Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. April 2001
Aktenzeichen: 30 W (pat) 164/00
(BPatG: Beschluss v. 30.04.2001, Az.: 30 W (pat) 164/00)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2000 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Mai 2000 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 069 461 gelöscht worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 23. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 395 49 898 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 069 461 gelöscht.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Voit Schramm Hu
BPatG:
Beschluss v. 30.04.2001
Az: 30 W (pat) 164/00
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