Hessischer Anwaltsgerichtshof:
Beschluss vom 5. November 2007
Aktenzeichen: 2 AGH 18/06
(Hessischer AGH: Beschluss v. 05.11.2007, Az.: 2 AGH 18/06)
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Gegenstandswert wird auf EUR 20.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Diese hatte seit vielen Jahren eine Fürsorgeeinrichtung im Sinne des § 89 Abs. 2 Nr. BRAO in der Form unterhalten, dass aus den laufenden Beiträgen den Erben verstorbener Mitglieder eine Sterbegeldzahlung in Höhe von zuletzt Euro 2.500,00 ausgezahlt wurde. Seit 1998 wurde durch die Antragsgegnerin eine Sterbegeldrücklage gebildet, nachdem ein versicherungsmathematisches Gutachten zur Sterbegeldordnung aufgezeigt hatte, dass ohne eine solche Rücklage die weitere Auszahlung der Sterbegelder eine erhebliche zusätzliche Beitragsbelastung der Mitglieder der Antragsgegner erfordern würde.
Weil das Sterbegeld auch in den folgenden Jahren nicht mehr als zeitgemäß angesehen wurde und die Sterbegeldordnung der Antragsgegnerin deshalb der Kritik ausgesetzt war, holte die Antragsgegnerin im Jahr 2004 ein Gutachten ein, das unter anderem zu den Ergebnissen kam, dass einer Abschaffung der Sterbegeldregelung weder verfassungsrechtliche noch gesetzliche Regelungen und auch die bestehende Sterbegeldordnung selbst entgegenstehen würden, und dass auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Sterbegeldauszahlung nur im Fall der Bedürftigkeit eines Antragstellers bestehen würden. Auf Grund dieses Gutachtens wurde die bis dahin gültige Sterbegeldordnung der Antragsgegnerin in der Kammerversammlung vom 03.11.2004 abgeschafft.
Nachdem ein Beschluss der Kammerversammlung von 02.11.2005 zur Verwendung der freigewordenen Mittel aus der Sterbegeldrücklage in Höhe von rund Euro 1.800.000,00 vom Senat durch Beschluss vom 14.09.2006 € 2 AGH 27/05 € aus formalen Gründen für nichtig erklärt wurde, berief die Antragsgegnerin im Mitteilungsblatt "Kammer aktuell 3/06" die ordentliche Kammerversammlung für den 13.10.2006 ein. Ziffer 10 der Tagesordnung lautet:
"Nach einer Entscheidung des AGH sind die Beschlüsse der letzten Kammerversammlung über die Auflösung der Sterbegeldrücklage aus formalen Gründen unwirksam. Die Sterbegeldrücklage in Höhe von Euro 1.831.950,21 ist daher noch nicht aufgelöst. Zur erneuten Beschlussfassung schlägt der Vorstand vor:
1. Ein Betrag in Höhe von 231.950,21 Euro wird der allgemeinen Rücklage zugeführt, damit dies auf den hälftigen Jahresumsatz angehoben werden kann.
2. Ein Betrag in Höhe von bis zu 300.000,00 Euro wird nach Anforderung der örtlichen Anwaltsvereine im Bezirk der RAK Frankfurt zu deren Händen bereit gestellt für die Übernahme der von den Mitgliedern der örtlichen Anwaltvereine zu zahlenden Umlage für die Werbekampagne "Vertrauen ist gut € Anwalt ist besser", die als Imagewerbung allen Kollegen zu Gute kommt. Ein verbleibender Betrag wird entsprechend Ziffer 3 verwendet.
3. Ein Betrag in Höhe von 1.300.000,00 wird in eine zu gründende Stiftung der hessischen Anwaltschaft (siehe Auszug nächste Spalte) eingebracht.
Über die Vorschläge zu 1) - 3) wird getrennt abgestimmt. Für den Fall, dass Vorschlag zu 1) und/oder 2) keine Mehrheit finden sollte, schlägt der Vorstand vor, auch diese Beträge in die Stiftung gemäß Vorschlag zu 3) einzubringen."
Im Rahmen der Kammerversammlung vom 13.10.2006 schlug der Vorstand der Antragsgegnerin die Beschlussfassung entsprechend der Ankündigung in der Tagesordnung vor. Es folgte eine Aussprache über die Vorschläge des Vorstands, die sodann getrennt zur Abstimmung bestellt wurden. Alle drei Vorschläge wurden angenommen, der Vorschlag zu Ziffer 2) bei 13 Gegenstimmen und 5 Enthaltungen der anwesenden 124 Kammermitglieder.
Gegen den Beschluss zu Ziffer 2),
einen Betrag in Höhe von bis zu 300.000,00 Euro nach Anforderung der örtlichen Anwaltsvereine im Bezirk der RAK F zu deren Händen bereit zu stellen für die Übernahme der von den Mitgliedern der örtlichen Anwaltvereine zu zahlende Umlage für die Werbekampagne "Vertrauen ist gut € Anwalt ist besser", die als Image-Werbung allen Kollegen zu Gute kommt-,
wendet sich der Antragsteller mit seinem am 13.11.2006 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Antrag nach §§ 90 f BRAO.
Der Antragsteller führt dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschluss weder mit der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), dem Funktionsbereich der Kammer (§ 89 BRAO) noch als gemeinschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 89 Abs. 2 Nr. BRAO angesehen werden könne, und führt diese Auffassung weiter aus.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Sie hält diesen schon für unzulässig, weil der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt im Sinne des § 90 Abs. 2 BRAO sei. Auch materiell-rechtlich sei der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden.
II.
Der Antrag ist zweifellos zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellt worden (§ 91 BRAO). Der Antragsteller ist auch antragsberechtigt im Sinne des § 90 Abs. 2 BRAO.
Antragsberechtigt ist jedes Kammermitglied, sofern es durch den angegriffenen Beschluss in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist einerseits der Fall, wenn dem angegriffenen Beschluss unmittelbare Auswirkungen auf Leistungspflichten des Mitglieds gegenüber der Kammer zukommen, andererseits wenn das Kammermitglied geltend macht, der Beschluss verletze es in seinem allgemeinen Freiheitsrecht aus Artikel 2 I GG, weil die Kammer mit ihrem Beschluss außerhalb des Verbandszwecks der Rechtsanwaltskammer wahrnehme (BGH, Beschluss vom 16.10.2000 € AnwZ (B) 71/99 € in: BRAK-Mitt 2001, 88; BayEGH, Beschluss vom 29.12.1992 € BayEGH I € 6/92 € in: AnwBl 1993, 288; AGH Hamburg Beschluss vom 13.02.2004 € II ZU 9/03 € in: NJW 2004, 1174).
Zwar kann der Antragsteller nicht geltend machen, dass der angegriffene Beschluss unmittelbare Auswirkungen auf seine Leistungspflichten gegenüber der Kammer hat. Die Sterbegeldordnung der Antragsgegnerin in ihrer letzten gültigen Fassung ist durch Beschluss der Kammerversammlung vom 03.11.2004 aufgehoben worden. Mit der zugleich beschlossenen Sterbegeldunterstützungsordnung der Antragsgegnerin war die Beibehaltung der aus Mitgliedsbeiträgen gebildeten Rücklage nicht mehr erforderlich, so dass diese wieder aufgelöst werden konnte, ohne dass die Auflösung der Rücklage an sich in irgendwelche Mitgliedsrechte eingegriffen hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Mitglieder der Antragsgegnerin und so auch der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Auszahlung dieser Beträge hätten. Mit der Auflösung der Rücklage sind die freigewordenen Beträge wieder dem Kammervermögen zugeflossen. Über die weitere Verwendung dieser Mittel zu befinden, war Aufgabe der Kammerversammlung gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO. Auswirkungen auf die Beitragspflicht des Antragstellers hatte somit schon der Auflösungsbeschluss vom 03.11.2004 nicht.
Umso mehr gilt dies für den nun angefochtenen Beschluss, der alleine die Verteilung der frei gewordenen Mittel betrifft. Da der Antragsteller auf Grund dieses Beschlusses keine höheren Beitragszahlungen zu leisten hat, als dies ohne den Beschluss der Fall gewesen wäre, und ein Rückerstattungsanspruch seinen Rechtsgrund bestenfalls in dem (nicht angefochtenen) Beschluss vom 03.11.2004 haben könnte, ist der Antragsteller durch den Beschluss in seiner Rechtsposition nicht beeinträchtigt.
Die Antragsberechtigung des Antragstellers ergibt sich aber aus seiner Behauptung, die Kammer überschreite mit dem angegriffenen Beschluss ihren Aufgabenbereich und verletze damit die Freiheitsrechte ihrer Mitglieder nach Artikel 2 Abs. 1 GG.
III.
Der Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
Gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 4 BRAO obliegt es der Kammerversammlung, die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten. Die Frage, ob der angegriffene Beschluss inhaltlich mit materiellem Recht unvereinbar ist und damit für nichtig zu erklären wäre, hängt somit allein davon ab, ob die finanzielle Beteiligung der Antragsgegnerin an der Werbekampagne als eine ihr zugewiesene Aufgabe anzusehen ist und damit in ihren legitimen Aufgabenbereich fällt.
Die Aufgaben der Rechtsanwaltskammern werden durch § 73 BRAO, der die Aufgaben des Kammervorstandes regelt, und durch § 89 BRAO, der die Befugnisse der Kammerversammlung zum Gegenstand hat, definiert. Beide Bestimmungen zusammen umschreiben den Aufgaben- oder "Funktionsbereich" der Rechtsanwaltskammern. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH umfasst dabei der dergestalt umrissene Aufgabenbereich nicht nur die den Rechtsanwaltskammern ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner € nicht nur rein wirtschaftlicher € Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (BGH, Beschluss vom 18.04.2005 € AnwZ (B) 27/04 €, in: BRAK-Mitt 2005, 120/121). Die Auffassung des Antragstellers, der Gesetzgeber habe den Rechtsanwaltskammern "einen numerus clausus an Aufgaben (§ 89 BRAO)" zugewiesen, ist mit dieser Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar; ihr kann daher nicht gefolgt werden.
Zu den Angelegenheiten, die allgemeine Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft haben und die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berühren, gehören etwa die bundeseinheitliche Einführung des Anwaltsnotariats, die freiwillige kostenlose außergerichtliche Rechtshilfe, der nebenberufliche Rechtskundeunterricht für Anwaltsgehilfen, die Gründung eines "Vertrauensschadensfond" und die Öffentlichkeitsarbeit. Nicht zu diesen Aufgaben gehört die Stellungnahme zu politischen Fragen (vgl. Henssler/Prütting, BRAO, 2. Auflage § 89, Rn. 3).
Die Tatsache, dass der Rechtsanwalt gemäß § 2 BRAO einen freien Beruf und kein Gewerbe ausübt, macht den angegriffenen Beschluss ebenso wenig von vornherein unzulässig wie die Tatsache, dass Werbung dem Justiz- und Gerichtswesen fremd ist. Vielmehr ist hier zunächst von § 43 b BRAO auszugehen, die dem Rechtsanwalt Werbung unter gewissen Einschränkungen grundsätzlich gestattet.
Schon die Entwicklung der gesetzlichen Regelung anwaltlicher Werbung weg von dem ganz rigiden Werbeverbot zu einer vorsichtigen Lockerung mit der Berufsrechtsnovelle von 1994, aber auch die im Zusammenhang mit dem geplanten Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geführte Diskussion um Marktverluste der Anwaltschaft (vgl. etwa Römermann, BRAK-Mitt 2005, 98 ff und 212 ff; Kilger, AnwBI 2005, 244 ff; Hamacher, AnwBI 2006, 788; BRAK-Magazin 05/2006,4) zeigen, dass der Anwaltsmarkt als solcher einem fortschreitenden Wandel unterliegt, und die Anwaltschaft auf Grund dieses Wandels sich notwendigerweise auch im Bereich der Werbung neu wird orientieren müssen, um nicht Marktanteile anwaltlicher Tätigkeit an andere Berufsstände zu verlieren. Dies gilt schon jetzt etwa im Segment erbrechtlicher Beratung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.06.2006 € I ZR 143/03 € Erbenermittler als Rechtsbeistand €, in WRP 2006, 1223). Zukünftig werden Rechtsdienstleistungen aber auch etwa von Mietervereinen, Kfz-Werkstätten, Energieberatern, Banken oder Architekten ausgeübt werden können (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 01.02.2007 und RDG-Gesetzentwurf der Bundesregierung, Seite 47 ff.).
Vor diesem Hintergrund ist zu unterscheiden zwischen der Werbung im engeren Sinne, die der einzelne Anwalt betreibt, um Mandate zu akquirieren, und die ihn selbst bzw. seine Kanzlei in den Fokus des Werbeempfängers rückt, und der Werbung im Sinne einer Öffentlichkeitsarbeit, die ohne Bezugnahme auf das Leistungsangebot einzelner Anwälte oder Kanzleien sachlich über die Anwaltschaft als solche, ihr Leistungsspektrum und ihre Kompetenzen gerade im Vergleich zu anderen Anbietern rechtsbezogener Dienstleistungen informiert. Dieser Bereich der Öffentlichkeitsarbeit betrifft so unmittelbar die Stellung der Anwaltschaft als Teiles der Rechtspflege und des Selbstverständnis anwaltlicher Tätigkeit, dass sie von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft ist und somit als Teil des Aufgabenbereichs der Anwaltskammer angesehen werden muss. Dabei darf nicht übersehen werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Öffentlichkeitsarbeit legitime Aufgabe der staatlichen Verwaltung ist (vgl. AGH Bremen, Beschluss vom 24.11.1995 € 1 EGH 2/95 €, in: BRAK-Mitt 1996, 86/87 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 07.03.1977 € 2 BvE 1/76 €, in: NJW 1977, 751 ff).
Ausweislich des von der Antragsgegnerin überreichten Zwischenberichts zur Werbekampagne (AnwBI 2007, 128) war Ziel der Kampagne, die Bekanntheit und das Image der Anwaltschaft zu stärken. Zu den Gründen der Kampagne führt Walentowski bereits in AnwBI 2005, 689 f aus:
Der Rechtsberatungsmarkt wächst jährlich auf der Anbieterseite um etwa sechs bis sieben Tausend Kolleginnen und Kollegen. Hinzu kommt, dass auf den Rechtsberatungsmarkt verstärkt andere beratende Berufe drängen. Deshalb ist es notwendig, die Stärke und die Qualität der anwaltlichen Rechtsberatung und damit des anwaltlichen Berufstandes positiv nach Außen zu tragen. Ziel ist es, die vorsorgende Beratung stärker in das Bewusstsein der Bevölkerung zu rücken.
Soweit also die Kampagne auch das Ziel hatte, den Rechtsberatungsmarkt für die Anwaltschaft zu sichern, war sie geeignet und dazu bestimmt, originäre Aufgaben der Kammerversammlung im Sinne des § 89 BRAO zu flankieren. Deshalb durfte die Antragsgegnerin in ihrer Kammerversammlung vom 13.10.2006 grundsätzlich über die Verwendung von Mitteln aus der Sterbegeldrücklage für die Anzeigenkampagne befinden.
Soweit der Antragsteller daneben rügt, dass mit dem bzw. den örtlichen Anwaltvereinen privatrechtliche Zusammenschlüsse begünstigt würden, denen nicht alle Mitglieder der Antragsgegnerin angehörten, und dass außerdem die Anzeigenkampagne durch einen Untertitel "Die Werbekampagne des" und den Eindruck des -Logos auf den Plakaten nur € quasi nebenbei € eine mittelbare Werbewirkung zu Gunsten der nicht im organisierten Mitglieder der Antragsgegnerin hätte, während die Kampagne in erster Linie den -Mitgliedern zu Gunsten käme, ergibt sich auch aus diesen Erwägungen nicht die Unzulässigkeit des angegriffenen Beschlusses. Diese Beanstandungen des Antragstellers betreffen die Frage, ob der Beschluss der Kammerversammlung vom 13.10.2006 im Rahmen des § 89 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ermessensfehlerfrei zu Stande gekommen ist. Die gerichtliche Prüfung muss sich allerdings bei einer Ermessensentscheidung darauf beschränken, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist; jede weitere Prüfung ist unzulässig, weil sie zu einem unberechtigten Eingriff in die Selbstverwaltung der Kammer führen würde (Henssler/Prütting, BRAO, 2. Auflage, § 90, Rn. 10). Bei der inhaltlichen Kontrolle des angefochtenen Beschlusses darf weder die Zweckmäßigkeit der von der Kammerversammlung getroffenen Entscheidung geprüft werden, noch die Frage, ob eine andere Entscheidung sachdienlicher oder angemessener wäre (AGH Hamburg, Beschluss vom 13.02.2004 € II ZU 9/03 €, in: NJW 2004, 1174/1179). Ein Ermessensmissbrauch durch sachfremde Erwägungen oder unzureichende Abwägung ist jedoch nach dem Sachvortrag des Antragstellers ebenso wenig zu erkennen wie eine Ermessensüberschreitung, ein Ermessensnichtgebrauch oder eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Anzeigen und Plakate (www.anwaltverein.de/plakate) einen Untertitel "Die Werbe-Kampagne des" nicht aufweisen, sondern lediglich den wiederkehrenden Slogan "Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser", der keineswegs nur Werbewirksamkeit zu Gunsten der Mitglieder des ausweist. Dass die Werbeträge das Logo des ausweisen, dürfte ebenso wenig zu einer Benachteiligung der nicht im organisierten Mitglieder der Antragsgegnerin führen, weil den umworbenen Verkehrskreisen weder die Organisation und Mitgliederstruktur des noch sein Verhältnis zur Bundesrechtsanwaltskammer oder den einzelnen regionalen Rechtsanwaltskammer geläufig sein dürften, zumal unter der beworbenen Auskunftshotline (www.anwaltauskunft.de) nicht nur Mitglieder des recherchiert werden können, sondern dieses Auskunftsportal grundsätzlich allen Rechtsanwälten kostenfrei offen steht.
Danach war durch den Anwaltsgerichtshof nur die Verhältnismäßigkeit der beschlossenen Zahlung zu prüfen, weil bei der Erhebung und Bemessung von Beiträgen, Umlagen und Gebühren gewährleistet sein muss, dass ungerechtfertigte Belastungen der Kammermitglieder vermieden werden (AGH Hamburg, a. a. O., BGH, Beschluss vom 18.04.2005 € AnwZ (B) 27/04 €, in: BRAK-Mitt 2005, 120/122).
Auch insoweit ist der angegriffene Beschluss aber nicht zu beanstanden. Zunächst muss dabei Berücksichtigung finden, dass eine finanzielle Belastung der Mitglieder der Antragsgegnerin mit dem Beschluss insoweit überhaupt nicht verbunden ist als es nur um die "Verteilung" bereits als Rücklage vorhandener Mittel geht. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin per 01.01.2007 einen Bestand von 15.631 Mitgliedern aufwies (BRAK-Mitt 2007, 110), so dass bei einer Zuwendung in Höhe von insgesamt Euro 300.000,00 jedes Mitglied der Antragsgegnerin mit einem anteiligen Betrag von weniger als Euro 20,00 belastet würde. In Ansehung der in vergleichbaren Fällen für angemessen erachteten Beträge (vgl. AGH Hamburg, a. a. O.) kann ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht erkannt werden.
Nach alledem ist die Antragsgegnerin berechtigt gewesen, den angegriffenen Beschluss zu fassen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung konnte somit keinen Erfolg haben.
Die sofortige Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Denn der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass Öffentlichkeitsarbeit im Sinne einer Imagewerbung für die Anwaltschaft als solche zu den Aufgaben der Kammerversammlung in Sinne des § 89 BRAO zählt; er richtet sich vielmehr im Wesentlichen gegen die Mittelbewilligung gerade an die Anwaltvereine zur Unterstützung der -Werbekampagne. Insoweit kommt der Sache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, als der Anwaltsgerichtshof ohnehin nur prüfen darf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden. Auch im Übrigen handelt es sich, soweit die Mittelbewilligung an den speziellen Empfänger beanstandet wird, um eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 202 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Hessischer AGH:
Beschluss v. 05.11.2007
Az: 2 AGH 18/06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/aa3c5635512f/Hessischer-AGH_Beschluss_vom_5-November-2007_Az_2-AGH-18-06