Landgericht Hamburg:
Urteil vom 14. Juni 2005
Aktenzeichen: 312 O 296/04
(LG Hamburg: Urteil v. 14.06.2005, Az.: 312 O 296/04)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf insgesamt 625.000,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Die Klägerin ist die für das intellektuelle Eigentum der M-Group (M AG) zuständige Gesellschaft dieses Konzerns. Bei der M Group handelt es sich um den größten deutschen Handelskonzern. Die Klägerin ist unter anderem Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt ( DPMA ) eingetragenen Wort-/Bildmarke "M" (Reg.-Nr.: 39.....7). Die graphische Gestaltung dieser Marke sieht wie folgt aus: . Diese Marke, die am 17. November 1995 in das Register des DPMA eingetragen worden ist, befindet sich noch bis Ende 2007 in der Benutzungsschonfrist, nachdem das letzte Widerspruchsverfahren gegen diese Marke erst 2002 abgeschlossen worden ist. Die Marke genießt Schutz in den Klassen 01 bis 36 sowie 38 bis 43. Leitklasse ist die Klasse 29 (Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Eier, Milch und Milchprodukte). Im Einzelnen genießt die Marken neben vielem anderem Schutz für die Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, für die Vermittlung von Verkehrsleistungen sowie für die Vermietung von Kraftfahrzeugen. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Anlage K 7.
Die Klägerin ist weiterhin Inhaberin der Wort- und Bildmarke "M" (Reg.-Nr.: 30348717.8) in der folgenden graphischen Gestaltung: . Die Marke wurde am 27. April 2004 für die Klägerin eingetragen, nachdem ein entsprechender Eintragungsantrag am 22. September 2003 gestellt worden war. Die Marke genießt ebenfalls Schutz in nahe zu allen Klassen, nämlich in den Klassen 01 bis 45. Leitklasse ist die Klasse 21 (Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Kämme, Schwämme und Bürsten). Insoweit wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Anlage K 55.
Des Weiteren verfügt die Klägerin auch über eine umfassende Markenfamilie mit dem Bestandteil "M", zum Beispiel über die Marke "M LINE ventures" (vgl. Anlagenkonvolut K 18). Ferner ist der Begriff "M" Bestandteil der Firma von zahlreichen Unternehmen der M-Gruppe.
Im Jahr 2003 ließ die Klägerin eine Verkehrsbefragung zur Bekanntheit des Namens "M" durchführen. Diese ergab, dass 62 % der 1.000 Befragten bei dieser Bezeichnung an Firmen der M-Group oder allgemein an den Warenhandel denken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 8 verwiesen. Im Jahr 2005 ließ die Klägerin eine weitere Verkehrsbefragung durchführen. Im Rahmen dieser wurden erneut 1.000 Menschen befragt, inwieweit sie zwischen "M BUS" und "M AG" eine Verbindung erwarten. Die Befragung ergab, dass von 7,1% der Befragten, die mit dem Begriff "M BUS" grundsätzlich nichts anfangen konnten (80,5% der 1.000 Befragten) sowie von 4,1 %, die den Begriff M BUS kannten bzw. denen dieser Begriff bekannt vorkam (19,5 % der 1.000 Befragten), eine Verbindung mit der M-Group angenommen wurde. Bei Vorlage einer Karte mit dem Aufdruck "M BUS" sowie einer weiteren Karte mit dem Aufdruck "M AG" erklärten 41,3% der 1.000 befragten Personen, dass die beiden Worte zu demselben Unternehmen gehörten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 59 sowie auf das zur Akte gereichte geheftete Dokument der I GmbH Bezug genommen.
Die M-Group betreibt deutschlandweit zahlreiche so genannte M Cash & Carry Märkte ( M-Märkte ). Diese richten sich ausschließlich an Gewerbetreibende und Freiberufler, somit grundsätzlich nicht an den Endverbraucher. Zugang zu den Märkten erhält nur, wer über einen so genannten M-Ausweis verfügt. In den M-Märkten gab es bis vor kurzem auch Reisebüros, in welchen die Kunden der Märkte Reisen verschiedener Anbieter erwerben konnten. An die Kunden ihrer M-Märkte versendet die Klägerin zweiwöchentlich eine als M-Post bezeichnete Werbebroschüre, in welcher sie ihre Kunden über ihre aktuellen Angebote informiert (Anlagen K4 und K 34). Für die Hersteller bzw. Vertreiber der von ihr angebotenen Produkte besteht die Möglichkeit, in dieser M-Post gegen Zahlung von Werbekostenzuschüssen für die eigenen Produkte zu werben.
Zur M-Group gehören neben der Klägerin und zahlreichen weiteren Unternehmen auch die MGL M Group Logistic GmbH ( MGL ) sowie die MGT M Group Travel Services GmbH ( MGT ). Die MGL befördert täglich für die Unternehmen der M-Group europaweit Pakete, Paletten und andere Gütersendungen (Anlage K 3). Die MGT betreibt ein Reisebüro mit IATA-, DB- und Dertour-Lizenzen.
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das in und um Berlin Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs ( ÖPNV ) anbietet. Unter dem Namen "M card" bzw. "B..G M card" hat sie bis vor kurzem eine bestimmte Tarifart für die Benutzung ihrer Verkehrsmittel angeboten. Kunden, die sich für den Tarif "M card" der Beklagten entschieden, konnten neben Leistungen der Beklagten im Bereich des ÖPNV zudem an einem Carsharing-Pool teilnehmen. Die "M card" stand für die von der Beklagten bereits zuvor vertriebene "B..G Umweltkarte" plus die Carsharing-Möglichkeit (Anlage K 14). An Kunden, die dieses Tarifangebot neben verschiedenen Zusatzleistungen wahrnehmen wollten, hat sie zudem eine als "B..G M card" bezeichnete Karte herausgegeben. Wegen der graphischen Gestaltung dieser Karte wird Bezug genommen auf die Anlage K 15.
Nach Zurückweisung entsprechender Widersprüche der Klägerin aus der oben dargestellten Wort-/Bildmarke Nr. 39.....7 gegen die Eintragung der Marken "M card" und "B..G M card" durch das DPMA sind für die Beklagte seit 08. Mai 2000 die entsprechenden Marken unter den Nummern 3....2 ("M card") und 3....4 ("B..G M card") in das Register des DPMA eingetragen. Beide Marken genießen jeweils Schutz für die Klassen 09 (Datenverarbeitungsgeräte und Computer) und 39 (Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens, insbesondere Personennahverkehr sowie Vermietung/Bereitstellung von Kraftfahrzeugen oder Vermittlung von Fahrzeugen oder Dienstleistungen), die Marke "B..G M card" zudem für die Klasse 36 (Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens). Leitklasse ist jeweils die Klasse 39.
Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens hat es die Beklagte eingestellt, ihren Tarif "M card" anzubieten. Sie hat statt dessen zum 12. Dezember 2004 ein neues Buslinien- und Straßenbahnnetz eingerichtet, das die Passagiere besonders schnell und zuverlässig an ihr Reiseziel befördern soll. Die in diesem Netz verkehrenden Busse und Straßenbahnen bezeichnet die Beklagte als "M Bus" bzw. "M Tram", die Linien dieser Verkehrsmittel als "M Linien". Zum Teil verwendet die Beklagte für dieses neue Verkehrskonzept die Bezeichnung "M Netz". Für die Beklagte wurden am 26. November 2004 die Marken "B..G M Bus" (Nr. 3....0), "B..G M Tram (Nr. 3...0.4) sowie "B..G M Linien" (Nr. 3....2) jeweils für die Klassen 16, 35, 39, ins Markenregister des DPMA eingetragen. Leitklasse ist jeweils die Klasse 39. Die Beklagte hatte diese Marken am 16. Juli 2004 zur Eintragung beim DPMA angemeldet.
Die Klägerin sieht in der Verwendung des Wortteils "M" in den genannten Marken bzw. Bezeichnungen der Beklagten eine Verletzung ihrer Markenrechte aus den genannten Marken "M". Diese Verletzung sei gemäß § 14 Abs. 2 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG von der Beklagten zu unterlassen.
Ausgehend von den in der Klageschrift gestellten Anträgen, die sich allein auf ein Verbot der Verwendung der Marken "M card" und "B..G M card" sowie entsprechende Folgeansprüche bezogen, wurde insoweit am 24. August 2004 vor der erkennenden Kammer streitig verhandelt. Im Hinblick auf die Markenanmeldungen vom 16. Juli 2004 bezüglich der Marken "B..G M Bus", "B..G M Tram", "B..G M Linien" hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08. Oktober 2004 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, da sie von der Anmeldung dieser Marken erst nach dem 24. August 2004 erfahren habe und eine entsprechende Klageerweiterung erwäge. Diesem Antrag hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 15. Oktober 2004 stattgegeben.
Die Klägerin beantragt klageerweiternd,
I.1. die Beklagte bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
a) im geschäftlichen Verkehr mit Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens, insbesondere Personennahverkehr sowie Vermietung/Bereitstellung von Kraftfahrzeugen oder Vermittlung von Kraftfahrzeugen oder Fahrdienstleistungen; mit Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herausgabe oder Vermittlung oder Abrechnung einer Kunden-, Geld-, Kredit- oder Servicekarte für den bargeldlosen Zahlungsverkehr; mit Datenverarbeitungsgeräten und Computern, insbesondere Magnetaufzeichnungsträger, Speicherbausteinen, sowie mit Speicher-, Memory-, Flash- oder Chipkarten zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten, die Bezeichnung
"M card"
und/oder
"B..G M card"
zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wenn dies wie in der nachfolgend eingeblendeten Form geschieht:
a) und/oder im geschäftlichen Verkehr für Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Veröffentlichungen (Schriften) aller Art, Pläne, Ansichtskarten, Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte, Fahrpläne, Werbeplakate, Werbung, insbesondere Werbung in Schaufenstern, Vermietung von Reklameflächen und Leuchtelementen zu Werbezwecken innerhalb von Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, besonders in Omnibussen, Straßenbahnwagen, U-Bahnwagen, Triebwagen und Waggons; Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens, insbesondere des Personennahverkehrs und der Vermietung/Bereitstellung/Vermittlung von (Kraft-)Fahrzeugen, Omnibussen, Straßenbahn- und U-Bahnfahrzeugen sowie Fahrdienstleistungen die Bezeichnung
"B..G M Bus"
und/oder
"B..G M Linien"
und/oder
"B..G M Tram"
zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, und/oder
b) im geschäftlichen Verkehr für die Personenbeförderung mit Bussen und/oder Straßenbahnen die Bezeichnung
"M Bus"
und/oder
"M Tram"
und/oder
"M Netz"
und/oder
"M Linien"
zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.
I.2. in die vollständige Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken 300 05 183 "M card", 300 05 182 "B..G M card", 304 41 369 "B..G M Bus", 304 41 371 "B..G "M Linien" und 304 41 370 "B..G M Tram" einzuwilligen,
I.3. der Klägerin Auskunft unter Angabe der erzielten Umsätze und Werbeausgaben (aufgeschlüsselt nach Vierteljahren) darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziffer 1. a) bis c) bezeichneten Handlungen begangen hat;
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag zu I.1. a) bis c) beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, da eine Verwechslungsgefahr zwischen ihren Marken und jenen der Klägerin nicht gegeben sei. Eine Verwechslungsgefahr scheide schon aus dem Grund der unterschiedlichen graphischen Gestaltung der Marke der Klägerin und der Marken der Beklagten aus. "M" sei zudem ein Allerweltszeichen mit geringer Kennzeichnungskraft. Dies zeige sich schon daran, dass im Register des DPMA am 30. April 2004 108 Marken registriert gewesen seien, die den Wortbestandteil "M" enthielten. Die Marke der Klägerin genieße zudem zwar im Bereich des Großhandels mit Waren eine nicht unerhebliche Bekanntheit. Für die Klassen 09, 39 und 36 verfüge das Zeichen "M" hingegen über eine nur geringe Bekanntheit und damit über eine nur geringe Kennzeichnungskraft.
Im Zusammenhang mit der Personenbeförderung im öffentlichen Nahverkehr werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen durch den Begriff "M" der Gedanke an U-Bahnen hervorgerufen. Jedenfalls die von dem Angebot der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise verbänden mit der Marke "M" nicht die Transport- bzw. Logistikleistungen der MGL. Diese seien vielmehr weitgehend unbekannt. Zudem verwende die MGL das Zeichen "M" allenfalls für den Güter-, nicht aber für den Personentransport.
Schließlich bestehe zwischen den von der Beklagten mit den Marken "M card" und/oder "B..G M card" bezeichneten Waren- und Dienstleistungen und den Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke der Klägerin besondere Bekanntheit genieße, keine markenrechtlich erhebliche Ähnlichkeit.
Auch sei der Wortbestandteil "M" nicht prägend für die Marken der Beklagten. Dies folge nicht zuletzt daraus, dass das Kürzel "B..G" in Berlin und Umgebung über eine große Bekanntheit verfüge. Hiermit verbänden die angesprochenen Verkehrskreise die von der Beklagten erbrachten Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs. Zudem dürfe das Wort "M card" nicht in seine Bestandteile zerlegt werden, um hiervon ausgehend eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Klägerin zu begründen. Dies habe auch das DPMA in seinem Beschluss vom 27. August 2003 betreffend die Marke "B..G M card" zutreffend ausgeführt.
Schließlich liege auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die "M card" der Beklagten bzw. die unter dieser Marke angebotenen Dienstleistungen als solche der Klägerin verstünden.
Für einen Anspruch aus § 15 Abs. 3 MarkenG fehle es an Vortrag dazu, dass die Klägerin ihre Marke als Unternehmenskennzeichen für das Unternehmen der M-Group bzw. einzelne zu dieser gehörenden Betriebe verwende. Dies folge insbesondere nicht aus der als Anlage K 8 vorgelegten Verkehrsbefragung. Zudem stelle die Verwendung des Wortbestandteils "M" in den Marken der Beklagten weder eine Rufausbeutung, noch eine Rufschädigung der Klägerin dar.
Die Beklagte hat sich hinsichtlich aller Ansprüche der Klägerin bezüglich ihrer Marken "M card" und "B..G M card" auf die Einrede der V e r j ä h r u n g berufen. Die Klägerin habe spätestens seit dem 01. September 2000 Kenntnis von der Benutzung der streitgegenständlichen Marken durch die Beklagte. An diesem Tag habe sie beim DPMA Widerspruch gegen die Eintragung der Marken der Beklagten eingelegt. Die vorliegende Klage sei erst am 29. März 2004 erhoben worden. Gemäß §§ 20 MarkenG; 195, 199 BGB seien die Ansprüche der Klägerin somit am 31.12.2003 verjährt.
Bezüglich der gegen ihre am 26. November 2004 eingetragenen Marken "B..G M Bus", "B..G M Linien" und "B..G M Tram" erhobenen Angriffe verweist die Beklagte insbesondere darauf, dass die Leitklasse, für welche diese Schutz beanspruchen, die Klasse 39 sei. Soweit sie auch für die Klassen 16 und 35 eingetragen seien, sei dies lediglich akzessorisch zu verstehen. Im übrigen wiederholt die Beklagte insoweit ihre auch bezüglich der Marken "B..G M card" und "M card" vorgebrachten Argumente.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 24. August 2004 sowie vom 05. April 2005 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen der Marken bzw. Bezeichnungen "M card", "B..G M card", "B..G M Bus", "B..G M Linien", "B..G M Tram", "M Bus", "M Tram", "M Netz" und "M Linien" für die im Antrag zu Ziffer I. 1. genannten Waren und Dienstleistungen stehen der Klägerin nicht zu. Diese Zeichen werden von der Beklagten nicht in einer Weise genutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit den klägerischen Marken "M" hervorzurufen.
1. Soweit sich die Klägerin gegen die Benutzung der für die Beklagte als Marke eingetragenen Bezeichnungen "B..G M card", "B..G M Bus", "B..G M Linien" und "B..G M Tram" wendet, liegen die Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor.
Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).
Hiervon ausgehend kann vorliegend nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden.
(a) Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 19. Oktober 2004 (Az.: 312 O 614/04) ausgeführt hat, kann die Kennzeichnungskraft der Klagmarken "M" für den hier relevanten Produktbereich allenfalls als durchschnittlich angesehen werden. Auch im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin keine Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Marke für alle im Register genannten Waren und Dienstleistungen schließen ließen. Die in der Verkehrsumfrage der I GmbH (Anlage K 8) ermittelte Bekanntheit des Namens M bezieht sich allein auf diesen Namen im Sinne eines Unternehmenskennzeichens. In der Zusammenfassung der Ergebnisse der Umfrage heißt es, dass der Verkehr mit "M" ganz überwiegend "Großhandel /Einkaufen mit Gewerbeschein /Supermarkt /Handelskette" verbindet. 6,5% der Befragten denkt danach auch an die Klägerin. Daraus lässt sich indessen keine Bekanntheit der Klagemarken für alle einzelnen Waren und Dienstleistungen ableiten, für welche vorliegend Schutz bestehen soll. Eine für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr relevante erhöhte Kennzeichnungskraft einer Marke ist nur für den Produktbereich zu berücksichtigen, für den sie tatsächlich vorliegt, darüber hinaus allenfalls für eng benachbarte Gebiete (BGH GRUR 1992, 130, 131 - Bally/ Ball). Auch bei Firmenmarken kommt eine Ausstrahlung der durch Bekanntheit erhöhten Kennzeichnungskraft erst ab einem gewissen Grad an Warennähe in Betracht, der hier für die in Rede stehende "Vermittlung von Verkehrsleistungen" nicht vorliegt.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die von der Klägerin in der Vergangenheit unternommenen Werbeanstrengungen (Anlage K 50) die Bekanntheit der Klägerin bzw. deren Marken in den vorliegend entscheidungserheblichen Bereichen "Vermittlung von Verkehrsdienstleistungen", insbesondere solche des ÖPNV und den dazugehörigen Dienstleistungen gesteigert haben. Diese Werbung hat vielmehr allenfalls zu einer Steigerung der Bekanntheit der Marke "M" erneut in dem Bereich geführt, für welchen die M - ausgehend von dem Ergebnis der soeben erwähnten Umfrage - bereits eine nicht unerhebliche Bekanntheit genießt, nämlich den Handel mit verschiedenen Waren, insbesondere Lebensmitteln und anderen Konsumgütern (Anlage K 50).
Hinzu kommt vorliegend, dass die Klägerin ihre bereits am 17. November 1995 in das Register des DPMA eingetragene Marke Nr. 39.....7 jedenfalls für die Vermittlung von Verkehrsleistungen, zumal in Gestalt von Verkehrsleistungen im Bereich des öffentlichem Personennahverkehrs, noch gar nicht genutzt hat.
(b) Zwischen dem von der MGL erbrachten Gütertransport innerhalb des M-Konzerns, der von der MGT angebotenen Vermittlung von Reisen und letztlich auch "Vermittlung von Verkehrsleistungen" einerseits und der von den Verletzungsmarken beanspruchten Beförderung von Personen im öffentlichen Nahverkehr zu bestimmten Konditionen und den damit verbundenen Waren und Dienstleistungen andererseits besteht allenfalls entfernte Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit. Denn weder die Leistungen eines Reisebüros, welches als Verkehrsleistungen Flüge, Bahnfahrten oder auch Busreisen anbietet, noch die Tätigkeiten eines Logistik- und Gütertransportunternehmens werden vom Verkehr als mit der Personenbeförderung durch ein Unternehmen des ÖPNV ähnlich im Rechtssinne angesehen. Art, Verwendungszweck und Nutzungen dieser Leistungen sind gänzlich unterschiedlicher Natur; selbst die Vermittlung einer Busreise lässt sich nicht als mit einer Fahrt mit Linienbussen, Straßen- oder U-Bahnen im ÖPNV konkurrierend oder auch nur einander ergänzend ansehen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, 2003, § 14 Rn. 444). Dies auch dann nicht, wenn man mit der zur Nutzung des ÖPNV berechtigenden Karte gleichzeitig an einem Carsharing-System teilzunehmen berechtigt ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der dominierende Bereich, auf welchen sich das Angebot der Beklagten namens "B..G M card" bezieht, für den Verkehr erkennbar derjenige des ÖPNV ist. Es ist danach kein Marktbereich ersichtlich, auf dem die Kennzeichen gegenwärtig oder künftig im Wettbewerb stehen werden; dies hat auch die Klägerin nicht vorgetragen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass allein Besitzer eines so genannten M-Ausweises Zugang zu den M-Märkten haben. Auch insoweit ist es nach den oben dargestellten Ausführungen als ausgeschlossen anzusehen, dass die von der Beklagten vertriebene "M card" mit dem M-Ausweis und den M-Märkten verwechselt oder auch nur in Zusammenhang gebracht wird. Auch hier ist ein Marktbereich, in welchem beide Karten bzw. die insoweit verwendeten Zeichen im Wettbewerb stehen könnten, nicht ersichtlich. Dies folgt daraus, dass der M-Ausweis vom Verkehr allein im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Großhandelsmärkten der M-Group gesehen wird. Demgegenüber begegnet der Verkehr der von der Beklagten vertriebenen "M card" allein im Zusammenhang mit Leistungen, die zumindest im weiteren Zusammenhang mit dem von der Beklagten erbrachten Leistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs stehen. In einem anderen Bereich begegnet diese Karte dem Verkehr hingegen nicht. Dass der Besitzer einer "M card" glauben könnte, hierbei handele es sich um eine solche von der Klägerin herausgegebene, welche ihn zum Zutritt zu den M-Märkten berechtige, erscheint danach fern liegend.
Ebenfalls ohne Bedeutung ist weiter, dass die Beklagte ausweislich der Anlagen K 52 und K 53 über ihr Touristikcenter auch Tages- und Kurzreisen mit Bussen anbietet. Denn dieses Angebot der Beklagten ändert nichts daran, dass die vorliegend streitgegenständlichen Marken der Beklagten dem Verkehr nur im Bereich des ÖPNV begegnen und die Klägerin demgegenüber allein im Bereich des Handels bzw. Großhandels mit Konsumgütern, insbesondere Lebensmitteln, nicht aber im Bereich der Vermittlung von Reisen eine markenrechtlich bedeutsame Bekanntheit genießt.
(c) Angesichts dieser genannten und der weiteren konkreten Umstände, insbesondere der Kennzeichnungsgewohnheiten im öffentlichen Nahverkehr, fallen die Verletzungsmarken "B..G M card", "B..G M Bus", "B..G M Tram" sowie "B..G M Linien" nicht in den Schutzbereich der klägerischen Marke "M". Der von den Beklagten eingehaltene Zeichenabstand ist ausreichend. Hier gilt im Wesentlichen nichts anderes, als die Kammer bereits in dem Urteil vom 19. Oktober 2004 (Az.: 312 O 614/04) ausgeführt hat.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (BGH WRP 2004, 355 - MIDAS/medAS). Eine zergliedernde Betrachtungsweise verbietet sich also, so dass die Marke "M" den Marken "B..G M card", "B..G M Bus", "B..G M Linien" und "B..G M Tram" als Ganzes gegenüberzustellen ist. Wie das DPMA insbesondere in seinem Beschluss vom 27. August 2003 (Anlage K 16) zutreffend ausgeführt hat, sind die Marken bei einer derartigen Betrachtung nicht verwechslungsfähig.
Die Kammer verkennt dabei auch vorliegend nicht, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter bestimmten Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen sein kann und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist (BGH WRP 2003, 1228 - City Plus). Dies setzt aber voraus, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten. Nicht ausreichend ist es, dass der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist (BGH a.a.O. - City Plus; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). In den Verletzermarken ist die Klagemarke "M" zwar vollständig enthalten. Gerade dieser Bestandteil ist aber für den Gesamteindruck dieser Marken nicht vorrangig bestimmend und damit auch nicht prägend im Sinne der genannten Rechtsprechung. Ebenso wie bezüglich des in dem erwähnten Urteil der Kammer vom 19. Oktober 2004 zur Entscheidung stehenden Begriffs "M bus" kommt vorliegend den Begriffen "M card", "M Bus", "M Tram" und "M Linien" in der jeweiligen Gesamtmarke keinerlei Kennzeichnungskraft im Sinne eines Herkunftshinweises zu. Das DPMA hat in seinem Beschluss vom 27. August 2003, welcher die Marke "B..G M card" betraf, insoweit ausgeführt:
"Die Anmeldemarke besteht aus den drei Buchstaben 'B..G' und dem Wort ' Mcard . ' Mcard ist aus den Substantiven 'M' und 'card' zusammengesetzt und hat die Bedeutung von 'Untergrundkarte' . Der Verkehr wird hierin nur den Hinweis erkennen, dass es sich um eine Karte handelt, mit welcher die angebotenen Dienstleistungen zur Benutzung der U-Bahn einfach und problemlos genutzt werden können [...]. Es handelt sich damit für die einschlägigen Waren und Dienstleistungen um eine beschreibende Angabe, welche auf die Art der Waren oder Dienstleistungen oder deren Bestimmung hinweist. Der Markenbestandteil ' Mcard stellt somit eine gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 1 MarkenG nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe dar. Jedenfalls ist er für die einschlägigen Waren und Dienstleistungen äußerst kennzeichnungsschwach." (Anlage K 16).
Diese Beurteilung, die sich auch auf die weiteren streitgegenständlichen Marken "B..G M Bus", "B..G M Linien" und "B..G M Tram" übertragen lässt, schließt sich die Kammer jedenfalls im Ergebnis an, wobei ergänzend von Bedeutung ist, dass mit dem Bestandteil "M" im hier relevanten Umfeld in beschreibender Weise an das Angebot von Leistungen des öffentlichen Nahverkehrs in einer Metropolregion angeknüpft wird. Daher hat der Bestandteil "M", insbesondere in einer Großstadt wie Berlin, hat "M" für Verkehrsdienstleistungen einen vor allem beschreibenden Charakter. Er ist damit nicht geeignet, zur Herkunftsidentifizierung zu dienen. Insoweit ist es unerheblich, ob die U-Bahnen in deutschen Städten "M" heißen oder nicht. Gleichfalls ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, ob der Begriff " PréMetro " einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Bezeichnung für eine Straßenbahn mit U-Bahn-Eigenschaften bekannt ist oder nicht. Denn jedenfalls dann, wenn dem Verkehr der Begriff "M" im Bereich des ÖPNV begegnet, versteht er diesen als Beschreibung der mit diesem Begriff bezeichneten Leistungen. Dass dies so ist, lässt sich jedenfalls bedingt auch dem Ergebnis der Umfrage der I GmbH vom März 2005 entnehmen. Denn dort hatten 16,8% der Befragten, die den Begriff "M Bus" nicht kannten (80,5% der 1.000 Befragten), erklärt, das Wort erinnere sie an öffentliche Verkehrsmittel. Von den Befragten, die das Wort "M Bus" kannten, bzw. denen dieses Wort bekannt vorkam (19,5% der 1.000 Befragten) fühlten sich 14,2% an öffentliche Verkehrsmittel erinnert.
Der Bezeichnung " Mcard " kommt damit für ein bestimmtes Angebot der ausschließlich Leistungen im Bereich des ÖPNV anbietenden Beklagten keine das Gesamtzeichen "B..G Mcard " prägende Kennzeichnungskraft zu. Dies gilt erst recht für die Bezeichnungen "M Bus", "M Tram" und "M Linien". Denn hier ist der Bezug zum ÖPNV noch deutlicher, da sie einen im öffentlichen Nahverkehr fahrenden Linienbus, bzw. eine entsprechende Straßenbahn, bzw. sämtliche von bestimmten Bussen und Bahnen bediente Linien des ÖPNV bezeichnen.
Hinzu kommt, dass auch die Begriffe "card", "Bus", "Tram" und "Linie" vorliegend einen rein beschreibenden Charakter haben. Der Verkehr versteht den Begriff " Mcard " als Hinweis auf ein bestimmtes Leistungsangebot im öffentlichen Personennahverkehr, bzw. als Bezeichnung für die Karte, welche zur Benutzung eines bestimmten Teils des Leistungsangebotes der Beklagten berechtigt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, dass ihm im Bereich des ÖPNV Karten mit verschiedenen Namen begegnen, welche ihn zur Benutzung eines bestimmten Teils des ÖPNV-Angebotes des fraglichen Unternehmens berechtigten. Neben Wochen- oder Monatskarten begegnet der Verkehr Karten, die "Proficard", "Sesamkarte" oder "Umweltkarte" heißen. Hiervon ausgehend sieht der Verkehr in der " Mcard " eine Karte, welche zur Benutzung bestimmter Leistungen berechtigt und diesbezüglich eine Art Ausweisfunktion hat. Damit wird die Benennung der Karte bzw. des mit ihr wahrnehmbaren Angebotes der Beklagten mit " Mcard " nicht als Herkunftshinweis, sondern allein als eine Beschreibung für die " Mcard " und das Angebot, zu dessen Benutzung sie berechtigt, verstanden.
Entsprechendes gilt für die Begriffe "M Bus", "M Tram" sowie "M Linien". Der Verkehr sieht darin zutreffend allein die Benennung bestimmter Bus- oder Bahnlinien des ÖPNV. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es der Verkehr insoweit gewohnt ist, innerhalb des von einem ÖPNV-Unternehmen betriebenen Verkehrsnetzes Bussen und Bahnen zu begegnen, deren Benennung sie - unter Hinweis auf ihre besonderen Eigenschaften - von den anderen in demselben Verkehrsnetz fahrenden Verkehrsmitteln abgrenzen sollen. So kennt der Verkehr Bezeichnungen wie " SchnellBus " oder " ExpressBus " für Linienbusse, die auf der Fahrt zu ihrer Endhaltestelle nur wenige Haltestellen ansteuern und also ihr Ziel besonders schnell erreichen. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Umstandes, dass die Beklagte ihr "M"-Konzept bei ihren Kunden vor allem vorgestellt hat, als eines, das das Erreichen des gewünschten Ziels in einer kürzeren Reisezeit ermöglicht, versteht der Verkehr die fraglichen Bezeichnungen mithin allein als Hinweis auf einen besonders zügig und oft verkehrenden Bus, Bahn bzw. Linie allgemein.
Einen Zusammenhang zum Betreiberunternehmen, also zur Herkunft der angebotenen Dienstleistung, stellt der Verbraucher somit allein aus dem Begriff " Mcard " oder den Begriffen "M Bus", "M Tram" und "M Linien" nicht her. Diesbezüglich kann er mithin auch keinen Verwechslungen mit der Klägerin unterliegen.
Die Bestandteile "B..G" sowie "card", "Bus", "Tram" und "Linien" sind vorliegend nicht im Rahmen des Gesamteindrucks der Verletzermarken weitgehend in den Hintergrund getreten (vgl. BGH a.a.O. - City Plus). Gerade der Wortbestandteil "B..G" hat vielmehr einen starken Hinweischarakter auf das Unternehmen der Beklagten und erfüllt damit die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Herkunftsfunktion. Der angesprochene Verkehr, zu welchem naturgemäß insbesondere die Bewohner von Berlin und dessen Umland zählen, ordnet die " Mcard ", den "M Bus", die "M Tram" sowie die "M Linien" mithin unmittelbar der Beklagten zu. Damit hat der Verkehr keinen Anlass, eine darüber hinausgehende Herkunftszuordnung vorzunehmen, sich insbesondere zu fragen, ob diese Karte bzw. die fraglichen Linienbusse oder -bahnen eventuell von der Klägerin ver- bzw. betrieben werden. Durch den Wortbestandteil "card" wird dem Verkehr darüber hinaus verdeutlicht, dass es sich insoweit um eine Karte handelt, die zur Wahrnehmung bestimmter Leistungen der Beklagten berechtigt. Durch die Wortbestandteile "Bus", "Tram" und "Linien" wird ebenfalls nur das konkrete Verkehrsmittel bzw. Angebot bezeichnet. Unterscheidungskraft hat die eingetragene Marke der Beklagten damit nur und gerade durch die Zusätze "B..G" und "card" bzw. "Bus", "Tram" und "Linien".
Da die kollidierenden Marken allein im hier nicht herkunftshinweisenden Bestandteil "M" übereinstimmen, ist eine Verwechslungsgefahr zu verneinen; spätestens das Unternehmenskennzeichen "B..G" in den Beklagtenmarken führt aus dem Schutzbereich der Marke "M" heraus.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der im Auftrag der Klägerin von der I GmbH durchgeführten Umfrage vom März 2005. Nach der dortigen Zusammenfassung der Umfrageergebnisse haben zwar 41,3% der befragten Verkehrskreise erklärt, dass "M Bus" und "M AG" zu demselben Unternehmen gehörten. Eine entsprechende Verbindung haben die Befragten jedoch nicht frei hergestellt. Sie haben somit den "M Bus" nicht ohne weiteres der "M AG" zugeordnet oder umgekehrt. Den Befragten wurden insoweit vielmehr zwei Karten vorgelegt, wobei auf der einen das Wort "M Bus" und auf der anderen das Wort "M AG" zu lesen war. Aufgrund dieser provozierten Assoziation der beiden Begriffe zueinander, ist dieses Ergebnis für die vorliegend entscheidende Frage wenig aussagekräftig. Es besagt jedenfalls nicht, dass der Verkehr den unter der Marke "M Bus" erbrachten öffentlichen Personennahverkehr der Klägerin zuordnen würde, weil der Begriff die Marke "M" der Klägerin enthält. Hinzu kommt, dass von den 1.000 befragten Personen, die mit dem Begriff "M Bus" nichts hatten anfangen können (80,5% der Befragten), nur 7,5% eine wie auch immer geartete Verbindung zwischen dem Begriff "M Bus" und der Klägerin gesehen haben. Von den Befragten, die den Begriff kannten bzw. denen der Begriff bekannt vorgekommen war (19,5% der Befragten), vermuteten 4,1% eine Verbindung zur Klägerin.
Eine Nähe zur Klägerin, die den vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnte, wird schließlich auch nicht durch die graphische Gestaltung der als "B..G Mcard " bezeichneten Karte hergestellt. Denn zwar verwendet die Beklagte insoweit gelbe als auch blaue Farbe. Die Klagemarken, bei welchen es sich um Wort- und Bildmarken handelt, zeichnen sich ebenfalls durch die Farbe Gelb bzw. die Farben Gelb und Blau aus. Es ist jedoch zum einen weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Marke "M" insbesondere in Gelb bzw. in Gelb/Blau wahrgenommen wird. Dass dies so ist, ist angesichts dessen, dass diese Farbe jedenfalls im Rahmen der als Anlage K 50 vorgelegten Werbekampagne der Klägerin gar nicht zur Bezeichnung der Klägerin verwendet wird, fraglich. Es ist gerichtsbekannt, dass die Bezeichnung "M Group" in diesen Anzeigen in einem Orangeton, nicht aber in Gelb erscheint. Danach bleibt es, vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, bei dem gefundenen Ergebnis, dass der von der Beklagten eingehaltene Abstand zu den Klagmarken ausreichend ist.
2. Auch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, § 14 Abs. 2 Nr. 2 am Ende, wird durch die Marken "B..G Mcard ", "B..G M Bus", "B..G M Linien" und "B..G M Tram" nicht begründet. Wie dargelegt, assoziiert der Verkehr diese ihm im städtischen Nahverkehr der Beklagten gegenübertretenden Kennzeichnungen eben nicht mit der Klägerin oder deren Waren und Dienstleistungen, so dass eine rechtlich erhebliche Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens nicht besteht.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen begründet. Für § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG fehlt es wiederum an der hinreichenden Zeichenähnlichkeit. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Klagemarke durch die Beklagten ersichtlich.
Ansprüche aus § 15 Abs. 2 und Abs. 3 Marken scheitern ebenfalls aus den genannten Gründen.
3. Soweit sich die Klägerin gegen die Marke " Mcard " und die Bezeichnungen "M Bus", "M Tram", "M Netz" sowie "M Linien" wendet, gilt wiederum das oben Ausgeführte entsprechend, da der Verkehr im konkreten Benutzungszusammenhang Verwechslungen nicht unterliegen wird. Insoweit ist es mithin nicht entscheidend, dass das Kürzel "B..G" nicht Bestandteil der Marke bzw. der Bezeichnungen ist. Hinweise darauf, dass die Beklagte diesen Begriff außerhalb der von ihr angebotenen Dienstleistungen der Personenbeförderung im ÖPNV verwenden würde, bestehen nicht. Für diesen Bereich werden, wie ausgeführt, die Begriffe " Mcard ", "M Bus", "M Tram", "M Netz" sowie "M Linien" nicht mit der Klägerin in Verbindung gebracht, sondern allein als Name eines bestimmten Tarifangebotes bzw. eines neuen Verkehrskonzeptes der Beklagten verstanden.
Dabei ist bezüglich der Bezeichnungen "M Bus", "M Tram", "M Netz" sowie "M Linien" zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Einführung dieses neuen Angebotes mit großem Aufwand beworben und bei ihren Kunden bekannt gemacht hat (vgl. Anlagen K 27 bis K 30). Jedenfalls nach Einführung des neuen Verkehrskonzeptes, das nicht nur mit einer Änderung der Linienführungen zahlreicher Busse, Straßenbahnen und U-Bahnen verbunden war, das vielmehr auch die Stilllegung verschiedener Busverbindungen mit sich brachte, wurde das "M"-Konzept der Beklagten auch in der Berliner Presse kritisch kommentiert (Anlagen K 56 bis K 58). Wegen den geänderten Linienführungen mussten sich die die Leistungen der Beklagten nutzenden Kunden aktiv mit dem "M"-Konzept der Beklagten auseinandersetzen, da sie in vielen Fällen ihre Wege nicht mehr wie bisher mit der Beklagten zurücklegen konnten. Nach allem ist mangels gegenteiligen Vortrages der Klägerin davon auszugehen, dass die fraglichen Bezeichnungen von dem angesprochenen Verkehr allein in Zusammenhang mit dem neuen Verkehrskonzept der Beklagten gebracht werden, nicht aber mit der Klägerin und den von dieser angebotenen Dienstleistungen.
II.
Auch der Markenlöschungsanspruch aus §§ 55; 51; 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MarkenG wegen des Bestehens älterer Rechte scheitert am Fehlen der mit den Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 2; 15 Abs. 2, 3 MarkenG identischen Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr bzw. des Bekanntheitsschutzes. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
III.
Damit entfallen auch die weiter geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Die Streitwertbemessung beruht auf einer Schätzung gemäß § 3 ZPO. Auf die Anträge I.1 a) bis c) entfällt danach ein Streitwert in Höhe von 500.000,-- Euro, wobei die Kammer dabei insbesondere berücksichtigt hat, dass sich die Klägerin mit diesen Anträgen gegen insgesamt fünf für die Beklagte eingetragene Marken wendet. Auf den Löschungsantrag (Antrag zu I.2.) entfällt ein Streitwert von 25.000,-- Euro, auf den Auskunftsanspruch (Antrag zu I.3.) sowie den Feststellungsantrag (Antrag zu II.) entfällt schließlich jeweils ein Streitwert in Höhe von 50.000,-- Euro.
LG Hamburg:
Urteil v. 14.06.2005
Az: 312 O 296/04
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