Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. April 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 98/99
(BPatG: Beschluss v. 03.04.2001, Az.: 33 W (pat) 98/99)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 20. März 1998 die Wort-Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endefür folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
Klasse 35:
Personalmanagementberatung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Beratung in Fragen der Geschäftsführung Klasse 41:
Veröffentlichung von Büchern, Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen und Kongressen, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Herausgabe von Texten Klasse 42:
Datenverarbeitung (Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung).
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 29. März 1999 zurückgewiesen.
Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß es der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Ziff 1 MarkenG). Die Wörter in der Grafik "DIALOG-Gesprächsmodell" wiesen darauf hin, daß die Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden sei, unter Verwendung eines Dialoggesprächsmodells erbracht würden bzw sich mit der Thematik eines solchen Gesprächsmodells befaßten. Das Schaubild setze dabei die verschiedenen Faktoren bei der Verwirklichung eines solchen Modells in Beziehung zueinander. Eine Verkehrsdurchsetzung der Marke gemäß § 8 Abs 3 MarkenG sei nicht nachgewiesen.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Er trägt vor, daß es sich bei dem Wortbestandteil "DIALOG-Gesprächsmodell" um ein Kunstwort handle, das als solches nicht im allgemeinen Sprachgebrauch anzutreffen sei. Die Graphik sei eine Phantasiedarstellung, die geeignet sei eine Vielzahl unterschiedlicher Abläufe darzustellen. Es handle sich um ein produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Ziff 1).
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.
Das angemeldete Zeichen besteht aus den Wörtern "DIALOG-Gesprächsmodell" und einem Schaubild. Als Dialog wird ein Gespräch bezeichnet, das zwischen zwei Interessengruppen geführt wird mit dem Zweck des Kennenlernens der gegenseitigen Standpunkte (Duden, Das Universalwörterbuch A - Z, 3. Auflage 1997). Unter einem Gesprächsmodell versteht man ein Schema, nach dem Unterhaltungen ablaufen sollen. Somit weist der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens auf ein Schema hin, nach dem Gespräche in Form eines Dialoges geführt werden. Es handelt sich insoweit um eine Sachinformation, die in Bezug zu den einzelnen Begriffen des Schemas selbst steht. Die Schreibweise des Bestandteils "DIALOG" in Großbuchstaben ist eine werbeübliche Gestaltung ohne Hinweischarakter, auch wenn eine von dem Anmelder betriebene GmbH den Begriff "DIALOG" als Namensbestandteil verwendet.
Die Graphik setzt verschiedene Faktoren, die bei einem derartigen "DIALOG-Gesprächsmodell" von Bedeutung sind, zueinander in Beziehung. Der Anmelder selbst hat in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, daß das Diagramm für ein bestimmtes Gespräch entstanden sei und darin bestimmte Zeitabläufe und Reaktionen geschildert werden sollen. Dieses Gespräch sei in dem angemeldeten Zeichen jedoch abstrahiert und abgewandelt worden.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Bildmarken ist insoweit die gerade im Hinblick auf internationale Verflechtungen wachsende Übung zu berücksichtigen, sachliche Informationen und Hinweise bildhaft durch sogenannte "Piktogramme" zu vermitteln (Althammer/Ströbele/Klaka MarkenG, 6. Aufl § 8 Rz 48). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob das angemeldete Zeichen besondere Gestaltungsmerkmale aufweist, die eine Eignung begründen könnten, herkunftshinweisend zu wirken (BGH GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge). Dabei ist davon auszugehen, daß einfachen, in ihrer beschreibenden Aussage unzweideutig erkennbaren versinnbildlichten zeichnerischen Darstellungen die Unterscheidungskraft fehlt.
Hier liegt - in Abgrenzung zu einem Piktogramm - eine Ausgestaltung der Graphik vor, die jedenfalls den Eindruck einer wissenschaftlichen Darstellung mit entsprechenden Sachinformationen erweckt. Unabhängig von der konkreten Verständlichkeit des Schaubildes weist dieses nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hin. Die Verwendung derartiger Schaubilder ist - wie übrigens von der Markenstelle dargelegt - zB im Bereich der Personalmanagementberatung und Unternehmensberatung üblich.
Im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen ergeben die Markenbestandteile auch in ihrer Kombination lediglich einen Hinweis auf das Tätigkeitsfeld des Anmelders. Die angesprochenen Verkehrskreise - bei den Dienstleistungen der Klasse 35 im wesentlichen Unternehmen, bei den Dienstleistungen der Klasse 41 und 42 auch Endabnehmer - werden das angemeldete Zeichen daher nicht als betriebliches Unterscheidungsmerkmal auffassen.
Eine Eintragung der Marke kommt auch nicht gemäß § 8 Abs 3 MarkenG in Betracht. Der Anmelder hat weder schriftsätzlich noch auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2001 Tatsachen vorgetragen, die eine Anwendung von § 8 Abs 3 in Betracht kommen lassen.
Der Senat neigt zwar auch zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem angemeldeten Zeichen gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; diese Frage bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung mehr.
Winkler Richter v. Zglinitzki ist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben.
Winkler Dr. Hock Cl Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/33W(pat)98-99.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 03.04.2001
Az: 33 W (pat) 98/99
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