Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht:
Beschluss vom 17. Juli 2001
Aktenzeichen: 1 OA 1843/01
(Niedersächsisches OVG: Beschluss v. 17.07.2001, Az.: 1 OA 1843/01)
In Änderung seiner bisherigen Praxis (vgl. Nr. 14 lit b der Streitwertannahmen des 1. und 6. Senates des Nds. OVG, NdsVBl. 1995, 80) bemisst der Senat das Interesse des Käufers, die Verfügungsgewalt über das Grundstück zu erhalten, für das die Gemeinde ein Vorkaufsrecht ausgeübt hat, in der Regel mit einem Viertel des Kaufpreises, soweit nicht der Zweck, für den das Grundstück erworben worden ist, eine andere Bezifferung des Interesses nahe legt.
Tatbestand
Die Kläger wandten sich mit ihrer Klage gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte. Der Kaufpreis für die von der Ausübung des Vorkaufsrechts betroffene Fläche belief sich auf 20.500,-- DM. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert entsprechend den Streitwertannahmen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NdsVBl. 1995, 80 Ziff. 14 b) auf ein Zehntel des Kaufpreises (2.050,-- DM) fest, nachdem es die Klage mit Urteil vom 30. April 2001 abgewiesen hatte.
Die Beschwerde des Pb. der Bekl. hatte Erfolg.
Gründe
Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO und § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist begründet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen. Diese besteht darin, anstelle der Beklagten als Grundstückskäufer zugelassen zu werden und in dessen Folge die Möglichkeit zu erhalten, mit dem Grundstück nach Belieben zu verfahren. Angesichts dieser vermögensrechtlichen Auswirkungen auf der Klägerseite ist dessen Interesse bei der Anfechtung eines Vorkaufsrechts nach § 25 BauGB am Erwerb des Grundstücks in der Regel erheblich höher als das des Verkäufers an der Veräußerung zu bewerten (vgl. Beschl. d. Sen. v. 20.3.1980 -- 1 OVG B 17/80 --; siehe auch Noll zur Streitwertfestsetzung im öffentlichen Baurecht in: Festschrift für Konrad Gelzer, Düsseldorf 1991, 311/318). Das wirtschaftliche Interesse des Grundstückskäufers ist zwar mit dem vollen Kaufpreis des Grundstücks zu hoch angesetzt, dieser kann jedoch Anhalt für die Bemessung sein (vgl. Beschl. d. Sen. v. 20.3.1980 a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 12.7.1982 -- Nr. 15 C 82 A.435 -- BayVBl. 1982, 699, u. Beschl. v. 30.9.1991 -- 1 C 91.1818 -- BayVBl. 1993, 190; OVG Bremen, Beschl. v. 16.7.1984 -- OVG 1 BA 64/83 -- JurBüro 1984, 1546 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.8.1990 -- 3 S 132/90 -- NVwZ 1991, 286; OVG Saarland, Beschl. v. 31.5.1991 -- 2 W 7/91 -- JurBüro 1992, 190), soweit nicht der Zweck, für den das Grundstück erworben wird, das wirtschaftliche Interesse deutlicher macht. Der Senat hat mit Beschluss vom 18.10.1994 (1 O 4719/94) den Streitwert für die Klage des Käufers gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts mit einem Zehntel des Kaufpreises angenommen, wenn keine näheren Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Käufers vorliegen. Nach nochmaliger Überprüfung hält der Senat diesen Wert für zu niedrig, zumal der von einer Arbeitsgruppe von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeitete Streitwertkatalog in der Fassung vom Januar 1996 (DVBl. 1996, 605) auch von einem Streitwert von 25 % des Kaufpreises ausgeht. Auch aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung setzt der Senat den Streitwert für die Anfechtungsklage des Käufers gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts mit 25 % des Kaufpreises fest.
Niedersächsisches OVG:
Beschluss v. 17.07.2001
Az: 1 OA 1843/01
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