Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 27. Oktober 2011
Aktenzeichen: 4a O 14/10 U.
(LG Düsseldorf: Urteil v. 27.10.2011, Az.: 4a O 14/10 U.)
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei eine gegen die Beklagten festzusetzende Ordnungshaft an deren Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
1.1 Wiedergabeeinrichtungen, die einen Wiedergabeschutz vorsehen, zum Arbeiten auf Hauptdaten, die durch ein Datenmedium übermittelt werden und ein ursprüngliches Signal repräsentieren, und auf Medienschutzdaten, die für das Datenmedium spezifisch sind und durch das Datenmedium übermittelt werden,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Einrichtung aufweist:
Mittel zum Erzeugen von Einrichtungsschutzdaten, die für die Wiedergabeeinrichtung spezifisch sind;
Mittel zum Definieren eines Schutzniveaus auf der Basis der Medienschutzdaten und der Einrichtungsschutzdaten in Kombination; und
Mittel zum Ausführen einer Wiedergabe des ursprünglichen Signals durch Nutzen der Hauptdaten, einschließlich Mittel zum Einschränken der Wiedergabe gemäß dem Schutzniveau, so dass das ursprüngliche Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder überhaupt nicht wiedergegeben wird;
1.2 Wiedergabeeinrichtungen, die einen Wiedergabeschutz liefern, zum Arbeiten auf Hauptdaten, die durch ein Datenmedium übermittelt werden und ein ursprüngliches Signal repräsentieren, und auf Medienschutzdaten, die für das Datenmedium spezifisch sind und durch das Datenmedium übermittelt werden, wobei die Einrichtung aufweist:
Mittel zum Detektieren der Medienschutzdaten um ein das Medienschutzniveau ausdrückendes Medienschutzsignal zu erhalten,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Einrichtung weiter aufweist ein Mittel zum Erzeugen eines Einrichtungsschutzsignals, das ein Einrichtungsschutzniveau ausdrückt, welches der Wiedergabeeinrichtung zugewiesen wurde;
ein auf das Medienschutzsignal und das Einrichtungsschutzsignal ansprechendes Mittel zum Bestimmen eines endgültigen Schutzniveaus gemäß einer Kombination des Medienschutzniveaus und Einrichtungsschutzniveaus und Erzeugen eines Signals für ein endgültiges Schutzniveau, das das endgültige Schutzniveau ausdrückt;
ein Mittel zum Nutzen der Hauptdaten, um eine Wiedergabe des ursprünglichen Signals auszuführen, einschließlich eines Mittels, das auf das Signal für das endgültige Schutzniveau anspricht, um die Wiedergabe gemäß dem endgültigen Schutzniveau einzuschränken, so dass das ursprüngliche Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder überhaupt nicht wiedergegeben wird,
wobei sich die Verurteilung der Beklagten zu 1) jeweils nur auf die G-Geräte "A" und "B", nicht aber auf die DVD-Wiedergabeeinrichtung "C" bezieht;
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. 1.1 und Ziffer I. 1. 1.2 bezeichneten Handlungen seit dem 23.09.1995 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbestätigungen und Rechnungen vorzulegen haben,
wobei die Angaben zu lit e) nur für die Zeit seit dem 19.05.2000 zu machen sind,
wobei die Beklagte zu 1) nur in Bezug auf die G-Geräte "A" und "B", nicht aber hinsichtlich der DVD-Wiedergabeeinrichtung "C" Rechnung zu legen hat,
und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin
1. für die unter Ziffern I. 1. 1.1 und I. 1. 1.2 bezeichneten und vom 23.09.1995 bis zum 18.05.2000 vorgenommenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen und
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. 1.1 und I. 1. 1.2 bezeichneten Handlungen seit dem 19.05.2000 entstanden ist und noch entsteht,
wobei sich die Schadenersatz- und Entschädigungspflicht der Beklagten zu 1) nur auf die G-Geräte "A" und "B", nicht aber auf die DVD-Wiedergabeeinrichtung "C" erstreckt.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 1/6, der Beklagten zu 1) zu 1/3 und der Beklagten zu 2) zu 1/2 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) zu 1/3 und die Beklagte zu 2) zu 1/2. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- EUR und für die Beklagte zu 1) in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Gründe
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents D (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 14.02.1995 in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorität der JP E vom 22.02.1994 angemeldet, die Anmeldung wurde am 23.08.1995 offengelegt. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 19.04.2000. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE F steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 09.06.2010 hat die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, über die bisher nicht entschieden wurde.
Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Method and apparatus for restricting data reproduction" ("Verfahren und Einrichtung zur Einschränkung der Wiedergabe von Daten"). Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 2 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:
"Wiedergabeeinrichtung, die einen Wiedergabeschutz vorsieht, zum Arbeiten auf Hauptdaten, die durch ein Datenmedium übermittelt werden und ein ursprüngliches Signal repräsentieren, und auf Medienschutzdaten, die für das Datenmedium spezifisch sind und durch das Datenmedium übermittelt werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung aufweist:
Mittel zum Erzeugen von Einrichtungsschutzdaten, die für die Wiedergabeeinrichtung spezifisch sind;
Mittel zum Definieren eines Schutzniveaus auf der Basis der Medienschutzdaten und Einrichtungsschutzdaten in Kombination; und
Mittel zum Ausführen einer Wiedergabe des ursprünglichen Signals durch Nutzen der Hauptdaten, einschließlich Mittel zum Einschränken der Wiedergabe gemäß dem Schutzniveau, so dass das ursprüngliche Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder überhaupt nicht wiedergegeben wird."
Der durch die Klägerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 4 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:
"Wiedergabeeinrichtung, die einen Wiedergabeschutz liefert, zum Arbeiten auf Hauptdaten, die durch ein Datenmedium übermittelt werden und ein ursprüngliches Signal repräsentieren, und auf Medienschutzdaten, die für das Datenmedium spezifisch sind und durch das Datenmedium übermittelt werden, wobei die Einrichtung aufweist:
Mittel (10, 11) zum Detektieren der Medienschutzdaten, um ein das Medienschutzniveau ausdrückendes Medienschutzsignal zu erhalten; dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung ferner aufweist:
ein Mittel (12) zum Erzeugen eines Einrichtungsschutzsignals, das ein Einrichtungsschutzniveau ausdrückt, welches der Wiedergabeeinrichtung zugewiesen wurde;
ein auf das Medienschutzsignal und das Einrichtungsschutzsignal ansprechendes Mittel (13) zum Bestimmen eines endgültigen Schutzniveaus gemäß einer Kombination des Medienschutzniveaus und Einrichtungsschutzniveaus und Erzeugen eines Signals für ein endgültiges Schutzniveau, das das endgültige Schutzniveau ausdrückt;
ein Mittel (15) zum Nutzen der Hauptdaten, um eine Wiedergabe des ursprünglichen Signals auszuführen, einschließlich eines Mittels (14), das auf das Signal für das endgültige Schutzniveau anspricht, um die Wiedergabe gemäß dem endgültigen Schutzniveau einzuschränken, so dass das ursprüngliche Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder überhaupt nicht wiedergegeben wird."
Nachfolgend werden einige Figuren der Klagepatentschrift wiedergegeben, welche nach der Klagepatentbeschreibung ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung zeigen. Bei Figur 1 handelt es sich um ein allgemeines Systemblockdiagramm einer ersten Ausführungsform der Erfindung, die ein CD-Abspielgerät ist, das einen Wiedergabeschutz gemäß der Erfindung liefert.
Figur 2 ist ein Matrixdiagramm, das ein Beispiel dafür zeigt, wie endgültige Schutzniveaus in einer Wiedergabeeinrichtung gemäß der Erfindung bestimmt werden.
Schließlich zeigen die Figuren 3 und 4 spezifische Beispiele dafür, wie Medienschutzniveaus (Figur 3) bzw. Einrichtungsschutzniveaus (Figur 4) zugewiesen werden können.
Die Beklagte zu 2) bot in der Bundesrepublik Deutschland DVD-Wiedergabeeinrichtungen vom Typ "C" an (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform I), hinsichtlich deren Funktionsweise auf die als Anlage rop 15 vorgelegte Bedienungsanweisung verwiesen wird. Dort findet sich unter dem Stichwort "Parental Control" folgendes:
Im Juni 2010 erwarb die Klägerin in Düsseldorf einen von der Beklagten zu 2) importierten und von der Beklagten zu 1) in der Türkei hergestellten Flachbildschirm der Marke "G" mit der Typenbezeichnung "A". Dieser Flachbildschirm unterscheidet sich nach dem Vortrag der Klägerin von dem Flachbildschirm mit der Typenbezeichnung "B" lediglich durch die Größe der Bildschirmdiagonale (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform II).
Wie Seite 36 der als Anlage rop 20 vorgelegten Bedienungsanleitung für das Gerät "A" zu entnehmen ist, weist dieses Gerät eine Kindersicherung auf, die wie folgt beschrieben wird:
Beide angegriffene Ausführungsformen arbeiten nach dem Standard "DVD Specifications for Read-Only-Disc", Part 3, Video Specifications, Version 1.14 Ocober 2005", wobei die Beklagten in der mündlichen Verhandlung allerdings darauf hingewiesen haben, dass die Kindersicherung, auf welche die Klägerin zur Begründung einer Verletzung des Klagepatents maßgeblich abstellt, im Standard lediglich als "optional" bezeichnet wird ("Parental Management is optional for both disc and player.").
Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die Klägerin behauptet zudem, die Beklagte zu 2) sei zu dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform I in der Bundesrepublik Deutschland durch die Beklagte zu 1) bestimmt worden.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Unterlassung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht auch auf das DVD-Wiedergabegerät "C" beziehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise: das Verfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung im parallelen Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht zum Aktenzeichen 5 Ni 28/10 (EP) auszusetzen;
hilfsweise: Vollstreckungsschutz.
Die Klägerin ist dem Aussetzungsantrag in der Sache entgegen getreten.
Die Beklagten meinen, nach der technischen Lehre des Klagepatents würden die Medienschutzdaten im Wesentlichen drei Parameter definieren. Zum Einen sei dies eine rein zeitliche Position für bestimmte Medienschutzdaten, die angeben, welche Bildabschnitte oder Teile des ursprünglichen Signals auf der Zeitachse wiedergegeben werden sollen. Darüber hinaus würden die Medienschutzdaten Informationen über das jeweilige Schutzniveau, das heißt über die Strenge der Klassifizierung der jeweiligen Daten an einer bestimmten Position, enthalten. Zuletzt würden die Medienschutzdaten darüber bestimmen, an welcher Stelle etwa in einem Bild räumlich das Schutzniveau eine bestimmte Höhe haben solle. Auf diese Weise könnten etwa Gesichter von Personen verpixelt werden, um deren Privatsphäre zu schützen. Des Weiteren solle klagepatentgemäß eine Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, die neben der aus dem Stand der Technik bekannten Auswahl zwischen Wiedergabe und Nicht-Wiedergabe auch eine eingeschränkte Wiedergabe ermögliche. Mit einer solchen eingeschränkten Wiedergabe sei etwa eine undeutliche Wiedergabe gemeint. Damit grenze sich das Klagepatent zugleich von dem aus dem Stand der Technik bekannten "Allesoder-Nichts-Prinzip" ab.
Zudem bestreiten die Beklagten, dass die angegriffene Ausführungsform I von der Beklagten zu 1), wie von der Klägerin behauptet, in der Türkei hergestellt wird. Die DVD-Wiedergabeeinrichtung vom Typ "C" sei von der Beklagten zu 2) über einen, durch die Beklagten benannten, in Hong Kong ansässigen Zwischenhändler von dem Hersteller H bezogen worden. Die Beklagte zu 1) stelle dieses Produkt weder her, noch vertreibe sie es. Zudem sei die Beklagte zu 2), anders als durch die Klägerin behauptet, weder zu dem Vertrieb dieses Produktes, noch eines anderen Produktes bestimmt worden. Bei der Beklagten zu 2) handele es sich um ein rechtlich selbstständiges, deutsches Unternehmen.
Darüber hinaus würden die DVD-Spieler, welche in der angegriffenen Ausführungsform "A" verbaut würden, nicht von der Beklagten zu 1) hergestellt. Die Beklagten hätten daher keine eigenen Erkenntnisse über die Funktionsweise und keinen Einfluss auf Selbige.
Schließlich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbeständig erweisen, da es auf einer unzulässigen Erweiterung beruhe und die technische Lehre der Klagepatentansprüche 2 und 4 in dem durch die Beklagten im Einzelnen zitierten Stand der Technik neuheitsschädlich, zumindest aber naheliegend vorweggenommen werde.
Soweit sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen zusätzlich auf das Gerät "I" bezogen hat, hat sie klargestellt, dass dieses Gerät keine angegriffene Ausführungsform sein soll.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten insoweit Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, und Schadenersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu.
I.
Das Klagepatent bezieht sich auf ein Datenwiedergabeschutzverfahren und eine Datenwiedergabeeinrichtung zum Implementieren solch eines Schutzverfahrens, wodurch die Wiedergabe eines durch digitale Daten repräsentierten Signals selektiv eingeschränkt werden kann.
Wie das Klagepatent einleitend ausführt, sind im Stand der Technik verschiedene Arten von Wiedergabeschutzverfahren bekannt. Ein Verfahren bestehe darin, eine Verwürfelungsverarbeitung übertragener Video- und Tondaten auszuführen und einen Copyright- bzw. Urheberrechtscode in die Daten einzufügen, um dadurch die Daten in frei wiedergebbare Abschnitte und Abschnitte einzuteilen, für die eine Gebühr gezahlt werden muss, um die Daten wiederzugeben. Wenn ein Programm, für das die Bezahlung einer Gebühr notwendig sei, durch eine Empfangseinrichtung empfangen werde, könne das Programm nur entschlüsselt bzw. entwürfelt wiedergegeben werden, falls bestimmte Bezahlungsbedingungen erfüllt seien.
Im Fall aufgezeichneter Medien, so das Klagepatent weiter, sei das serielle Kopieverwaltungssystem SCMS verwendbar. Bei diesem Verfahren weise das Abspiel-DAT-Signal von einer DAT-Abspieleinrichtung eine Haupt-ID- (Identifikation) -Zahl auf, die einen Kopie-Sperrcode enthalte, wodurch eine einzige Sequenz (Kopiefreigabe - Kopiesperre) sichergestellt sei, so dass ein Benutzer nur eine einzige Kopie eines vorher aufgezeichneten digitalen Tonbandes herstellen könne.
An den im Stand der Technik bekannten Verfahren bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass es dort nur zwei Steuermöglichkeiten gebe, so das eine Wiedergabe entweder möglich oder unmöglich gemacht werden könne. Es sei bislang nicht möglich gewesen, einen nach und nach variierenden Grad einer Einschränkung einer Wiedergabe eines durch ein Datenmedium übermittelten Signals vorzusehen.
Ein solches Wiedergabeschutzverfahren könne folglich nur zu einem einzigen Zweck, etwa zur Verwaltung von Zahlungsgebühren oder zum Urheberrechtsschutz, verwendet werden. Darüber hinaus sei es außerdem nicht möglich gewesen, einen verschiedenen Grad einer Beschränkung einer Wiedergabefähigkeit gemäß einem gewissen Zustand der Wiedergabeeinrichtung vorzusehen, da die zu schützenden Daten vor ihrer Wiedergabe nur in einem Übertragungs- oder Aufzeichnungsmedium existieren würden. In einigen Fällen könne folglich der Schutzgrad übermäßig streng oder übermäßig locker sein, so dass es schwierig sei, einen effektiven Schutzgrad zu erreichen. Zum Beispiel könne es erlaubt sein, dass bestimmte Arten von auf einem Videoband aufgezeichneten Szenen in einem bestimmten Land betrachtet werden, nicht aber in anderen Ländern zulässig sein. Deshalb sei es vorteilhaft, sicherzustellen, dass, wenn dieses Videoband auf einer Wiedergabeeinrichtung abgespielt werde, die in solchen anderen Ländern an die Öffentlichkeit verkauft werde, ein Wiedergabeschutz automatisch so angewendet werde, dass die oben erwähnten Szenen nicht oder nicht deutlich wiedergeben würden.
Wie der Fachmann der Klagepatentbeschreibung weiter entnimmt, offenbare die WO-J ein Videoschutzsystem, bei dem ein Etikett an ein Video angebracht werde, das eine Information über die Bescheinigung oder Bewertung des Videos trage. Das Videokassettenabspielgerät enthalte Mittel, um das Etikett zu betrachten und ein Abspielen des Videos zu verhindern, falls die Bewertung bei oder oberhalb des eingestellten Niveaus liege. Das Niveau könne mittels eines Schlüssel-Verriegelungsmechanismus eingestellt werden.
Zudem offenbare die EP-K ein Videoschutzsystem zur Verwendung in einem digitalen Videokassettenabspielgerät. Falls das Abspielgerät ein Kopierschutzbit detektiere, wenn es ein digitales Videosignal wiedergebe, erzeuge es einen Code, der in das vertikale Austastintervall des erzeugten Signals eingefügt werde. Wenn das Signal in einem anderen derartigen Videokassettenabspielgerät empfangen werde, komme es im Fall der Detektion des Codes zu einer Sperrung der Aufzeichnung des Videosignals und des zugeordneten Tonsignals, falls der Code angebe, dass das empfangene Videosignal kopiergeschützt sei.
Schließlich offenbare die GB-L ein System zur automatischen Zensur von Videoprogrammen. Es sei vorgeschrieben, dass Programme mit einem Code übertragen würden, der angebe, ob ein Programm für Kinder geeignet sei. Falls ein dies verneinender Code durch das System detektiert werde, werde das Fernsehgerät zu einer anderen Quelle, wie zum Beispiel einer Radiostation, umgeschaltet.
Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die im Stand der Technik vorhandenen Nachteile zu überwinden, indem ein Wiedergabeschutzverfahren und eine Wiedergabeschutzeinrichtung geschaffen werden, bei denen eine Information, die einen Grad einer Einschränkung einer Wiedergabe eines ursprünglichen Signals spezifiziert, zusammen mit den das ursprüngliche Signal ausdrückenden Daten übermittelt wird, bei denen eine Information, die einen Grad einer Einschränkung einer Wiedergabe des ursprünglichen Signals spezifiziert, durch eine Wiedergabeeinrichtung erzeugt wird, die auf den übermittelten Daten arbeitet, und bei denen eine Information, die einen Grad einer Einschränkung spezifiziert, die für eine Wiedergabe des ursprünglichen Signals tatsächlich verwendet wird, auf der Grundlage einer Kombination der durch das Datenmedium übermittelten Einschränkungsinformation und der durch die Wiedergabeeinrichtung erzeugten Einschränkungsinformation abgeleitet wird.
Dies geschieht nach Patentanspruch 2 durch eine Wiedergabeeinrichtung mit folgenden Merkmalen:
1. Wiedergabeeinrichtung, die einen Wiedergabeschutz vorsieht,
a) zum Arbeiten auf Hauptdaten, die durch ein Datenmedium übermittelt werden und ein ursprüngliches Signal repräsentieren,
b) und zum Arbeiten auf Medienschutzdaten, die für das Datenmedium spezifisch sind und durch das Datenmedium übermittelt werden,
c) und die Mittel zum Erzeugen von Einrichtungsschutzdaten, die für die Wiedergabeeinrichtung spezifisch sind, aufweist.
2. Die Wiedergabeeinrichtung weist Mittel zum Definieren eines Schutzniveaus auf der Basis der Medienschutzdaten und Einrichtungsschutzdaten in Kombination auf.
3. Die Wiedergabeeinrichtung weist Mittel zum Ausführen einer Wiedergabe des ursprünglichen Signals auf, durch Nutzen der Hauptdaten
a) einschließlich Mittel zum Einschränken der Wiedergabe gemäß dem Schutzniveau,
b) so dass das ursprüngliche Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder überhaupt nicht wiedergegeben wird.
Der durch die Klägerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 4 schützt eine Wiedergabeeinrichtung mit folgenden Merkmalen:
1. Wiedergabeeinrichtung, die einen Wiedergabeschutz liefert,
a) zum Arbeiten auf Hauptdaten, die durch ein Datenmedium übermittelt werden und ein ursprüngliches Signal repräsentieren,
b) und auf Medienschutzdaten, die für das Datenmedium spezifisch sind und durch das Datenmedium übermittelt werden,
aa) die Wiedergabeeinrichtung weist Mittel zum Detektieren der Medienschutzdaten auf,
bb) um ein das Medienschutzniveau ausdrückendes Medienschutzsignal zu erhalten.
c) Die Wiedergabeeinrichtung weist weiter ein Mittel zum Erzeugen eines Einrichtungsschutzsignals auf, dass ein Einrichtungsschutzniveau ausdrückt, welches der Wiedergabeeinrichtung zugewiesen wurde.
2. Die Einrichtung weist auf, ein auf das Medienschutzsignal und Einrichtungsschutzsignal ansprechendes Mittel
a) zum Bestimmen eines endgültigen Schutzniveaus gemäß einer Kombination des Medienschutzniveaus und Einrichtungsschutzniveaus
b) und zum Erzeugen eines Signals für ein endgültiges Schutzniveau, dass das endgültige Schutzniveau ausdrückt.
3. Die Einrichtung weist ein Mittel zum Nutzen der Hauptdaten, um eine Wiedergabe des ursprünglichen Signals auszuführen, auf,
a) einschließlich eines Mittels, dass auf das Signal für das endgültige Schutzniveau anspricht, um die Wiedergabe gemäß dem endgültigen Schutzniveau einzuschränken,
b) so dass das ursprüngliche Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder überhaupt nicht wiedergegeben wird.
Nach dem Kern der Erfindung ist die Wiedergabeeinrichtung somit in der Lage, das Schutzniveau aufgrund einer Kombination von Medienschutzdaten, die für das Datenmedium spezifisch sind und zusätzlich zu den Hauptdaten durch dieses übermittelt werden (Merkmalsgruppe 1), und von Einrichtungsschutzdaten, die für die Wiedergabevorrichtung spezifisch sind, zu ermitteln (Merkmalsgruppe 2). Auf der Grundlage des so ermittelten Schutzniveaus wird das ursprüngliche Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder überhaupt nicht wiedergegeben (Merkmalsgruppe 3). Erfindungsgemäß wird somit ein abgestufter Grad einer Beschränkung der Wiedergabe implementiert, wobei dieser Beschränkungsgrad sowohl auf den Vorgaben des Herstellers des Datenmediums, als auch des Herstellers oder Händlers der Wiedergabeeinrichtung beruht. Auf diese Weise kann eine beträchtliche Flexibilität beim selektiven Einschränken der Wiedergabe von Signalen sichergestellt werden (vgl. Anlage rop 11, S. 5. Z. 30 - S. 6, Z. 12 sowie S. 35, Z. 11 - 23).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für die Verwirklichung der technischen Lehre der Ansprüche 2 und 4 des Klagepatents demgegenüber nicht erforderlich, dass zwingend eine eingeschränkte Wiedergabe eines einzelnen Bildes, etwa in der Art, dass einzelne Elemente des Bildes verpixelt werden, ermöglicht werden muss. Dass auch eine Einrichtung, bei welcher lediglich einzelne Bilder selektiv gelöscht werden, in dem einzelnen Bild selbst demgegenüber keine Veränderung stattfindet, unter den Schutzbereich des Klagepatents fallen kann, erkennt der Fachmann bereits aus der Formulierung des Merkmals 3 b), wonach das ursprüngliche Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder überhaupt nicht wiedergegeben werden soll (Hervorhebung hinzugefügt). Bereits nach dem Wortlaut stellt Merkmal 3 b) somit auf das ursprüngliche Signal ab, das ganz, teilweise oder gar nicht wiedergegeben werden soll, ohne dass den Patentansprüchen 2 und 4 Vorgaben zu entnehmen wären, in welcher Art und in welchem Umfang eine ggf. teilweise Wiedergabe des ursprünglichen Signals erfolgen soll.
Eine Bestätigung dieser Auslegung erhält der Fachmann aus der Klagepatentbeschreibung. Zwar finden sich dort auch Ausführungsbeispiele, bei denen aufgrund des Schutzniveaus jeweils das einzelne Bild verändert wird (vgl. etwa Figur 6, linke und rechte Spalte und die zugehörige Beschreibung auf Seiten 16 - 19 und S. 21 und 22). Auch wird bei dem in Figur 8 dargestellten Ausführungsbeispiel der Wiedergabeschutz durch eine Kombination einer Steuerung bezüglich der Zeitachse und einer Steuerung bezüglich eines zweidimensionalen Raums innerhalb jedes Rahmens verwirklicht (vgl. Anlage rop 11, S. 24, Z. 16 - 20). Jedoch darf die Erfindung nicht auf diese Ausführungsbeispiele reduziert werden.
Dass die technische Lehre des Klagepatents nicht auf derartige Veränderungen der Sichtbarkeitsstufe beschränkt ist, zeigt dem Fachmann vielmehr bereits das in der mittleren Spalte der Figur 6 wiedergegebene Ausführungsbeispiel nebst der zugehörigen Beschreibung, das in Merkmal 3 b) der Klagepatentansprüche ("teilweise Wiedergabe") auch seinen Niederschlag gefunden hat. Danach wird der Grad einer Wiedergabebeschränkung durch "Ausdünnen" von Rahmen der Videodaten gesteuert, die verwendet werden, um das endgültige Ausgangsvideosignal zu bilden, wobei der Grad des "Ausdünnens" durch das endgültige Schutzniveau bestimmt wird. In dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 6, mittlere Spalte, werden dann, wenn das endgültige Schutzniveau A ist, alle Rahmen der Videodaten und damit alle Bilder verwendet, um das Ausgangsvideosignal zu bilden. Ist das endgültige Schutzniveau demgegenüber B, wird nur einer von 15 Rahmen angezeigt, so dass sich das erhaltene Bild nur einmal alle 0,5 Sekunden ändert. Im Fall des Schutzniveaus C werden die Inhalte des Rahmenspeichers nur einmal alle 60 Rahmenperioden aktualisiert, so dass sich das erhaltene Bild nur einmal alle 2 Sekunden aktualisiert. Ist das endgültige Schutzniveau D, werden nur die Videodaten bestimmter Rahmen in den Rahmenspeicher geschrieben, so dass nur ein Abschnitt der Videodaten gezeigt wird. Das Schutzniveau D führt schließlich dazu, dass ein anderes Bild angezeigt wird (vgl. Anlage rop 11, S. 20, S. 5 - S. 21, Z. 8).
Ein ähnliches Ausführungsbeispiel wird in Bezug auf die Tonkodierung in Figur 12, mittlere Spalte nebst der zugehörigen Erläuterung auf Seite 29 der Klagepatentbeschreibung beschrieben. Auf diese Ausführungen in der Klagepatentschrift wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Diese Ausführungsbeispiele stehen im Einklang mit der allgemeinen Patentbeschreibung. Danach stellt die Erfindung sicher, dass die Wiedergabebeschränkung für spezielle Frames bzw. Rahmen oder Sequenzen von Rahmen eines Videosignals oder für spezielle Bereiche innerhalb jeder Sequenz von Rahmen verwendet wird (vgl. Anlage rop 11, S. 6, Z. 13 - 17, Hervorhebung hinzugefügt; vgl. auch S. 35, Z. 24 - 26). Zudem unterstreicht das Klagepatent auf Seite 10, Z. 1 - 10 der deutschen Übersetzung, dass eine Beschränkung der Wiedergabe individueller Rahmen gesteuert werden kann. Außerdem könne auch eine Beschränkung einer Wiedergabe von einem oder mehreren spezifischen Bereichen innerhalb eines Rahmens durch die Medienschutzdaten vorbestimmt sein. Im Anschluss stellt das Klagepatent sodann ausdrücklich klar, dass die Schutzrechtspositionsinformation ein identisches Medienschutzniveau alternativ für die Gesamtheit von jedem einer Folge von Videosignalrahmen spezifizieren oder ein identisches Schutzniveau für einen oder mehrere spezifische Bereiche innerhalb jedes einer Folge von Rahmen spezifizieren kann (vgl. Anlage rop 11, Z. 19 - 24, Unterstreichung hinzugefügt). Das Klagepatent stellt es somit in das Belieben des Fachmanns, ob das Signal derart verändert wird, dass einzelne Bilder "ausgedünnt" werden, oder ob eine Veränderung der einzelnen Bilder bzw. "Rahmen" erfolgt (vgl. insbesondere auch Anlage rop 11, S. 12, Z. 24 - 31). Entsprechend wird die Einfügung von Mosaikmusterbereichen in dem resultierenden Anzeigebild auch lediglich als eine mögliche Ausgestaltung beschrieben (vgl. Anlage rop. 11, S. 12, Z. 13 - 19). Dies bestätigt dem Fachmann schließlich auch die Figur 4, welche das Einrichtungsschutzniveau unter den Gesichtspunkten des Jugendschutzes sowie unter dem Gesichtspunkt des Interesses von Händlern, nur einzelne Szenen wiederzugeben, derart beschreibt, dass einzelne Szenen nicht wiedergegeben werden (vgl. Anlage rop 11, S. 12, Z. 20 - 31 sowie S. 13, Z. 1 - 7).
Schließlich rechtfertigt auch der in der Klagepatentschrift zitierte Stand der Technik keine andere Bewertung. Zwar sind die im Stand der Technik bekannten Verfahren nach der Klagepatentbeschreibung mit dem Nachteil verbunden, dass die Wiedergabe entweder möglich gemacht wird oder nicht, so dass es nicht möglich war, einen variierenden Grad einer Einschränkung eines durch ein Datenmedium übermittelten Signals vorzusehen. So offenbart die WO-Jnach der Patentbeschreibung ein Videoschutzsystem, bei dem auf dem Video ein Etikett angebracht ist, welches das Video kennzeichnet. Dieses Etikett wird durch das Wiedergabegerät ausgelesen und das Video, falls die Bewertung bei oder oberhalb eines eingestellten Niveaus liegt, nicht wiedergegeben. Somit wird das gesamte Video abgespielt oder unterdrückt, eine differenziertere Wiedergabebeschränkung besteht demgegenüber nicht. Ähnliches gilt für die EP-A-0 580 367, wo abhängig von dem gespeicherten Code das Video- und Tonsignal wiedergegeben oder gesperrt wird. Schließlich wird auch in dem in der GB-A-2 209 417 offenbarten System das Programm, soweit es für Kinder ungeeignet ist, unterdrückt und auf ein anderes Programm umgeschaltet (vgl. Anlage rop 11, S. 2, Z. 6 - S. 3, 22).
Gerade von diesen Lösungen möchte sich das Klagepatent abgrenzen, indem jeweils die entsprechenden Szenen nunmehr nicht mehr oder nicht deutlich wiedergeben werden (vgl. Anlage rop 11, S. 2, Z. 31-33, Hervorhebung hinzugefügt). Die klagepatentgemäße Lösung grenzt sich somit von der im Stand der Technik bekannten Lösung gerade dadurch ab, dass das ursprüngliche Signal nicht nur - wie im Stand der Technik bekannt - in seiner Gesamtheit wiedergegeben oder nicht wiedergegeben wird, sondern das in Abhängigkeit von dem aus dem Medienschutzsignal und dem Einrichtungsschutzsignal ermittelten Schutzniveau auch eine teilweise Wiedergabe möglich ist, wobei die teilweise Wiedergabe entweder derart erfolgen kann, dass einzelne Rahmen oder Sequenzen von Rahmen nicht wiedergegeben werden oder - alternativ - dass innerhalb der Rahmen eine Veränderung etwa in Form einer Verpixelung oder eines Einfügens von Mosaiken stattfindet.
II.
Ausgehend von diesen Überlegungen machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
1.
Bei der angegriffen Ausführungsformen II ("G-Geräte") ist die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß verwirklicht.
a)
Zwar lässt sich dies nicht allein anhand der als Anlage rop 20 vorgelegten Bedienungsanleitung feststellen, da nach der dort beschriebenen Kindersicherung acht Sicherungsstufen vorgesehen sind, wobei nach der Stufe "8 Erwachsene" alle DVD-Titel ohne Berücksichtigung einer Kinderschutzstufe wiedergegeben werden können, während auf niedrigeren Kinderschutzstufen nur DVD-Discs wiedergegeben werden können, bei denen dieselbe oder eine niedrigere Kinderschutzstufe wie diejenige des Players eingestellt ist. Allerdings lässt dieser Hinweis allein die Funktionsweise der Kindersicherung nicht hinreichend erkennen, wobei insbesondere unklar ist, ob der jeweilige DVD-Inhalt nur vollständig bzw. nicht, oder auch teilweise wiedergegeben werden kann (Merkmal 3 b).
Darüber hinaus kann sich die Klägerin zur Begründung einer Verletzung auch nicht mit Erfolg auf die durch sie untersuchte japanische DVD berufen. Die durch die Klägerin insoweit in ihren Schriftsatz eingeblendeten Fotografien lassen zwar in Verbindung mit der Erläuterung der Klägerin erkennen, dass dort in Abhängigkeit von der gewählten Kinderschutzstufe bestimmte Szenen abgespielt bzw. nicht abgespielt werden. Jedoch haben die Beklagten diesen Vortrag mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten mit Nichtwissen war auch zulässig, da die Klägerin die DVD nicht benannt hat, so dass die Beklagten nicht in der Lage waren, die entsprechenden Versuche nachzustellen. Trotz eines entsprechenden Hinweises der Beklagten hat die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag nicht ergänzt und weder die DVD benannt, noch zur Akte gereicht.
Jedoch arbeiten die angegriffenen Ausführungsformen II unstreitig nach der als Anlage rop 21 - allerdings entgegen der erteilten Hinweise lediglich in englischer Sprache - vorgelegten "DVD Specifications for Read-Only-Disc", Part 3, Video Specifications, Version 1.14 Ocober 2005. Soweit die Beklagten darauf hingewiesen haben, die Kindersicherung, auf welche die Klägerin zur Begründung ihre Klage maßgeblich abstellt, werde im Standard lediglich als "optional" bezeichnet ("Parental Management is optional for both disc and Player."), so dass es nicht zwingend sei, eine Kindersicherung, wie sie im Standard beschrieben werde, vorzusehen, genügt dies für ein erhebliches Bestreiten bereits deshalb nicht, weil im Standard acht Kindersicherungsstufen vorgesehen sind, wie sie auch in der als Anlage rop 20 vorgelegten Bedienungsanleitung beschrieben werden.
Gemäß Anlage rop 21, S. VI3-21 "Parental Management Information Table" werden acht Sicherungsstufen (Parental Level) in umgekehrter Reihenfolge gespeichert. Da die Sicherheitsstufen gespeichert werden, muss die angegriffene Ausführungsform II auch einen entsprechenden Speicherbaustein sowie eine Schaltung zum Auslesen der Speicherinhalte aufweisen, so dass sie über ein Mittel zum Erzeugen von Einrichtungsschutzdaten verfügt (Merkmal 1 c)). Dass die Kinderschutzstufe durch den Nutzer eingestellt werden kann, führt aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, da eine derartige Gestaltung durch das Klagepatent gerade als vorteilhaft beschrieben wird (vgl. Anlage rop 11, S. 35 oben).
Nach Anlage rop 21, S. VI3-1 können die auf einer DVD gespeicherten Daten bis zu 99 Videotitel (Video Title Set (VTS)) bilden, wobei die Daten jedes einzelnen Titels bis zu 999 Programmketten (program chains (PGC)) zugeordnet sind. Die einer Programmkette (PGC) zugeordneten Daten bilden die einer Filmszene entsprechenden Hauptdaten im Sinne des Merkmals 1 a). Gemäß Anlage rop 21, S. VI 3-1 ist den Hauptdaten jeder Programmkette (PGC) ein Parental_ID_Field zugeordnet. Die Parental_ID_Fields, die zusammen mit den Hauptdaten der einzelnen Programmketten (PGC) auf der DVD gespeichert sind, bilden die Medienschutzdaten im Sinne der Merkmalsgruppe 1 b). Die mit der Kindersicherung ausgestatteten Geräte können diese Medienschutzdaten (Parental_ID_Field) von den Hauptdaten trennen. Dazu wird ein Demodulator eingesetzt. Gemäß Anlage rop 21, S. VI 3-21 wird von dem Gerät geprüft, ob die Einrichtungsschutzdaten (Player_Parental_ID) zu den jeweils eine Szene darstellenden Programmketten (PGC) zugeordneten Medienschutzdaten (Parental_ID_Field) passen ("The Player checks whether the Player_Parental_ID matches with the Parental_ID_Field of the PGC for playback"). Falls festgestellt wird, dass dies nicht der Fall ist, wird die der entsprechenden Szene entsprechende Programmkette nicht wiedergeben ("When it does not match or no valid Parental ID is specified, the Player shall not play back this PGC.").
Soweit die Beklagten insoweit meinen, die Spezifikation erfordere an keiner Stelle, dass Medienschutzdaten und Vorrichtungsschutzdaten miteinander derart verrechnet würden, dass ein endgültiges Schutzniveau errechnet werde, überzeugt dies im Lichte dieser Angaben nicht, da die Bestimmung des Schutzniveaus gerade durch einen Abgleich der Player_Parental_ID mit dem Parental_ID_Field erfolgt. Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents ausgeführt, ist es demgegenüber für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht erforderlich, dass einzelne Teile des Films auch verändert werden, indem diese beispielsweise verpixelt werden oder ein Mosaik eingefügt wird. Patentgemäß ist es vielmehr auch ausreichend, dass wie nach der Spezifikation einzelne Programmketten (PGC), die auch zu einem "Parental Block" zusammengefasst werden können, für die Wiedergabe ausgewählt werden, so dass jeweils abhängig vom Schutzniveau einzelne Szenen wiedergegeben oder nicht wiedergegeben werden.
2.
Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass der Jugendschutz der angegriffenen Ausführungsform I ("C") demjenigen der G-Geräte entspricht, ohne dass die Beklagten dem entgegen getreten sind, macht auch die angegriffene Ausführungsform I von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
III.
Da die angegriffenen Ausführungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.
1.
Die Beklagten machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform II in der Bundesrepublik Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG). Soweit die Beklagten insoweit darauf hingewiesen haben, die in den angegriffenen Ausführungsformen II verbauten DVD-Spieler würden nicht von der Beklagten zu 1) hergestellt, steht dies einer Verurteilung der Beklagten zu 1) wegen einer Verletzung des Klagepatents nicht entgegen, da die Beklagten den Vortrag der Klägerin, die angegriffene Ausführungsform II würde durch die Beklagte zu 1) in der Türkei hergestellt und über die Beklagte zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben, nicht erheblich bestritten haben.
In Bezug auf die angegriffene Ausführungsform I ("C") steht der Klägerin demgegenüber ein Unterlassungsanspruch lediglich gegen die Beklagte zu 2) zu. Im Hinblick auf diese Ausführungsform ist durch die Klägerin weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) tatsächlich - wie von der Klägerin behauptet - die Beklagte zu 2) zum Angebot und Vertrieb dieser angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Dies haben die Beklagten bestritten. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde die angegriffene Ausführungsform I von der Beklagten zu 2) über einen in Hong Kong ansässigen und durch die Beklagten konkret benannten Zwischenhändler von dem Hersteller M bezogen.
Nachdem die Beklagten somit in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform I eine Verletzungshandlung der Beklagten zu 1) erheblich bestritten haben, hätte es nunmehr eines substantiierten Vortrages der Klägerin bedurft, dass gerade die angegriffene Ausführungsform I durch die Beklagte zu 1) hergestellt und zumindest mit deren Wissen in der Bundesrepublik Deutschland durch die Beklagte zu 2) angeboten und vertrieben wurde. Daran fehlt es hier. Insbesondere kann sich die Klägerin insoweit nicht mit Erfolg auf den als Anlage rop 18 vorgelegten redaktionellen allgemeinen Beitrag der Beklagten zu 2) in der Süddeutschen Zeitung, nach welchem die Produktion der Flachbildfernseher, DVD-Player, Kühlschränke und vielem mehr in der Türkei stattfindet, berufen, da dieser Beitrag keinen konkreten Bezug zur angegriffenen Ausführungsform I aufweist. Gleiches gilt für die als Anlagenkonvolut rop 17 vorgelegten Screenshots, die lediglich allgemeine Informationen zur "N"-Gruppe ohne konkreten Bezug zur Beklagten zu 1) sowie zur konkreten angegriffenen Ausführungsform beinhalten.
2.
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin, in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform I ("C") jedoch nur die Beklagte zu 2), Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).
IV.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,§ 148 ZPO.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
2.
Ausgehend von diesen Überlegungen liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor.
a)
Soweit sich die Beklagten auf eine unzulässige Erweiterung (Art. 100c EPÜ) berufen, rechtfertigt dieses Vorbringen eine Aussetzung der Verhandlung bereits deshalb nicht, weil sie trotz ausdrücklichen Hinweises im frühen ersten Termin im Parallelverfahren, von welchem das hiesige Verfahren abgetrennt wurde, die maßgeblichen Schriften in deutscher Sprache vorzulegen, die Offenlegungsschrift lediglich in englischer Sprache zur Akte gereicht haben. Für die Frage der unzulässigen Erweiterung ist jedoch der Gegenstand des Patents, der durch die Patentansprüche definiert wird, mit dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Anmeldung zu vergleichen. Der Inhalt der Patentanmeldung ist demnach nicht durch den Inhalt der Patentansprüche begrenzt. Vielmehr dürfen alle Gegenstände, die sich einem Fachmann aus der ursprünglichen Anmeldung ohne Weiteres erschließen, zum Gegenstand eines Patents gemacht werden (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 8. Auflage, § 21 Rz. 55 ff.). Eine Prüfung des Gesamtinhaltes der Anmeldung ist für die Kammer ohne eine deutsche Übersetzung der Offenlegungsschrift jedoch nicht möglich.
b)
Soweit sich die Beklagte zu 1) in ihrer Nichtigkeitsklage weiterhin auf eine fehlende Neuheit beruft, rechtfertigt dies eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die Entgegenhaltungen D 5 (US 5,195,135 = Anlage K 12) und D 2 (US 4,930,158 = Anlage K 9) bereits deshalb nicht, weil die Beklagten die Entgegenhaltungen lediglich in englischer Sprache und ohne nachvollziehbare Begründung vorgelegt haben (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 3, 231 - wasserloses Urinal). Auch die als Anlage B 9 in deutscher Übersetzung vorgelegte WO 95/12275 (vgl. Anlagen B 8) nimmt die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg.
Die in der Entgegenhaltung offenbarte Erfindung betrifft die Erzeugung eines Videosignals von einem Abspielen bzw. einer Wiedergabe eines Trägers mit Software. Kern der Erfindung ist die Erkenntnis, dass R-kategorisierte, das heißt nur für Erwachsene freigegebene, und PG-kategorisierte, das heißt allgemein freigegebene Versionen eines Films, gewöhnlicherweise für einen Großteil des Bildes die Gleichen sind. Um eine Duplizierung des Materials auf zwei unterschiedlichen Spuren zu vermeiden, wird das gemeinsame Material nur einmal gespeichert und dieses während der Wiedegabe von beiden Versionen abgespielt oder wiedergegeben (vgl. Anlage B 9, S. 2, Z. 30 - 35). In einem derartigen "Doppelversionsträger" enthält daher jede der Video- und Audiospuren drei Typen von Information (A, B und C). Wird beispielsweise die Version A abgespielt, werden die Informationen A und C abgespielt, bei der Version B kommt es zu einem Abspielen der Informationen B und C (vgl. Anlage B 9, S. 3, Z. 3 - 9). Um dies zu ermöglichen, wird in jeden Block ein Code eingeschlossen, der das System an den nächsten Block richtet. Dies kann entweder ein darauffolgender Block oder auch ein Block sein, der weiter weg entlang der Spur liegt. Wenn Blöcke übersprungen werden müssen, umfasst der gegenwärtige Block einen Zeiger (Pointer), das heißt eine Adresse, die auf den nächsten, weiter weg liegenden Block zeigt (vgl. Anlage B 9, S. 3, Z. 20 - 24).
Ein Beispiel dieser Funktionsweise wird in Figuren 7A und 7B dargestellt. Figur 7A zeigt ein Zustandsdiagramm, das definiert, wie und wann Übergänge zu einem anderen Block beschrieben werden. Dabei schließt jeder Datenblock einen Zwei-Bit-Zeigermarker ein, möglicherweise von einem Feld gefolgt, das einen 20-Bit-Zeiger enthält (vgl. Anlage B 9, S. 36, Z. 21 - 29).
Des Weiteren sind nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre Einführungsspurenfelder vorgesehen, wobei die Verarbeitung der darin enthaltenen Informationen in den Figuren 5A-5E veranschaulicht ist. Dabei kann auch ein Eltern-Blockier-Status vorgesehen sein, der dazu führt, dass einzelne Versionen des Films nicht wiedergegeben werden können (vgl. Anlage B 9, S. 27). Dafür wird nach dem in der Entgegenhaltung offenbarten Ausführungsbeispiel ein 4-Bit-Mehrfachversionscode in dem Feld 16 gelesen, anhand dessen insbesondere erkennbar ist, ob mehrere Versionen des Films auf der DVD vorhanden sind und ob diese ggf. jugendgeschützt sind. Entsprechend der Einstellung der Wiedergabevorrichtung (Eltern-Kind-Schutz an/aus) werden dann bestimmte Versionen zur Wiedergabe freigegeben oder blockiert (vgl. Anlage B 9, S. 30 f.).
Somit entspricht die offenbarte Lösung dem Stand der Technik, bei dem jeweils der ganze Datenstrom wiedergegeben oder blockiert wurde. Vom Stand der Technik unterscheidet sich die offenbarte Lösung nur dadurch, dass der Film zwar in zwei oder mehreren Versionen auf der DVD zu finden ist, die jeweilige Version jedoch lediglich aus allgemeinen und speziellen Blöcken zusammengesetzt ist, so dass nicht alle Informationen mehrfach auf der DVD vorhanden sein müssen. Ist einmal eine Version gewählt, wird lediglich diese Version, das heißt dieser Strom vollständig wiedergegeben (vgl. insbesondere Fig. 7B), ohne dass eine teilweise Wiedergabe erfolgt.
c)
Soweit sich die Beklagte zu 1) in ihrer Nichtigkeitsklage weiterhin auf eine mangelnde Erfindungshöhe beruft, rechtfertigt dies eine Aussetzung des Verfahrens bereits deshalb nicht, weil die Beklagten die Entgegenhaltungen lediglich in englischer Sprache und ohne nachvollziehbare Begründung vorgelegt haben (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 3, 231 - wasserloses Urinal). Zudem scheidet eine Aussetzung unter dem Gesichtspunkt einer Kombination der ebenfalls nur in englischer Sprache vorgelegten WO 90/13118 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen bereits deshalb aus, weil es sich bei der WO 90/13118 um im Erteilungsverfahren berücksichtigten und in der Klagepatentschrift ausdrücklich gewürdigten Stand der Technik handelt. Im Übrigen ist anhand der englischsprachigen Schriften auch nicht erkennbar, aus welchem Grund der Fachmann, ohne in eine unzulässige rückschauende Betrachtung zu verfallen, die eine in sich abgeschlossene Lösung offenbarende WO 90/13118 (Entgegenhaltung D 1) mit der US 5,195,135 (Entgegenhaltung D 5) kombinieren sollte.
V.
Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Zwar kann auch die Vollstreckung des Rechnungslegungsanspruchs für die Beklagten einen unersetzlichen Nachteil im Sinne von § 712 ZPO darstellen, wenn der Klägerin im Rahmen der Vollstreckung Geschäftsgeheimnisse bekannt werden (können). Dem kann jedoch - wie hier - durch die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes vorgebeugt werden (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 8, 117 - Fahrbare Betonpumpe; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, RZ. 1266).
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1; 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 75.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenständlichen Ansprüchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, für die eine Erhöhungsgebühr in Betracht kommt.
Dr. Crummenerl Thomas Bliesner
LG Düsseldorf:
Urteil v. 27.10.2011
Az: 4a O 14/10 U.
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/aac12e09f61a/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_27-Oktober-2011_Az_4a-O-14-10-U