Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. März 2004
Aktenzeichen: 3 Ni 16/03
(BPatG: Beschluss v. 29.03.2004, Az.: 3 Ni 16/03)
Tenor
1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 269 Abs 3 ZPO).
2. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf 500.000,00 EURO festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2004 die Nichtigkeitsklage zurückgenommen. Der Klägerin waren danach gemäß § 99 Abs 1 PatG iVm § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten aus einem anderen Grund Kosten aufzuerlegen wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf den Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 4. März 2004 waren die Wirkungen nach § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO durch Beschluss festzustellen (§ 269 Abs 4 ZPO).
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht war auf übereinstimmenden Antrag der Parteien auf 500.000 EURO festzusetzen.
Hellebrand Köhn Brandt Pr
BPatG:
Beschluss v. 29.03.2004
Az: 3 Ni 16/03
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