Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juli 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 193/02
(BPatG: Beschluss v. 27.07.2004, Az.: 33 W (pat) 193/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 10. Oktober 2001 die Bezeichnung AQUA SPA für "Kopfwaschmaschinen" zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 16. April 2002 als freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei aus dem lateinischenglischen Wort ""aqua" für Wasser und dem Bestandteil "SPA" zusammengesetzt, der nicht nur als Bezeichnung eines Kurorts, sondern auch zur Bezeichnung entsprechender Bäder bzw. der hierfür erforderlichen Einrichtungen verwendet werde. "AQUA SPA" bedeute im deutschen "(Heil)Bad". Die angemeldete Wortkombination existiere bereits und sie werde in beschreibender Weise für Wasserbäder verschiedenster Art und Anwendungszwecke im Wellnessbereich eingesetzt, was sich aus den Auszügen einer Recherche ergebe, die die Markenstelle dem Beschluss beigefügt hat. In Verbindung mit den Waren der Anmeldung "Kopfwaschmaschinen" könne die angemeldete Bezeichnung den eher spezialisierten Verkehrskreisen zur Beschreibung der Durchführung derartiger Wasserbäder für den Kopf- bzw. Kopfhaarbereich dienen. Es sei im Beauty-, Friseur- und Wellnessbereich üblich, sich fremdsprachiger, insbesondere englischer oder französischer Begriffe als beschreibender Angabe zu bedienen, so dass ein Freihaltebedürfnis für andere Anbieter aus diesem Bereich bestehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, dass die Marke nicht für "Kopfbadmaschinen" zur Durchführung von Wasser(heil)bädern, sondern für "Kopfwaschmaschinen" iS von Apparaten zur Reinigung von Haar und Kopfhaut angemeldet worden sei. Die angemeldete Marke setze sich aus dem lateinischem Wort "aqua" für Wasser und "spa" als Abkürzung der lateinischen Wortfolge "sanus per aquam" = gesund durch Wasser zusammen. Dabei handele es sich um einen reinen Phantasiebegriff ohne jeglichen Bezug zu den beanspruchten Waren, auch wenn "Aqua Spa" als Bezeichnung für Einrichtungen auf Kreuzfahrtschiffen in den Bereichen Fitness, Bäder, Kosmetik, Friseur bzw. Maniküre verwendet werde. Als englisches Wort für "(Heil)Bad" sei "Spa" dem Durchschnittsverbraucher unbekannt. Ein Freihaltebedürfnis könne nur angenommen werden, wenn sich die mit der angemeldeten Bezeichnung geweckte Vorstellung des Verkehrs von einer Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe auf die angemeldete Ware selbst beziehe. Hierfür seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die Anmelderin verweist außerdem auf die Eintragung der Marke 2 090 388 "AquaSpa" in Deutschland für Waren der Klassen 17 und 21 sowie auf die Anmeldung von "Aqua Spa" als Gemeinschaftsmarke 1 347 749 für Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 42.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der Senat hat der Anmelderin Rechercheunterlagen in Kopie übersandt und auf die Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung als Bestimmungsangabe hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Dabei ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine derartige künftige Verwendung auf der Grundlage konkreter Feststellungen aber vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 (Nr. 37) - Chiemsee; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 (Nr 38) = Mitt 2004, 222 - BIOMILD; stRspr BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; BGH WRP 2003, 1226 - Lichtenstein). Entscheidend ist, ob sich die angegebene Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren für eine beschreibende Verwendung eignet (BGH GRUR 1996, 770, 771 - MEGA), wobei ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 32) - Doublemint; aaO (Nr. 38) - BIOMILD). Bei fremdsprachigen Bezeichnungen kommt es darauf an, ob deren beschreibende Bedeutung entweder von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder ob die Mitbewerber die Wortverbindung für den Warenvertrieb im In- und Ausland benötigen (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 359, 61 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
Nach den Ermittlungen der Markenstelle und des Senats ist "Aqua Spa" die Gesamtbezeichnung für einen umfassenden Freizeit- bzw. Wellness-Bereich, wie er insbesondere auf Kreuzfahrtschiffen sowie in Tagungshotels und luxuriösen Ferienzentren anzutreffen ist und als Ausstattungseinrichtung aufgeführt und beschreibend verwendet wird (... Die Aqua Spa's sind eine Oase für Ihren Körper und Geist - www.platintravel.de; ... Die Einrichtungen des AquaSpa der MS Millenium-Schiffe ermöglichen ...; Schiffsdetails: AquaSpa.Atrium.Cafe.Kartenspielzimmer.Kasino - www.schiffsreisen.de; AquaSpa ist ein Ort, wo Sie sich nach Herzenslust verwöhnen lassen ... www.abkreuzfahrt.com; Kreuzfahrt ... BAR.FITNESS CENTER.AQUA SPA... home.tonline.de; ... Ein Kreuzfahrtenschiff der Superklasse, hervorragendes Restaurant, sehenswertes Aquaspa- www.cruiseline.ch; Der Deckplan der Summit.Der größte und schönste Aqua-Spa der Weltmeere - www.platintravel.de; Freie Nutzung unseres Freizeitbereichs Aqua Spa - www.tagungshotel.com; ... The Resort facilities include: Clubhouse Bar and Restaurant, Aqua Spa with Counter Current Pool, Sauna, Steam und Relaxtion Room, Treatment Rooms ... - www.uk.laterooms.com; Kreuzfahrt-Wellness-Programm ... Musik, Nachtclub; Besuch des Fitnesscenters; Besuch des Aqua Spa ohne Anwendungen ... - www.beauty24.de; Wellnessbereich, Fitnesscenter mit Sauna, moderner Aqua-Spa Schönheitssalon - www.lastminute.de). In den Aqua Spas werden neben Dampfbädern, Massagen, Schönheitspflege ua Haar- und Kopfhautbehandlungen mit den entsprechenden Einrichtungen und Ausstattungen angeboten.
Die angemeldete Marke ist für die Ware der Klasse 7 "Kopfwaschmaschinen" beansprucht. Damit sind in erster Linie gewerbliche Abnehmer und spezialisierte Fachkreise angesprochen, die mit der Planung und Einrichtung bzw. der Ausstattung von Friseurbetrieben, Schönheits- und Wellnessbereichen in Hotels, Kureinrichtungen, Ferienzentren oder auch von Passagierschiffen befasst sind. Für diese Verkehrskreise kann der Gesamtbegriff "Aqua Spa" in Verbindung mit "Kopfwaschmaschinen" eine Sachangabe dahingehend darstellen, dass diese besonders geeignet bzw. ausgestattet für den Einsatz in Aqua Spas sind. Die angemeldete Marke ist daher geeignet, im Verkehr als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe zu dienen. Es handelt sich bei "AQUA SPA" um eine Angabe, die ein Merkmal der beanspruchten Waren beschreibt. Im Lichte des Allgemeininteresses darf eine derartige Angabe nicht durch Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. auch EuGH aaO (Nrn. 34, 35, 36) - BIOMILD).
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung AQUA SPA den englischen wie den deutschen Sprachregeln entsprechend und wie vergleichbare, ebenfalls bereits existierende Wortverbindungen mit "aqua" bzw mit "Spa" gebildet ist (z.B. aqua jets, aquaplaning, land spa, Urban Spa, Body Spa, Aroma Spa, French Spa, health spa sowie 24 W (pat) 198/01 - MINERAL SPA). Die beschreibende Angabe der Gesamtbezeichnung AQUA SPA umfasst sowohl die Bedeutung eines Wellnessbereichs auf Kreuzfahrtschiffen wie besondere Wasserbehandlungen etwa auch bei der Kopfwäsche. Ebenso wenig kann das Freihaltebedürfnis an der Bestimmungs- und Beschaffenheitsangabe dadurch ausgeräumt werden, dass die Anmelderin die angegebene Marke als Verbindung des Wortes Wasser mit der Abkürzung der Wortfolge "Sanus per aquam = gesund durch Wasser" verstanden wissen will. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei "aqua" um ein zwar aus dem lateinischen stammendes, gleichwohl in die englische Sprache übernommenes Wort, ebenso wie Spa nicht nur einen belgischen Kurort und eine entsprechende Mineralquelle bezeichnet, sondern im Englischen eine Begriffserweiterung in Richtung auf einen breiten Wellnessbereich erfahren hat.
Die von der Anmelderin genannten Voreintragungen können keine indizielle Wirkung für eine Verneinung des Freihaltebedürfnisses entfalten, weil es sich um Wort/Bildmarken handelt und sie nicht für die identischen Waren bzw. Dienstleistungen eingetragen sind (vgl. BGH Bl 2001, 316 = GRUR 2001, 1046 - GENESCAN und EuGH GRUR 2004, 428 = MarkenR 2004, 116 - Waschmittelflasche).
Winkler Kätker Pagenberg Ko
BPatG:
Beschluss v. 27.07.2004
Az: 33 W (pat) 193/02
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