Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 307/09

(BPatG: Beschluss v. 29.01.2009, Az.: 6 W (pat) 307/09)

Tenor

Das Patent 195 00 844 wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das am 23. Juni 2005 veröffentlichte Patent 195 00 844 mit der Bezeichnung "Türantrieb" ist am 13. September 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu, beruhe zumindest aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf die Druckschrift DE 31 31 324 A1.

Sie beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"Türantrieb zum Schließen einer Tür mit einem elektrischen Motor und zum Öffnen der Tür unter manueller Kraftaufwendung, dadurch gekennzeichnet, dass der Türantrieb eine automatische Steuerung aufweist, durch welche der Motor (30) beim manuellen Öffnen der Tür stromlos geschaltet ist; und dass nach Ablauf einer vorherbestimmten Offenhaltezeit der Motor (30) automatisch derart angesteuert wird, dass die Tür in Richtung ihrer Schließlage angetrieben wird."

Wegen des Wortlauts der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH X ZB 6/08 -Ventilsteuerung, Urteil vom 6. Dezember 2008).

2.

Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig.

3.

Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen Unterlagen herleiten lassen.

Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.

4.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Der Türantrieb nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu.

Aus der DE 31 31 324 A1 ist bereits ein gattungsgleicher Türantrieb bekannt. Denn dort wird die Tür 2 durch Schieben von Hand geöffnet (vgl. S. 5, Z. 24 bis 26) und durch einen Motor 4 wieder geschlossen (vgl. S. 5. Z. 34 bis S. 6, Z. 1). Weiterhin ist aus S. 5, Z. 29 bis 30 zu entnehmen, dass der Motor während des Öffnungsvorganges stromlos ist, und aus S. 7, Z. 19 bis 21 oder S. 9, Z. 11 bis 15 ist zu entnehmen, dass das Schließen der Tür mit einer gewissen Verzögerung erfolgt.

Somit zeichnet sich der in der DE 31 31 324 A1 erläuterte gattungsgleiche Antrieb ebenfalls dadurch aus, dassder Türantrieb eine automatische Steuerung 6, 7, 9, 10 aufweist, durch welche der Motor 4 beim manuellen Öffnen der Tür 2 stromlos geschaltet ist; und dass nach Ablauf einer vorherbestimmten Offenhaltezeit der Motor 4 automatisch derart angesteuert wird, dass die Tür 2 in Richtung ihrer Schließlage angetrieben wird.

Der erteilte Anspruch 1 ist somit mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht bestandsfähig.

b. Die übrigen Ansprüche fallen notwendigerweise mit dem Hauptanspruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 "Verschlussvorrichtung für Gießpfannen" i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 "Schlackenbad").

5. Nachdem sich die unterlegene Beteiligte, hier die Patentinhaberin, zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert und insbes. auch keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl






BPatG:
Beschluss v. 29.01.2009
Az: 6 W (pat) 307/09


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