Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 21. Dezember 2012
Aktenzeichen: 2 Wx 351/12
(OLG Köln: Beschluss v. 21.12.2012, Az.: 2 Wx 351/12)
Zum Gang des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens nach § 14 KostO
Tenor
Der Beschluss des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. November 2012 wird aufgehoben, soweit er der Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 15. Oktober 2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt hat. Die Sache wird an das Landgericht Köln zur eigenen Entscheidung über die Erinnerung vom 15. Oktober 2012 zurückgegeben.
Gründe
Die Kostenschuldnerin hat als Antragstellerin vor dem Landgericht Köln ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG betrieben. Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind mit Kostenrechnung vom 31. August 2012 zu ihren Lasten in Höhe von € 1.600,-- angesetzt worden. Gegen diesen Ansatz hat die Kostenschuldnerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 Erinnerung eingelegt, zu der der Beteiligte zu 2) unter dem 31. Oktober 2012 Stellung genommen hat. Durch Beschluss vom 2. November 2012 hat der Einzelrichter des Landgerichts der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Sache ist - durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts, § 14 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbs. KostO - an das Landgericht zur eigenen Entscheidung über die Erinnerung zurückzugeben. Die Vorlage der Erinnerung an das Oberlandesgericht war unzulässig. Der Einzelrichter des Landgerichts verkennt den Gang des Verfahrens nach § 14 KostO. Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KostO das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Dies ist hier das Landgericht Köln. Über die Erinnerung vom 15. Oktober 2012 hat deshalb der Richter dieses Landgerichts in eigener Zuständigkeit zu befinden. Erst gegen eine solche, hier noch nicht ergangene Entscheidung des Richters über die Erinnerung könnte dann gegebenenfalls nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO eine - hier noch nicht erhobene - Beschwerde eingelegt werden, über die das Beschwerdegericht zu befinden hätte. Eine Durchgriffserinnerung, wie sie der Einzelrichter des Landgerichts möglicherweise vor Augen hatte, ist dem Verfahren nach § 14 KostO fremd.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es geboten sein dürfte, der Kostenschuldnerin vor der Entscheidung über die Erinnerung die Verfügung vom 22. Oktober und die Stellungnahme des Beteiligten zu 2) vom 31. Oktober 2012 zur Kenntnis zu bringen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 14 Abs. 9 KostO.
OLG Köln:
Beschluss v. 21.12.2012
Az: 2 Wx 351/12
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