Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. Dezember 2005
Aktenzeichen: VII ZB 94/05
(BGH: Beschluss v. 20.12.2005, Az.: VII ZB 94/05)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 4. Juli 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Dem Gläubiger wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jordan bewilligt.
Gründe
I.
Der Gläubiger, ein minderjähriges Kind, betreibt die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsrückständen aus einem Versäumnisurteil.
Er hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, in dem die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung der fortlaufenden Rente wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter, soweit diese den Betrag von monatlich 558 € übersteigen, gepfändet werden sollten. Für künftig fällig werdende Leistungen sollte entsprechend § 850 d Abs. 3 ZPO die Vorratspfändung erfolgen.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat dem Antrag des Gläubigers auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung stattgegeben, jedoch den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts R. zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts R. weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Landgericht nimmt ebenso wie das Amtsgericht an, die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei nicht im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich. Der Gläubiger sei zu Recht auf die Möglichkeit verwiesen worden, die Beistandschaft des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen. Zwar sei einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass in Zwangsvollstreckungssachen angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine Anwaltsbeiordnung in aller Regel in Betracht zu ziehen sei. Die Beiordnung könne indes unterbleiben, wenn eine gleichwertige oder sogar bessere Alternativmöglichkeit gegeben sei. Dies sei bei der Beistandschaft des Jugendamts gemäß § 1712 BGB der Fall. Die gesetzliche Vertreterin des Gläubigers habe die Möglichkeit gehabt, die Hilfe des Jugendamtes nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Anspruch zu nehmen. Dadurch, dass sie davon keinen Gebrauch gemacht, sondern sogleich einen Rechtsanwalt beauftragt habe, sei kein Grund gegeben, von der Verweisung auf die Möglichkeit einer grundsätzlich kostenfreien Beistandschaft abzusehen.
Bei der Ermessensentscheidung seien auch fiskalische Gründe zu berücksichtigen. Trotz der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme des Jugendamtes sei es möglich, in normalen, rechtlich nicht besonders schwierig gelagerten Fällen auf das Jugendamt zu verweisen, das Spezialkenntnisse im Bereich der Unterhaltssicherung besitze. Erst bei Auftreten besonderer prozessualer bzw. materiellrechtlicher Probleme, für die bisher keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen seien, sei die nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts angezeigt.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, einer Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136; vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921 und vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 215/03, FamRZ 2004, 789) darf dem Gläubiger im Verfahren für die Lohnpfändung bzw. die erweiterte Pfändung von Arbeitslohn wegen Unterhalts die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts hängt einerseits von der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Antragstellers ab.
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, das Amtsgericht habe eine Einzelfallprüfung vorgenommen und zu Recht auf die Möglichkeit der Beantragung einer Beistandschaft gemäß § 1712 BGB verwiesen, nicht zutreffend. Eine Einzelfallprüfung wurde nicht vorgenommen, sondern der Gläubiger wurde rechtsfehlerhaft allgemein auf die Beistandschaft gemäß § 1712 BGB verwiesen.
aa) Das Beschwerdegericht folgt einer vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 12. Juni 2003 - 2 WF 101/03, Rpfleger 2003, 592) vertretenen Ansicht, die frühere Rechtsprechung, wonach es in einer Kindschaftssache in der Regel der Beiordnung eines Rechtsanwalts für das klagende Kind nicht bedürfe, wenn dessen Interessen etwa im Rahmen einer Amtspflegschaft durch das Jugendamt wahrgenommen würde, gelte auch für die Möglichkeit einer (freiwilligen) Beistandschaft. Mit Blick auf die vorhandenen Spezialkenntnisse des Jugendamts sei die Interessenwahrung des Kindes ebenso effektiv wie im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewährleistet.
Dieser Ansicht sind andere Instanzgerichte und Teile der Literatur ausdrücklich entgegengetreten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 14 WF 143/04, FamRZ 2005, 530 m.w.N.; LG Aachen, JurBüro 1993, 688 m.w.N.; LG Heilbronn, Rpfleger 1991, 208; MünchKommZPO/Wax, 2. Aufl., § 121 Rdn. 33; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 121 Rdn. 11; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl. § 121 Rdn. 15).
bb) Die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamtes für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels zu beantragen, ersetzt nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Beistandschaft gemäß § 1712 BGB ist nach der gesetzlichen Regelung im Beistandschaftsgesetz vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I 2846) an die Stelle der Amtspflegschaft getreten. Nach dem Wortlaut des § 1712 BGB, der die Beistandschaft nach dem Willen des Gesetzgebers bewusst auf eng begrenzte Fälle vorsieht (BT-Drucks. 13/892 S. 36), kann das Jugendamt als Beistand für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich des Anspruchs auf eine anstelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung bestellt werden. Die Vollstreckung wird nicht ausdrücklich erwähnt. Bei der Regelung der Beistandschaft hat der Gesetzgeber dem Antragsmodell den Vorzug gegeben (BT-Drucks. 13/892 S. 28). Wesentliches Kriterium ist die Freiwilligkeit (BT-Drucks. 13/892 S. 28). Die Beistandschaft ist ein freiwilliges Hilfsangebot. Sie tritt nur auf Antrag (§ 1713 BGB) in dem vom Antragsteller gewünschten Umfang (§ 1712 Abs. 2 BGB) ein und endet ohne weiteres, wenn der Antragsteller es verlangt (§ 1715 BGB). Die Ansicht des Beschwerdegerichts, die gesetzliche Vertreterin des Gläubigers müsse die Beistandschaft des Jugendamts beantragen, bevor sie die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehme, widerspricht dem gesetzgeberischen Willen der Freiwilligkeit der Beistandschaft. Demgegenüber müssen auch fiskalische Erwägungen zurücktreten.
cc) Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts kann auch nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, das Jugendamt verfüge im Bereich der Unterhaltssicherung über Spezialkenntnisse, so dass die Wahrung der Interessen des Kindes ebenso effektiv wie bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewährleistet sei. Das Beschwerdegericht erörtert nicht, worauf seine Annahme beruht, das Jugendamt verfüge über Spezialkenntnisse und welcher Art diese seien. Es ist auch keine Begründung dafür zu ersehen, dass durch die Beistandschaft eine der Beratung durch einen Rechtsanwalt vergleichbare Betreuung des Unterhaltsgläubigers geschaffen wird, zumal der Betreuer - anders als der Rechtsanwalt - nicht weisungsgebunden ist. Die Zivilprozessordnung sieht nur die Beiordnung eines Rechtsanwalts vor. Zum Rechtsanwalt kann gemäß § 4 BRAO nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutsche 3. Demnach hat die Beschwerdeentscheidung keinen Bestand. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.
Für die weitere Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass bei der nunmehr vorzunehmenden Einzelfallprüfung zu beachten ist, dass die rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel wegen der Regelung des § 850 d ZPO es in der Regel geboten erscheinen lassen, einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921).
Dressler Kuffer Bauner Kessal-Wulf Safari Chabestari Vorinstanzen:
AG Weiden, Entscheidung vom 21.04.2005 - 2 M 1148/05 -
LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 04.07.2005 - 2 T 101/05 -
BGH:
Beschluss v. 20.12.2005
Az: VII ZB 94/05
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