Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. August 2006
Aktenzeichen: 15 W (pat) 31/03

(BPatG: Beschluss v. 08.08.2006, Az.: 15 W (pat) 31/03)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2003 hat die Rechtspflegerin des Senats dem Anmelder mitgeteilt, das die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 22. September 2002 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden war.

Nachdem der Anmelder in umfangreichem Schriftsatz vom 15. Juli 2003 auf die Bedeutung seiner Arbeitsergebnisse, die fehlerhafte Bearbeitung seiner Patentanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt sowie auf die lange Bearbeitungsdauer hingewiesen hatte, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 18. Juli 2003 festgestellt, dass die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschwerde ist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 PatKostG). Ohne diese Wirksamkeitsvoraussetzung erfolge keine sachliche Prüfung der Patentanmeldung. Der Beschluss wurde am 28. August 2003 abgesandt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Erinnerung des Anmelders vom 9. September 2003.

Er macht unter anderem geltend, die Erinnerungsgebühr sei bereits vor dem 12. Februar 2003 überwiesen worden, jedoch von der Zahlstelle zurückgegeben worden.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Senats festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 PatKostG war die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat zu entrichten. Dies hat der Anmelder versäumt. Demgemäß gilt die Beschwerde als nicht eingelegt; dies folgt auch aus § 3 Abs. 1 PatKostG, wonach die Gebühr mit der Einlegung einer Beschwerde fällig wird. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Fälligkeit der Gebühr nicht von einer gesonderten Aufforderung abhängig ist. Zudem war für den Anmelder aus der Rechtsmittelbelehrung deutlich erkennbar, dass für die Einlegung der Beschwerde die Entrichtung einer Gebühr erforderlich ist. Auch teilt der Anmelder selbst im Schreiben vom 30. Januar 2003, lange nach Ablauf der Zahlungsfrist, mit, dass er die Gebühr von 200 Euro bezahlen werde. Ihm war also bewusst, dass rechtzeitig eine entsprechende Gebühr zu entrichten war.

Dass die Gebühr zurücküberwiesen wurde ist demnach unerheblich.






BPatG:
Beschluss v. 08.08.2006
Az: 15 W (pat) 31/03


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