Einkaufsnetze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit in Klasse 22 enthalten), Seile und Bindfäden aus natürlichen und künstlichen Textilfasern, aus Papier oder aus Kunststoff; Kunststoffasern für textile Zwecke; Garne und Fäden für textile Zwecke; Schlaf-, Heim- und Reisedecken, Bett- und Tischdecken, Hand- und Geschirrtücher, Wandbehänge, Couchdecken, Kissenhüllen, Moskitonetze, Schlafsäcke (Hüllen als Ersatz für Bettücher), Gummitücher für textile Zwecke, Gardinen; Taschentücher aus textilem Material; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Helme, Schals, Krawatten, Modewaren, nämlich Tücher und Damengürtel; Windeln aus textilem Material, Windelhosen, Bekleidungsstücke aus Pelz; Socken, Strümpfe und Strumpfhosen; Kragen und Manschetten, Kissenhüllen und gefüllte Kissen, gewebte und gewirkte Heimtextilien, nämlich Dekorationsstoffe, Diwandecken, Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder, künstliche Blumen, Haarnetze, Knöpfe, Haken und Ösen; Nadeln; Borten; Teppiche, Fußmatten, Strohmatten, Matten, Linoleum, sowie Filz- und Tuftingware als Fußbodenbelag in Form von angepaßter Ware, Bahnenware und Fliesen; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material); Spiele, Spielzeug, Spielwaren, Turn- und Sportgeräte; Rollschuhe; Taschen für Sportgeräte, Spiele und Spielwaren, die an die aufzunehmenden Waren angepaßt sind; Spielbälle, Schienbeinschützer, Torwarthandschuhe; Planschbecken, Modellflugzeuge; elektronische Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Spieltische für Tischfußball, Spielwürfel, Tischtennisspieltische; Humus; Aschenbecher (nicht aus Edelmetall und nicht damit plattiert), Feuerzeuge, Zigarren- und Zigarettenetuis mit Lederverarbeitung.
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beanspruchte Marke sei glatt beschreibend und die vorliegende Grafik nicht so phantasievoll, dass sie die Eintragung begründen könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, die spezielle Gestaltung der Buchstaben "P", "E", "F" und "T" des Wortbestandteiles PERFEKT der Anmeldemarke verfremde die normale Schrift derart, dass der Verkehr diese Marke als unterscheidungskräftig ansehen werde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12, 6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch dann, wenn einer Wortmarke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann (vgl BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - LOGO mwN).
Die Anmelderin stellt selbst nicht in Abrede, dass alle von ihr beanspruchten Waren perfekt, praktisch und preiswert sein können. Die Aussage erschöpft sich daher in einer Sachangabe.
Auch die bildliche Ausgestaltung verleiht der Marke keine Unterscheidungskraft. Abgesehen davon, dass die Verlängerung der Querstriche der Buchstaben P, E, F und T im Wort PERFEKT kaum auffallen dürften, werden sie, sofern überhaupt wahrgenommen, nur als Blickfangmittel oder schmückendes Beiwerk und nicht als Herkunftshinweis aufgefasst. Dasselbe gilt für die farbliche Hervorhebung des Buchstabens P in PERFEKT und des &-Zeichens. Das beruht darauf, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, dass Anbieter die Vorzüge ihrer Waren und Dienstleistungen schriftlich beschreiben und sich dabei ins Auge fallender Gestaltungen bedienen, um ihre Botschaft an den Verbraucher zu senden. Bewegt sich die Ausgestaltung, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen des Üblichen, kommt der Verbraucher nicht auf den Gedanken, ein Firmenlogo vor sich zu haben (vgl BGH BlPMZ 2001, 241, 242 - Jeanshosentasche mwN). Das gilt umso mehr als "perfekt", praktisch" und "preiswert" banalste Aussagen sind.
Winkler Dr. Albrecht Richter Sekretaruk ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Winkler Wel/Cl Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/32W(pat)207-00.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 25.07.2001
Az: 32 W (pat) 207/00
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