Niedersächsisches Finanzgericht:
Beschluss vom 29. Oktober 2007
Aktenzeichen: 16 KO 6/07

(Niedersächsisches FG: Beschluss v. 29.10.2007, Az.: 16 KO 6/07)

Tatbestand

I. Die Erinnerungsführerin war dem Kläger B gemäß Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.03.2005 in seinen beim Niedersächsischen Finanzgericht geführten Rechtsstreiten wegen Einkommensteuer (16 K 14572/01) und Umsatzsteuer (16 K 14573/01) 1989 - 1995 als Vertretung beigeordnet. Beide Rechtsstreite wurden in dem auf dieselbe Uhrzeit geladenen Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2006 nach Aufruf der Sache zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Erinnerungsführerin ist in beiden Rechtsstreiten als Prozessvertreterin aufgetreten. Im Termin einigten sich die Beteiligten einvernehmlich auf eine außergerichtliche Erledigung. Nach Erlass von Änderungsbescheiden auf dieser Grundlage erklärten die Beteiligten die Rechtsstreite in der Hauptsache für erledigt.

Mit Kostenbeschlüssen vom 18. Oktober 2006 berechnete die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Terminsgebühr, indem sie die Streitwerte beider Verfahren zusammenrechnete und die danach einheitlich ermittelte Terminsgebühr den Streitwerten entsprechend anteilig für jedes Verfahren berücksichtigte. Die zu erstattenden gesetzlichen Vergütungen setzte sie auf der Grundlage der von ihr ermittelten Gesamtbeträge entsprechend den Quoten der Kostenbeschlüsse im Termin zur mündlichen Verhandlung fest. Hiergegen legte die Erinnerungsführerin Erinnerung ein.

Im Erinnerungsverfahren machte die Erinnerungsführerin in den Verfahren erstmals im Wege der nachträglichen Festsetzung ein Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG in Höhe von brutto 34,80 € geltend.

Die Erinnerungsführerin meint, im Rahmen der Kostenfestsetzung der Prozesskostenhilfe verbiete sich ein wie unter Ziffer 2 der Beschlüsse vorgenommener Abzug aufgrund der Kostenquotelung. Der Zahlungsanspruch im Rahmen der Prozesskostenhilfe des beigeordneten Bevollmächtigen gelte gegenüber der Staatskasse stets in voller Höhe. Ferner stehe ihr eine Terminsgebühr auf der Grundlage des jeweils gesondert zu ermittelten Streitwertes zu. Mit Einführung der Terminsgebühr im Rechtsanwaltsgebührengesetz sei ein gegenüber der BRAGO neuer Gebührentatbestand mit von der BRAGO abweichenden Voraussetzungen entstanden. Eine Terminsgebühr entstehe bereits mit Aufruf der Sache. Soweit zwei Verfahren, die zunächst selbständig gewesen seien, zu einem verbunden worden seien, blieben einmal entstandene Gebühren aus den getrennten Verfahren bestehen. Diese vom Prozessvertreter verdienten Gebühren könne er nicht wieder verlieren.

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, die zu erstattende gesetzliche Vergütung im Verfahren 16 K 14572/01 um brutto 479,20 € und in dem Verfahren 16 K 14573/01 um brutto 373,41 € höher festzusetzen.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hält nicht länger an der Kostenquotelung fest und stimmt dem nachträglich festzusetzenden Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 RVG zu. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass nur eine Terminsgebühr auf Grundlage eines aus beiden Rechtsstreiten zu bildenden Gesamtstreitwertes entstanden sei, die anteilig auf die Kostenerstattung der Rechtsstreite zu verteilen sei.

Gründe

II. Die Erinnerung ist hinsichtlich des Abwesenheitsgeldes und der Kostenquotelung begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Erinnerungsführerin stehen die geltend gemachten Terminsgebühren nicht zu.

Die Gebühren im Verfahren vor dem Finanzgericht berechnen sich gemäß § 13 RVG i.V.m. Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nach Abschnitt 3.2 des Vergütungsverzeichnisses. Der Prozeßbevollmächtigte hat neben der Verfahrensgebühr Anspruch auf eine Terminsgebühr (vgl. Vergütungsverzeichnis VV € zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -, Nr. 3200 und 3202). Die Terminsgebühr kann der Prozeßbevollmächtigte nur verdienen, wenn VV Teil 3 für die Funktion, für die er beauftragt ist, eine Terminsgebühr vorsieht. VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 definiert nur, unter welchen Voraussetzungen eine Terminsgebühr anfallen kann. Welcher Prozeßbevollmächtigte eine Terminsgebühr verdienen kann, ergibt sich aus den für die jeweilige Tätigkeit einschlägigen Vorschriften.

Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 entsteht die mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingeführte Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Sie soll sowohl die bisherige Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO als auch die Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ersetzen und ist insofern von diesen verschieden als es nicht mehr darauf ankommt, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder die Sache erörtert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt einen Termin wahrnimmt (vgl. die insofern eindeutigen Gesetzesmaterialien BT-Drucks. 15/1971 Seite 209 3. Absatz; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage 2006, Vorbemerkung 3 VV Rz. 29; a.A. Gebauer/Schneider-Hembach VV Vorb. 3 Rdn. 89).

Im vorliegenden Fall hat die Erinnerungsführerin eine Terminsgebühr in den Verfahren 16 K 14572/01 und 16 K 14573/01 verdient, da jeweils ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt war, in dem sie anwesend war. Der Gerichtstermin beginnt mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht (vgl. Düsseldorf JurBüro 1989, 70; Gebauer/Schneider-Hembach VV Vorb. 3 Rdn. 88). In diesem war die Erinnerungsführerin vertretungsbereit anwesend.

Nach altem Recht bestand für nicht förmlich verbundene Verfahren eine gebührenrechtliche Selbständigkeit. Wurden mehrere Klageverfahren aus Gründen der tatsächlichen Vereinfachung nur zu einem Erörterungstermin geladen und erörtert, ohne dass eine Verfahrensverbindung im Sinne des § 73 Abs. 1 FGO erfolgte, konnte zur Bestimmung der Gebühr keine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der selbständigen Klageverfahren zu einem Gesamt-Gegenstandswert erfolgen (vgl. zu § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO FG Köln, Beschluss vom 21.12.2005, EFG 2006).

12Diese gebührenrechtliche Selbständigkeit ist durch das RVG aufgegeben worden. Das folgt aus Anm. 2 zu Nr. 3104 VV, die nach Anm. 1 zu 3202 VV auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt. Nach dieser Vorschrift werden in die Berechnung der Terminsgebühr auch Ansprüche einbezogen, die in dem verhandelten bzw. erörterten Verfahren nicht rechtshängig sind. Nicht rechtshängige Ansprüche sind in €diesem€ Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche, d.h. auch gerichtliche Verfahren, die Gegenstand eines anderen Verfahrens sind (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt u.a. VV 3104 Rz. 77). Im Umfang der Einbeziehung der Ansprüche erhöht sich der Gegenstandswert entsprechend. Die Terminsgebühr entsteht unabhängig davon, ob ein Verbindungsbeschluss ergeht, immer nur einmal nach dem Gesamtstreitwert (vgl. Müller, Anm. zum Beschluss des FG Köln vom 21.12.2005, 10 Ko 4172/05, EFG 2006, 441 (443)). Damit kommt es auf die nach altem Recht zu entscheidende Erörterung, ob es sich bei dem Beschluss über die Verbindung der Rechtsstreite um eine €echte€ Prozeßverbindung im Sinne des § 73 Finanzgerichtsordnung € FGO € handelt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956, I ZR 82/55, NJW 1957, 183; BFH, Beschluss vom 24.10.1979, VII R 95/78, BFHE 129, 111, BStBl II 1980, 105), nicht mehr an. Der Rechtsanwalt kann zwar Gebühren, die er einmal verdient hat, nicht wieder verlieren (vgl. § 15 Abs. 4 RVG; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt u.a. VV 3100 Rz. 78). Die bereits verdiente Terminsgebühr wird jedoch auf die Terminsgebühr, die mit dem Termin der verbundenen Verfahren entsteht, angerechnet (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl. § 139 Rz. 73). Das folgt daraus, dass das verbundene Verfahren mit den vorher geführten Einzelverfahren dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG bildet (vgl. Gebauer/Schneider § 15 Rn. 152). Dies entspricht auch dem Zweck der Regelung, dass hinsichtlich desselben Gegenstandes die Terminsgebühr nicht mehrfach anfallen soll (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt u.a. VV 3104 Rz. 80, 83). .

13Der Erinnerungsführerin steht daher eine Terminsgebühr nur in dem von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle berechneten Umfang zu. Unter Berücksichtigung des Abwesenheitsgeldes und Bezugnahme auf die Quotenberechnung in den angefochtenen Kostenbeschlüssen berechnet sich die an die Erinnerungsführerin zu erstattende gesetzliche Vergütung danach wie folgt

a) für das Verfahren 16 K 14572/01:

Streitwerte - Streitwert im gerichtlichen Verfahren für die Verfahrensgebühr62.747,00 €- Streitwert im gerichtlichen Verfahren für die Terminsgebühr105.001,00 €1. Gerichtliches Verfahren - Verfahrensgebühr (1,6-fach) § 13 RVG, Nr. 3200, 3201, 1008 RVG625,60 €- Terminsgebühr nach Beiordnungstabelle (1,2-fach) § 13 RVG, Nr. 3202 VV RVG280,39 €- Pauschale f. Entgelte f. Post-/Telekommunikationsdienstl. § 13 RVG, Nr. 7002 VV RVG20,00 €- Geschäftsreisen § 13 RVG, NR. 7003-7006 VV RVG105,00 €- Abwesenheitsgeld30,00 €- Zwischensumme1.060,99 €- 16 v. H. Umsatzsteuer § 13 RVG, Nr. 7008 VV RVG169,76 €- Gesamtbetrag - Gerichtliches Verfahren (100 %)1.230,75 €2. Summe - Zusammen1.230,75 €- davon zu Lasten der Antragsgegnerin (100 v.H.)1.230,75 €b) für das Verfahren 16 K 14573/01:

Streitwerte - Streitwert im gerichtlichen Verfahren für die Verfahrensgebühr42.254,00 €- Streitwert im gerichtlichen Verfahren für die Terminsgebühr105.001,00 €1. Gerichtliches Verfahren - Verfahrensgebühr (1,6-fach) § 13 RVG, Nr. 3200, 3201, 1008 RVG625,60 €- Terminsgebühr nach Beiordnungstabelle (1,2-fach) § 13 RVG, Nr. 3202 VV RVG188,81 €- Pauschale f. Entgelte f. Post-/Telekommunikationsdienstl. § 13 RVG, Nr. 7002 VV RVG20,00 €- Geschäftsreisen § 13 RVG, NR. 7003-7006 VV RVG105,00 €- Abwesenheitsgeld30,00 €- Zwischensumme969,41 €- 16 v. H. Umsatzsteuer § 13 RVG, Nr. 7008 VV RVG155,11 €- Gesamtbetrag - Gerichtliches Verfahren1.124,52 €2. Summe - Zusammen1.124,52 €- davon zu Lasten der Antragsgegnerin (100 v.H.)1.124,52 €Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.






Niedersächsisches FG:
Beschluss v. 29.10.2007
Az: 16 KO 6/07


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