Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Juli 2003
Aktenzeichen: AnwZ(B) 61/02

(BGH: Beschluss v. 14.07.2003, Az.: AnwZ(B) 61/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 tgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ihre Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2001 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1.

Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die fortbestehenden Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in der Person der Antragstellerin bejaht, gegen die das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die hieraus resultierende gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls ist ersichtlich nicht etwa widerlegt.

2.

Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof auch zutreffend den Ausschluß einer Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall verneint. Solches käme im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden in Fällen eines eröffneten Insolvenzverfahrens allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2000 -AnwZ(B) 15/99, vom 13. März 2000 -AnwZ(B) 28/99, BGHR BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Insolvenzverfahren 1 = BRAK-Mitt. 2000, 144, und vom 22. April 2002 -AnwZ(B) 27/01). Ein solcher liegt nicht schon deshalb vor, weil die Rechtsanwaltspraxis in bislang verhältnismäßig geringem Umfang betrieben wird und der Ehemann der Antragstellerin sich bereit erklärt hat, sich für deren Schulden selbstschuldnerisch umfassend zu verbürgen. Eine derartige Bürgschaft wäre nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden in Zukunft mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen.

Hirsch Basdorf Ganter Schlick Salditt Kieserling Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 14.07.2003
Az: AnwZ(B) 61/02


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