Landgericht Potsdam:
Urteil vom 4. Januar 2010
Aktenzeichen: 2 O 148/09
(LG Potsdam: Urteil v. 04.01.2010, Az.: 2 O 148/09)
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes i. H. v. bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten im Einzelfall, insgesamt bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, die Zeichnung der Außenansicht des Gebäudes Friedrich-Ebert-Straße € in 14469 Potsdam gemäß der Anlage K 1 zur Klageschrift ohne Einwilligung der Kläger zu vervielfältigen und zu verbreiten und / oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie es insbesondere auf der Homepage der Beklagten wie aus der Anlage K 2 zur Klageschrift ersichtlich geschehen ist.
2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger 412,00 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtstreites werden den Beklagten als Gesamtschuldner zu ½ und den Klägern zu je ¼ auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Kläger gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 5.000,00 €. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Die Kläger sind Architekten und erbrachten Planungsleistungen für die Sanierung und den Umbau des Gebäudes Friedrich-Ebert-Straße € in 14469 Potsdam, in welchem die Beklagten, welche eine Werbeagentur betreiben, ihren Geschäftssitz haben; Bauherrin war Frau D.. Von April 2008 bis Ende März 2009 verwendeten die Beklagten auf ihrer Homepage die Zeichnung der westlichen Außenansicht des Gebäudes Friedrich-Ebert-Str. € in Potsdam, wie sie sich aus der Anlage K 1 ergibt. Mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Potsdam vom 14.05.2008 zum Az.: 21 C 153/08 wurde den Beklagten die Nutzung der genannten Zeichnung untersagt.
Das auf den Widerspruch der Beklagten die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 10.07.2008 griffen die Beklagten erfolglos mit der Berufung an. Diese wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16.02.2009 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (Az.: 2 S 2/08).
Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 12.06.2008 und 4.08.2008 (Anlagen K 6 und K 7) forderten die Kläger die Beklagten vergeblich zur Abgabe einer Abschlußerklärung und zum Ausgleich der hierfür angefallenen Anwaltskosten bis zum 19.08.2008 auf.
Die Kläger behaupten, sie hätten im Rahmen ihrer Planungsleistungen für Sanierung und Umbau des Gebäudes Friedrich-Ebert-Straße € die Zeichnung gemäß der Anlage K 1 angefertigt; die Anlage K 1 weise sie auch als Entwurfsverfasser aus. Sie sind der Ansicht, der Zeichnung komme Urheberrechtschutz zu, da sie über eine handwerkliche Durchschnittsleistung hinausgehe. Sie sei nicht nach DIN-Vorschriften angefertigt und stelle eine gestalterisch anspruchsvolle Ansichtszeichnung zur Visualisierung des Bauvorhabens dar.
Mit der Verwendung dieser Zeichnung auf ihrer Homepage hätten die Beklagten ihr Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung der Zeichnung aus den §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16, 19a UrhG verletzt; daher stehe ihnen gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zu. Außerdem hätten sie aus § 97 UrhG einen Schadensersatzanspruch wegen der Nutzung ihrer Zeichnung durch die Beklagten, welcher sich aus den Grundsätzen der Lizenzanalogie (fiktives Nutzungsentgelt) ergebe. Für die Berechnung des so zu ermittelnden Schadensersatzes seien die Honorar-Richtlinien des Bundes Deutscher Grafikdesigner heranzuziehen. Hiernach betrage der Schadensersatz 4.568,00 €. Für den weiteren Vortrag der Kläger zur Schadensberechnung wird auf deren Schriftsätze vom 03.04. und 05.11.2009 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten zu verurteilen,
1. ihnen bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, die Zeichnung der Außenansicht des Gebäudes Friedrich-Ebert-Straße € in 14469 Potsdam - Anlage K 1 - ohne ihre Einwilligung zu vervielfältigen und zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie es insbesondere unter der URL geschehen ist.
2. an sie 412,00 € außergerichtliche anwaltliche Geschäftsgebühr einschließlich Auslagen nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu zahlen.
3. an sie Schadensersatz i. H. v. 4.568,00 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die streitgegenständliche Zeichnung genieße keinen Urheberrechtsschutz. Sie gingen davon aus, dass die streitgegenständliche Zeichnung eine Abzeichnung von über hundert Jahren alten Zeichnungen und Bauskizzen sei.
Aus § 11.2 des Vertrages für Architekten- und Ingenieurleistungen ergebe sich ferner, dass die Kläger ihnen die Befugnis zur Veröffentlichung der Pläne, was die streitgegenständliche Zeichnung einschließe, eingeräumt hätten (vgl. § 11.2 des genannten Vertrages als Anlage KE 2 zur Klageerwiderung); dies bestätige auch die e-mail des Mitarbeiters der Kläger, Herrn Sch., vom 07.12.2006 (Anlage KE 3).
Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist mit ihrem Unterlassungsanspruch und dem Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagten aus den §§ 97 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 16, 19 a UrhG einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung der streitgegenständlichen Zeichnung gemäß der Anlage K 1.
Die von den Beklagten auf ihrer Homepage verwendete Zeichnung gemäß der Anlage K 1 genießt Urheberrechtschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG. Es handelt sich bei ihr um eine technische Zeichnung, deren Gestalt nicht allein durch technische Zwänge oder DIN-Vorgaben bedingt ist und daher noch Raum für eine individuelle schöpferische Prägung lässt. Zwar ergibt sich aus dem Wesen der technischen Zeichnung als zweckdienliche Abbildung von vornherein ein bestimmter Rahmen, in dem sie sich bewegen muss; innerhalb dessen jedoch verbleibt hinsichtlich der Verwendung grafischer Gestaltungsmittel, der Größenverhältnisse wie auch der Frage, ob die Zeichnung zwei- oder dreidimensional gestaltet wird, ein für die Entfaltung urheberrechtlicher Schöpferkraft ausreichend Spielraum.
Die Kläger sind die Urheber der Zeichnung gemäß der Anlage K 1. Diese weist die Kläger als Schöpfer der Zeichnung aus. Die hieraus resultierende Vermutung des § 10 UrhG haben die Beklagten mit ihrem schlichten Bestreiten der Urheberschaft der Kläger nicht widerlegt.
Mit der Veröffentlichung der Zeichnung gemäß der Anlage K 1 auf ihrer Homepage haben die Beklagten widerrechtlich das Recht der Kläger zur Vervielfältigung, zur Verbreitung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Zeichnung gemäß der Anlage K 1 aus den §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16, 19 a UrhRG verletzt. Die Kläger haben gegen die Beklagten daher einen entsprechenden Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG, wobei sich die ernsthafte Besorgnis weiterer Rechtsverletzungen (Wiederholungsgefahr) aus der stattgehabten Verletzung ergibt.
Als Schadensersatzanspruch aus § 97 UrhG steht den Klägern gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Erstattung der vorprozessual aufgewendeten Anwaltskosten zu, die, ausgehend von einem Gegenstandswert von 4.000,00 €, mit dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.06.2008 zur Abgabe einer Abschlusserklärung durch die Beklagte entstanden sind (1,6 Geschäftsgebühr - wegen zweier Auftraggeber - aus einem Gegenstandswert von 4.000,00 € + 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale).
Der Zinsanspruch insoweit ergibt sich aus dem § 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
Abzuweisen war die Klage, soweit die Kläger mit ihr Schadensersatz i. H. v. 4.568,00 € für die Nutzung der streitgegenständlichen Zeichnung durch die Beklagten verlangen. Der Vortrag der Kläger ist insoweit unschlüssig. Sie berufen sich auf die Honorarsätze des Bundes Deutscher Grafikdesigner und legen u. a. das Nutzungskriterium der Dauer mit €unbegrenzt€ zugrunde (vgl. auch Anlage K 9). Unstreitig haben die Beklagten die streitgegenständliche Zeichnung jedoch nur ca. 1 Jahr auf ihrer Homepage verwendet, so dass dieser Zeitraum beim Nutzungskriterium der Dauer hätte berücksichtigt werden müssen. Hierzu haben die Kläger jedoch nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf dem § 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
LG Potsdam:
Urteil v. 04.01.2010
Az: 2 O 148/09
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