Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Mai 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 116/01

(BPatG: Beschluss v. 07.05.2002, Az.: 27 W (pat) 116/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Wortmarke SCOOTER soll für

"Mittels Geld oder Jetons betätigbare Spielautomaten mit und ohne Geld- oder Jetonausgabe; Sport- oder Unterhaltungsautomaten, auch münzbetätigte"

in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der aus der englischen Sprache stammende Begriff "scooter" sei sowohl in gleicher Schreibweise als auch in der Form "Skooter" für ein elektrisches Kleinauto in die deutsche Sprache eingegangen. In bezug auf Spiel-, Sport- und Unterhaltungsautomaten werde der Verkehr die Anmeldemarke daher naheliegend als eine den Spielinhalt beschreibende Angabe verstehen, zB dass mit den Automaten Scooterfahrten simuliert werden. Das Zeichen sei auch entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht mehrdeutig. Selbst wenn im Einzelfall durch evtl Abbildungen auf den Automaten die Bedeutungen "Motorroller" oder "Segelboot mit Stahlkufen" in Betracht kämen, werde der Verkehr die jeweilige Bedeutung zweifelsfrei erkennen und von hier aus auf einen entsprechenden Spielinhalt schließen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach ist der Begriff mehrdeutig. Es handele sich um ein englisches Wort, da die Bedeutung des mit "k" geschriebenen deutschen Wortes "Skooter" nicht herangezogen werden dürfe. Im übrigen sei ein elektrisches Kleinauto auf Jahrmärkten kein Spielautomat im Sinne des Warenverzeichnisses. Hilfsweise beantragt sie die Eintragung für ein mit dem Disclaimer "ausgenommen elektrische Kleinautos auf Jahrmärkten" versehenes Warenverzeichnis.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Markenstelle der Anmeldemarke zu Recht und mit zutreffender Begründung die Eintragung mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) versagt hat.

Zunächst übersieht die Anmelderin, dass auch "scooter" ein deutsches Wort ist, wie dem entsprechenden Eintrag im DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl, S 1427 entnommen werden kann, welcher (unter "2.") für die Bedeutung auf den mit "k" geschriebenen Eintrag "skooter" verweist; danach steht "scooter" ebenso wie "Skooter" für ein "elektrisch angetriebenes, einem Auto nachgebildetes kleines lenkbares Fahrzeug zum Fahren auf einer großen, meist rechteckigen Bahn" (vgl DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, aaO, S 1460).

Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist aber auch der englischsprachige Begriff nicht in einer die Schutzfähigkeit begründenden Weise mehrdeutig. Zwar kann "scooter" für "Kinderroller", "Motorroller" und (im amerikanischen Englisch) auch für "Eisyacht" stehen (vgl Muret-Sanders, Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Neubearbeitung 2001, S 989; vgl auch DUDEN OXFORD, Großwörterbuch Englisch, 1999, S 1499). Ausweislich des Wörterbuches THE CONCISE OXFORD DICTIONARY (11. Aufl, S 1283) steht "scooter" darüber hinaus auch für "any small light vehicle able to travel quickly across water or snow". Mit jeder dieser möglichen Bedeutungen steht das Markenwort "scooter" aber in Bezug zu den beanspruchten Waren. Dabei geht es vorrangig gar nicht - wie offenbar die Anmelderin meint - um die Frage, ob solche Klein- oder Spielfahrzeuge (gleich ob sie auf festem Grund, auf Wasser oder auf Schnee betrieben werden) unter das von der Anmeldemarke beanspruchte Warenverzeichnis fallen, also ihrerseits Spiel-, Sport- oder Unterhaltungsautomaten sind. Denn ungeachtet dessen werden bekanntlich viele Aktivitäten bereits jetzt in Spielautomaten, wie sie etwa in Gaststätten oder Spielcentern häufig anzutreffen sind, nachgestellt (simuliert), wie etwa die Fahrt mit Formel 1-Autos, Motorrädern, Flugzeugen uä; selbstverständlich sind solche Automaten dann keine Formel 1-Rennwagen, Motorräder oder Flugzeuge; das ändert aber nichts daran, dass ihre Fähigkeit, das Fahr- bzw Fluggefühl in einem Rennfahrzeug, Motorrad oder Flugzeug zu simulieren, eine Eigenschaft des Spielautomaten darstellt. Fahrsimulatoren für Skooter sind schließlich auch nicht ungewöhnlich, wie das Computerspiel namens "Ninja Scooter Simulator" der Firma Mastertronic zeigt, welches die Fahrt mit einem Motorroller simuliert (vgl den entsprechenden Eintrag in dem Spielemuseum "The Legacy" unter http://www.thelegacy.de/ Museum/game.php3€game_id=2597). Von daher liegt es nahe, dass der Verkehr, wie von der Markenstelle ausgeführt, das angemeldete Zeichen nur als Hinweis auf den Inhalt der Spiele versteht, die mit den angemeldeten Automaten ausgeführt werden können.

Aus den oben genannten Gründen vermag auch der von der Anmelderin hilfsweise vorgeschlagene Disclaimer die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke nicht zu begründen. Es ist bereits fraglich, ob "elektrische Kleinautos auf Jahrmärkten", auf welche sich der vorgeschlagene Disclaimer ausdrücklich allein bezieht, überhaupt als solche unter die Warenbezeichnungen "Spiel-, Sport- und Unterhaltungsautomaten" im Warenverzeichnis fallen. Aber auch wenn die Anmelderin den Disclaimer so verstanden wissen will, dass mit ihm auch die - bereits oben erwähnten - Automaten aus dem Warenverzeichnis ausgenommen werden sollen, welche die Fahrt mit einem solchen Kleinauto nur simulieren, würde die beschreibende Wirkung der Anmeldemarke für die beanspruchten Waren nicht entfallen. Denn die Oberbegriffe "Spielautomaten" und "Sport- oder Unterhaltungsautomaten", unter welche auch Fahrsimulatoren fallen, bleiben von dem vorgeschlagenen Disclaimer unberührt. Seine Wirkung kann sich deshalb nur auf die Absicht der Anmelderin beschränken, das angemeldete Zeichen nicht für die durch die Ausnahmeerklärung betroffenen, weiterhin unter die Oberbegriffe im Warenverzeichnis fallenden Waren zu gebrauchen. Ein solcher Disclaimer führt mithin nicht dazu, daß die Anmeldemarke nur für solche im Warenverzeichnis aufgeführte Waren beansprucht wird, die sich von denjenigen, für welche sie beschreibend ist, unterscheiden (vgl BPatGE 30, 196, 200 - Orthotech; 27 W (pat) 104/99 - Flipper, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM). Vielmehr werden die angesprochenen Verkehrskreise gerade wegen des beschreibenden Charakters des allseits bekannten Wortes "Scooter" zu dem naheliegenden Schluß gelangen, bei einem mit der Anmeldemarke versehenen Spielautomaten, dessen Spielinhalt sie in der Regel ja nicht sofort erkennen können, handele es sich um einen einem Scooter nachgebildeten Fahrsimulator.

Da somit die Markenstelle der Anmeldemarke zu Recht die Eintragung versagt hat und sie auch nicht mit dem hilfsweise eingereichten, mit einem Disclaimer versehenen Warenverzeichnis schutzfähig ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Schermer Albert Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 07.05.2002
Az: 27 W (pat) 116/01


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