Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 20. Dezember 2013
Aktenzeichen: 3-5 O 157/13, 3-05 O 157/13, 3-05 O 157/13, 3-5 O 157/13
(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 20.12.2013, Az.: 3-5 O 157/13, 3-05 O 157/13, 3-05 O 157/13, 3-5 O 157/13)
1. Ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 AktG ist bei einer Beteiligung des SoFFin nicht zu erstellen, da die Befreiung von den Konzernvorschriften nach § 7d FMStBG nicht nur für den SoFFin als "herrschende Gesellschaft" sondern auch für die von ihm "beherrschen Gesellschaften" gilt.
2. Es liegt kein unzulässiger Sondervorteil i.S.v . § 243 Abs. 2 AktG vor, wenn mit den Stimmen des SoFFin eine Kapitalerhöhung beschlossen wird, die der Rückführung einer stillen Einlage des SoFFin dient.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin und ihre Streithelfer haben ihren außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin und die Streithelferin jeweils 1/2 zu tragen.
Das Urteil ist (wegen der Kosten) für die Beklagte jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine deutsche Großbank.
Die Klägerin und deren Streithelferin sind Aktionäre der Beklagten.
Im Zuge der Insolvenz des amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers im September 2008 kam es allgemeinkundig zu erheblichen Verwerfungen auf den Finanzmärkten. Wegen dieser Verwerfungen beschloss der Deutsche Bundestag das Finanzmarktstabilisierungsgesetz, welches am 18.10.2008 in Kraft trat.
Es zielt auf die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit von Finanzinstituten mit Sitz in Deutschland und der Vermeidung einer allgemeinen Kreditklemme ab. Hauptbestandteil ist ein Rettungsfonds - SoFFin - bei der neuen Finanzmarktstabilisierungsanstalt (FMSA), einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die bei der Deutschen Bundesbank angesiedelt ist, jedoch getrennt von dieser organisiert ist (vgl. hierzu z. B. Wienecke/Fett NZG 2009, 8, m.w.Nachw.). Dieses Gesetz wurde in der Folgezeit durch weitere Gesetze und Rechtsverordnungen weiter entwickelt und ergänzt. Der SoFFin ist nach §§ 2 Abs. 2, 3 FMStG ein nicht rechtsfähiges unabhängiges Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland.
Die Beklagte nutzte das von der Bundesregierung hierdurch ins Leben gerufene Programm zur Stärkung der Eigenkapitalbasis. Der SoFFin und die Beklagte schlossen am 19. Dezember 2008 eine entsprechende Vereinbarung, die später ergänzt und neu gefasst wurde. Auf Grundlage dieser Vereinbarung brachte der SoFFin zunächst im Dezember 2008 eine stille Einlage in Höhe von EUR 8,2 Mrd. und später im Juni 2009 eine weitere stille Einlage in Höhe von EUR 8,2 Mrd. in die Gesellschaft ein. Darüber hinaus schlossen der SoFFin als Garantiegeber und die Beklagte als Garantienehmerin am 30. Dezember 2008 einen Vertrag über die Einräumung eines Garantiekreditrahmens für bestimmte Inhaberschuldverschreibungen. Aufgrund weiterer Kapitalmaßnahmen der Beklagten hielt der SoFFin einen Anteil von 25% plus 1 Aktie an der Gesellschaft am Tag der streitgegenständlichen Hauptversammlung.
Am 19.4.2013 fand die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt, zu der die Beklagte am 18.3.2013 im elektronischen Bundesanzeiger mit einer Berichtigung am 19.3.2013 einberufen hatte. Wegen der Einzelheiten dieser Einberufung und der Tageordnung wird auf die zur Akte gereichte Ablichtungen (Anlagen K3 und K4, Sonderband Anlagen zu Klage) Bezug genommen. Die Klägerin erwirkte gem. § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung dieser Tagesordnung zu TOP 11 und 12. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die im Bundesanzeiger vom 28.3.2013 veröffentlichte Ergänzung (Anlage K2, Sonderband Anlagen zur Klage) Bezug genommen. In dieser Hauptversammlung, die um 10.13 Uhr begann und um 22.17 Uhr endete, ließ sich die Klägerin von Herrn F und vom hiesigen Prozessbevollmächtigten Dr. L vertreten, die Streithelferin von ihrem hiesigen Prozessbevollmächtigten Dr. R. 51 Aktionäre oder Aktionärsvertreter hielten Redebeiträge, nach dem die Aussprache um 11.07 Uhr begonnen hatte. In dieser Hauptversammlung kam es zu Redezeitbeschränkungen auf zunächst 10 Minuten, später auf 5 Minuten. Eine Schließung der Rednerliste dieser Hauptversammlung erfolgte um 12.30 Uhr. Sowohl Herr F als auch Herr Dr. L hielten Redebeiträge für die Kläger, wobei bei Herrn Dr. L die Redezeitbeschränkung von 5 Minuten galt. Inwieweit und in welcher Weise es zu einem Wortentzug bei Herrn Dr. L kam, ist zwischen den Parteien im Streit. Herr Dr. R hielt keinen Redebeitrag.
Über die Hauptversammlung erstellte der Notar Dr. H eine notarielle Niederschrift zu seiner UR-NR. 262/13. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Ablichtung zur Akte gereichte notarielle Protokoll des Notars Dr. H (Anlage K5, Sonderband Anlagen zur Klage) verwiesen. Die Klägerin und die Streithelferin legten Widerspruch gegen alle Beschlussfassungen dieser Hauptversammlung zu Protokoll des Notars ein. Die Aufnahme als unbeantwortet gerügten Fragen und der Widersprüche gegen Beschlussfassungen erfolgten durch einen Rechtsanwalt Dr. , der hierbei im Auftrag des Notars tätig war. Wegen der Protokollierung der Beendigung des Redebeitrags von Dr. L beantragte die Klägerin eine Berichtigung der Protokollierung mit Schreiben vom 23.4.2013 (Anlage K 13, Bl. 224 f d. A.), was der Notar mit Schreiben vom 26.4.2013 (Anlage B 14 Bl. 246 d. A.) ablehnte.
Die Klägerin und ihre Streithelferin sind der Auffassung, dass die angegriffenen Beschlussfassungen zu Top 2 (Entlastung Vorstand), 3 (Entlastung Aufsichtsrat) und 9 (Kapitalerhöhung) schon deswegen nichtig oder anfechtbar seien, weil die Ladungsfrist des § 123 AktG nicht eingehalten worden sei. Eine Verkürzung der Frist gem. § 7 Abs. 1 FMStBG komme nicht in Betracht, da ein Beschleunigungsinteresse hier nicht bestanden habe. Die Verkürzung der Einberufungsfrist sei daher rechtsmissbräuchlich erfolgt. Weiterhin liege ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2007/36 vor. Die Beschlussfassungen zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat seien anfechtbar, weil trotz der faktischen Beherrschung der Beklagten durch den SoFFin - insoweit unstreitig - ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 AktG nicht erstellt worden sei. Die Beklagte können sich hier nicht auf § 7d FMStBG berufen, da hier nur für den SoFFin die Konzernvorschriften abbedungen worden seien, nicht jedoch für die Beklagte. Zudem könne dem Vorstandsvorsitzenden keine Entlastung erteilt werden könne, da in seiner Amtszeit 96 % des Börsenwertes der Beklagten vernichtet worden seien. Dem SoFFin werde durch die Beschlussfassung zu Top 9 ein unzulässiger Sondervorteil gem. § 243 Abs. 2 AktG verschafft. Zudem habe für den SoFFin zu TOP 9 ein Stimmverbot nach § 136 Abs. 1 AktG bestanden, da hier der SoFFin selbst für die Rückführung seiner stillen Einlage gesorgt habe. Zudem habe der SoFFin seine Meldepflicht nach § 21 ff WpHG verletzt, so dass auch nach § 28 WpHG ein Stimmverbot für den SoFFin bestanden habe. Die streitgegenständlichen Beschlüsse seien auch nichtig, da Teile der Hauptversammlung nicht von einem Notar, sondern von Herrn Rechtsanwalt Dr. K beurkundet worden seien. Aufgrund der Entfernung des Notars habe dieser nicht die von Herrn Dr. K aufgenommenen Erklärungen aufgrund eigener Wahrnehmung beurkunden können.
Eine Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse sei jedenfalls aber deswegen gegeben, weil es zu Informationspflichtverletzungen gekommen sei. Die gesamte Hauptversammlung sei in der Weise strukturiert gewesen, um möglichst Redebeiträge von Aktionären zu verhindern oder zu beschränken. Bereits zu Beginn der Hauptversammlung habe festgestanden, dass eine Redezeitbeschränkung verhängt werden soll, da die Monitore auf den für die Aktionäre vorgesehenen Rednerpulte bereits zu Beginn kontinuierlich die Einblendung 10.00 gezeigt hätten. Der Versammlungsleiter habe auch - insoweit unstreitig - bereits um 11:07 Uhr noch vor dem erstem Redner das Rede- und Fragerecht auf 10 Minuten beschränkt. Bereits um 12:20 Uhr - auch insoweit unstreitig - sei die Schließung der Rednerliste für 12:30 Uhr angekündigt worden, was auch tatsächlich erfolgt ist und die Redezeit auf 5 Minuten beschränkt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich eine Vielzahl von Aktionären/Aktionärsvertretern jedoch im Cateringbereich zum Mittagessen befunden. Dort sei auch die Ankündigung der Schließung der Rednerliste nicht zu verstehen gewesen. Zudem sei die Entfernung von Cateringbereich so weit gewesen, dass es auch aufgrund des bestehenden Gedränges Aktionären, auch dem Vertreter der Streithelferin, der sich zu diesem Zeitpunkt im Cateringbereich befunden habe, nicht möglich gewesen sei, sich noch rechtzeitig in die Rednerliste eintragen zu können. Der Vertreter der Streithelferin habe daher vorgesehene Fragen nicht stellen können. Wegen der Einzelheiten dieser Fragen, deren Umfang nach Vortrag der Klägerin und der Streithelferin nicht übereinstimmt, wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Bl. 55 d. A.) sowie auf die von der Streithelferin zu Protokoll der Hauptversammlung eingereichte Liste (Anlage 6 zum notariellen Protokoll der Hauptversammlung Anlage B5, Sonderband Anlagenband B1- 13) Bezug genommen.
Die frühe Schließung der Rednerliste sowie die Beschränkung der Redezeit auf 5 min sei nicht erforderlich gewesen, da angesichts des Endes der Generaldebatte um 17:55 Uhr die Hauptversammlung auch bei nicht Verhängung dieser Maßnahmen noch am gleichen Tag hätte beendet werden können. Jedenfalls hätte die Rednerliste erneut eröffnet werden müssen. Manche Aktionäre dies sich später meldeten aber früher dran kamen, hätten mehr Redezeit gehabt.
Der Versammlungsleiter habe dem Vertreter der Klägerin Herrn Dr. L nach ca. 5 min Redezeit das Wort entzogen. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Vertreter der Klägerin weitere Fragen nicht mehr habe stellen können. Wegen der Einzelheiten dieser nicht mehr gestellten Fragen wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Bl. 58 ff d. A.) verwiesen. Jedenfalls habe die Beklagte auf die Folgenden von Herrn Dr. L für die Klägerin gestellte Fragen nicht beantwortet.
1. Welche konkreten überwiegenden Gesellschaftsinteressen haben Sie zu einer Verkürzung der Einberufungsfrist veranlasst€ War dies angesichts der auf der Tagesordnung stehenden Kapitalmaßnahmen erforderlich und, wenn ja, warum€
2. In der Einberufung ist als Frist für Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der 24. März 2013 angesetzt. Bitte erläutern Sie, wie Sie auf diese Frist kommen.
3. Eine Verkürzung der Einberufungsfrist führt u. a. dazu, dass die Aktionäre weniger Zeit haben, sich auf diese Maßnahmen vorzubereiten. Sofern sie entsprechende Beteiligungen haben, führt das auch dazu, dass ihre Rechte etwa zur Ergänzung der Tagesordnung oder auch für Gegenanträge verkürzt werden, wobei rechtlich unklar ist, wie sich dann dieses Sondergesetz überhaupt auf diese Fragen auswirkt. Hätten diese Gesichtspunkte, die ich gerade genannt habe, nicht dazu führen müssen, von einer Verkürzung der Einberufungsfrist abzusehen€
4. Der Vorstand war nicht gezwungen, das FMStBG bezüglich der Einberufung der HV anzuwenden, sondern er hatte die Wahl. Der Vorstand hat sich für eine Verkürzung entschieden. Aufgrund welcher Erwägungen hat die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebraucht gemacht€ Welche Schäden wären der X entstanden, wenn die HV einige Wochen später einberufen worden wäre, wie das AktG dies vorgesehen hätte€
5. Weshalb konnte die Kapitalerhöhung nach TOP 9 nicht auch ohne die Kapitalherabsetzung nach TOP 8 durchgeführt werden€
6. Wieviel hat es gekostet, die Einladung per Internet (im Bundesanzeiger) erneut auszusprechen, einschließlich Beraterkosten€
7. Frage zu TOP 9: Weshalb ist die Rückführung einer stillen Einlage an die AZ mbH eine Maßnahme nach dem FMStBG€
8. Frage zu TOP 9: Wie kommt es, dass der Bund nicht seine Rechte vollständig ausübt, die stille Einlage in Aktien umzuwandeln, sondern nur so weit, um eine Quote von 20 % zu wahren€ Will der Bund lieber Cash als X-Aktien€ Wie wurde dies Ihnen gegenüber begründet€
9. Zu den Kapitalmaßnahmen: Sie bezeichnen in der Einberufung der HV die nach TOP 7 vorgesehene Kapitalherabsetzung und Einziehung von sieben Aktien als Maßnahme nach dem FMStBG. Erläutern Sie bitte, weshalb die Einziehung von sieben Aktien zur Stabilisierung des Finanzmarktes oder der X wirklich erforderlich ist.
10. Herr B, Sie sprechen vom Ausstieg des Bundes. Haben Sie Erkenntnisse dazu, dass der Bund plant, seine Beteiligung weiter dadurch abzubauen, dass er Aktienpakete auf den Markt wirft€ Droht durch den Ausstieg des Bundes eine weitere Vernichtung des Börsenwertes der X-Aktie€
11. Zu TOP 8: Erläutern Sie bitte konkret, weshalb die Kapitalherabsetzung dazu geeignet sein soll, zur Rückführung stiller Einlagen beizutragen, oder weshalb die Kapitalherabsetzung erforderlich ist, um die nach TOP 9 erforderliche Kapitalerhöhung durchzuführen€
Auch Fragen anderer Aktionäre und Aktionärsvertreter seien nicht beantwortet.
Fragen der Aktionärsvertreterin Sch
Ihr Aufsichtsratsmitglied Herr von Bo hat - nachzulesen in der Börsen Zeitung" vom 18. Juni und von ihm nicht dementiert - im vergangenen Jahr gefordert, systemrelevante Banken zu zerschlagen. Die X ist systemrelevant. Ist diese Auffassung des Herrn von Bo deckungsgleich mit denen des Vorstandes und der übrigen Aufsichtsratmitglieder€
Fragen der Aktionärsvertreterin St
1. Herr B, erläutern Sie uns bitte mal genau, welchen Anspruch auf variable Vergütung Sie eigentlich hatten - Sie wollen ja darauf verzichten. Ferner frage ich Sie: Wie sehen die Erfolgskriterien für eine variable Vergütung eigentlich aus€
2. Bitte erläutern Sie uns, welche Pensionsansprüche Sie, Herr B, ganz konkret und ausgedrückt in Euro haben. Welche Pensionsansprüche haben Sie gegen die X a) für den Fall, dass Sie heute Ihren Platz räumen müssen, und b) für den Fall, dass Ihnen doch das Vertrauen leider nicht entzogen wird€ Wie hoch sind Ihre Pensionsansprüche in Euro für den Fall, dass es Ihnen bedauerlicherweise gestattet werden sollte, den Rest Ihrer Amtszeit hier abzusitzen€
Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 21.5.2013 (Bl. 42 ff d.A.) sowie auf die ergänzenden Schriftsätze vom 19.8.2013 (Bl. 201 ff d. A.), 12.11.2013 (Bl. 273 ff d. A.) und den - nicht - nachgelassen Schriftsatz vom 2.12.2013 und den Schriftsatz der Streithelferin vom 15.7.2013 (Bl. 185 ff d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin ihre Streithelfer beantragen,
1. die Nichtigkeit der nachfolgenden Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.4.2013 festzustellen,
hilfsweise für nichtig zu erklären und höchst hilfsweise die Unwirksamkeit festzustellen:
a) (TOP 2:)
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
b) (TOP 3:)
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates
c) (TOP 9:)
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 7 FMStBG um bis zu nominal EUR 2.272.727.272,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen und die teilweise Hingabe von Teilen der stillen Einlage aus der von dem Finanzmarktstabilisierungsfonds eingegangenen stillen Gesellschaft sowie den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für einen Spitzenbetrag.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, dass die Beschlussfassungen der streitgegenständlichen Hauptversammlung weder nichtig noch anfechtbar seien. Ein Gesetz- oder Satzungsverstoß der zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse führen könnte, liege nicht vor.
Die Einberufungsfrist sei nicht verletzt worden, da für diese Hauptversammlung im Hinblick auf die Beschlussfassungen die spezialgesetzliche Regelung der Einberufungsfrist des § 7 Abs. 1 S. 1 FMStBG gegolten habe. Es habe auch ein Beschleunigungsinteresse vorgelegen. Auch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2007/36/EG sei nicht verletzt. Die Hauptversammlung sei ordnungsgemäß beurkundet worden. Der Notar sei befugt Hilfspersonen hinzuzuziehen. Herr Dr. K habe kein Ermessen gehabt, welche nicht gerügten Fragen und Widersprüche er aufnehme.
Die Aufnahmen durch Herrn Dr. K seien auch - insoweit unstreitig - ordnungsgemäß erfolgt. Der Notar habe jederzeit die Vorgänge am Wortmeldetisch, am dem Dr. K saß, überblicken können. Zudem ergebe sich aus einer unrichtigen Protokollierung von Widersprüchen und als nicht beantwortet gerügter Fragen weder eine Nichtigkeit noch eine Anfechtbarkeit der auf diese Hauptversammlung gefassten Beschlüsse. Ein Abhängigkeitsbericht sei nicht erforderlich, wie sich aus § 7d FMStBG ergeben. Ein Sondervorteil i.S.v. § 243 Abs. 2 AktG für den SoFFin erfolge durch die Beschlussfassung zu TOP 9 nicht. Vielmehr sei die beschlossene Kapitalerhöhung auch sachgerecht, da durch die Rückführung der stillen Einlage künftig weniger Kuponzahlungen anfielen und auch die Eigenkapitalregeln nach Basel III diese Kapitalerhöhung geboten hätten. Ein Stimmverbot des SoFFin zu TOP 9 habe nicht bestanden. Es habe hier kein Fall des § 136 AktG vorgelegen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift komme nicht in Betracht, da § 136 AktG hier eine abschließende Regelung enthalte. Ein Stimmverbot nach § 28 WpHG für den SoFFin habe nicht bestanden, da dieser als nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland keine Meldepflicht unterläge. Meldepflichtig sei nur die Bundesrepublik Deutschland gewesen, die ihrer Meldepflicht - insoweit unstreitig - nachgekommen sei.
Auch Informationspflichtverletzungen seien nicht vorgekommen. Die Beschränkung der Redezeit und die Schließung der Wortmeldeliste bei mehr als 45 Wortmeldungen seien erforderlich gewesen, um zu gewährleisten, dass die Hauptversammlung noch am gleichen Tag beendet werden könne. Auf das Ende der Generaldebatte könne nicht allein abgestellt werden, da die gestellten Fragen noch hätten beantwortet sowie die Abstimmungsvorgänge hätten durchgeführt werden müssen. Die Beschränkung der Redezeit sei auch nicht von Beginn an beabsichtigt gewesen. Nur aus technischen Gründen hätte bereits zu Beginn die Anzeige an den Rednerpulten auf 10.00 gestanden. Die Ankündigung der Schließung der Wortmeldeliste sei auch im Cateringbereich gut zu verstehen gewesen, worauf es jedoch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ankomme. Auch die örtlichen Gegebenheiten hätten einer rechtzeitigen Meldung vor Schließung der Rednerliste um 12:30 Uhr nicht entgegengestanden. Herrn Dr. L sei auch nicht das Wort entzogen werden, sondern dieser habe nach Erreichen des Endes der beschränken Redezeit, und nach Aufforderung zu Ende zu kommen, seinen Redebeitrag selbst beendet. Die Fragen von Herrn Dr. L seien, soweit sie gestellt worden sind, alle hinreichend beantwortet worden. Zudem habe die Klägerin die Nichtbeantwortung nicht substantiiert in der Klageschrift dargelegt, da sie sich mit den gegebenen Antworten nicht auseinandergesetzt habe. Auf die Fragen anderer Aktionäre könne sich die Klägerin nicht berufen, da sich die Klägerin diese in der Hauptversammlung nicht zu Eigen gemacht habe. Auch die Reihenfolge der Redner sei nicht zu beanstanden; der Versammlungsleiter sei beim Aufruf der Redner nicht an die Reihenfolge der Wortmeldung gebunden. Ein Rechtsmissbrauch habe insoweit nicht vorgelegen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 1.7.2013 (Bl. 100 ff d. A.) sowie auf die ergänzenden Schriftsätze vom 26.9.2013 (Bl. 230 ff d. A.) und 14.11.2013 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage, mit der sich die Klägerin und ihre Streithelferin sich gegen Beschlussfassungen zu den TOP 2, 3 und 9 der streitgegenständlichen Hauptversammlung wenden, ist unbegründet.
Die Klägerin und die Streithelferin haben keine Gesetzes- oder Satzungsverletzungen aufgezeigt, die zu einer Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse führen würde.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Nichtigkeit der Beschlüsse dieser Hauptversammlung nicht aus der von ihr behaupteten Tätigkeit des Rechtsanwalts Dr. K im Rahmen der Protokollierung der Hauptversammlung durch den Notar Dr. H.
Die Klägerin trägt selbst nicht, dass die Tätigkeit von Dr. K sich auf die Umstände richtete, die nach § 241 Nr. 2 AktG i. V. m. § 130 Abs. 1 (notarielle Protokollierung der gefassten Beschlüsse sowie von Minderheitsverlangen) und 2 Satz 1 (Ort und Tag der Verhandlung, Name des Notars, Ergebnis der Abstimmung und Beschlussfeststellung des Versammlungsleiters) und Abs. 4 AktG (Unterschrift des Notars) bei fehlerhafter Protokollierung zu einer Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führt. Nach dem Vorbringen der Klägerin nahm Herr Rechtsanwalt Dr. K - ohne Überwachung des Notars - die Rügen über nichtbeantwortete Fragen und Widersprüche gegen Beschlussfassungen zu Protokoll auf. Die Protokollierung als nicht beantworteter gerügter Fragen und von Widersprüchen fällt aber nicht unter die zwingenden, mit der Nichtigkeitssanktion des § 241 Nr. 2 AktG bewehrten Protokollierungserfordernisse (vgl. BGH NJW 2009, 2207; OLG Düsseldorf NZG 2003, 817). Auch eine Anfechtung der Beschlüsse kann nicht darauf gestützt werden, weil es an der Kausalität einer etwaigen fehlerhaften Protokollierung für die Beschlüsse fehlt. Lediglich die Beweiskraft des notariellen Protokolls würde hierdurch eingeschränkt. Insoweit es ist aber nicht im Streit, dass es durch die Tätigkeit von Dr. K nicht zu fehlerhaften Feststellungen im notariellen Protokoll gekommen ist, so dass die Art und Weise der Überwachung des Rechtsanwalts Dr. K durch den Notar hier dahingestellt bleiben kann.
Die Klägerin und ihre Streithelfer können sich nicht darauf berufen, dass die Hauptversammlung nicht fristgemäß einberufen worden sei.
Eine Verletzung von Vorschriften über Einberufungsfristen stellt zwar eine Gesetzesverletzung dar und führt zum Erfolg einer Anfechtungsklage, weil dadurch die Mitwirkungs- und Teilnahmerechte von Aktionären verletzt werden.
Diese Verletzung der Vorschriften zur Frist für die Einberufung ist hier aber nicht gegeben.
Zwar ist nach § 123 Abs. 1 AktG im Regelfall die Hauptversammlung mindestens 30 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen, die sich ggf. um die satzungsmäßige Anmeldefrist des § 123 Abs. 2 AktG verlängert (vgl. Hüffer, AktG, 10. Aufl. § 123 Rn. 7 m.w.Nachw.), doch kann sich die Beklagte für alle Beschlussfassung dieser Hauptversammlung darauf stützen, dass nach § 7 FMStBG i.V.m. § 16 Abs. 4 WpÜG es genügt, die Hauptversammlung spätestens am 21.Tag vor dem Tag der Hauptversammlung einzuberufen, wenn in dieser Hauptversammlungen Beschlussfassungen in Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 FMStFG erfolgen, wobei nach der folgenden Wortlaut des § 7f FMStBG ein Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen auch in folgenden Fällen besteht:
€Ein Zusammenhang mit der Stabilisierung, einer Rekapitalisierung oder einer anderen Stabilisierungsmaßnahme im Sinne der §§ 7 bis 7b und 7e besteht auch dann, wenn Beschlüsse der Hauptversammlung des Unternehmens, insbesondere über Kapitalmaßnahmen oder die Ermächtigung des Vorstands zu deren Vornahme, dem Zweck dienen,
1.eine von dem Fonds im Zuge einer solchen Maßnahme bereits erworbene Beteiligung an dem Unternehmen ganz oder teilweise zu übertragen oder zu veräußern,
2.die Bedingungen der Beteiligung zu ändern,
3.die Beteiligung als Einlage in das Unternehmen einzubringen, insbesondere gegen Ausgabe von Aktien oder Wandelschuldverschreibungen,
4.die Beteiligung in vergleichbarer Weise umzustrukturieren, insbesondere aufzuteilen oder als Wertpapier auszugestalten, oder
5.dem Fonds erstmalig oder zusätzliche Umtausch- und Bezugsrechte einzuräumen und bedingtes Kapital für die Erfüllung der dadurch entstehenden Ansprüche zu schaffen.
Dasselbe gilt, wenn der Beschluss der Hauptversammlung eine Vereinbarung mit dem Fonds oder eine Erklärung der Geschäftsführung des Unternehmens vorsieht, die aus einer Kapitalmaßnahme dem Unternehmen zufließenden Mittel überwiegend für eine Rückzahlung von dem Unternehmen durch den Fonds zur Verfügung gestelltem Kapital zu verwenden.€
Zwar sind die Beschlussfassung zu TOP 2 und 3 über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats keine unter die Regelungen der §§ 7, 7f FMStBG fallende Maßnahme jedoch können nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FMStBG in einer Hauptversammlung in der derartige Beschlussfassungen erfolgen auch Beschlüsse zu anderen Gegenständen erfolgen (so bereits Kammerurteil vom 15.11.2011 - 3-05 O 30/11, bestätigt durch Urteil OLG Frankfurt am Main v. 6.11.2012 - 5 U 124/11 - ZIP 2013, 212). Hier sind aber zu den TOP 8 und 9 Maßnahmen beschlossen worden, die unter die Regelungen des §§ 7, 7a, 7f FMStBG fallen, so dass für alle Beschlussfassungen dieser Versammlung die Ladungsfrist des § 7 FMStBG gilt.
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei der gemäß Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen ordentlichen Herabsetzung des Grundkapitals durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 10 : 1 um eine Kapitalherabsetzungsmaßnahme gemäß § 222 Abs.4 Satz 2 AktG handelt, die ausdrücklich unter die Privilegierung des § 7 Abs. 6 FMStBG fällt. Die Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien war Voraussetzung, um die Durchführung der nachfolgenden Erhöhung des Grundkapitals auf Grundlage des unter dem Tagesordnungspunkt 9 gefassten Beschlusses zum Zwecke der vollständigen Rückführung der bestehenden stillen Einlagen des SoFFin und der Allianz zu ermöglichen. Die unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen und die teilweise Einbringung der stillen Einlagen aus der vom SoFFin in eingegangenen stillen Gesellschaft ist eine gemäß § 7 Abs. 1 FMStBG privilegierte Kapitalmaßnahme. Die teilweise Einbringung der stillen Einlage des Finanzmarktstabilisierungsfonds gegen Ausgabe von Aktien ist in § 7f Satz 1 Nr. 3 FMStBG ausdrücklich vorgesehen. Die Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen erfolgte gemäß Erklärung des Vorstands, um die dadurch der Gesellschaft zufließenden Geldmittel nach Abzug der Emissionskosten überwiegend für die vollständige Rückzahlung der stillen Einlage des Finanzmarktstabilisierungsfonds zu verwenden, so dass die Voraussetzungen des § 7f Satz 2 FMStBG erfüllt sind.
Auf eine Eilbedürftigkeit dieser nach FMStBG zu beschließenden Maßnahmen oder ein sonstiges Beschleunigungsbedürfnis kommt es nach der gesetzlichen Regelung aber für die Verkürzung der Einberufungsfrist nicht an. Nach dem Grundsatz der gesetzliche Spezialität kann die Beklagte immer wenn derartige Maßnahmen zur Beschlussfassung anstehen, von der gesetzlich möglichen Verkürzung der Einberufungsfrist Gebrauch machen, für eine teleologische Reduzierung dieses Rechts ist hier kein Raum. Es besteht ein freies - gerichtlich nicht überprüfbares - Entscheidungsermessen der Gesellschaft, ob sie von der Möglichkeit der Verkürzung der Einberufung für die Hauptversammlung Gebrauch macht.
Durch die Wahrung der 21-Tagefrist liegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der EG-Richtlinie 2007/37 vor, da diese auch nur eine Mindestfrist von 21 Tagen statuiert.
Die Klage gegen die Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat zu TOP 2 und 3 kann auch nicht darauf gestützt werden, dass ein Abhängigkeitsbericht gem. § 312 AktG trotz einer Abhängigkeit vom SoFFin nicht vorgelegt wurde.
Zunächst spricht der gesetzliche Wortlaut des § 7d FMStBG
€Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind auf den Fonds, den Bund und die von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie die ihnen nahestehenden Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds beherrschten Unternehmens.€
gegen die Verpflichtung der Beklagten einen Abhängigkeitsbericht zu erstellen.
Nach dem Wortlaut ist § 312 AktG als Konzernvorschrift des Aktiengesetzes danach nicht nur auf den Fonds nicht anzuwenden, sondern auch auf die mittelbar und unmittelbar abhängigen Unternehmen. Dass die Befreiung von den Konzernvorschriften danach nicht nur für den SoFFin als €herrschende Gesellschaft€ gilt sondern auch für die von ihm €beherrschen Gesellschaften€, erfolgt, ergibt sich aus der Rückausnahme in Satz 2, da es dieser nicht bedurft hätte, wenn in Satz 1 nicht auch die vom Fonds €beherrschen€ Gesellschaften von den Konzernvorschriften befreit worden wären.
Gegen eine Verpflichtung zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts nach § 312 AktG spricht auch der von der Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 2.12.2013 (BL. 309 d. A.) dargelegte präventive Sinn und Zweck eines derartigen Berichts, um Vorstand und Aufsichtsrat bereits im Vorfeld von Augen zu führen, dass sie darauf zu achten haben, dass sie nachteiligen Einflussnahmen nicht bzw. nur dann nicht nachgeben dürfen, wenn der Nachteilsausgleich gem. § 311 Abs. 2 AktG sichergestellt ist. Dies setzt aber voraus, dass der Vorstand überhaupt berechtigt ist, nachteilige Einflussnahmen abzuwehren, bzw. bei Unterlassen eine Schadensersatzpflicht von Vorstand und Aufsichtsrat gem. §§ 93, 116 AktG begründet werden kann. Dieser Zweck ist aber bei der vorliegenden Beteiligung des SoFFin nicht einschlägig.
Der SoFFin hat schon die gesetzliche Befugnis, auf die Geschäftsentwicklung der Beklagten in Einfluss zu nehmen. Er hat nach § 5 Abs. 8 FMStFV die Möglichkeit, die Erfüllung von Bedingungen für die Stabilisierungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 FMStFV durch Vertrag, Verwaltungsakt und Nebenbestimmungen oder durch Verpflichtungserklärungen sicherzustellen (vgl. BVerfG Beschluss vom 26.03.2009 - 1 BvR 119/09 -, NJW 2009, 1331, = NZG 2009, 512 = AG 2009, 325; Horn BKR 2008, 452, 456). Beteiligt sich der Fonds an einem Unternehmen, kann er insbesondere darauf hinwirken, dass mit besonderen Risiken verbundene Geschäfte oder Geschäfte in bestimmten Produkten oder Märkten reduziert oder aufgegeben werden, § 5 Abs. 2 Nr. 1 FMStFV. Das Mittel hierzu ist nicht die unternehmerische Beteiligung und die Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung, sondern die Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung der geschäftsführungsberechtigten Organe des Unternehmens nach § 5 Abs. 8 FMStFV a. F. i.V. mit § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 FMStFG, die den Vorstand von der Eigenverantwortlichkeit der Leitung der Gesellschaft sowie von der innergesellschaftsrechtlichen Zuständigkeitsordnung entbindet, § 2 Abs. 1 BeschleunigungsG.
Ein Abhängigkeitsbericht wäre daher zweckentleert, da auch der SoFFin, worauf die Klägerin selbst hinweist, nicht nach § 317 AktG haftet.
Aber selbst wenn man dies im Hinblick auf die Gesetzesbegründung, die nur von dem Ausschluss des Konzernrechts für den Fonds spricht (vgl. RegBegr, BT. Drucks. 16/12100. S. 12) anders beurteilen würde, fehlte es jedenfalls bei dieser Form der gesetzlichen Regelung an der für die Versagung einer Entlastung eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstoß der Organe (vgl. BGH NZG 2013, 783; NJW 2012, 3245; NZG 2012, 347), zumal - soweit ersichtlich - auch kein anderes von SoFFin gestütztes Unternehmen einen derartigen Abhängigkeitsbericht bislang erstellt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich beim Unterlassen der Erstellung eines Abhängigkeitsberichts hierbei nicht eine bloße Informationsrechtsverletzung, bei der es auf die Frage der eindeutigen und schweren Gesetzesverletzung nicht ankäme (vgl. auch von der Linden ZIP 2013, 2343), sondern bei Fehlen eines gesetzlich geforderten Berichts (vgl. BGHZ153, 47 für fehlerhaften Aufsichtsratsbericht; BGH ZIP 2008, 70 für fehlenden Lagebericht) sondern um einen inhaltlichen Mangel (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2012 - I-6 U 18/12 - BeckRS 2012, 125022), bei dem es auf die Eindeutigkeit und Schwere der Gesetzesverletzung ankommt, zumal den Aktionären der Inhalt eines Abhängigkeitsberichts nicht zur Kenntnis gebracht wird.
Soweit die Klägerin ausführt, dass dem Vorstandsvorsitzenden keine Entlastung erteilt werden könne, da in seiner Amtszeit 96 % des Börsenwertes der Beklagten vernichtet worden seien, kann hierauf die Anfechtung der von der Hauptversammlung beschlossenen Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 nicht gestützt werden, da zum einen nicht ersichtlich ist, welche schwerwiegende und eindeutige Gesetzesverletzung hierin liegen soll und zum andern nicht ersichtlich ist, welchen konkreten Bezug dies zum Entlastungszeitraum - Geschäftsjahr 2012 - hat.
Die Beschlussfassung zu TOP 9 ist nicht anfechtbar, weil der SoFFin bei der Beschlussfassung mitgestimmt hat.
Ein Stimmverbot nach § 136 AktG für den SoFFin kann hier nicht angenommen werden. Es liegt keine der dort geregelten Fallgruppen vor. Eine generelle Erweiterung auf andere Interessenkollisionen ist mit der herrschender Meinung (vgl. BGH NJW 1986, 2051; Hüffer, AktG, 10. Aufl. § 136 Rn 18 mwN) abzulehnen. Auch ein Stimmverbot nach 3 28 WpHG bestand nicht. Nach dem Rechtscharakter des SoFFin als nicht rechtsfähigem Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland treffen diesen keine Meldepflichten nach §§ 21 ff WpHG sondern nur die hier auch meldende Bundesrepublik Deutschland. Zudem hätte selbst eine Nichtberücksichtigung der Stimmen des SoFFin bei der Beschlussfassung zu TOP 9 nicht dazu geführt, dass der Beschluss nicht mit der nach § 182 AktG gebotenen Mehrheit von drei Viertel des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst worden wäre. Bezugsgröße ist das Kapital, das bei Beschlussfassung mit ja oder nein gestimmt hat; unberücksichtigt bleiben Stimmenthaltungen und Kapital, das an Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat oder nicht mitwirken durfte. Zieht man dann die 1.457.378.465 (25 % +1 von damals 5.829.513.857) Stimmen des SoFFin ab, verbleibt hier ein Kapital, welches zu Recht bei der Beschlussfassung mitgestimmt hätte von 749.294.514 Stimmen, womit die erforderliche Mehrheit für die Beschlussannahme bei 561.970.886 Stimmen gelegen hätte. Ohne die Stimmen des SoFFin haben aber auch noch weitere 660.215.300 (2117593765 - 1457378465) Stimmen für die Beschlussfassung gestimmt.
Die Beschlussfassung zu TOP 9 ist auch nicht nach § 243 Abs. 2 AktG anfechtbar. Dies wäre nur dann gegeben, wenn der SoFFin mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu diene, wobei ohne dass es auf die Art der Erlangung ankäme, jedweder Vorteil genügt, sofern es bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige Bevorzugung erscheint (vgl. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 243 Rn 35).
Wie bereits dargelegt, war die Stimmabgabe des SoFFin für die Beschlussfassung zu TOP 9 schon nicht kausal. Der Tatbestand des § 243 Abs. 2 AktG setzt aber voraus, dass ein Aktionär Sondervorteile zu erlangen sucht durch Ausübung seines Stimmrechts. Kommt es auf die Stimmen dieses Aktionärs für die Beschlussfassung nicht an, ist schon fraglich, ob dann nicht die Anfechtung nach § 243 Abs. 2 AktG ausscheidet (a. A. LG München I, NZG 2002, 826; ; Heidel in Heidel Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 243 AktG, Rn. 30; Hüffer in MünchKomm, AktG, 3. Aufl. § 243 Rn 74 mwN), weil es dann an dem Zusammenhang zwischen Beschlussfassung und dem inkriminierten subjektiven Verhalten des Aktionärs fehlt, das Gesetz aber ein subjektives Element für die Anfechtbarkeit verlangt. Der Aktionär muss bei der Ausübung des Stimmrechts das Bewusstsein haben, dass der Beschluss die Grundlage für den Erwerb eines besonderen Vorteils durch ihn oder einen Dritten abgeben kann, und er muss den Willen haben, diesen Vorteil selbst zu erlangen oder ihn einem Dritten zufließen zu lassen. Weil die Aufgabe des § 243 Abs. 2 AktG im Wesentlichen darin liegt, eine Ausübung des Stimmrechts abzuwehren, die in einer der Umstandssittenwidrigkeit ähnlichen Weise nicht hingenommen werden kann, liegt eine sachwidrige Bevorzugung und mit ihr ein Sondervorteil dann vor, wenn sich der Aktionär eine Missbilligung seiner Stimmrechtsausübung gefallen lassen muss (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.03.2012 - 5 AktG 4/11 - AG 2012, 414). Dies legt es jedoch nahe, hier auch eine Kausalität dieser Stimmrechtsausübung für die Beschlussfassung zu fordern.
Jedenfalls kann ein derartiges notwendiges (negatives) subjektives Element des SoFFin bei der Stimmabgabe jedoch aufgrund der durch das FMStG; FMStFG und FMStBG gesetzlich angeordneten privilegierten Stellung des SoFFin diesem nicht vorgeworfen werden, wenn es um Maßnahmen geht, die in Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer Gesellschaft aufgrund von Stabilisierungsmaßnahmen erfolgt ist. Es kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass Zweck der zu TOP 9 beschlossenen Kapitalerhöhung die Rückzahlung der stillen Einlage des SoFFin sei. Legt man diesen Zweck zugrunde, was auch die Beklagte einräumt, ist zunächst die gesetzgeberische Wertung der § 18 FMStBG zu beachten, wonach zugunsten des SoFFin ein Anfechtungsausschluss für Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen stehen (nach den Vorschriften der InsO und des AnfG) besteht. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber zu Gunsten des SoFFin eine sofortige Rechtssicherheit unabhängig von möglichen Nachteilen Dritter den Vorrang einräumt. Zudem ist das Unternehmen des Finanzsektors gem. § 20 FMStGB verpflichtet, auf Verlangen des Fonds zumutbare Maßnahmen vorzunehmen, die für die Rückführung, Veräußerung, Übertragung oder Änderung von im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung erworbenen Beteiligungen des Fonds zweckdienlich sind. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung die diesem Zweck dient, kann nach dieser gesetzgeberischen Wertung daher nicht zu einem unstatthaften Sondervorteil des SoFFin führen. Die in § 243 Abs. 2 AktG angesprochene Missbilligung eines Aktionärsverhaltens ist nämlich nur gerechtfertigt, wenn er von der Gesellschaft einen Vorteil erwerben oder einen erzielten Vorteil behalten möchte, obwohl der Vorstand diesen Vorteil als pflichtbewusster, selbständig handelnder und fremden Vermögensinteressen verpflichteter Leiter des konkreten Gesellschaftsunternehmens nicht gewähren oder belassen darf. Die Beklagte hat hier zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass durch die Rückführung der stillen Einlage künftige Kuponzahlungen entfallen und die Kapitalerhöhung den Kapitalanforderungen nach Basel III dient.
Betrachtet man die Beschlussfassung zu TOP 9, wie es die Streithelferin vornimmt, nur nach ihrem Wortlaut, da der Zweck im Beschlusstext nicht enthalten ist, ist auch ein unzulässiger Sondervorteil des SoFFin nicht ersichtlich. Zwar erlangt der SoFFin durch diese Beschlussfassung ein unmittelbares Bezugsrecht gegen Umtausch der stillen Einlage, ein Bezugsrecht erlangte auch jeder andere Aktionär.
Einem stillen Gesellschafter der diesen Anteil im Wege der Sacheinlage einbringen kann, hat zwar im Vergleich zu der Stellung des sonstigen Aktionärs insoweit eine vorteilhaftere Position. Zur Anfechtung würde das aber nur dann berechtigen, wenn darin eine sachwidrige Bevorzugung zu sehen wäre. Dies ist aber nicht der Fall, da die anderen Aktionäre die Möglichkeit haben, einen mitgliedschaftsrechtlichen Verlust dadurch zu vermeiden, dass sie Aktien in dem erforderlichen Umfang hinzu erwerben (vgl. BGH NZG 1998, 422).
Die Anfechtung kann auch nicht auf eine Verletzung des Informationsrechts nach
§ 131 AktG gestützt werden.
Zunächst kann dahingestellt bleiben, ob die Ankündigung der Schließung der Rednerliste auf 12.30 Uhr im Cateringbereich (gut) hörbar war, worauf es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.10.2013 - II ZR 329/12 - zudem nicht ankommt, und ob es möglich war, vom Cateringbereich noch rechtzeitig zum Wortmeldetisch zu kommen, da hierdurch Rechte der Klägerin nicht verletzt worden sind. Es hat der Vertreter der Klägerin in der Hauptversammlung, Herr F, noch vor Schließung der Rednerliste einen Redebeitrag gehalten und auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Herr Dr. Locher, als weiterer Vertreter der Klägerin in dieser Hauptversammlung, konnte sich noch vor Schließung der Rednerliste in diese aufnehmen lassen und einen Redebeitrag halten.
Durch eine etwaige fehlerhafte Nichtzulassung von Redebeiträgen nach Schließung der Rednerliste wurden daher ggf. nur Aktionäre in Rechten verletzt, die sich nicht mehr vor Schließung der Rednerliste zu einem Wortbeitrag anmelden konnten. Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 12.11.2013 - 3-05 O 151/13 - BeckRS 2013, 19504; a. A.: LG München AG 2000, 139) die Ansicht, dass nur der Aktionär im Wege der Anfechtung eine Ungleichbehandlung bei der Ausübung des Frage- und Rederechts rügen kann, der davon betroffen ist. Dem liegt zugrunde, dass auch nur der Aktionär der zu Unrecht an der Teilnahme an einer Hauptversammlung ausgeschlossen wurde, dies im Anfechtungsrechtsstreit rügen kann und nicht andere Aktionäre (vgl. Kubis in MünchKomm, AktG, 3. Aufl., § 118 Rn 71). Insoweit liegt bei der (fehlerhaften) Nichtberücksichtigung einer Wortmeldung nur ein Minus zum vollständigen (fehlerhaften) Ausschluss vor, der eine gleiche Behandlung gebietet.
Etwas anderes ergibt sich auch hier nicht daraus, dass die Streithelferin der Klägerin eine Verletzung der Zulassung ihres vorgesehen Rede- und Fragebeitrags rügt.
Vorliegend geht es aber um die Anfechtungsklage der Klägerin und nicht die der Streithelferin. Diese tritt gem. §§ 66 ff ZPO nur der Klage der Klägerin bei und erhebt nicht selbst Anfechtungsklage; sie ist an die Prozesslage zwischen den Hauptparteien gebunden. Auf Angriff- und Verteidigungsmittel die der Hauptpartei nicht zustehen, kann er sich daher nicht berufen. Zudem hätte für eine Berücksichtigung diese nur die Streithelferin ggf. treffende Rechtsverletzung und daher ein nur ihr insoweit zustehendes Anfechtungsrecht hinsichtlich der Beschlussfassungen dieser (Anfechtungs)Grund von der Streithelferin jedenfalls innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs.1 AktG in den Rechtsstreit eingeführt werden müssen. Diese Verletzung ihres Rechts hat sie jedoch erst mit Schriftsatz vom 15.7.2013 mithin nach Ablauf der Anfechtungsfrist am 21.5.2013 in den Rechtsstreit eingeführt.
Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, welche Fragen die Streithelferin tatsächlich in der Hauptversammlung stellen wollte. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 2.12.2013 ausführt, dass die die Rüge einer Informationsrechtsverletzung sich auch auf Fragen von anderen Aktionären beziehen kann, so ist dies zwar zutreffend, dies setzt jedoch voraus, dass die Fragen in der Hauptversammlung auch tatsächlich gestellt werden, da ein Auskunftsrecht nur auf Verlangen besteht (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 546; Kubis in MünchKomm, AktG, 3. Auflage 2013 § 131 Rn 25; Heidel in Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Auf. iE, § 131 AktG Rn 11;
Meilicke/Heidel DStR 1992, 72, 73 aE).
Eine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der auf dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse ergibt sich auch nicht aus den vom Versammlungsleiter verhängten Redezeitbeschränkungen von zunächst 10 Minuten, später dann auf 5 Minuten.
Unerheblich ist hier, dass die Uhr am Rednerpult von Beginn an eine Redezeit von 10 Minuten anzeigte und ggf. von Aktionären als Redezeitbeschränkung von Beginn an angesehen wurde, da eine Redezeitbeschränkung von 10 Minuten auch von Beginn an nicht zu beanstanden gewesen wäre.
Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten i.V.m. § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG ist der Versammlungsleiter zur Beschränkung der Redezeit befugt.
Grundlage für die Auslegung der Begriff der €angemessenen Beschränkung€ ist dabei zunächst die Intention des Gesetzgebers. Zweck der Gesetzesänderung durch das UMAG war es, dem Versammlungsleiter insgesamt mehr Handlungsspielraum zu geben, den Missbrauch der Auskunftsrechte einzudämmen und die Hauptversammlung zu straffen und dortige Diskussionen auf die wesentlichen Fragen zu fokussieren. Im Vordergrund stand das Ziel einer effizienteren Hauptversammlung (RegE UMAG BT-Drs. 15/5092, S. 17; BGH, Urteil v. 8.2.2010 - II ZR 94/08 - ZIP 2010, 575;Göz/Holzborn WM 2006, 157; Seibert WM 2005, 157; ders. NZG 2007, 841; Weißhaupt, ZIP 2005, 1766).
Dies ist daran zu messen, dass in jeder Hauptversammlung zwei widerstreitende Interessen zu vereinbaren sind. Erstens das Interesse der Gesellschaft und auch ihrer Aktionäre an einer effizienten, anfechtungssicheren Hauptversammlung (Rechtssicherheit). Zweitens das Interesse der Aktionäre zu den Gegenständen der Tageordnung informiert zu werden und ihre Kontrollrechte auch im notwendigen Umfang vollständig ausüben zu können. Während Beschränkungen der Kontrollrechte durch Einschränkung von Rede- und Fragerecht das erste Ziel fördern, laufen sie dem zweiten Ziel entgegen.
Der Begriff der €angemessenen zeitlichen Beschränkung€ ist weit auszulegen, denn seit Inkrafttreten des UMAGs sind Beschränkungen der Rede- und Fragezeiten keine ultima ratio mehr, sondern normale organisatorische Ausgestaltungen der Hauptversammlung. Die Gesetzesbegründung gestattet Beschränkungen in weiten Umfang. So dürfen sich die Beschränkungen der Informationsrechte auf die Dauer der Hauptversammlung im Ganzen, auf einzelne TOP oder auf einzelne Aktionäre beziehen (RegE UMAG BT-Drs. 15/5092, S. 17). Die Gesetzesänderung dient auch dazu, die Zahl der Anfechtungsklagen allgemein und wegen einer Beschränkung der Redezeit zu reduzieren und einen Ablauf für Hauptversammlungen zu ermöglichen, der die Gefahr von Anfechtungsklagen verringert (vgl. BGH a. a. O Tz. 12; Spindler, NZG 2005, 825). Dies darf nicht konterkariert werden, indem die Anfechtungsklagen auf die Frage verlagert werden können, ob die Beschränkung grundsätzlich oder zeitlich angemessen war. Zu beachten bleibt dabei aber die Minderheitenschutzfunktion des Frage- und Rederechts. Sollten Aktionärsminderheiten durch die Beschränkung der Kontrollrechte gefährdet werden, so kann nicht mehr von einer angemessenen Beschränkung gesprochen werden. Allerdings ist im Hinblick auf börsennotierten Publikumsaktiengesellschaften zu beachten, dass das Informationsbedürfnis der Aktionär größtenteils mithilfe der Regel- und Anlasspublizität gestillt wird (Seibert, WM 2005, 157, 159 f.). Dem Versammlungsleiter obliegt es im Einzelfall, die widerstreitenden Interessen auszugleichen und eine angemessene Rede- und Fragezeit zu gewähren. Erst der Versammlungsleiter füllt den Rahmen der Ermächtigung konkret aus (RegE UMAG BT-Drs. 15/5092, S. 17), d. h. er braucht Ermessen um einen angemessenen Zeitrahmen für den konkreten Einzelfall setzen zu können. Laut Gesetzesbegründung soll der Versammlungsleiter einen weiten Handlungsspielraum erhalten und folglich auch die Einschätzungsprärogative für Beschränkungen bekommen (vgl. auch Spindler NZG 2005, 825, 826). Er ist derjenige, der am besten im Einzelfall über die Angemessenheit entscheiden kann. Unter Beachtung dieser Prämissen ist eine verhängte Rede- und Frage(zeit)beschränkung von Beginn an nicht zu beanstanden.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Hauptversammlung mit 12 Tagesordnungspunkten immerhin erst um 22.17 Uhr beendet war, d.h. nach 12 Stunden, mithin von dem Leitbild einer 4 - 6stündigen Hauptversammlung (vgl. BGH a.a.O. Tz. 20 m. w. Nachw.) schon erheblich abgewichen wurde wird deutlich, dass eine Rede- und Fragezeitbeschränkung (auch u. U. von Anfang an) erforderlich war, um das Geschehen in der Hauptversammlung zu strukturieren. Nicht erkennbar ist ferner, dass es ermessensfehlerhaft war, die Rede- und Fragezeit später dann weiter auf 5 Minuten beschränken (vgl. auch LG München Urt. v. 20.1.2011- 5 HKO 18800/09 - BeckRS 2011, 03164). Das OLG Frankfurt am Main hat hierzu in seinem Beschluss vom 23.2.2010 im dem Feigabeverfahren 5 Sch 2/09 ausgeführt:
€Bei ihren Beanstandungen zu der Beschränkung der Rede- und Fragezeit übersehen die Ag. eine Reihe von Aspekten, die für eine erfolgreiche Diskussion entscheidend sind. Zum einen wird verkannt, dass bei guter Vorbereitung sehr viel Stoff in zehn Minuten, aber auch in fünf Minuten vorgetragen werden kann. Zum anderen bleibt unberücksichtigt, dass mit kurzen Beiträgen wesentlich mehr aufmerksame Zuhörer erreicht werden, wodurch die Diskussion wesentlich lebhafter und ertragreicher werden kann, als bei unbeschränkter Redezeit. Allein diese Aspekte machen deutlich, dass unter den gegebenen Umständen eine Beschränkung der Rede- und Fragezeit die Rechte der Aktionäre nicht beschneiden kann.€
Diese Einschätzung gilt auch für die streitgegenständliche Hauptversammlung, zumal ein Teil der von der Klägerin gestellten Fragen nicht erforderlich war für die Behandlung der Tagesordnungspunkte (dazu unten).
Soweit die Klägerin geltend macht, ihrem Vertretern, Herrn Dr. Rechtsanwalt L sei zu Unrecht das Wort entzogen worden, kann der hierzu streitige tatsächliche Vorgang dahingestellt bleiben. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass Herrn Dr. L die zu diesem Zeitpunkt geltende Redezeit von 5 Minuten nicht gewährt worden sei, so dass selbst der von der Klägerin dargestellte Wortentzug wegen Überschreitung der aus den oben genannten Gründen rechtmäßig beschränkten Redezeit durch den Versammlungsleiter nicht zu beanstanden wäre. Es ist sachgerecht, dass der Versammlungsleiter darauf geachtet hat, dass die Beschränkung der Rede- und Fragezeit nicht umgangen wird (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.2.2010 - 5 Sch 2/09 -).
Auch auf rechtswidrige individuelle Beschränkungen kann sich die Klägerin nicht berufen. Abgesehen hiervon könnte hierauf auch eine Anfechtung der Beschlüsse nicht gestützt werden. Denn § 53a AktG böte nur dann einen Anfechtungsgrund wen die Klägerin sachwidrig gegenüber anderen Aktionären benachteiligt worden wäre. Die Klägerin wurde hier vielmehr gegenüber anderen Aktionären, die nur einmal zu Wort kamen, durch die Erteilung eines Rederechts an zwei Vertreter bevorzugt.
Die Versammlungsleitung war nicht deshalb gegenüber der Klägerin fehlerhaft, weil Aktionäre vor Herrn Dr. L einen Redeaufruf erhielten, die sich erst nach Herrn Dr. L in die Wortmeldeliste eingetragen haben. Abgesehen davon, dass dem anderen Vertreter der Klägerin, Herrn F, die volle Redezeit von 10 Minuten und weitere 20 Minuten zur Begründung seiner Tagesordnungsergänzung eingeräumt wurde und schon deswegen keine Ungleichbehandlung zu anderen Aktionären vorliegen kann, denen 10 Minuten Redezeit eingeräumt wurde, und die Klägerin auch nicht substantiiert vorträgt, dass den abweichend von der Reihenfolge der Rednerliste Aufgerufenen eine längere Redezeit als Herrn Dr. L eingeräumt worden wäre, besteht grundsätzlich ein Ermessen des Versammlungsleiters in welcher Reihenfolge, er die angemeldeten Redner aufruft. Das Ermessen wäre lediglich überschritten, wenn das gewählte Vorgehen gezielt dazu missbraucht worden wäre, zunächst der Unternehmensführung €genehme€ Aktionäre aufzurufen und befürchtete €Querulanten€ in ihrer Redezeit durch einen späteren Aufruf gezielt zu benachteiligen. Ein derartiges Vorgehen, trägt die Klägerin jedoch selbst nicht substantiiert vor. Es hätte schon dargelegt werden müssen, dass die zunächst aufgerufenen Redner, bei denen noch eine längere Redezeitbeschränkung galt, erkennbar sich für den Versammlungsleiter sich nicht kritisch mit der Beklagten auseinander setzen wollten und der Aufruf dieser Aktionäre vor Herrn Dr. L auf unsachlichen Gründen beruhte.
Eine im Sinne des § 243 Abs. 4 AktG wesentliche Verletzung von Informationsrechten der Klägerin in der Hauptversammlung wegen fehlerhafter Fragenbeantwortung der in der der Hauptversammlung gestellten Fragen ist nicht feststellbar und wird von der Klägerin auch nicht hinreichend dargetan.
Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Durch die Gewährung des Auskunftsrechtes soll der Aktionär in die Lage versetzt werden, die Gegenstände der Tagesordnung beurteilen zu können und von seinem Stimmrecht sowie den sonstigen Mitgliedschaftsrechten einen sinnvollen Gebrauch zu machen. Dazu sind ihm diejenigen konkreten Informationen zu erteilen, die er zur sachgerechten Ausübung seines Rechtes auf Teilnahme an der Hauptversammlung benötigt. Zugleich soll das Auskunftsrecht auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre beitragen. Nach seiner Zweckbestimmung ist das Auskunftsrecht auf solche Auskünfte beschränkt, die zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung der Hauptversammlung erforderlich sind. Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung ist hierfür ein objektiver Maßstab geboten. Allgemein wird eine Auskunft für erforderlich gehalten, wenn sie aus der Sicht eines vernünftigen Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt, ein wesentliches Element für, seine Urteilsfindung bildet und deshalb von ihm benötigt wird (vgl. BGH AG 2005, 87; BayObLG AG 1996, 563 und NJW-RR 1996, 680; KG ZIP 1995, 1585; OLG Düsseldorf WM 1986, 1435; OLG Frankfurt am Main AG 1994, 39 und 2006, 460). Die Frage der Erforderlichkeit und Beurteilungserheblichkeit kann jeweils nur im Zusammenhang mit dem konkret betroffenen Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung beurteilt und beantwortet werden (vgl. BayObLG AG 1996, 563 und 01, 424; OLG Stuttgart AG 2001, 540; KG ZIP 1995, 1585; OLG Frankfurt AG 1994, 39 und 2006, 460).
Maßstab für die "Erforderlichkeit" bzw. "Beurteilungserheblichkeit" eines Auskunftsverlangens ist der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs (vgl. BGH v. 12.11.2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 [164], v. 18.10.2004 - II ZR 250/02 - AG 2005, 87), der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. Decher in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 2001, § 131 AktG Rz. 141).
Nach der Neufassung des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG seit 1.11.2005, die auch auf das Auskunftsrecht des § 131 AktG ausstrahlt, führt jedoch nur eine Verletzung der Auskunftspflicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse, wenn die Erteilung der (begehrten) Information für den objektiv urteilenden Aktionär als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte anzusehen wäre, d.h. sie muss einem Bezug zur angefochtenen Beschlussfassung haben und hierfür wesentlich sein. Durch die Neufassung des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG hat der Gesetzgeber Stellung zur Frage der Kausalität einer Verletzung von Informationspflichten bezogen. Bereits unter der alten Rechtslage bestand Einigkeit darüber, dass ein Verfahrensmangel wie die Verletzung der Informationspflicht nicht nur dann zur Anfechtung berechtigen dürfe, wenn bei richtiger Erteilung der Information der Beschluss mit einem anderen Ergebnis gefasst worden wäre. Der BGH (Urteil v. 18.10.2004 - II ZR 250/02 - NJW 2005, 828-830 = AG 2005, 87-89) stellte zuletzt auf die Relevanz der Pflichtverletzung ab. Diese Relevanz sei bei der Verletzung von Informationspflichten bereits anzunehmen, wenn die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich war. Der Gesetzgeber folgt dieser neuen Rechtsprechung nicht in allen Einzelheiten, vielmehr stellt er einschränkend darauf ab, dass die Erteilung der Information vom objektiv urteilenden Aktionär als "wesentlich" für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme - und Mitgliedschaftsrechte angesehen werden muss. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass der Nachweis einer Verletzung von Informationspflichten nach § 131 Abs. 1 AktG allein auch dann nicht zur Begründung einer Anfechtbarkeit ausreicht, wenn die nicht erteilte Information zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich war. Für eine Nichtigerklärung des Beschlusses muss vielmehr hinzukommen, dass es sich aus Sicht des objektiv urteilenden Aktionärs um eine wesentliche Information handelt (so wohl auch inzwischen BGH vgl. Urteil v. 21.09.2009 - II ZR 174/08 - NZG 2009, 1270 Tz 16 ff).Wesentlich ist, wenn der (objektiv urteilende) Aktionär ohne die vorherige ordnungsgemäße Erteilung der (erfragten) Information sich eine sachgerechte Meinung zur Beschlussvorlage nicht hätte bilden können (vgl. OLG Frankfurt BeckRS 2010, 25449; Göz in Bürgers/Körber, AktG § 243 Rz. 8; Weißhaupt ZIP 2005 , 1766, 1771; Spindler NZG 2005, 825, 828; Veil AG 2005, 567, 569; a.A. Hüffer in MünchKomm. 3. Aufl. 2011, § 243 Rz. 117 m. w. Nachw.).
Es bestehen schon Bedenken dahingehend, ob die Klägerin diese Informationsrechtsverletzung in der Anfechtungsfrist hinreichen dargetan hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (seit Kammerbeschluss vom 10.10.2006 - - 3-05 O 136/06 -, -; zuletzt Urteil vom 11.9.2012 - 3-05 O 90/12 - bestätigt durch OLG Frankfurt mit Urteil vom 1.10.2013 - 5 U 214/12; ebenso OLG Frankfurt ZIP 2008,138; OLG Stuttgart AG 2011, 93; OLG Düsseldorf BeckRS 2012, 25022) genügt der Anfechtende seiner Darlegung der Anfechtungsgründe in der Anfechtungsfrist auch nur, wenn innerhalb dieser Frist darlegt, dass eine konkrete Frage durch die gegebene oder nicht gegebene Antwort nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden ist. Macht der Kläger nicht nur geltend, eine Frage sei nicht beantwortet worden, sondern rügt er, die erteilte Antwort sei unrichtig, muss er die Antwort, die er für unrichtig hält, ebenfalls vor Ablauf der Anfechtungsfrist vortragen. Zu einem substantiierten Vortrag der Verletzung des Informationsrechts gehört es, dass die Kläger in der Klageschrift sich mit den - soweit erteilten - Antworten der Verwaltung auf die geltend gemachten Fragen auseinander gesetzt haben. Hier gehört es zu einer sachgerechten Darlegung auszuführen, warum die gegebenen Antworten als nicht ausreichend im Sinne eines Aktionärs für die sachgerechte Teilnahme an der Hauptversammlung und der Beschlussfassung zu dem angefochtenen Tagesordnungspunkt anzusehen ist (vgl. Spindler in Schmidt/Lutter, AktG § 131 Rz. 31; Siems in Spindler/Stilz, AktG § 132 Rz. 17).
Zwar hat die Klägerin in der Anfechtungsfrist behauptet, die dort angegebenen elf Fragen von ihr und drei Fragen anderer Aktionärsvertreter seien nicht beantwortet worden, doch hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung, die in der Hauptversammlung hierzu gegebenen Fragen mitgeteilt, ohne dass im folgenden die Klägerin den Inhalt dieser Antworten in Abrede gestellt hätte. Eine Antwort wurde daher unstreitig erteilt. Es hätte daher der Klägerin oblegen, in der Anfechtungsfrist darzulegen, warum diese Beantwortung der Fragen unzureichend war und aus welchen Gründen die gegebenen Antworten als nicht ausreichend im Sinne eines Aktionärs für die sachgerechte Teilnahme an der Hauptversammlung und der Beschlussfassung zu dem angefochtenen Tagesordnungspunkt gehören angesehen werden muss.
Im Übrigen hält die Kammer die von der Beklagten auf die streitgegenständlichen Fragen mitgeteilten Antworten für ausreichend im vorgehend dargestellten Sinne bzw. ist ein Zusammenhang mit den angegriffenen Beschlussfassungen nicht gegeben.
Dieser Zusammenhang ist nicht ersichtlich, bei den zwei Fragen der Aktionärsvertreterin St und der Frage 9) der Klägerin. Was die variablen Vergütungen und die Pensionsansprüche des Vorstandsvorsitzenden Blessing mit den Entlastungsentscheidungen für das Geschäftsjahr 2012 zu tun haben sollen, wenn in diesem Geschäftsjahr Jahr - wie vorliegend - keine Entscheidungen hierüber bei der Beklagten gefallen ist, ist für die Kammer nicht ersichtlich.
Die Fragen der Klägerin zu Nr. 9) und 11) und deren Antwort sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, da diese auf die Beschlussfassung zu TOP 7 und TOP 8 gerichtet sind; diese Beschlussfassung ist aber mangels Anfechtung nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Die übrigen 11 Fragen der Klägerin und die des Aktionärsvertreters Sch sind hinreichend beantwortet.
Bei der Frage des Aktionärsvertreters S hat die Beklagte durch ihre Antwort , dass Vorstand und Commerzbank übereinstimmen, dass die X als Universalbank zu erhalten ist, beantwortet, dass die vom Fragensteller dargestellte Äußerung des Aufsichtsratsmitglieds von Bo nicht die Auffassung des Vorstands und Aufsichtsrats ist.
Auch die Fragen der Klägerin zu Nr. 1 - 4 hat die Beklagte durch die mitgeteilten Antworten
"Die Verkürzung der Einberufungsfrist und die damit verbundene Vorverlegung der Hauptversammlung auf den heutigen Tag erhöht die Sicherheit der Transaktion. Damit kann auch die geplante Gesamttransaktion zügig und auch in einem von uns positiv beurteilten Marktumfeld durchgeführt werden. Dies ist auch im Interesse der Aktionäre. Im Übrigen verlangt das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz keinen 'dringenden Grund' zur Verkürzung der ansonsten aktienrechtlich geltenden Frist der Einberufung einer Hauptversammlung. "
"Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz macht keine Vorgaben, wann unter Geltung einer verkürzten Einberufungsfrist Ergänzungsverlangen bei der Gesellschaft eingehen müssen. Da aber die Einberufungsfrist als solche verkürzt worden ist, musste auch die Frist zur Einreichung von Ergänzungsverlangen entsprechend angepasst werden. Wir haben den 24. März 2013 als Stichtag für den Eingang von Ergänzungsverlangen gewählt, da dieser Termin nach unserer Einschätzung eine angemessene Vorbereitung etwaiger Ergänzungsverlangen zu der am 18. März 2013 per Pressemitteilung, au/unserer Internetseite und im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnung ermöglicht. Im Übrigen waren wir im Sinne unserer Aktionäre darauf bedacht, dass etwaige Ergänzungsverlangen so rechtzeitig eingehen, dass sie von den Depotbanken mit der Tagesordnung bekannt gemacht werden können.€
,,Nach dem Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz besteht die Möglichkeit zur Verkürzung der Einberufungsfrist für die Hauptversammlung, wenn einzelne Tagesordnungspunkte im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen stehen. Das ist dieses Jahr aufgrund der zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen der Fall. Der Vorstand hat von der Möglichkeit der Verkürzung Gebrauch gemacht, um nach Veröffentlichung des Zwischenabschlusses für das erste Quartal 2013 zum frühestmöglichen Zeitpunkt handlungsfähig zu sein und die geplante Gesamttransaktion möglichst zügig durchführen zu können, was auch im Interesse der Aktionäre ist."
" Um den Zeitplan für die geplante Kapitalmaßnahme unter der Maßgabe größtmöglicher Transaktionssicherheit einhalten zu können, wurde der 19. April 2013 als Tag der Hauptversammlung gewählt. Dabei hat der Vorstand von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Einberufungsfrist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz zu verkürzen. Diese Verkürzung ist aus Rücksicht auf unsere Aktionäre möglichst klein bemessen worden, so dass es sich letztlich nur um eine Differenz von wenigen Tagen handelt. Diese geringfügige Verkürzung war aus unserer Sicht jedoch notwendig.€
hinreichend beantwortet. Die Auffassung der Beklagten zur Verkürzung der Ladungsfrist und ihr Umgang mit ihr im konkreten Fall werden hinreichend deutlich. Die Klägerin hält diese Fragen nur für nicht hinreichend beantwortet, weil sie hinsichtlich der Befugnis zur Ausnutzung der verkürzten Ladungsfrist - wie sich aus dem entsprechenden Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 19.8.12013 ergibt -, eine von der Beklagten abweichende Rechtsauffassung hat. Entscheidend ist aber allein, dass die Aktionäre die Ansicht der Beklagten durch die Auskunft erfährt und warum sie in einer bestimmten Weise verfahren ist.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum der Umgang der Beklagten mit der Möglichkeit der Verkürzung der Ladungsfrist für die erschienen Aktionäre irgend eine Relevanz für die streitgegenständlichen Beschlussfassungen haben soll, da hier keine weiteren Informationen für die Beschlussfassungen zu TOP 2, 3 und 9 erfragt werden.
Auch die auf die Fragen zu Nr. 5), 6), 7), 8) und 10) gegebenen Antworten
"Der Mindestausgabepreis für Aktien beträgt nach deutschem Aktienrecht 1Euro. Die Kapitalherabsetzung ist daher erforderlich, um den Unterschied zwischen dem nach Durchführung der Kapitalherabsetzung erwarteten Börsenpreis der Aktien und dem geringsten anteiligen Betrag des Grundkapitals je Stückaktie im erforderlichen Umfang zu vergrößern. Erst die vorgeschlagene Kapitalherabsetzung ermöglicht damit im Hinblick auf den Mindestausgabebetrag nach Paragraph 9 Absatz 1 Aktiengesetz die Übernahmeverpflichtung eines Bankenkonsortiums im Umfang von 2,5 Milliarden Euro zu marktüblichen Konditionen im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung für einen Zeitraum ab ihrer Bekanntgabe bis zu ihrem voraussichtlichen Abschluss Anfang Juni 2013.€
"Bislang haben wir für die erneute Veröffentlichung im Bundesanzeiger keine Rechnung erhalten. Da die erneute Veröffentlichung auf einem Versehen des Bundesanzeigers beruhte gehen wir davon aus, dass es dabei auch bleibt. Es sind keine Beraterkosten angefallen.€
"Auch die Rückzahlung der bestehenden stillen Einlagen der AZ Arges Vermögensverwaltungsgesellschaft ist eine Maßnahme, die auf Grundlage des § 7f Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz durchgeführt werden kann. Entscheidend ist dabei, dass die Mittel aus der Kapitalerhöhung überwiegend für die Rückführung des Finanzmarktstabilisierungsfonds verwendet werden."
"Der Bund übt seine Bezugsrechte durch Wandlung eines Teils der Stillen Einlage in Höhe von 625 Millionen Euro komplett aus. Dies entspricht 25 Prozent des Gesamtvolumens der Kapitalerhöhung. Durch den gleichzeitigen Verkauf von Aktien im Wert von 625 Millionen Euro fließen dem Bund insgesamt Barmittel in Höhe von 1,624 Milliarden Euro zu. Dieser Betrag entspricht dem Volumen seiner derzeit noch ausstehenden Stillen Einlagen. Der Bund wollte sich nicht komplett verwässern lassen und andererseits Barmittel in Höhe der Einlage erhalten."
"Zum künftigen Anteilsbesitz des Finanzmarktstabilisierungsfonds an der Commerzbank kann ich Ihnen heute lediglich sagen, dass sich der Finanzmarktstabilisierungsfonds ebenso wie die Commerzbank verpflichtet, für einen Zeitraum von 180 Tagen nach Abschluss der geplanten Kapitalmarkttransaktion keine Aktien zu veräußern. Über darüber hinausgehende mögliche Schritte, kann Ihnen nur der Finanzmarktstabilisierungsfonds als Aktionär Auskunft erteilen."
stellen eine hinreichende Beantwortung und dar, wobei auch bei Frage 6 kein Zusammenhang mit einen der angefochtenen Beschlussfassungen ersichtlich ist.
Die Klägerin hat auch in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 19.8.2013 hinsichtlich dieser Fragen auch keinerlei Ausführungen gemacht, warum diese Antworten für den in der Hauptversammlung erschienen Aktionär zur sachgerechten Ausübung seines Stimmrechtes nicht ausreichen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Klägerin und ihr Streithelferin haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie unterlegen sind.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten haben die unterlegene Klägerin und ihre Streithelfer entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit zu tragen.
Im Zuge der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt die Kammer in neuerer Rechtsprechung insoweit der Ansicht des zuständigen Berufungsgerichts (vgl. Urteil v. 20.10.2009 - 5 U 22/09 -), wonach die Streithelfer als Streitgenossen der unterstützten Hauptpartei (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854) gemäß § 69 ZPO im Sinne des § 61 ZPO gelten, weil die Rechtskraft eines Klage stattgebenden Urteils im Rahmen der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage, das für und gegen alle Aktionäre gewirkt hätte (§§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG), d .h. sich auch auf das Rechtsverhältnis des Streithelfers ausgewirkt hätte, daher Kläger und unterstützenden Streithelfer bei Klageabweisung die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten als gegnerischer Partei insoweit nach Kopfteilen zu tragen haben, als sie als Streitgenossen am Rechtsstreit beteiligt sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 20.12.2013
Az: 3-5 O 157/13, 3-05 O 157/13, 3-05 O 157/13, 3-5 O 157/13
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/aa3a7c4b6432/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_20-Dezember-2013_Az_3-5-O-157-13-3-05-O-157-13-3-05-O-157-13-3-5-O-157-13