Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. Mai 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 48/03

(BGH: Beschluss v. 17.05.2004, Az.: AnwZ (B) 48/03)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller legte am 16. Februar 1965 die zweite juristische Staatsprüfung ab und war seit dem 18. März 1965 als Richter beim Amtsgericht und Landgericht M. tätig, zuletzt seit dem 1. August 1980 als Vorsitzender Richter einer Kammer für Handelssachen am Landgericht M. . Mit Ablauf des 30. September 2001 schied er aus Altersgründen aus dem Richterdienst aus. Im August 2002 beantragte er zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht M. zugelassen zu werden. Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 12. September 2002 unter Berufung auf die vorherige Anstellung des Antragstellers als Richter auf Lebenszeit in dem Bezirk des Landgerichts M. (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) zurück.

Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 21. März 2003 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller -wie er behauptet dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, daß der Anwaltsgerichtshof seinen erst nach dem Beschlußdatum eingegangenen Schriftsatz vom 20. März 2003 bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hat. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel könnte dem Rechtsmittel nämlich nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat entscheidet als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5 und 6 BRAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung; auf Verfahrensfehler in der Vorinstanz kommt es damit grundsätzlich nicht an. Durch die Anhörung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren wird eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt (BGH, Beschl. vom 13. Oktober 2003 -AnwZ(B) 36/02).

2.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO sind vorliegend erfüllt. Diese Bestimmung ist -wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung im einzelnen ausgeführt hat (vgl. Beschl. vom 13. Januar 2003 -AnwZ(B) 59/01, NJW 2003, 965, bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2003 (1 BvR 450/03) durch die Neufassung des § 78 ZPO entgegen der Auffassung des Antragstellers weder obsolet geworden, noch bestehen gegen ihre Verfassungsmäßigkeit Bedenken.

3.

Die Antragsgegnerin hat auch das ihr nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (§ 39 Abs. 3 BRAO). Diese Vorschrift soll im Interesse der Rechtspflege der (abstrakten) Gefahr vorbeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, der als Anwalt bei einem bestimmten Gericht Zugelassene sei in der Lage, bei Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber -zum Schaden von dessen Gegnern -, persönliche Beziehungen zu Richtern und Beamten dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nutzbar zu machen (BGHZ 56, 142, 143). Die Zulassung soll daher bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nur dann erteilt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß kein vernünftig denkender Rechtsuchender auf den Gedanken kommen kann, derartige persönliche Beziehungen könnten im Rahmen der künftigen Anwaltstätigkeit des Bewerbers eine Rolle spielen. Hiervon kann vorliegend jedoch bereits in Anbetracht der mehr als dreißigjährigen richterlichen Tätigkeit des Antragstellers beim Amtsund Landgericht M. , davon allein über zwanzig Jahre in der herausgehobenen Position eines Vorsitzenden Richters beim Landgericht, nicht die Rede sein. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Seine Erklärung, er wolle keine eigene Kanzlei eröffnen, sondern sich als Pensionär in den Räumlichkeiten seiner Verfahrensbevollmächtigten nur wenige Stunden am Tage hauptsächlich mit Streitfällen aus dem Handelsund Gesellschaftsrecht befassen und dabei "nur in ganz geringem Umfang" forensisch tätig werden, ist -ungeachtet ihrer fehlenden Rechtsverbindlichkeit nicht geeignet, den Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtspflege in der Öffentlichkeit auszuräumen. Schließlich sind auch Umstände, die die Entscheidung der Antragsgegnerin als unverhältnismäßig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten, vom Antragsteller weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Dem Interesse des Antragstellers, "nach über 40 Jahren richterlicher Tätigkeit die dabei gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen nicht verkümmern zu lassen", ließe sich auch ohne die angestrebte Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsund Landgericht M. Rechnung tragen.

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Beschluss v. 17.05.2004
Az: AnwZ (B) 48/03


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