Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. April 2001
Aktenzeichen: 17 W (pat) 29/00

(BPatG: Beschluss v. 05.04.2001, Az.: 17 W (pat) 29/00)

Tenor

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1. Auf die am 20. April 1994 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung P 44 13 785.0 - 34, welche die nationale Priorität vom 1. Juni 1993 (P 43 18 082.5) in Anspruch nimmt, wurde unter der Bezeichnung

"Verfahren zum Aufbringen eines Gleitmittels auf feststehende und bewegliche Teile in einem Schaltschloß eines elektrischen Schaltgerätes"

am 12. Februar 1998 durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01H das Patent erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 9. Juli 1998.

Nach Prüfung eines für zulässig erachteten Einspruchs der M... GmbH in B... hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 28. März 2000 das Patent mit der Begründung widerrufen, der Patentgegenstand ergebe sich in naheliegender Weise aus dem durch die Druckschrift EP 0 124 757 B1 und den Firmenprospekt Molykote¨ Spezialschmierstoffe, der Dow Corning Corp., Druckvermerk 71-103F-03 11/87, nachgewiesenen Stand der Technik. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Aufbringen eines Gleitmittels auf alle beweglichen Teile in einem Schaltschloß eines elektrischen Schaltgeräts, vorzugsweise eines Leistungs- oder Fehlerstromschutzschalters, insbesondere auf einer Verklinkung in dem Schaltschloß zugehörige Teile, beispielsweise auf den Auslösehebel und auf den Klinkenhebel, dadurch gekennzeichnet, daß die aus Stahl bestehenden phosphatierten Teile mit einem vorzugsweise MoS2 enthaltenden flüssigen Gleitmittel beschichtet und danach einer Temperaturbehandlung zur Aushärtung des Gleitmittels unterzogen werden."

Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift 44 13 785 C2 verwiesen.

2. Die beschwerdeführende Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 12. März 2001 mitgeteilt, sie werde an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2000 hat sie den Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende die, wie angekündigt, ebenfalls nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, mit Schriftsatz vom 22. März 2001 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Sache haben sich die Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§§ 1 Abs. 1, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

1. Die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in ihrem Beschluß vom 28. März 2000 ausführlich dargelegt, daß und warum das Verfahren gemäß erteiltem Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik nahegelegt und somit nicht erfinderisch ist.

Nach eingehender Prüfung kommt der Senat ebenfalls zu dem im angefochtenen Beschluß zutreffend begründeten Ergebnis, daß angesichts des bekannten Standes der Technik das beanspruchte Verfahren zum Aufbringen eines Gleitmittels das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit nicht erfüllt. Der Widerruf des Patents erfolgte zur Überzeugung des Senats somit zu Recht; die Begründung hierfür hat weiterhin Bestand, zumal sich die Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und somit keine neuen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art geltend gemacht hat, die aus ihrer Sicht dem Bestand des angefochtenen Beschlusses entgegenstehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung im angefochtenen Beschluß Bezug genommen, die sich der Senat vollinhaltlich zu eigen macht (zur Zulässigkeit der Entscheidungsbegründung vgl. BGH GRUR 1993, 896 "Leistungshalbleiter").

Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen.

Bertl Greis Püschel Schuster Na






BPatG:
Beschluss v. 05.04.2001
Az: 17 W (pat) 29/00


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