Landgericht Köln:
Urteil vom 16. Dezember 2004
Aktenzeichen: 88 O (Kart) 60/04

(LG Köln: Urteil v. 16.12.2004, Az.: 88 O (Kart) 60/04)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen

Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 5.000,-- EUR

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, die kein eigenes Telekommunikationsnetz betreibt, leitet sog. Carrier-Telefongespräche ihrer weltweiten Kunden an Mobilfunkteilnehmer weiter, indem sie die an sie aus anderen Telekommunikationsnetzen ( Festnetz ) übermittelten Gespräche der Kunden mittels eines Geräts ( sog. GSM-Wandler ) in mobilfunkgeeignete Gespräche umwandelt und in dem betreffenden Mobilfunknetz an die Zielteilnehmer weiterleitet. Für die Weiterleitung in das D1-Netz setzt sie die von der Beklagten vertraglich überlassenen T-D1-Karten ( "T-D1 - XtraCards" ) in den GSM-Wandlern ein.

Die Klägerin erteilte am 14.11.2003 der Q GmbH in T, einer Vertriebshändlerin der Beklagten, den Auftrag für die Überlassung von 120 Mobilfunkkarten. Die Beklagte deaktivierte am 5.1.2004 die SIM-Karten. Durch einstweilige Verfügung des LG Bonn vom 14.1.2004 ( Az. 11 O 3/04 ) erwirkte die Klägerin, dass die Beklagte die gesperrten Karten wieder freischaltete. Mit Schreiben vom 16.2.2004 ( s. Anl. K 13 = Bl. 120/121 d. A. ) erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung der Kartenverträge.

Die Klägerin behauptet:

Die Beklagte habe von Anfang an Kenntnis von dem geplanten Einsatz der Karten in GSM-Wandlern gehabt. Ihr Geschäftsführer I habe im November 2003 dem Geschäftsführer der Q bei den Vertragsverhandlungen ihr Geschäftsmodell offenbart und insbesondere den Verwendungszweck der Karten und deren Einsatz in GSM-Wandlern ausführlich erläutert. Der Geschäftsführer der Q habe keine Bedenken geäußert. Den Aufträgen ( s. Anl. K 2 = Bl. 51 f. d. A. ) hätten die AGB der Beklagten von November 2002 ( s. Anl. K 3 = Bl. 59 f. d. A. ). zugrunde gelegen.

Ihr sei durch die Deaktivierung der Karten ein erheblicher Schaden entstanden.

Sie meint:

Der Einsatz der Karten in GSM-Wandlern sei vertraglich zulässig und üblich. Die Sperrung der Karten sei auch kartellrechtlich unzulässig gewesen. Der Beklagten, die sich rechtsmißbräuchlich verhalte, zumal diese zumindest einem ihrer Konkurrenten die streitgegenständliche Nutzung der Karten zugestanden habe, stehe ebensowenig ein ordentliches Kündigungsrecht zu.

Die Klägerin beantragt,

der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, aufzugeben, die 120 Karten ( s. Aufstellung Anl. K 10 ) zu aktivieren; der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu untersagen, die 120 Karten insbesondere deshalb zu sperren, weil sie die Karten in GSM-Wandlern einsetzt; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den durch die - zeitweise - Sperrung der Karten bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie behauptet:

Die Klägerin habe sich - möglicherweise in kollusivem Zusammenwirken mit der Q auf einem für Endkunden bestimmten Vertriebsweg ein Produkt beschafft und nutze das für Endkunden bestimmte Produkt ( s. Anl. B 2 und B 3/4 ) in vertragswidriger Weise und unter Umgehung einer Zusammenschaltung und der Interconnection-Entgelte im Rahmen einer mißbräuchlichen Geschäftspraxis, nämlich des sog. Simboxing. Die Praxis der Klägerin, der aufgrund anderer Kartenbestellungen bekannt gewesen sei, dass sie kein Simboxing dulde, führe zu permanenten Netzüberlastungen, und zwar mit der Folge erheblicher - technischer - Probleme und Störungen ( Kapazitätsengpässe ) verbunden mit regelmäßigen Kundenbeschwerden.

Bei der Bestellung der 120 Karten hätten bereits ihre AGB von September 2003 ( s. Anl. B 39 - s. auch Anl. B 40 ) gegolten, nach denen Simboxing ausdrücklich verboten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgetragenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aktivierung der ihr von der Beklagten überlassenen 120 Karten. Vielmehr durfte die Beklagte die Karten deaktivieren. Durch deren Sperrung hat sie sich daher nicht schadensersatzpflichtig gemacht.

Die Kammer hat die grundsätzlichen Rechtsfragen bereits in einem Parallelverfahren ( Az. 88 O - Kart - 49/04 ) durch Urteil vom 2.9.2004 entschieden, das den Parteien bekannt ist.

Nach Auffassung der Kammer ist zwischen den Parteien ein sog. Endkundenvertrag zustande gekommen. Dieser Vertrag berechtigt die Klägerin nicht, Telefongespräche von Kunden aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz der Beklagten an Dritte ( Zielteilnehmer ) weiterzuleiten bzw. eine solche Weiterleitung zu vermitteln.

Es kann offen bleiben, ob dem Vertrag der Parteien die AGB der Beklagten "Stand November 2002" oder "Stand September 2003" zugrunde lagen. Bereits nach den AGB "Stand November 2002" war und ist sog. Simboxing nicht zulässig.

Aus den AGB der Beklagten ( Stand November 2002 ) insbesondere unter Berücksichtigung der Tarife sowie der Originalverpackung der T-D1 - XtraCards ( s. Anl. B 3/4 ), die die Beklagte über zahlreiche Vertriebspartner im Rahmen eines Massengeschäfts vertreibt, ergibt sich nach Auffassung der Kammer eindeutig, dass das Angebot der Beklagten an ( End- ) Kunden gerichtet ist, die die Telefonkarte ( Prepaid-Produkt ) - für ihr Handy - ausschließlich zum Eigengebrauch ( mobiles Telefonieren ) verwenden ( s. auch LG Hamburg Anl. B 42 ). Das Angebot der Beklagten richtet sich dagegen nicht an Kunden, die - gewerbsmäßig - Telefongespräche vermitteln, indem sie die SIM-Karten nicht zum Eigengebrauch, sondern für Telekommunikationsdienstleistungen verwenden. Die Klägerin will die Karten in GSM-Wandlern einsetzen, um eine Zusammenschaltung zwischen zwei verschiedenen Netzen herzustellen, welche es ihren Kunden ermöglicht, aus einem Festnetz mit Personen in dem Mobilfunknetz der Beklagten zu telefonieren. Auf diese - beabsichtigte - Verwendung der Karten erstreckt sich das Vertragsangebot der Beklagten nicht.

Die Klägerin sieht sich nach ihrem eigenen Vortrag als Wettbewerber der Beklagten ( s. z. B. Klageschrift Seite 33 und 39 = Bl. 34 und 40 d. A. ). An Wettbewerber der Beklagten richtet sich deren Angebot aber gerade nicht. Die Klägerin, nach deren Vortrag sich auf andere - technische - Art und Weise als durch den Einsatz von GSM-Wandlern - zur Zeit - keine günstigen Endkundentarife realisieren lassen, kennt sich offensichtlich auf dem Telekommunikations-, vor allem auf dem Terminierungsmarkt aus. Sie weiß, dass die Beklagte ( wie andere Anbieter ) für eine Netzzusammenschaltung besondere Verträge mit sog. Interconnection-Gebühren abschließt. Dass für sie ein solcher Vertrag schon deshalb nicht Betracht kommt, weil sie kein eigenes ( Verbindungs- ) Netz betreibt, ändert nichts daran, dass sie nicht davon ausgehen konnte und durfte, dass die Beklagte die T-D1 - XtraCards auch für eine Vermittlung von Telefongesprächen durch eine Netzzusammenschaltung mittels eines Einsatzes der Karten in GSM-Wandlern anbietet. Vielmehr war ihr bekannt, dass die Beklagte ( wie andere Anbieter ) für eine Netzzusammenschaltung ihren - gewerblichen - Kunden Verträge mit sog. Interconnection-Gebühren ( nicht mit Endkundentarifen ) zur Verfügung stellt.

Es geht nicht - vorrangig - um den Einsatz der SIM-Karten in GSM-Wandlern, sondern um die Nutzung der Karten für - gewerbliche - Telekommunikationsdienstleistungen statt zum Eigengebrauch. Es kann daher dahin stehen, ob die GSM-Wandler Mobilfunk - Endeinrichtungen i. S. d. Ziff. 3.2 der AGB der Beklagten ( Stand November 2002 ) sind und in welchem Umfang ein - auch gewerblicher - Endkunde die T-D1 - XtraCard zum Eigengebrauch nutzen darf. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich eindeutig aus den AGB der Beklagten ( i. V. m. der Originalverpackung der SIM-Karten sowie der Art und Weise von deren Vertrieb ), dass Gegenstand des Angebots der Beklagten, welches die Klägerin angenommen hat, eine Prepaid-Karte für mobiles Telefonieren zum Eigengebrauch ist. Insbesondere Ziff. 3 ( Mobilfunkleistungen ), Ziff. 7 ( Phone Time und Message Time sowie Guthaben ), Ziff. 8 ( Aufladen des Xtra-Kontos ) und Ziff. 10.2 ( Aufladebeträge ) sprechen klar dafür, dass die T-D1 - XtraCard zum mobilen Telefonieren - für den privaten oder gewerblichen - Eigengebrauch und nicht für - gewerbliche - Telekommunikationsdienstleistungen bestimmt ist.

Unstreitig führt die Klägerin keine eigenen - mobilen - Telefongespräche mit Dritten, sondern bloße netzinterne Gespräche. Sie erbringt - gewerbliche - Dienstleistungen für ihre Kunden, indem sie deren Gespräche an Dritte weiterleitet ( s. auch LG Potsdam Anl. B 41 ). Sie kauft bei der Beklagten Mobilfunkminuten ein und verkauft diese an ihre Kunden weiter. Sie nutzt als Betreiber einer neuen Technik ( GSM-Wandler ) das Gesprächsguthaben nicht - unmittelbar - für sich selbst, sondern dazu, um ihren Kunden - im eigenen Namen und auf eigene Rechnung - die Herstellung von Mobilfunkverbindungen anzubieten. Sie will - als Konkurrentin der Beklagten - die Karten mittels GSM-Wandler für eigene Terminierungsleistungen verwenden, die sie ihre Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anbietet. Aber dies gestattet der zwischen den Parteien zustande gekommene ( Endkunden- ) Vertrag nicht ( s. auch OLG München Anl. B 50 ). Für die - gewerblichen - Telekommunikationsdienstleistungen der Klägerin bietet die Beklagte die - zum Eigengebrauch - bestimmten T-D1 - XtraCards ( mit Endkundentarifen ) nicht an.

Die Parteien haben vor allem bezüglich der Nutzung der SIM-Karten keine von den AGB der Beklagten abweichenden Vereinbarungen getroffen.

Die Klägerin behauptet selbst nicht, mit der Q hinsichtlich der Vewendung der Karten besondere Vereinbarungen getroffen zu haben. Vielmehr behauptet sie lediglich, der Q ihr "Geschäftsmodell" und dessen Handhabung offenbart zu haben. Im übrigen war ebenfalls aus der Sicht der Klägerin ( Empfängerhorizont ) die Q nicht berechtigt, namens der Beklagten mit der Klägerin vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Der Vertrieb der Prepaid-Produkte der Beklagten erfolgt unstreitig im Rahmen eines standardisierten Massengeschäfts. Die Kammer ist wie die Beklagte der Auffassung, dass deren Vertriebspartner lediglich befugt sind, den Auftrag eines Kunden - in der vorgegebenen Form ( Formular ) - entgegenzunehmen und nach Prüfung der Identität des Kunden und der vollständigen Ausfüllung des Formulars - online - an die Beklagte weiterzuleiten, die anschließend die Freischaltung der Karte vornimmt. Dies ergibt sich gerade auch aus den von der Klägerin überreichten Auftragsformularen ( s. Anl. K 2 ), nach denen der Kartenvertrag mit der Beklagten - nicht mit dem Vertriebspartner - auf der Basis von deren AGB zustande kommt. Nach Ziff. 18.3 der AGB der Beklagten, deren Empfang der Kunde durch - gesonderte - Unterschrift quittiert, gelten mündliche Nebenabreden nicht. Da die Kartenverträge der Parteien ausschließlich nach Maßgabe der AGB der Beklagten, die ein Simboxing nicht gestatten, abgeschlossen wurden, ist unerheblich, was die Klägerin der Q gesagt haben will. Falls die Klägerin gegenüber der Q erklärt haben soll, die SIM-Karten abweichend von den AGB der Beklagten zu nutzen, hätte dies keine Auswirkung auf den Inhalt der nach Maßgabe der AGB der Beklagten zustande gekommenen Verträge gehabt. Ebensowenig muß die Beklagte sich eventuelle Kenntnisse der Q von dem "Geschäftsmodell" der Klägerin zurechnen lassen. Die Beklagte hat - über den Vertriebspartner - der Klägerin gegenüber durch die Aushändigung der AGB klar zum Ausdruck gebracht, wie ihre Standardprodukte verwendet werden dürfen. Deshalb kann allein dadurch, dass die Q keine Bedenken gegen das "Geschäftsmodell" der Klägerin geäußert haben soll, keine Duldung einer vertragswidrigen Nutzung der Karten durch die Beklagte bejaht werden. Jedenfalls im Rahmen des streitgegenständlichen Massengeschäfts ( mit Standardprodukten ) sind die Vertriebspartner nicht Wissensvertreter der Beklagten. Ein Kunde kann weder mit einem Vertriebspartner - abweichend von den standardisierten Auftragsformularen - mündliche Vereinbarungen treffen noch die Beklagte durch bloße Erklärungen gegenüber dem Vertriebspartner binden oder "bösgläubig" machen.

Aufgrund der zwischen den Parteien zustande gekommenen Endkundenverträge mit der vereinbarten Beschränkung der Verwendungsmöglichkeiten auf den Eigengebrauch hat die Klägerin keinen - vertraglichen - Anspruch auf eine Verwendung der SIM-Karten für die - beabsichtigten - Telekommunikationsdienstleistungen erworben. Vielmehr durfte die Beklagte die Karten wegen des - ausschließlich - vertragswidrigen Gebrauchs deaktivieren ( sperren gem. § 19 Abs. 2 Nr. TKV - s. auch LG Düsseldorf Anl. B 7 ). Wenn die Klägerin die Karten entsprechend ihrer Absicht nutzen will, bedarf es besonderer Vereinbarungen der Parteien, die nicht getroffen wurden ( s. o. ). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin schon aufgrund früherer Bestellungen bekannt war, dass die Beklagte kein Simboxing duldet.

Die Beklagte ist auch nicht aus wettbewerbs- und/oder kartellrechtlichen Gründen ( Art. 82 EGV, §§ 19, 20 GWB und § 1 UWG - s. auch KG Anl. B 46 und 47; OLG Düsseldorf Anl. B 10; OLG München Anl. B 50 ) verpflichtet, der Klägerin die praktizierte Nutzung der SIM-Karten zu gestatten. Dabei ist nach Auffassung der Kammer maßgeblich darauf abzustellen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Verwendung der Karten für - gewerbliche - Telekommunikationsdienstleistungen zu den Endkundentarifen der T-D1 - XtraCard hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die §§ 33 TKG abschließende Regelungen sind.

Weder das Kartell- noch das Wettbewerbsrecht begründen einen - gesetzlichen - Anspruch der Klägerin darauf, die von der Beklagten überlassenen SIM-Karten entgegen dem vertraglich vereinbarten Zweck ( mobiles Telefonieren eines Endkunden zum Eigengebrauch ) für - gewerbliche - Telekommunikationsdienstleistungen ( Weiterleitung von Telefongesprächen ) zu Endkundentarifen verwenden zu können. Ob die Beklagte auf dem Terminierungsmarkt marktbeherrschend ist, ist unerheblich. Weder bietet die Beklagte mit der T-D1 - XtraCard eine Terminierung von Telefonverbindungen in ihrem Mobilfunknetz an noch hat die Klägerin eine solche Terminierung bei der Beklagten nachgefragt. Vielmehr nutzt die Klägerin die von der Beklagten überlassenen SIM-Karten entgegen dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck. Einen vertragswidrigen Gebrauch der Karten schützt aber weder das Kartell- noch das Wettbewerbsrecht. Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Nutzung der Karten zu Tarifen, die für eine andere Nutzung vereinbart sind. Die Beklagte versucht nicht, die Klägerin mit "wettbewerbsfremden" ( kartellrechtswidrigen ) Mitteln als Konkurrentin auszuschalten, sondern will lediglich eine vertragswidrige Nutzung der Karten unterbinden.

Die Mobilfunkverträge der Parteien verbieten, die SIM-Karten in GSM-Wandlern zur Terminierung von Gesprächen ( vom Festnetz in das Mobilfunknetz der Beklagten ) einzusetzen. Dies ist weder ein unzulässiges - vertragliches - Wettbewerbsverbot noch eine unzulässige Verwendungsbeschränkung. Abgesehen davon, dass der Verwendungszweck der Karten vertraglich festgelegt ist ( s. o. ), stellt die Kammer maßgeblich darauf ab, dass die Klägerin die Karten nicht zu Tarifen ( aus- ) nutzen darf, die für Endkundengespräche bzw. für den Eigenbedarf und nicht für - gewerbliche - Terminierungsleistungen gelten ( s. auch LG Berlin Anl. B 8 ).

Nach Auffassung der Kammer ist die Beklagte nicht schon allein deshalb verpflichtet, das "Geschäftsmodell" der Klägerin zuzulassen, weil sie dieses Modell bereits vor Abschluß der Verträge der Parteien mit der Fa. H praktiziert haben soll. Zum einen kann die Klägerin aus einem Fall keine - ungerechtfertigte - Ungleichbehandlung, vor allem keine Öffnung eines Zugangs ihres Geschäftsmodells zur "Infrastruktur" der Beklagten herleiten. Zum anderen hat sie nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Fa. H Prepaid-Karten der Beklagten "mißbraucht" habe und dass die Beklagte dies - von Anfang an - gewußt habe.

Somit ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Streitwert: 50.000,-- EUR






LG Köln:
Urteil v. 16.12.2004
Az: 88 O (Kart) 60/04


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