Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. September 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 40/00
(BPatG: Beschluss v. 29.09.2000, Az.: 33 W (pat) 40/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und Markenamt") ist am 20. August 1998 die Wortmarke DICHTWANDBINDER für die Waren
"Klasse 19: Hydraulisch erhärtendes Baumaterial für Bauwerke unter der Erde"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 9. November 1998 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedüfnisses an einer beschreibenden Angabe sowie die Erinnerung der Anmelderin durch Beschluß vom 23. November 1999 nur wegen eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt worden, bei der Anmeldemarke handele es sich um eine warenbeschreibende Sachangabe, die ohne weiteres ersichtlich ein Bindemittel zum Dichten einer Wand oder ein Bindemittel für eine "Dichtwand", also eine Wand, die Wasser abhalte, bezeichne.
Mit ihrer Beschwerde beantragt die Anmelderin, die Beschlüsse des Patentamts aufzuheben.
In der Sache hat sie sich nicht weiter geäußert, sondern um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Der Senat hat der Beschwerdeführerin mit Zwischenbescheiden vom 18. Juli 2000 und vom 29. August 2000 einige Ermittlungsunterlagen, insbesondere Auszüge aus den Werken "PROBST BAUSTOFF-FÜHRER", "Baustoffkenntnis", "ABC CHEMIE", "RÖMPP-Lexikon Chemie" und "VDI-Lexikon Bauingenieurwesen" sowie Produktinformationsblätter der Firma W...-Kalk über die Dichtwandmasse "Protomix" für den Dichtwandbau, zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt.
II Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat folgt im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts, daß die angemeldete Marke "DICHTWANDBINDER" als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Zudem fehlt ihr gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG auch jegliche Unterscheidungskraft. Die Anmeldung ist somit von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen worden.
Der vor dem Patentamt vorgetragenen Auffassung der Anmelderin, die Anmeldemarke sei in ihrem Sinngehalt phantasievoll verschwommen, weil sich die drei Zerlegungsmöglichkeiten "DICHT-WAND-BINDER", "DICHTWAND-BINDER" oder "DICHT-WANDBINDER" anböten und auch der Wortbestandteil "BINDER" mehrdeutig sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vielmehr handelt es sich bei dem als Marke angemeldeten Ausdruck "DICHTWANDBINDER" lediglich um eine hinsichtlich der beanspruchten Waren rein beschreibende und für die angesprochenen Verkehrskreise - praktisch ausschließlich Fachleute des Bauwesens wie Bauingenieure, Bauunternehmer oder im Tiefbau beschäftigte Handwerker - ohne weiteres eindeutig verständliche Sachangabe, die sprachüblich aus den nachweislich bekannten Fachbegriffen "Dichtwand" und "Binder" gebildet ist.
Sogenannte "Dichtwände" dienen im Grundbau, Tiefbau sowie im Spezialtiefbau ua als Barriere gegen strömendes Grundwasser, aber auch als Schadstoffbarriere bei der Einkapselung von Deponien, kontaminierten Standorten und Altlasten (vgl Produktinformation "Walhalla-Protomix" - hydraulisch erhärtende Fertigmischung für den Dichtwandbau, S 1). Für den Dichtwandbau werden in den dafür erforderlichen Dichtwandmassen hydraulische Bindemittel, insbesondere als wesentliche Bestandteile hydraulisch erhärtender Fertigmischungen, eingesetzt (vgl Walhalla-Kalk Produktübersicht unter "3. Dichtwandbau"; Produktinformation "Walhalla-Protomix"; M. Braun, Probst Baustoff-Führer, 13. Auflage, S 399, 919).
Der weitere Bestandteil "BINDER" der angemeldeten Bezeichnung kann auf dem Gebiet der Bautechnik für sich allein betrachtet zwar die Bedeutungen "in einem Ziegelmauerwerk zur Mauerflucht senkrecht liegende Ziegel", "das Tragwerk einer Dachkonstruktion aus Holz, Leichtmetall, Stahl, Stahl- oder Spannbeton", "die Schicht zwischen Baugrund und Straßendecke" (vgl Brockhaus die Enzyklopädie in 24 Bänden, 20. Auflage, Bd 3, 1996, S 345) oder auch "Anstrichstoffe auf der Grundlage von Kunstharz-Dispersionen (Binderfarbe, Dispersionsfarben)" (vgl Römpp-Lexikon Chemie, 10. Auflage, Bd 1, 1996, S 434) besitzen. Aber bezüglich der beanspruchten Waren "hydraulisch erhärtendes Baumaterial für Bauwerke unter der Erde" wird in der Bezeichnung "DICHTWANDBINDER" der Wortbestandteil "BINDER" zweifellos bloß als Synonym für "Bindemittel" benutzt. Die synonyme Verwendung des Begriffs "Binder" für bautechnische - insbesondere hydraulische - Bindemittel wie Mauermörtel, Putzmörtel etc ist jedenfalls in fachterminologischen Komposita auch nicht ungewöhnlich. So gibt es beispielsweise die Fachbegriffe "Putzbinder", "Mauerbinder" und "PM-Binder" nach DIN 4211 (vgl Scholz/Knoblauch, Baustoffkenntnis, 12. Auflage, Düsseldorf 1991, S 364 ff, 368, 374 unter "Mauer- und Putzmörtel, Estriche") sowie "Luftbinder", "Mischbinder", Schlackennaßbinder" (vgl ABC Chemie, 2. Auflage, Bd 1, 1970, S 180 unter "Bindemittel"; Römpp-Lexikon Chemie, aaO, S 433 unter "Bindemittel").
Die angemeldete Bezeichnung "DICHTWANDBINDER" weist somit im Sinne eines Bindemittels für Dichtwände ausschließlich und für die angesprochenen Fachleute ohne weiteres ersichtlich unmittelbar auf die Beschaffenheit der beanspruchten Waren hin.
Winkler Guthv. Zglinitzki Cl
BPatG:
Beschluss v. 29.09.2000
Az: 33 W (pat) 40/00
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