Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 27. Juli 2011
Aktenzeichen: 17 U 59/11
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 27.07.2011, Az.: 17 U 59/11)
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 11.02.2011verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O436/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden derVerfügungsbeklagten auferlegt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I.
Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) ist ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist. Er hat die beklagte Bank (nachfolgend: Beklagte) im Wege einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung der Verwendung von Preisklauseln in Anspruch genommen.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgte Verurteilung, für die von ihr betriebenen Bankgeschäfte in ihrem Preisaushang die folgenden oder diesen inhaltsgleiche Vergütungsklauseln zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:
€Bearbeitungsentgelt (vom ursprünglichen Kreditbetrag) 2,00%Darlehensverwaltungsentgelt10,00 € p.a.€Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.01.2011 den Verfügungsantrag hinsichtlich der das Darlehensverwaltungsentgelt betreffenden Klausel unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr auch die Kosten des Eilverfahrens vollumfänglich auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Verfügungsantrag erweise sich, soweit die Beklagte ihn nicht anerkannt habe, als begründet, da die von der Beklagten verwendete Entgeltklausel €Bearbeitungsentgelt (vom ursprünglichen Kreditbetrag) 2%€ eine kontrollfähige Preisnebenabrede im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darstelle und die angegriffene Klausel die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Zwar fielen unter die gemäß § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB maßgeblichen Rechtsvorschriften, von denen abweichende Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die richterliche Kontrolle eröffneten, weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung, noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Hingegen stellten Regelungen, die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzten, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Die Hauptpflichten des Darlehensnehmers seien ausschließlich in § 488 Absatz 1, Satz 2 BGB normiert und verpflichteten diesen zur Zahlung des vereinbarten Zinssatzes, nicht aber einer Bearbeitungsgebühr. Die beanstandete Klausel verstoße gegen § 307 Absatz 1, Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB, weil die Beklagte die von ihr im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Darlehensantrags entfalteten Tätigkeiten überwiegend in ihrem eigenen Interesse vornehme, um sich vor Forderungsausfällen zu schützen. Soweit in diesem Zusammenhang auch eine Beratung des Kunden erfolge, werde diese ebenfalls überwiegend im eigenen Interesse der Beklagten vorgenommen, da eine Bank sowohl eine anleger- als auch eine anlagegerechte Beratung schulde.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die Beklagte stellt das landgerichtliche Urteil ausweislich ihres Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 15.04.2011 (Bl. 156 ff., 157 d.A.) in vollem Umfang zur Überprüfung durch den Senat.
Die Beklagte rügt, das Landgericht habe verkannt, dass die angegriffene Klausel tatsächlich eine Preishauptabrede darstelle, die von vornherein nicht der AGB-Kontrolle gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliege. Kennzeichnend für Preisnebenabreden sei, dass sie Leistungen beträfen, die der AGB-Verwender zu erbringen habe, ohne dass dafür gesetzlich eine besondere Vergütung geschuldet werde. Die Beklagte schulde aber keine kostenlose Bearbeitung eines Kreditantrages. Die Darlehensrückzahlungspflicht des Darlehensnehmers beinhalte nach dem Gesetz sowohl den Nettodarlehensbetrag, als auch die Gesamtkosten (Gesamtbetrag, Art. 247 § 3 Absatz 2, Satz 1 EGBGB). Die Gesamtkosten seien nach § 6 PAngV zu berechnen (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) und als €effektiver Jahreszins€ auszuweisen. In den Gesamtkosten sei dann auch das Bearbeitungsentgelt zu berücksichtigen, das von dem Kreditinstitut einbehalten werde. Aus dem Zusammenspiel von § 492 BGB, Art. 247 EGBGB und § 6 PAngV ergebe sich, dass der Gesetzgeber von der Zulässigkeit derartiger Bearbeitungsentgelte ausgegangen sei. Eine Auslegung des § 307 BGB, die zum Verbot von AGB-rechtlichen Vereinbarungen von Bearbeitungsentgelten führte, wäre verfassungswidrig. Zur grundrechtlich geschützten Vertragsfreiheit gehöre es, den Preis für die Hauptleistung in zwei Teilentgelte aufspalten zu dürfen. Das Landgericht habe in methodisch unzulässiger Weise allein aus dem Umstand, dass neben den Zinsen ein weiteres Entgelt vereinbart werde, auf eine Preisnebenabrede geschlossen. Eine Einbeziehung dieser Kosten in den Vertragszins würde bedeuten, dass die zu Beginn des Vertragsverhältnisses in voller Höhe entstandenen Kosten erst über einen längeren Zeitraum bezahlt würden. Dies verhindere eine sachgerechte Preiserhebung, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.08.2000 (NJW 2000, 3635, 3637) möglich sein müsse. Auch der Bundesgerichtshof habe mehrfach betont, dass die Gemeinkosten nicht vom Unternehmer, sondern vom Verbraucher zu tragen seien. Deswegen sei es zulässig, diese Kosten in die Hauptentgelte einzurechnen. Selbst wenn man, wie das Landgericht, zu dem Ergebnis käme, dass eine Preisnebenabrede vorliege, dann erfolge die Entgelterhebung seitens der Beklagten auch im Interesse des den Kredit nachfragenden Verbrauchers und benachteilige diesen darüber hinaus nicht unangemessen i.S. des § 307 Abs. 2 BGB. Die Bearbeitungsgebühr falle nur an, wenn das Kreditinstitut zur Kreditgewährung bereit sei; dann liege die Bearbeitung des Kreditantrags im Interesse des Verbrauchers. Die Bearbeitung des Kreditantrags enthalte, wie das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 02.02.2010 (NJW 2010, 2141, 2142) zutreffend entschieden habe, auch eine Dienstleistungskomponente. Zudem erbringe die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrags die auf S. 19/20 der Berufungsbegründung vom 15.04.2011 (Bl. 174/175 d.A.) aufgeführten Beratungsleistungen. Das Gesetz verlange nicht, dass die Beklagte diese Leistungen unentgeltlich erbringe.
Die Beklagte vertritt zudem die Auffassung, es fehle zudem bereits am Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit. Hierzu verweist sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Klägerin seit nunmehr über 5 Jahren von der angegriffenen Entgeltregelung Kenntnis habe.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 14.03.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 2-21 O 436/10 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Sachvortrags.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, es handele sich bei den streitigen Klauseln nicht um Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrags oder des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Dienstleistung beschrieben. Gemäß § 488 Abs. 1 BGB erschöpfe sich die (Gegenleistungs-)pflicht des Darlehensnehmers darin, den geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Der Umstand, dass das im Anhang zur PAngV angegebene Berechnungsbeispiel (Anhang zu § 6 PAngV Nr. 6.2) vorschreibe, dass die Bearbeitungsgebühr in die Berechnung des fiktiven Jahreszinses mit einzubeziehen sei, spräche dafür, dass die Pflicht, eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen, keine Hauptleistungspflicht darstelle. Die PAngV schreibe nur vor, wirksam vereinbarte Regelungen oder geforderte Beträge in bestimmter Weise bei der Errechnung des effektiven Zinssatzes zu berücksichtigen.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
1.
Soweit die Beklagte, die ihren Berufungsangriff nicht beschränkt hat, die Abweisung des Verfügungsantrags betr. der Klausel:
€Darlehensverwaltungsentgelt 10,00 € p.a.€in zweiter Instanz weiterverfolgt, ist ihre Berufung bereits unzulässig. Denn die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht angegriffen.
Die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, zählt jedoch gemäß § 520 Absatz 3, Satz 2 ZPO zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründung.
Die Berufung wäre aber, soweit sie die vorgenannte Klausel betrifft, auch unbegründet, da das Landgericht die Verfügungsbeklagte gemäß § 307 Satz 1 ZPO mit Recht entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt hat.
2.
Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, da die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten zur antragsgemäßen Unterlassung der Verwendung der Klausel
€Bearbeitungsentgelt (vom ursprünglichen Kreditbetrag) 2%€rechtsfehlerfrei erfolgt ist.
a. Der Berufungsangriff der Beklagten bleibt zunächst ohne Erfolg, soweit er dagegen gerichtet ist, dass das Landgericht den beantragten einstweiligen Rechtsschutz nicht wegen fehlender Eilbedürftigkeit verweigert hat.
Denn die Beklagte hat die Dringlichkeitsvermutung des § 5 UKlaG i.V. mit § 12 Abs. 2 UWG nicht widerlegt.
Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung ihres Vorstandsvorsitzenden V vom 12.10.2010 (Anlage A 3) gemäß §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie erstmals am 18.09.2010 von der beanstandeten Klausel Kenntnis erlangt hat. Dies hat sie in der Replik (Bl. 37 d.A.) nochmals bekräftigt. Die Beklagte ist dem nicht substantiiert entgegengetreten, so dass das klägerische Vorbringen zur Kenntniserlangung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.
b. Die Klägerin ist gem. §§ 1, 3, 4 UKlaG zur Geltendmachung des Unterlassungsbegehrens aktivlegitmiert.
Das Landgericht hat den Verfügungsanspruch zu Recht für begründet erachtet. Ihm kann im Ergebnis darin beigepflichtet werden, dass die zur Überprüfung gestellte Regelung gemäß § 307 Abs. 3, Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt. Danach setzt eine Inhaltskontrolle nach § 307 Absätze 1 und 2 und auch eine Kontrolle nach §§ 308, 309 BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen voraus, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass unter Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Absatz 3 BGB nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verstehen sind. Darunter fallen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze und das Abweichen von wesentlichen Rechten und Pflichten, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertragsverhältnisses ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.1985, VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358 ff., zit. nach juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 15.07.1997, XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261 ff., zit. nach juris, Rn. 12). Vor diesem Hintergrund sind Preisklauseln daraufhin zu überprüfen, ob ihnen eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.1997, XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261 ff., zit. nach juris, Rn. 14). Fehlt es daran, sind sie als (Preis-)Nebenabreden kontrollfähig (BGH, Urt. v. 15.07.1997, XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261 ff., zit. nach juris, Rn. 12; neuestens: BGH, Urt. v. 07.06.2011, XI ZR 388/10, Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreterin v. 24.07.2011, S. 9 der Gründe, Bl. 285 d.A.).
Die Hauptpflichten des Darlehensnehmers beschränken sich nach der gesetzlichen Regelung des § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB darauf, einen Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Auch darauf hat das Landgericht mit Recht hingewiesen.
Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass auch eine Bearbeitungsgebühr, sofern mit ihr Auslagen der Bank abgegolten werden sollen, zu den €Kosten€ zählt, die nach § 6 Absatz 3 PAngV in die Berechnung des €effektiven Jahreszinses€ einfließen. Das entspricht dem Schutzgedanken der Preisangabenverordnung. Die Angabe des gesamten €Preises€, der für einen Kredit zu zahlen ist, soll dem Kunden einen Vergleich der Kreditangebote der verschiedenen Kreditinstitute ermöglichen und ihm die Entscheidung erleichtern, ob er einen Kredit und gegebenenfalls welchen Kredit er in Anspruch nehmen kann. Diese Kosten stellen jedoch kein Entgelt für den Gebrauch des Kapitals, sondern eine Vergütung (in Form einer pauschalierten Auslagenentschädigung) für die Verschaffung oder Hingabe und Überlassung des Kapitals (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1978, III ZR 21/77, BB 1979, 343 ff., zit. nach juris, Rn. 28) dar. Da den in § 6 Absatz 3 PAngV bezeichneten Kosten kein Entgeltscharakter innewohnt, zählen sie jedoch nicht zu den Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1979, III ZR 156/77, BB 1979, 1469 ff., zit. nach juris, Rn. 16, 21, 27; a.A. OLG Celle, Beschluss v. 02.02.2010, 3 W 109/09, WM 2010, 355 ff., zit. nach juris, Rn. 9). Der Umstand, dass die Bearbeitungsgebühr Gegenstand der Preiskalkulation der Beklagten ist, macht diese Gebühr noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2010, XI ZR 3/10, WM 2011, 263 ff., zit. nach juris, Rn. 39; BGH, Urt. v. 07.06.2011, XI ZR 388/10, Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreterin v. 24.07.2011, S. 9 der Gründe, Bl. 285 d.A.).
Der Zinsbegriff des § 488 BGB entspricht demjenigen des § 246 BGB (vgl. Palandt-Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl., Rn. 14 zu § 488). Zinsen im Rechtssinn sind die gewinnunabhängige und umsatzunabhängige, aber von der Laufzeit bestimmte geldliche Vergütung für den Gebrauch eines überlassenen Kapitals (BGH, Urt. v. 16.11.1978, III ZR 47/77, NJW 1979, 540 ff., zit. nach juris, Rn.18; BGH, Urt. v. 24.01.1992, V ZR 267/90, NJW-RR 1992, 591 ff., zit. nach juris, Rn. 22). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berechnung der Rückvergütung von Zinsen nach vorzeitiger Ablösung eines Darlehens werden Zinsen als laufzeitabhängige Leistungen € anders als bereits angefallene Bearbeitungskosten und vergleichbare Kosten € bei Verkürzung der vereinbarten Laufzeit, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, hinfällig, wenn sie einen nach dem Zeitpunkt der Tilgung liegenden Zeitraum betreffen (BGH, Urt. v. 16.11.1978, III ZR 47/77, NJW 1979, 540 ff., zit. nach juris, Rn.18).
Der Senat verkennt nicht, dass allein die Tatsache, dass für die Inanspruchnahme eines Darlehens ein monatlicher Zins vereinbart ist, nicht daran hindert, in der Bearbeitungsgebühr ein zusätzliches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2010, XI ZR 3/10 € €Schwäbisch Hall€, WM 2011, 263 ff., zit. nach juris, Rn. 31 m.w.Nw.). Denn eine umsatzabhängig erhobene (Einmal-)Gebühr stellt, soweit sie der Bank zur Finanzierung der Kapitalbeschaffung und €überlassung dient, eine (verschleierte) Zinsberechnung dar (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1979, III ZR 156/77, BB 1979, 1469 ff., zit. nach juris, Rn. 18). In diesem Fall ist sie ungeachtet dessen, dass sie bereits zu Vertragsbeginn fällig wird, als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.1990, XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 ff., zit. nach juris, Rn. 13). Zur Begründung kann auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Disagio zurückgegriffen werden.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem grundlegenden Urteil vom 02.07.1981 (III ZR 8/80, BGHZ 81, 124 ff., zit. nach juris, Rn. 10) ausgeführt, dass sich ein Disagio, das € wie die hier streitgegenständliche Bearbeitungsgebühr € umsatzabhängig erhoben und von der Darlehenssumme einbehalten wird, nicht generell den Darlehensnebenkosten oder den Zinsen zuordnen lasse. Die Bestimmung der Rechtsfolgen einer vorzeitigen Vertragskündigung hinsichtlich des Disagios sei vielmehr eine Frage der Vertragsauslegung. In späteren Entscheidungen, insbesondere dem Urteil vom 29.05.1990 (XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 ff.) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass sich Funktion und Rechtsqualität des Disagios in den letzten Jahrzehnten wesentlich verändert habe.
Während ein Disagio früher in aller Regel der Abgeltung der mit der Kreditbeschaffung und €gewährung zusammenhängenden Aufwendungen gedient und somit die laufzeitunabhängigen Kosten des Darlehensgebers zu decken gehabt habe, sei es heute weitgehend zu einem integralen Bestandteil der € laufzeitabhängigen € Zinskalkulation geworden (BGH, ebd., zit. nach juris, Rn. 12). Die Tatsache, dass das Disagio seine Funktion als Abgeltung des einmaligen Verwaltungsaufwandes bei der Kreditbeschaffung und €gewährung weitgehend verloren habe und in der Bankpraxis nur noch als Rechenfaktor für die Zinsbemessung während des Zinsfestschreibungszeitraums diene, dürfe bei der Vertragsauslegung in keinem Fall unberücksichtigt bleiben, sondern müsse im Zweifel dazu führen, dass das Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen sei (BGH, ebd., zit. nach juris, Rn. 13).
Daraus folgt, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist und das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile (z.B. ratierlich anfallenden Zins und Disagio) aufteilen darf (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2010, XI ZR 3/10 € €Schwäbisch Hall€, WM 2011, 263 ff., zit. nach juris, Rn. 31 m.w.Nw.; BGH, Urt. v. 07.06.2011, XI ZR 388/10, Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreterin v. 24.07.2011, S. 11 der Gründe, Bl. 287 d.A.).). Dies hindert die mit der Überprüfung von AGB befassten Gerichte in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht, Preisklauseln daraufhin zu überprüfen, ob ihnen eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.1997, XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261 ff., zit. nach juris, Rn. 14 m.w.Nw.). Diese Überprüfung fällt vorliegend zu Lasten der Beklagten aus.
Nicht der Entscheidung bedarf, ob die hier streitgegenständliche umsatzabhängige €Bearbeitungsgebühr€ heute grundsätzlich die vormals dem Disagio zukommende Funktion übernommen hat, bei der Darlehensbewilligung entstehende Aufwendungen der Bank zu decken. Wäre dies der Fall, würde ihr fehlender Zinscharakter ohnehin dazu zwingen, sie den laufzeitunabhängigen Kosten zuzuordnen (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1978, III ZR 21/77, BB 1979, 343 ff., zit. nach juris, Rn. 29).
Denn es ist jedenfalls bei Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB für die Auslegung davon auszugehen, dass die Bearbeitungsgebühr der Abgeltung eines einmaligen Verwaltungsaufwandes bei der Kreditbeschaffung dient (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium: BGH, Urt. v. 29.05.1990, XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 ff., zit. nach juris, Rn. 12 + 13) und keine Entgeltfunktion aufweist . Selbst wenn € entsprechend dem Vortrag der Beklagten - den Kunden der Beklagten mit der Einräumung der Kreditoption bereits zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses eine Leistung erbracht würde, fehlen hinreichende weitere Anhaltspunkte dafür, dass gerade diese Leistung mit der Bearbeitungsgebühr gesondert abgegolten werden soll (vgl. für die €Abschlussgebühr€ bei Bausparverträgen: BGH, Urt. v. 07.12.2010, XI ZR 3/10 € €Schwäbisch Hall€, WM 2011, 263 ff., zit. nach juris, Rn. 33).
Für das bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen maßgebliche Verständnis eines Durchschnittskunden (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.1978, III ZR 47/77, NJW 1979, 540 ff., zit. nach juris, Rn. 33) ist primär auf den Wortlaut der zu zahlenden €Vergütung€ abzustellen (vgl. dazu das jüngst ergangene BGH-Urteil vom 07.06.2011, XI ZR 338/10, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 24.07.2011, Rn. 25). Der Umstand, dass die angegriffene Gebühr für die €Bearbeitung€ des Darlehensantrags erhoben wird, schließt nach Auslegungsgrundsätzen bereits im Ansatz ein Verständnis aus, mit dieser Gebühr solle im Wege eines Teilentgelts bzw. €Preis€-Bestandteils die Kapitalbelassung durch die Bank vergütet werden.
Das Landgericht ist bei seiner Klauselkontrolle mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich anschließt, zu dem Ergebnis gelangt, die beanstandete Klausel verstoße gegen § 307 Absatz 1, Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren sei. Ergänzend verweist der Senat noch auf die nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Gründe des Urteils des OLG Karlsruhe vom 03.05.2011 (17 U 192/10, zit. nach juris, Rn. 35 ff.)
(Rn. 35) €Danach ist die streitbefangene Entgeltklausel gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn es ist - wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - unzulässig, Arbeiten in AGB zu bepreisen, wenn diese keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt werden (BGHZ 141, 380; BGHZ 137, 43; Nobbe, WM 2008, 185, 187).€ 36
(Rn. 36) €€Eine so verstandene, von der Beklagten authentisch interpretierte Bearbeitungsgebühr ist nicht Gegenleistung für die Überlassung des Darlehenskapitals, sondern soll Aufwand abgelten, den die Beklagte für die Prüfung, ob sie dem Kunden ein Angebot unterbreitet, und die Ermittlung der Konditionen beansprucht. Diesen Aufwand erbringt die Beklagte jedoch ausschließlich in ihrem eigenen Geschäftsinteresse, das sie an der Ausreichung von Darlehen hat. Der Kunde wünscht keine solche Beratung, sondern geht davon aus, die Bank werde ihm ein kostenfreies Angebot über ein Darlehen in bestimmter Höhe machen. Er interessiert sich nur für die Darlehenskonditionen, also welches Kapital er zu welchem Zinssatz und zu welchen Tilgungskonditionen erhält und mit welcher Ratenhöhe er rechnen muss. Eine Sonderleistung für den Kunden in dessen Interesse liegt darin nicht. Vielmehr ist die Beratung, welche die Beklagte nach ihrem Vortrag in allen Fällen eines nachgesuchten Darlehens dem Kunden zuteil werden lässt, letztlich eine eigenständige Leistung, welche mit dem zu gewährenden Darlehen nichts zu tun hat und die durch die Klausel einer Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen nicht erfasst wird. Allenfalls die Bonitätsprüfung und die Erhebung der Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu diesem Zweck dienen dem nachfolgenden Vertragsabschluss. Insoweit nimmt die Beklagte die Tätigkeit - vergleichbar der Bewertung zu stellender Sicherheiten - im eigenen Interesse vor, weil sie sicherstellen möchte, dass der Kunde die Raten auch bezahlen kann und sie keinen Forderungsausfall erleidet.€ 37
(Rn. 37) €Die hier streitbefangene Klausel über eine Bearbeitungsgebühr ordnet sich damit insgesamt betrachtet nahtlos in die Systematik der (Un-)Zulässigkeit von Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ein und ist vergleichbar den ähnlichen Entgeltverlangen für Freistellungsanträge (BGHZ 136, 261), die Bearbeitung von Pfändungen oder die Nichteinlösung von Schecks, die nach der Rechtsprechung nicht mittels AGB zu Lasten des Kunden vereinbart werden können. Gleiches gilt für Gebührenklauseln über die Erstattung des Aufwands der Wertermittlung im Rahmen der Beleihungswertermittlung (LG Stuttgart, WM 2007, 1930; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 [10], Rn. 3) und zur Abgeltung des Aufwands der Bank für die Prüfung, ob sie eine Kontoüberziehung duldet (OLG Hamm, Urt. v. 21.09.2009 - 31 U 55/09 mit Anm. Schnauder, jurisPR-BKR 1/2010 Anm. 4).€€
(Rn. 40) €Die Beklagte hat die Bearbeitungsgebühr bewusst nicht als Disagio bezeichnet und möchte daraus, was naheliegt, andere Rechtsfolgen für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung herleiten, insbesondere die Bearbeitungsgebühr nicht anteilig erstatten. Danach würde die Klausel die Beklagte berechtigen, ein Entgelt auch für solche Leistungen zu erheben, zu deren Erbringung sie schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Nach dem gesetzlichen Leitbild kann für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden (BGH, Urteil vom 21.04.2009 € XI ZR 55/08, Tz. 21). Eine entsprechende Vergütungsklausel ist dann regelmäßig unzulässig (BGH, WM 2011, 263, Tz. 44), zu der die erforderliche Interessenabwägung auch hier führt (wie hier OLG Bamberg, BKR 2010, 436 = ZIP 2011, 561 = WM 2010, 2072; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 € I-6 U 162/10; OLG Dresden, Urteil vom 02.12.2010 € 8 U 1461/10 unter II 3; Pfälzisches OLG in Zweibrücken in einem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 21.02.2011 € 4 U 174/10; OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2011 € I-31 U 192/10; Nobbe, WM 2008, 185, 193 unter 10.; A. Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 [10], Rn. 3; a. A. OLG Celle, WM 2010, 355, und LG Berlin, WM 2010, 709, allerdings im Wesentlichen gestützt auf die Argumentation, das im Anhang zur Preisangabenverordnung angegebene Berechnungsbeispiel schreibe vor, dass die Bearbeitungsgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist, welche durch die neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 = ZIP 2011, 263, Tz. 39, überholt ist und so mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr in Übereinstimmung steht, zumal die PAngV inzwischen geändert wurde und eine Bearbeitungsgebühr nicht mehr konkret erwähnt; Cahn, WM 2010, 1197, 1203).€
Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Durch die Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken des § 488 BGB, von denen bei Tätigkeiten, die der Darlehensgeber vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, abgewichen wird, wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden bereits indiziert (BGH, Urt. v. 07.06.2011, XI ZR 388/10, Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreterin v. 24.07.2011, S. 15 der Gründe, Bl. 291 d.A., mit zahlreichen Nachweisen). Die Indizwirkung wird insbesondere nicht durch § 6 Absatz 3 PAngV entkräftet. Diese Vorschrift verhält sich nicht über das Recht des Kreditinstituts zu einer Entgelterhebung (BGH, Urt. v. 07.06.2011, XI ZR 388/10, Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreterin v. 24.07.2011, S. 16/17 der Gründe, Bl. 292/293 d.A.).
Auch der Umstand, dass die Beklagte nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags regelmäßig Beratungsleistungen erbringt, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dabei kann offen bleiben, ob ein Beratungsentgelt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden könnte. Jedenfalls lässt die Formulierung €Bearbeitungsentgelt€ nicht erkennen, dass es über die Antragsbearbeitung hinausgehende (Beratungs-)Leistungen der Beklagten abgelten soll.
Darauf, ob die Beklagte mit ihren Kunden im Rahmen der abzuschließenden Darlehensverträge entsprechend dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der Senatssitzung vom 27.07.2011 eine anteilige Rückzahlung der 2%-igen Bearbeitungsgebühr für den Fall der vorzeitigen Darlehensablösung vereinbart, kommt es ebenfalls nicht an. Denn eine derartige Regelung hat keinen Eingang in das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten gefunden.
Schließlich kann die Beklagte aus den Gründen des zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 07.12.2010, XI ZR 3/10, WM 2011, 263 ff.) nichts für sich herleiten. Zwar hat der Bundesgerichtshof die Erhebung einer Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme, soweit mit ihr Vertriebskosten abgegolten würden, als zulässige Entgeltregelung angesehen. Diese Entscheidung kann jedoch nicht auf Darlehensverträge übertragen werden, weil Banken bei der Bearbeitung von Darlehensanträgen keine kollektiven Gesamtinteressen wahrnehmen und ein geschlossenes System der Bausparergemeinschaft bei €Anschaffungsdarlehen€ nicht gegeben ist (so zutreffend: OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2011, 17 U 192/10, zit. nach juris, Rn. 38).
38
Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 27.07.2011
Az: 17 U 59/11
Link zum Urteil:
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