Landesarbeitsgericht Niedersachsen:
Urteil vom 8. Dezember 2005
Aktenzeichen: 7 Sa 1871/05

(LAG Niedersachsen: Urteil v. 08.12.2005, Az.: 7 Sa 1871/05)

1. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB liegt nicht vor, wenn der Gegenstand eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses objektiv feststellbar ist.2. Ein Wettbewerbsverbot, das dem Schutz der geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers dient und auf das Gebiet der alten Bundesländer beschränkt ist, erschwert das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig.3. Aus einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot folgt die erforderliche Wiederholungsgefahr.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 12.09.2005, 2 Ga 11/05, abgeändert:

Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, für eigene oder fremde Rechnung, selbstständig oder unselbstständig, unentgeltlich oder entgeltlich, mittelbar oder unmittelbar, Wettbewerbshandlungen zum Nachteil der Verfügungsklägerin in den alten Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland bis zum 30.11.2006 vorzunehmen. Insbesondere hat er das Anbieten und den Vertrieb nachfolgender Gegenstände im Geschäftsbereich der Verfügungsklägerin (Handel im Bereich der Schweißtechnik) zu unterlassen:

- Schweißelektroden;

- Schweißlote;

- Schweißdrähte;

- Schweißmaschinen;

- Schweißanlagen;

- Plasma-Schneidanlagen;

- Schweißzubehör und Autogentechnik, insbesondere: Verschleißteile, Schneid- und Schweißbrenner, Druckminderer-Systeme, Schlauch-Systeme, Kupplung-Systeme, Rückschlagsicherung-Systeme;

- Material zur Arbeitssicherheit, insbesondere: Kopfhauben und Schutzschilde, Schutzgläser und Sicherheitsfilter, Schutzbrillen, Schutzhandschuhe, sonstiger Schweißschutz;

- technische Sprays und Pasten, insbesondere: Korrosionsschutz, Rostlöser, Schmierstoffe, Schneid- und Schmierstoffe, Reiniger, Handreiniger und Handschutz, Reparatur- und Auftragsmassen, Dicht- und Klebstoffe, Schweißsprays und -pasten, Spezial- und Winterprodukte;

- Material zur Oberflächen-Bearbeitung, insbesondere: Schleifscheiben, Schleifband, Putzscheiben, Reinigungsscheiben, Schleifbürsten, Bürsten, Trennscheiben sowie Werkzeugkoffer, Steckschlüsselsatz, Ratschen, Schraubendreher, Winkelschleifer, Schleifgeräte, Zinnspachtel, Pannenbänder, Bänder und Schellen, Sägen, Befestigungen/Verbindungen, Antirutschmatten, Schrumpfschläuche, Metallbohrer, Sägeblätter.

Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) macht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot geltend.

Der 1965 geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltsverpflichtete Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagte) war vom 1. Dezember 1993 bis zum 30. November 2004 bei der Klägerin als technischer Berater beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis zu Grunde lag der Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 1993, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 10 - 19 d. A.). Der Beklagte bezog zuletzt eine durchschnittliche Monatsvergütung in Höhe von 3.900,00 € brutto.

Die Klägerin ist ein Großhandelsunternehmen, das Produkte, Maschinen und Anlagen aus dem Bereich der Schweißtechnik vertreibt. Die Aufgaben des Beklagten bestanden darin, die Abnehmer und Interessenten der Klägerin zu besuchen, neue Kunden zu werben und die Produkte der Klägerin zu vertreiben. Ihm war als Verkaufsgebiet der Bereich G. zugewiesen.

In der Zeit vom 11. Februar 2000 des 24. Juli 2003 nahm der Beklagte neben seiner Verkaufstätigkeit die Funktion des Bezirksverkaufsleiters war. Er war für 2 bis 4 andere Außendienstmitarbeiter zuständig, die auch außerhalb seines eigenen Bezirks tätig waren.

Die Parteien hatten am 23. September 1994 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren vereinbart, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 20, 21 d. A.). Hiernach war dem Kläger auf dem Vertriebsgebiet der Klägerin in Deutschland/alte Bundesländer jeglicher Wettbewerb untersagt. Die Klägerin gewährte dem Beklagten von Dezember 2004 bis Juni 2005 eine Karenzentschädigung in Höhe von insgesamt 13.262,43 €. Die Zahlung der Karenzentschädigung wurde im Juli 2005 zunächst eingestellt, dann aber wieder aufgenommen.

In der Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 31. Mai 2005 war der Beklagte bei der K. Maschinen- und Apparatebau GmbH, einer Kundin der Klägerin, beschäftigt. Es handelt sich hierbei um ein Unternehmen zur Herstellung und Reparatur von Maschinen und Apparaten. In dem Arbeitsvertrag vom 19. November 2004 (Bl. 24 - 26 d. A.) wurde u. a. folgendes vereinbart:

"Der Arbeitnehmer übernimmt mit dem Tag seiner Einstellung die neu begründete Sparte "Handel mit technischen Produkten insbesondere mit Schweiß- und Maschinenartikeln" im gesamten Gebiet der Bundesrepublik mit dem Ziel, anhand von tatsächlichen Umsatzzahlen und hieraus sich begründenden positiven Erträgen die Voraussetzungen für eine noch zu gründende gemeinsame Handelsgesellschaft zu schaffen.

2. Aufgaben des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer wird im übertragenen Aufgabenbereich neue Kunden werben, bestehende Geschäftsverbindungen des Arbeitgebers bezüglich des Handels erweitern sowie die bisherigen eigenen Kundenkontakte weiterhin betreuen und in diesem Rahmen bemüht sein, Synergieeffekte hinsichtlich des Vertriebs von Handelsartikeln unter der Vermittlung von Aufträgen des bisherigen Tätigkeitsfeldes des Arbeitgebers zu erzielen. ."

Nach einem Besprechungsprotokoll der Firma K. Maschinen- und Apparatebau GmbH vom 12. Januar 2005 (Bl. 27, 28 d.A.) wurde u. a. folgendes geregelt:

Anweisung durch Hrn. G. an Hrn. L.:

zu 1. Entsorgung sämtlicher Metallit-Unterlagen

- Kundendatei sowie andere Verkaufsunterlagen

zu 2. Wettbewerbsverbot für Schweißtechnikhandel

- Altbundesländer (Dtl. West) Verkauf gesamter Produktpalette verboten!

- Neubundesländer (Dtl. Ost) Einkauf und Verkauf gesamter Produktpalette erlaubt!

- Altbundesländer (Dtl. West) Einkaufstätigkeiten erlaubt.

Seit dem 1. Juni 2005 arbeitet der Beklagte bei der Firma M., einem Heizungs- und Sanitärunternehmen.

Das Arbeitsgericht hat durch ein den Parteien am 28. September 2005 zugestelltes Urteil vom 12. September 2005, auf dessen Inhalt zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 185 - 193 d. A.), den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 26. Oktober 2005 eingelegte und gleichzeitig begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf eidesstattliche Versicherungen ihres Geschäftsführers S. vom 16. August 2005 (Bl. 8, 9 d. A.), des Geschäftsführers der Firma K. Maschinen- und Apparatebau GmbH vom 17. August 2005 (22, 23 d. A.) sowie Ihres Prokuristen B. vom 9. September 2005 (Bl. 168, 169 d. A.) vor, der Beklagte habe gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Er habe in den alten Bundesländern, hierbei auch in seinem ehemaligen Vertriebsgebiet, potentielle Kunden besucht, ihnen Waren aus dem Handelszweig der Klägerin angeboten und dorthin Lieferungen von Produkten aus dem Bereich der Schweißtechnik vermittelt. Hierzu gehörten Unternehmen in E., H., N. und A.. Der Beklagte habe bei Unternehmen aus diesen Städten Bestellungen über Material aus dem Bereich der Schweißtechnik angenommen und an die K. Maschinen- und Apparatebau GmbH weitergegeben.

Vor diesem Hintergrund bestehe eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr, da bereits ein rechtswidriger Eingriff erfolgt sei. Selbst wenn der Beklagte in seiner derzeitigen Tätigkeit in einem Heizungs- und Sanitärunternehmen keine Konkurrenztätigkeit ausübe, bestehe die Gefahr, dass er erneut vertragsbrüchig werde. So habe der Beklagte auch Geschäfte mit der B. Schweißtechnik . GmbH & Co KG vermittelt. Er könne sich zudem auch eines Dritten für eine Konkurrenztätigkeit bedienen, wie es derzeit praktiziert werde. Denn der Beklagte habe Räumlichkeiten an den für die B. Schweißtechnik ... GmbH & Co KG tätigen Herrn P. vermietet.

Zudem sei die K. Maschinen- und Apparatebau GmbH erst durch den Einstieg des Beklagten zu einem Konkurrenzbetrieb geworden, weshalb die jetzige Tätigkeit des Beklagten eine Wiederholungsgefahr nicht ausschließen könne.

Die einstweilige Verfügung sei zudem zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Klägerin notwendig. Der Beklagte verfüge aufgrund seiner 11-jährigen Betriebszugehörigkeit über intime Kenntnisse über sämtliche Produkte und Interna der Klägerin. Ihm seien sehr viele Außendienstmitarbeiter der Klägerin bekannt. Er habe zudem zusätzlich die Funktion des Bezirksleiters ausgeübt und dabei auch andere Außendienstmitarbeiter aus anderen Bezirken und Regionen begleitet. Die Daten seiner Kunden und die der anderen Außendienstmitarbeiter seien ihm mehrfach auf einer CD zur Verfügung gestellt worden. Er habe die Produktionsmengen gekannt, die von den Kunden bestellt worden seien. Außerdem habe er Preise, Rabatte, Telefonnummern und Ansprechpartner der einzelnen Kunden gekannt. Er habe als Bezirksleiter auch an Verkaufsleitersitzungen teilgenommen, in denen nicht nur die Kostenrechnungen, neue Produkte und Einkaufspreise verschiedener Produkte, sondern auch die gesamte Strategie der Klägerin besprochen worden seien.

Das Material und damit auch die Informationen besitze der Beklagte noch immer. Darüber hinaus habe er ausgedruckte Kundenlisten mitgenommen und Kopien hiervon versehentlich in den Geschäftsräumen der K. Maschinen- und Apparatebau GmbH liegen lassen.

Es bestehe mithin weiterhin die Gefahr, dass der Beklagte Betriebsgeheimnisse und sonstige Kenntnisse an einen künftigen Arbeitgeber, Auftraggeber oder Geschäftspartner weitergeben werde, um sie dann zum Eindringen in den Kundenkreis des bisherigen Arbeitgebers auszunutzen.

Schließlich sei das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gemäß § 12 Abs. 2 UWG (n. F.) entbehrlich.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 12.09.2005, 2 Ga 11/05, aufzuheben und dem Verfügungsbeklagten den Wettbewerb zum Nachteil der Antragstellerin in den alten Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland bis zum 30.11.2006 zu untersagen, ohne Rücksicht darauf, ob dieser für eigene oder fremde Rechnung, selbstständig oder unselbstständig, entgeltlich oder unentgeltlich, mittelbar oder unmittelbar ausgeübt werde oder durch die Beteiligung oder sonstige Förderung der Geschäfte konkurrierender Dritte. Insbesondere habe er das Anbieten und den Vertrieb nachfolgender Gegenstände zu unterlassen:

Schweißelektroden; Schweißlote; Schweißdrähte; Schweißmaschinen; Schweißanlagen; Plasma-Schneidanlagen; Schweißzubehör und Autogentechnik, insbesondere: Verschleißteile, Schneid- und Schweißbrenner, Druckminderer-Systeme, Schlauch-Systeme, Kupplung-Systeme, Rückschlagsicherung-Systeme; Material zur Arbeitssicherheit, insbesondere: Kopfhauben und Schutzschilde, Schutzgläser und Sicherheitsfilter, Schutzbrillen, Schutzhandschuhe, sonstiger Schweißschutz; technische Sprays und Pasten, insbesondere: Korrosionsschutz, Rostlöser, Schmierstoffe, Schneid- und Schmierstoffe, Reiniger, Handreiniger und Handschutz, Reparatur- und Auftragsmassen, Dicht- und Klebstoffe, Schweißsprays und -pasten, Spezial- und Winterprodukte; Material zur Oberflächen-Bearbeitung, insbesondere: Schleifscheiben, Schleifband, Putzscheiben, Reinigungsscheiben, Schleifbürsten, Bürsten, Trennscheiben sowie Werkzeugkoffer, Steckschlüsselsatz, Ratschen, Schraubendreher, Winkelschleifer, Schleifgeräte, Zinnspachtel, Pannenbänder, Bänder und Schellen, Sägen, Befestigungen/Verbindungen, Antirutschmatten, Schrumpfschläuche, Metallbohrer, Sägeblätter.

2. Dem Verfügungsbeklagten werde angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, es sei bereits unzutreffend, dass er gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen habe. Vielmehr habe er sogar nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin noch Kundenanfragen, die frühere Kunden an ihn direkt gestellt hätten, jeweils an die Klägerin weitergeleitet, ohne für sich daraus persönlichen oder beruflichen Profit herauszuholen.

Er ist zudem der Auffassung, ein Verfügungsgrund bestehe nicht. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung um eine so genannte Befriedigungsverfügung handele, mit der der geltend gemachte Unterlassungsanspruch erfüllt und nicht nur gesichert werde.

Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die wörtliche Einhaltung der begehrten einstweiligen Verfügung bedeuten würde, dass der Beklagte praktisch keine Berufstätigkeit mehr ausüben könne.

Auch die Auffassung, dass die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich sei, sei unzutreffend. Es werde darauf hingewiesen, dass ihm bereits mit Wirkung ab 1. Juni 2003 die Funktion des Bezirksverkaufsleiters entzogen worden sei. Es könne nicht erkannt werden, dass ein Mitarbeiter auf der unteren Stufe der Hierarchie in der Vertriebsorganisation der Klägerin Kenntnisse über sämtliche Produkte und Interna der Klägerin gehabt haben solle.

Es sei zwar zutreffend, dass die Klägerin den Außendienstmitarbeitern Daten der Kunden auf einer CD zur Verfügung gestellt habe. Dies betreffe allerdings nur in die eigenen Kunden und nicht die Kunden anderer Außendienstmitarbeiter. Diese CDs seien mit einer automatischen Löschung nach zwei Monaten ausgerüstet.

Unzutreffend sei auch, dass der Beklagte noch weitere Materialien und Informationen besitze. Dass er ausgedruckte Kundenlisten mitgenommen habe, sei durch nichts belegt. Der Beklagte sei bis heute nicht in den Kundenkreis der Klägerin eingebrochen und habe sich stets an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gehalten.

Im übrigen sei die getroffene Wettbewerbsvereinbarung nichtig. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zudem läge ein Verstoß gegen § 74 a HGB vor. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot in der abgeschlossenen Form sei nicht erkennbar. Der Beklagte sei nur in einem kleinen Gebiet als einfacher Außendienstmitarbeiter tätig gewesen, solle sich aber jeder Konkurrenztätigkeit in sämtlichen alten Bundesländern enthalten.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG.

Sie ist auch begründet.

Gemäß §§ 64 Abs. 6, 62 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, dass die Klägerin einen zu sichernden Verfügungsanspruch hat und ein Verfügungsgrund gegeben ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerb aus der Wettbewerbsabrede vom 23. September 1994.

Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung liegen keine Gründe vor, die zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots führen können.

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann nicht festgestellt werden.

Die im Streit stehende Wettbewerbsvereinbarung wurde von der Klägerin vorformuliert und wird mit diesem Inhalt in einer Vielzahl von Verträgen verwendet. Es handelt sich deshalb um allgemeine Geschäftsbedingungen, auf die die §§ 305 ff. BGB Anwendung finden. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 BGB (BAG vom 12. Januar 2005, 5 AZR 364/04).

Zu Unrecht meint der Beklagte, aus der Wettbewerbsabrede selbst sei der Gegenstand des Wettbewerbsverbotes nicht erkennbar. Vielmehr wird unter b) im Einzelnen dargelegt, dass dem Beklagten jeglicher Wettbewerb untersagt wird ohne Rücksicht darauf, ob dieser für eigene oder fremde Rechnung, selbstständig oder unselbstständig, entgeltlich oder unentgeltlich, mittelbar oder unmittelbar ausgeübt wird. Damit steht objektiv für den Beklagten fest, welche Handlungen er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu unterlassen hat. Denn dem Beklagten ist aus dem mit der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrag (vergleiche Ziffer 3.1) und aus seiner langjährigen Tätigkeit für die Klägerin genauestens bekannt, welche Produkte die Klägerin vertreibt. Es bestehen deshalb keine Zweifel darüber, was als verbotene Wettbewerbshandlung anzusehen ist.

Die Produkte, die unter das nachvertragliche Wettbewerbsverbot fallen sollen, müssen auch nicht ausdrücklich in der Vertragsurkunde genannt werden. Diese folgt bereits daraus, dass Produkte regelmäßig einem ständigen Wandel unterliegen. Eine Konkretisierung in der Wettbewerbsabrede hätte zur Folge, dass diese ständig aktualisiert werden, müsste. Dies kann nicht verlangt werden. Ausreichend ist deshalb, dass der Gegenstand des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses objektiv feststellbar ist. Dies ist, wie dargelegt, vorliegend der Fall.

Es liegt auch kein Verstoß gegen § 74 a HGB vor.

Ein Wettbewerbsverbot ist gemäß § 74 a HGB insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient und das berufliche Fortkommen des Handlungsgehilfen unbillig erschwert. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers anzuerkennen, wenn das Wettbewerbsverbot entweder dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dient oder den Einbruch in den Kunden- oder Lieferantenkreis verhindern soll. Das bloße Interesse, Konkurrenz einzuschränken, genügt demgegenüber nicht. Es reicht deshalb nicht, wenn der Arbeitgeber mit dem Wettbewerbsverbot das Ziel verfolgt, jede Stärkung der Konkurrenz durch den Arbeitsplatzwechsel zu verhindern, ohne dass die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder des Einbruchs in den Kundenstamm zu besorgen ist (BAG vom 1. August 1995, 9 AZR 884/93).

Vorliegend bestehen anerkennenswerte berechtigte geschäftliche Interessen der Klägerin, die das berufliche Fortkommen des Beklagten nicht unbillig erschweren.

Die Klägerin hat durch eidesstattliche Versicherung ihres Prokuristen B. glaubhaft gemacht, dass der Beklagte Einzelheiten über sämtliche von der Klägerin vertriebenen Produkte und auch über die Interna des Innendienstes kennt, dass er eine Vielzahl von Kunden aus anderen Bezirken und Regionen kennt, dass die exakten Kundendaten von ihm und seiner Verkaufsleitermannschaft mit Mengen, Preisen, Rabatten, Telefonnummern und Ansprechpartnern ihm mehrfach zur Verfügung gestellt worden sind, und dass er auch an Verkaufsleitersitzungen teilgenommen hat, in denen neben Kostenrechnungen, Neuprodukten, Einkaufspreise diverser Produkte auch die Vertriebsstrategien des Unternehmens besprochen worden sind. Vor diesem Hintergrund besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran, dass der Beklagte diese während seiner Tätigkeit für die Klägerin erworbenen Kenntnisse nicht zu Gunsten von Mitbewerbern der Klägerin einsetzt.

Nicht zu beanstanden ist, dass sich das vereinbarte Wettbewerbsverbot auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland/alte Bundesländer erstreckt, obwohl der Beklagte überwiegend nur im Bereich G. tätig war. Denn die Klägerin selbst ist im gesamten Bereich der Bundesrepublik Deutschland tätig und muss deshalb auch außerhalb des Gebiets G. befürchten, dass der Beklagte aufgrund seiner Kenntnisse tatsächliche oder mögliche Kunden der Klägerin abwirbt.

Die Wettbewerbsabrede erschwert den Beklagten schließlich auch nicht unbillig in seinem beruflichen Fortkommen.

Es kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes für den Beklagten bedeutet, dass er praktisch keine Berufstätigkeit mehr ausüben kann. Zum einen ist nämlich das Wettbewerbsverbot auf den Geschäftsbereich der Klägerin beschränkt, nämlich den Handel von Produkten, Maschinen und Anlagen aus dem Bereiche der Schweißtechnik. Außerhalb dieses Bereichs darf der Beklagte in den alten Bundesländern tätig werden, wie ja auch seine derzeitige Beschäftigung bei einem Heizungs- und Sanitärunternehmen zeigt.

Zum anderen erstreckt sich das Wettbewerbsverbot lediglich auf das Vertriebsgebiet der Klägerin in den alten Bundesländern, eine Konkurrenztätigkeit in den neuen Bundesländern ist dem Beklagten mithin erlaubt. Damit steht dem Beklagten ein ausreichendes Betätigungsfeld zur Verfügung, er wird nicht unbillig in seinem beruflichen Fortkommen eingeschränkt.

Neben dem Verfügungsanspruch besteht vorliegend auch ein Verfügungsgrund. Ein Verfügungsgrund liegt nach der gesetzlichen Regelung dann vor, wenn die Besorgnis besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne eine alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, oder wenn zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen die Regelung eines einstweiligen Zustandes nötig erscheint.

Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass für den Erlass einer so genannten Befriedigungsverfügung strenge, gesteigerte Anforderungen für einen Verfügungsgrund zu stellen sind. Für die einstweilige Verfügung bei Wettbewerbsverboten muss grundsätzlich die konkrete Gefahr des Wettbewerbsverstoßes vorgetragen und glaubhaft gemacht werden. Dabei kann jedoch die Gefahr eines einmaligen Verstoßes ausreichen, da eine Rückgängigmachung nicht möglich ist (GermelMann, ArbGG, 5. Auflage, § 62 Randziffer 94).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Der Beklagte hat bereits durch Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Firma K. Maschinen- und Apparatebau GmbH gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Denn nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages hat der Beklagte die neu gegründete Sparte €Handel mit technischen Produkten insbesondere mit Schweiß- und Maschinenartikeln" im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Dies stellt bereits vom Aufgabengebiet eine verbotene Wettbewerbstätigkeit dar.

Dem Gesprächsprotokoll der Firma K. Maschinen- und Apparatebau GmbH vom 12. Januar 2005 kann zudem entnommen werden, dass der Beklagte Unterlagen der Klägerin in die Firma seines neuen Arbeitgebers eingebracht hat. Die Firma K. hat ihn nämlich ausweislich dieses Protokolls angewiesen, die Kundendatei sowie andere Verkaufsunterlagen der Klägerin zu entsorgen. Daraus kann geschlossen werden, dass der Beklagte verbotswidrig derartige Unterlagen verwandt hat.

Aus diesem rechtswidrigen Verstoß gegen die getroffene Wettbewerbsvereinbarung folgt bereits die erforderliche Wiederholungsgefahr (tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr, BGH vom 24. Oktober 2005, II ZR 56/04, BGH vom 27. Mai 1986, VI ZR 169/85).

Unschädlich ist, dass der Beklagte seit Juni 2005 nicht mehr bei der Firma K. Maschinen- und Apparatebau GmbH beschäftigt ist. Denn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genügt nicht, um die durch die vorangegangenen Wettbewerbsverstöße begründete Besorgnis weiterer Zuwiderhandlungen wieder zu beseitigen (vergleiche hierzu LAG Berlin vom 17. April 1989, 6 Sa 4/98). Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte theoretisch jederzeit erneut in Konkurrenz zu ihr treten kann.

Im Übrigen wird der Beklagte durch den Erlass der einstweiligen Verfügung nicht unangemessen eingeschränkt, da er selbst hat mehrfach erklärt, nicht gegen das bestehende Wettbewerbsverbot verstoßen zu wollen.

Die erkennende Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 938 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Das ausdrückliche Aufführen der Untersagung von Wettbewerb durch die Beteiligung oder sonstige Förderung der Geschäfte konkurrierender Dritte im Tenor wurde insoweit nicht für erforderlich gehalten.

Auf die Berufung der Klägerin war das arbeitsgerichtliche Urteil deshalb abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 72 Abs. 4 ArbGG.






LAG Niedersachsen:
Urteil v. 08.12.2005
Az: 7 Sa 1871/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/aa671366237e/LAG-Niedersachsen_Urteil_vom_8-Dezember-2005_Az_7-Sa-1871-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share