Landgericht Köln:
Urteil vom 18. November 2005
Aktenzeichen: 28 O 322/04

(LG Köln: Urteil v. 18.11.2005, Az.: 28 O 322/04)

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 55.778,56 € nebst nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2004 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 88% und die Klägerin zu 12 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann ihrerseits die Vollstreckung durch die Beklagte (wegen der Kosten) abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Nachgang an eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung zur Zahlung bis zum 13. Mai 2004 um Ansprüche wegen angeblich unerlaubter Nutzung von Wetterinformationen zum Betrieb eines Internetangebots durch die Beklagte. Die Klägerin ist dabei alleinige Trägerin des Deutschen Wetterdienst (DWD) als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Aufgaben des DWD sind im DWD-Gesetz vom 10.9.1998 (BGBl. I, S. 2871) festgelegt. Der DWD erfüllt eine Vielzahl öffentlicher Aufgaben; ferner nimmt er als mehrwertsteuerpflichtiges Subjekt des Privatrechts am Privatrechtsverkehr teil. Die Zentrale des DWD - der ca. 2700 Mitarbeiter hat - befindet sich in P a.M., bundesweit existieren 7 weitere Niederlassungen sowie 17 Flugwetterwarten. Zur Messung von Temperatur, Luftdruck und Feuchtigkeit betreibt der DWD ca 230 synoptischklimatologische Meldestellen (Wetterstationen), als automatische Station mit und ohne Fachpersonal, ca 530 Klimastationen mit einem umfassenden Messprogramm durch Laienbeobachter, ca. 3500 Niederschlagsstationen mit einem eingeschränkten Messprogramm durch Laienbeobachter, ca 260 Stationen mit Messungen der Erdbodentemperatur (zusätzlich Auswertungen von analogen Registrierungen an ausgewählten Stationen bzw. stündliche Werte an Automaten für Wind, Temperatur, Feuchte und Sonnenscheindauer), ca. 230 automatische Stationen für 10-Minuten-Werte (davon ca. 50 nur für Windparameter) sowie ca 20 aerologische Stationen (davon 9 mit einem vollständigen Messprogramm).

Die Beklagte bietet meterologische Dienstleistungen an. Sie ist als eines der wenigen Unternehmen auf dem Markt deutscher Wetterdienste privat finanziert und hat ca. 20 Mitarbeiter. Sie betreibt neben der entgeltlichen Erbringung meterologischer Dienstleistungen mit www.......# zugleich das europaweit größte Wetter-Angebot im Internet. Auf dieser Internetseite werden kostenlose Wetterdaten zur Verfügung gestellt, wobei diese dem Nutzer üblicherweise in grafisch aufbearbeiteter Form und nicht anhand der in der Meteorologie verbreiteten codierten Zahlenschlüssel dargestellt sind. Das Internetangebot ist werbefinanziert. Neben lokalen Wettervorhersagen und einer Reihe von Umweltdaten, die grafisch und/oder tabellarisch aufgearbeitet sind, bietet das Angebot u.a. auch einige Spezialrubriken (etwa Segelwetter). Eine eigene Sparte "Flugwetter" war und ist unstreitig nicht vorhanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Internetangebots wird auf die Stellungnahme des Zeugen N2 vom 8. August 2004, Anlage B 7, Bl. 128 d.A. verwiesen.

Die zu dem Betrieb der Website erforderlichen Wetterdaten stammen unstreitig aus verschiednen Quellen (z.B. dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Gewässerkunde oder dem National Weather Service der USA). Sie werden zumindest teilweise auch von der Beklagten beim DWD als sog. Synop-Daten (d.A. als zahlencodierte Verschlüsselung bestimmter Wetterinformationen) von 61 Wetterstationen als Bestandteil des sog. "globalen Datensatzes" fortlaufend auf vertraglicher Grundlage bezogen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 1.12.2003, Bl. 171 ff. d.A. verwiesen. Daneben bestand im streitgegenständlichen Zeitraum ein weiterer Vertrag zwischen den Parteien über die Zurverfügungstellung von Radarprodukten. Ob und wie die Beklagte im Zeitraum bis Februar 2004 daneben auch anderweitig Datensätze des DWD ohne vertragliche Vereinbarung zum Betrieb ihres Onlinedienstes nutze, ist zwischen den Parteien umstritten. Das Onlineangebot enthält jedoch unstreitig Wetterinformationen auch für solche Wetterstationen, die nicht bereits im "globalen Datensatz" enthalten sind.

Der DWD bietet demgegenüber u.a. unter www.......#1 Zugang zu einer Luftfahrern gewidmeten Internet-Benutzergruppe. Hintergrund ist u.a., dass entsprechend internationaler Vorschriften (ICAO.Doc 916/3, Manual on Air Navigation Services Economics, Appendix 6, Ziff. 10) Flugwetterinformationen der "Aviation Community" zustehen und zu Luftfahrtzwecken verwendet werden sollen. Deshalb hat der DWD das System "pc_met" (jedenfalls in der über das Internet und handelsübliche Internet-Browser zugänglichen Version) als geschlossenes System implementiert. Autorisierte Benutzer (überwiegend private Luftfahrern bzw. einige kommerzielle Luftfahrtsgesellschaften) können sich mit einem persönlichem Passwort zum Abruf von Flugwetterinformationen einwählen. Daneben gewährt der DWD teilweise auch kommerziellen Internet-Flugwetterprovidern (z.B. EUROGAT 24) gegen Betriebskostenerstattung Zugang zu den Flugwetterinformationen zumindest unter der Bedingung, dass diese die Informationen nur an Luftfahrer weitergeben. Ob und wie daneben auch eine weitere Verbreitung solcher Daten durch den DWD erfolgt, ist umstritten.

"pc_met" ist als Selbstbriefingsystem für Piloten angelegt. Für einen Flug, der über die Umgebung des Startflugplatzes hinausführt (Überlandflug), und vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln hat sich ein Luftfahrzeugführer gemäß § 3a Abs. 2 S. 1 LuftVO über die verfügbaren Flugwettermeldungen und -vorhersagen ausreichend zu unterrichten. Dazu wird üblicherweise das Angebot des DWD benutzt, dem nach § 27e LuftverkehrsG auch die Aufgabe des Flugwetterdienstes obliegt. Es gibt dabei unstreitig verschiedene Zugangsmöglichkeiten zu den Flugwetterinformationen in pc_met. Eine Möglichkeit besteht u.a. darin, mittels einer speziellen Software des DWD Datensätze von einem über das Internet verfügbaren Datenserver abzurufen. Die Benutzung einer solchen speziellen Software ist aber nicht nötig, da auch ein Zugang über allgemein übliche Internetbrowser (wie den Microsoft Internet Explorer) möglich ist. Technisch erfolgt dieser Zugang ohne eine gesonderte Benutzersoftware so, dass auf dem Web-Server des DWD eine sog. xml-Datei im ASCII-Dateiformat abgelegt ist. In dieser werden fortlaufend Wetterinformationen abgelegt, wie auf S. 2 des Schriftsatzes vom 30. November 2004 (Bl. 246 d.A.) beispielhaft erläutert. Diese xml-Datei wird auf dem Web-Server regelmäßig aktualisiert und die darin enthaltenen Daten überschrieben. Die xml-Datei selbst ist jedoch von außen über übliche Webbrowser nicht direkt ansteuerbar. Der Zugriff für die Nutzer erfolgt vielmehr über ein mit dem Internet-Browser ansteuerbares sog. php-Skript, welches bei Aufruf eine für den Kunden am Bildschrim mit dem Browser sichtbare html-Seite generiert, auf der Flugwetterinformationen wiedergegeben werden. Die genauen Details der Abläufe des Datenflusses und der Darstellung in pc_met sind allerdings zwischen den Parteien umstritten. Unstreitig ist jedoch, dass der DWD ein rein internes Datenbearbeitungssystem mit einer Client-Server-Architektur vorhält und dort die Software "MAP" (Metereologisches Applikations- und Präsentationssystem), die u.a. der Datenspeicherung und - verwaltung dient, nutzt. Wegen deren Einzelheiten wird auf die Produktbeschreibung auf Bl. 262 ff. d.A. verwiesen. In welcher Weise jedoch pc_met und MAP miteinander in Verbindung stehen, ist umstritten.

Im Rahmen von pc_met werden die Wetterdaten einzelner Wetterstationen in dem für die internationale Luftfahrt üblichen und für Piloten aussagekräftigen sog. METAR-Code (Metereologicla Airport Report) verbreitet werden. Wegen dessen Einzelheiten wird auf das WMO Manual on Codes, Anlage B 45, Bl. 389 ff. d.A. verwiesen; auch hierbei handelt es sich um einen Zahlencode. Der Metar-Code enthält dabei auf der einen Seite unstreitig etwas weniger Informationen als das ansonsten verbreitet genutzte SYNOP-Format. Wegen der Unterschiede wird auf S. 26 f. und 28 der Klageerwiderung (Bl. 99 f. und 101 d.A.) verwiesen. An den über 200 Wetterstationen des DWD werden insofern grundsätzlich Synop-Datensätze erhoben. Daten von 61 Stationen werden - wie gezeigt auch an die Beklagte - als Teil des sog. ,,globalen Datensatzes" gegen geringe Kostenerstattung weitergegeben, im Übrigen können die Datensätze beim DWD käuflich erworben werden. Demgegenüber werden Metar-Meldungen an den internationalen Flughäfen sowie an Militär-, Regional- und Verkehrsflughäfen an ca. 70 Stellen in Deutschland erhoben. Der Metar-Code enthält andererseits teilweise dann aber auch spezielle Zusatzinformationen über Startbahnvereisung, Startbahnzustand, Bremskoeffizienten auf der Bahn, etc., die im Synop-Format nicht ohne weiteres vorgesehen sind.

Zwischen den Parteien ist zuletzt unstreitig, dass im Rahmen von pc_met ursprünglich als Synop-Meldung erhobene Wetterdaten der deutschen Wetterstationen zur Nutzung für die Luftfahrt in das Format von Metar-Meldungen umgeschlüsselt werden und den Luftfahrern in pc_met zur Verfügung stehen. Insofern wird auf die beispielhafte Gegenüberstellung von ursprünglicher Synop-Meldung (FM12) und umgewandelter Metar-Meldunge zweier Stationen auf Bl. 261 d.A. = Bl. 304 d.A. verwiesen. Derart umcodierte Daten bezeichnet die Klägerin - ohne dass der Begriff Verkehrsgeltung hätte - als sog. Pseudometars; diese enthalten unstreitig etwas weniger Wetterinformationen als die ursprünglichen Synopmeldungen. In pc_met werden aber unstreitig die Synop-Meldungen aller deutschen Wetterstationen - also nicht nur der 61 im "globalen Datensatz" enthaltenen Stationen - in Pseudometars umgeschlüsselt. Die jeweiligen Wetterinformationen stehen dabei ca. 5 -10 Minuten nach ihrer Erhebung und Übermittlung durch die Wetterstationen an den DWD in pc_met zur Verfügung.

Will ein Nutzer sich für die Internetfassung von pc_met anmelden, muss er zunächst die Vertragsbedingungen des DWD anerkennen und erhält dann ein Passwort. Wegen der Einzelheiten der Nutzungsbedingungen wird auf Bl. 20 ff. d.A. verwiesen. In Ziffer 7 heißt es: "Der Nutzer ist verpflichtet, die für ihn gebührenfreien meterologischen Informationen ausschließlich für Zwecke der Luftfahrt... zu verwenden. Eine Weiterleitung der Informationen ist nur zur Versorgung von Luftfahrern zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 3 der Luftverkehrsverordnung zulässig. Eine kommerzielle Nutzung der Informationen ist nicht gestattet." Zu Ziffer 9 heißt es: "Schadenersatz - Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Nr. 7 und 8 dieser Bedingungen behält sich der DWD die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen in Höhe der entgangenen Entgelte vor. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der entgangenen Entgelte."

Am 4. September 2000 wurde u.a. der user "...#" freigeschaltet. Mittlerweile ist zwischen den Parteien umstreitig, dass der Account - zu umstrittenen Zwecken und vor umstrittenen Hintergrund - vom Geschäftsführer der Beklagten unter dem falschen Namen "M" und unter Angabe der Anschrift seiner Ehefrau Brigitte M beantragt wurde wie aus Anlage Bl. 10 f. d.A. ersichtlich. Unstreitig ist ferner, das "...#" ab Juli 2003 in regelmäßigen Zeitintervallen auf dem Server des DWD eingeloggt war und in nicht unerheblichem Umfang Daten aus pc_met abrief. Die Zugriffsdichte war besonders hoch, wenn auf dem Server des DWD jeweils Daten aktualisiert wurden. Die Hintergründe und Details sind umstritten. Unter dem 13. Februar 2004 erklärte die Klägerin jedenfalls gegenüber "M" die Kündigung und Sperrung des pc_met-Zugangs an, die noch am gleichen Tag erfolgte. Mit email vom gleichen Tag fragte "M" an, wieso der Zugang nicht mehr möglich sei und bat um "schnellstmögliche" Abhilfe (Bl. 231 d.A.).

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe zumindest von Juli 2003 - März 2004 Flugwetterinformationen aus pc_met entnommen, um die darin enthaltenen Wetterinformationen für ihren Internetauftritt zu nutzen. Dabei habe die Beklagte dann zwar nicht ihr gesamtes Onlineangebot mit den so übernommenen Wetterinfromationen betrieben - was schon wegen der Breite des Angebots nicht möglich gewesen wäre. Sie habe aber eben auch die Wetterinformationen dargestellt, die sie über pc_met abgerufen habe. Sie habe allein zu diesem Zweck - übrigens von eigenen Rechnern aus - die letztlich eingestandenen systematischen Abfragen auf das php-Skript von pc_met unternommen. Über die auf S. 7 f. des Schriftsatzes vom 30. November 2004 (Bl. 251 f. d.A.) dargestellte gezielte Abfrage habe sie dabei stets alle aktuellen deutschen Synop-Meldungen im Pseudometarformat abgerufen.

Dass die so widerrechtlich abgerufenen Daten für das Internetangebot verwendet worden seien, ergebe sich insbesondere aus dem Ergebnis einer am 12. Februar 2004 vorgenommenen Datenmanipulation. Dabei habe man das php-Skript für den pc_met-Server wie auf Bl. 305 d.A. ersichtlich in Zeile 259-275 so manipuliert, dass die Wetterstation 10435 8 (Warburg) einen fixen Temperaturwert von 13 Grad enthalten habe, während tatsächlich 0-2 Grad geherrscht hätten. Der bei automatischem Datenabruf so falsch generierte Wert sei sogleich nach Aktualisierung auch auf einer Wetterkarte im Onlineangebot der Beklagten erschienen wie aus dem Ausdruck auf Bl. 306 d.A. ersichtlich. Soweit die Beklagte dies bestreite und logfiles bzw. Archivauszüge vorlege, werde deren Authentizität ebenso bestritten wie die weitere Behauptung, die Beklagte habe den fehlerhaften Datensatz nur von einem Drittanbieter erhalten. Schon angesichts der von der Beklagten eingeräumten Abrufe greife der Beweis des ersten Anscheins auch für eine zielgerichtete Datennutzung. Hinzukommen, dass ferner unmittelbar nach der Sperrung von "...#" ca. 60% der Wetterinformationen im Internetangebot der Beklagten verschwunden seien und erst Stück für Stück wieder - wohl aus anderen Quellen - aufgefüllt worden seien.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei den abgerufenen Flugwetterdaten handele es sich um Daten aus einer Datenbank i.S.d. § 87 a Abs. 1 UrhG. Es liege eine systematisch und methodische angeordnete Datensammlung im Form einer fertig bearbeiteten meterologischer Datensammlung vor. Die bearbeiteten Metarmeldungen seien in der xml-Datei strukturiert abgelegt; ferner sei es über das php-Skript dem User möglich, gezielt auf einzelne Meldungen oder Gruppen von Meldungen zuzugreifen wie z.B. auf S. 2 f. des Schriftsatzes vom 30. November 2004, Bl. 246 f. d.A. dargestellt. Insofern behaupte die Beklagte zu Unrecht, der DWD beziehe nur "Rohdaten" und lege diese ohne Umwege und/oder Aufbereitung in pc_met ab. Richtigerweise sei allein darauf abzustellen, dass der DWD in Echtzeit Wetterinformationen im gewaltigem Umfang beziehe und die Verarbeitung zunächst ein aufwendiges zentrales Datenmanagement mit Decodierung, Dekomprimierung, Ordnung, Qualitätssicherung und Ablage in Datenhaltungs- und Archivsysteme erfordere. Über solche rein interne zentrale Systeme (MAP) versorge man in einem zweiten Schritt die peripheren Kundensysteme zielorientiert und unter Vornahme einer Qualitätskontrolle mit denjenigen Daten, die im jeweiligen Fokus dieses Kundensystems liegen (hier für Luftfahrer mit einer Codierung in für Piloten wesentliche Metardaten). Die fortlaufende Versorgung der xml-Datei von pc_met erfolge über die dekodiert in einem Binärformat (und gerade nicht im Orginalformat) in den internen DWD-Servern abgelegten Wetterdaten. Insofern sei jedenfalls das interne System MAP ganz unzweifelhaft eine Datenbank i.S.d. § 87a UrhG und von der Beklagten mittelbar über pc_met "angezapft" worden. Mit Blick auf § 87a UrhG erfordere auch die Beschaffung. Überprüfung und Darstellung der Daten eine nach Art und Umfang "wesentliche Investition". Während die Klägerin in der Klageschrift auf die teure Ermittlung der Wetterdaten durch Wetterstationen abgestellt hat, hat sie zuletzt behauptet, dass die Daten- und Serverarchitektur des DWD in Anschaffung und laufendem Unterhalt einen Aufwand von mehreren Millionen Euro erfordert habe und zur Pflege sei ein weiterer täglicher Aufwand erforderlich, der bei weitem die Wesentlichkeitsgrenzen überschreite. Keinesfalls könnte nur auf die Investitionen von pc_met als peripheres Kundensystem abgestellt werden.

Die Beklagte habe - auch unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von pc_met - gegen die Rechte des Datenbankherstellers verstoßen. Jedwede Nutzung von Wetterdaten, die nicht bereits in dem "globalen Datensatz" enthalten seien, sei unberechtigt erfolgt. Dabei gehe es nicht um die Nutzung von originär erhobenen Metar-Daten im eigentlichen Sinne, sondern allein um den (zugleich) erfolgten Abruf der Pseudometar-Daten.Zumindest die Rechte daran lägen allein beim DWD.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden Ansprüche auf eine angemessene Lizenzgebühr aus § 97 UrhG bzw. - wegen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen - aus §§ 280, 241 BGB zu. Ferner griffen § 3 UWG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 UWG, § 202a StGB. Ihren Schadensersatz will die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie berechnet wissen. Insofern sei nicht auf die (im Detail zwischen den Parteien umstrittenen) Kosten für pc_met abzustellen, da diese Beträge die Nutzung nur durch Luftfahrer o.ä. als geschlossene Benutzergruppe abdecken würden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Kern - sei es nur in Form von Pseudometars - auf das Gros der Informationen des gesamten Synop-Datensatzes zugegriffen habe. Insofern sei auf die - nicht verhandelbaren - Preislisten des DWD (Bl. 25 ff. d.A.) und die daraus ersichtliche Lizenz für die Nutzung des vollständigen Synop-Datensatzes abzustellen unter Beachtung des Rabattsystems zzgl. der Position "Bereitstellung laufend groß" und weiterer Detailposten. Die Klägerin hat ihre Forderung zunächst auf der Basis einer 9monatigen Nutzung gemäß Bl. 22 f. d.A. auf 7.011,46 € errechnet, wobei auf die Erläuterungen auf S. 8 f. der Klageschrift (Bl. 8 f. d.A.) und S. 11 ff. des Schriftsatzes vom 30. November 2004 (Bl. 255 ff. d.A.) verwiesen wird. Zuletzt stützt sie sich bei einer Bezugsdauer von nur 8 Monaten auf die Berechnung in dem als Anlage zum Protokoll der Sitzung vom 9. September 2005 genommenen Leistungsverzeichnis für einen Auftragszeitraum vom 1. Juli 2003 - 29. Februar 2004 (Bl. 526 d.A.) mit monatlichen Kosten von 7.105,72 €.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11. Oktober 2005 (Bl. 540 f. d.A.) und 2. November 2005 (Bl. 568 ff. d.A.) hat die Klägerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Sie hat ferner vorgetragen, dass unter wap.pcmet.de zwar Flugwetterdaten auch ohne gesonderte Zugangskennung/Passwort abrufbar seien, dies aber ohne Bedeutung sei, weil es sich weiterhin um geschützte Daten handele. Soweit Flugwetterdaten auf ......#2 verfügbar seien, seien diese nicht vom DWD lizenziert wie aus dem Screenshot Bl. 574 d.A. ersichtlich. Soweit die Beklagte ferner eine Lizenzberechnung anhand einer Einstufung in die Gruppe "Medien" verlange, sei dies nicht überzeugend und insbesondere bei dem Radardatenbezugsvertrag und früheren Anfragen der Beklagten kein Thema gewesen, wo man sie zu Recht als "Weiterverwerter" eingeordnet habe. Rein vorsorglich beziffert die Klägerin für eine solche Einordnung monatliche Forderungen von 4.132,08 € wie aus dem Leistungsverzeichnis auf Bl. 575 d.A. ersichtlich.

Die Klägerin hat zunächst - wegen der vom Geschäftsführer der Beklagten bei der pc_met-Anmeldung gemachten Angaben - Klage gegen die Beklagte und "Frau M, I-Straße, ......2 C2" erhoben. Die Klage wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 60 d.A.) zwar der Adressatin persönlich übergeben, doch ist unstreitig, dass eine solche Person nicht existiert. Im Termin vom 22. September 2004 (Bl. 232 d.A.) haben die Parteien übereinstimmend erklärt, davon auszugehen, dass hinsichtlich "M" kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist und auf Beklagtenseite keine Kosten entstanden sind. Im Termin vom 9. September 2005 hat die Klägerin die ursprünglich auf Zahlung von 63.103,14 € gerichtete Klage infolge ihrer Neuberechnung unter Zueigenmachen der Ausführungen des Zeugen I teilweise mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 56.845,76 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin wolle mit konstruierten Vorwürfen ein Exempel statuieren und die Beklagte - wie sie es ohnehin stets tue - rechtsmissbräuchlich im Wettbewerb behindern. Der Markt für meterologische Dienstleistungen sei durch die durch Steuermittel finanzierte Stellung des DWD geprägt. Dieser erfülle zwar eine gesetzliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge, werde aber in untrennbarer Verquickung unternehmerisch tätig. Insbesondere verlange er für Messwerte und Rohdaten überhöhte Preise, um meterologische Dienstleistungen auf Basis solcher Daten nicht kostendeckend anbieten zu können. Diese - auch vom Bundesrechnungshof in der Vergangenheit kritisierte - Preispolitik behindere die freie Marktentwicklung. Speziell im Internetbereich stelle eine Kooperation des DWD mit ProSiebenSat1 Media zum Betreib der Internetseite www.......#2 (als Konkurrenzprodukt zum Angebot der Beklagten) eine vergaberechtswidrige Bevorzugung eines privaten Unternehmens dar. Wegen der Einzelheiten des von der Klägerin bestrittenen Vorbringens wird auf S. 7 -15 der Klageerwiderung (Bl. 80 - 88 d.A.) verwiesen.

Mit Blick auf die im hiesigen Verfahren erhobenen Vorwürfe behauptet die Beklagte, dass die von ihr veröffentlichten Wetterinformationen bei wetteronline allein von frei zugänglichen Quellen stammen, etwa von dem freien Server des National Weather Service (NWS) der USA (S. 29 f. der Klageschrift, Bl. 103 d.A.). Schon die Tatsache, dass das Angebot von wetteronline unstreitig Elemente enthält, die in den streitgegenständlichen Pseudometar-Daten nicht enthalten seien (z.B. Sonnenscheindauer) und dass das Angebot nach der Sperrung von "...#" aufrechterhalten worden sei, widerlege den Klägervortrag. Soweit die Klägerin behaupte, es habe nach Sperrung von "...#" zeitweise Einbrüche im Onlineangebot gegeben, hätten solche allenfalls zufällig parallel stattfindende technische Störungen bei der Versorgung mit Rohdaten von anderen Datenquellen zur Ursache.

Die behauptete Datenmanipulation und die vorgelegte Karte sei auf den Servern von Wetteronline niemals vorhanden gewesen, sondern nur die Karte aus Anlage B 51, Bl. 414 d.A. In den Archiven der Beklagten sei nach dem Auszug in Anlage B 52, Bl. 415 d.A. für die Station Warburg der korrekte Wert von 1,6 Grad erkennbar, auch die archivierte Temperaturanzeige in Anlage B 54, Bl. 417 d.A. zeige keinen Wert von 13 Grad an. Die Klägerin habe die Karte manipuliert.

Und selbst wenn Daten dargestellt worden seien, hätte die Beklagte die fehlerhaften Wetterdaten ggf. einfach nur von ihrem Drittanbieter erhalten. Zudem belege die einmalige Nutzung auch im Zusammenhang mit den vorgelegten logfiles des DWD gerade keine dauerhafte Übernahme von Wetterdaten in das Internetangebot. Soweit man fortlaufende Zugriffe auf pc_met eingeräumt habe, hätten diese nämlich einen anderen Hintergrund: Der Geschäftsführer der Beklagten habe ursprünglich unter "M" den Zugang beantragt, da er Interesse an einer Lehrtätigkeit im Fach Meteorologie für Flugschüler gehabt habe und sich über die Informationsquellen der Luftfahrer habe unterrichten wollen. Die Anmeldung unter falschem Namen sei nur erfolgt, weil er wegen der Konkurrenzsituation mit dem DWD befürchtet habe, keinen Zugang zu bekommen. Zu einer dauerhaften Lehrtätigkeit sei es aus Zeitgründen nicht gekommen, weshalb er die Nutzung von pc_met zunächst eingestellt habe. Von Juli 2003 - Februar 2004 habe es dann wieder regelmäßige Zugriffe auf pc_met gegeben, da die Beklagte über ein eigenes Flugwetterangebot nachgedacht habe. Dazu habe der Geschäftsführer mittels eines selbst geschriebenen Skripts von einem privaten PC aus regelmäßig Daten abgerufen, um die Aktualität der eigenen Datenquellen mit pc_met-Daten zu vergleichen. Keinesfalls habe man aber Daten in den eigenen Bestand und das Onlineangebot der Beklagten übernommen.

Letztlich komme es darauf aber auch nicht an: Denn selbst einen Abruf unterstellt, werde über pc_met nicht auf eine Datenbank i.S.d. § 87a UrhG zugegriffen. Die Klägerin verkenne Inhalt und Reichweite des Datenbankschutzes; geschützt werde nur der informationelle Mehrwertdienst einer Datenbearbeitung. Die Klägerin versuche durch Irreführung bei Darstellung ihrer MAP-Datenbank und Überdehnung des urheberrechtlichen Datenbankschutzes rechtlich nicht schutzfähige Wetterdaten schützen zu lassen. Das dem Userzugriff unterliegende phpskript von pc_met sei keine Datenbank. Auch in der - selbst gar nicht dem direkten Zugriff unterliegenden - xml-Datei fehle es an der systematischen oder methodischen Anordnung. Es handele sich um einfache Textdaten, zumal alle Pseudometars in der xml-Datei stets als Ganzes abgelegt würden. Auch die für den User letztlich ersichtliche htmlseite enthalte keine Datenbank: Sie zeige nur alle metarcodierte Daten ohne Tabellenstruktur bzw. erkennbare Strukturierung nach einem meteorologischen oder geographischen Parameter wie in Anlage B 43, Bl. 379 ff. d.A. ersichtlich. Dem user sei es nicht möglich, auf die einzelnen Elemente einer Metarmeldung (etwa Windstärke o.ä.) zuzugreifen. Aber auch darüber hinaus würden in pc_met sinnvolle Abfragemöglichkeiten und eine Einzelzugänglichkeit fehlen, die Klägerin suggeriere Datentiefe und Funktionalität, die pc_met nicht leiste. Insbesondere werde auch gerade nicht unmittelbar auf das interne System "MAP" zugegriffen, das unabhängig von pc_met sei - weshalb dahinstehen könne, ob es sich dabei um eine Datenbank handele.

Insofern gebe pc_met dem User Metarmeldungen als schlichte Aneinanderreihung meterologischer Messwerte aus den Wetterstationen letztlich im Originalzustand weiter. Es handele sich um reine "Rohdaten", die nicht über § 87a UrhG zu schützen seien. Dies gelte auch, soweit der DWD Synopdaten in Pseudometars extra für pc_met umwandele, da es sich bei beiden Formaten stets um Rohformate handele und die Umwandlungsprozesse mittels simpelster Software ohne große Investitionen möglich seien. Speziell soweit die Klägerin umfangreiche Qualitätsprüfungen der Daten für pc_met vortrage, seien diese schon nach den zeitlichen Abläufen nicht möglich - was erneut belege, dass letztlich nur auf nichtkorrigierte Rohdaten zugegriffen werde. Insofern fehle es auch am hinreichenden Vortrag zu den "Investitionen" i.S.d. § 87a UrhG betreffend pc_met.

Ferner sei der Klägervortrag hinsichtlich der originären Metardaten unschlüssig, da es der Beklagten an Nutzungsrechten fehle (S. 36 f. der Klageerwiderung, Bl. 109 f. d.A.). Ferner seien Metardaten u.a. auf den in Anlage B 58, Bl. 424 d.A. ersichtlichen Seiten im Internet frei zugänglich und gerade nicht nur geschlossenenen Nutzergruppen vorbehalten. Soweit die Klägerin sich auf Pseudometars stütze, sei dies nicht einsichtig, da diese unstreitig im Vergleich zu Synopmeldungen nur ausgedünnte Informationen enthalten. Jedenfalls deswegen sei zumindest die Schadensberechnung nicht nachvollziehbar, zumal die Preisliste keine Pseudometars enthalte und die Klägerin den Begriff nur konstruiere, um den Einstieg in ihre Synop-Preisliste zu erhalten. Es sei allenfalls nach den deutlich geringen Nutzungsentgelten für pc_met abzurechnen (Anlage B 41, Bl. 213 d.A. oder Anlage B 59, Bl. 425 d.A.). Aufgrund der Minderwertigkeit von Pseudometardaten sei es jedenfalls unhaltbar, eine Abrechnung auf Basis von vollwertigen Synopdaten vorzunehmen. Zudem zeige die Rechnung in Anlage B 56, Bl. 422 d.A., dass der DWD an anderer Stelle durchaus Rabatte gewähre und sich selbst nicht an seine Preisliste halte.

In rechtlicher Hinsicht ist die Beklagte ferner der Ansicht, meterologische Daten seien Umweltinformationen i.S.d. § 1 UIG, der DWD eine Behörde i.S.d. § 3 Abs. 1 UIG. Folglich bestehe nach dem UIG bzw. der diesem zugrundeliegenden Richtlinie freier Zugang zu allen Wetterdaten, der durch die spätere Schaffung des § 87 a UrhG nicht inhaltlich ausgehöhlt werden dürfe. Nach § 10 UIG dürften allenfalls Weiterleitungskosten für die Information überwälzt werden, nicht aber Beschaffungskosten etc. Die Beklagte könne sich auf das UIG berufen, da sie - vergleichbar der Presse und auch wegen § 4 LPG - die Wetterdaten unentgeltlich an die Kunden weitergebe und ein "Informationswucher" daher nicht zu befürchten sei. Urheberschutz scheitere zudem an § 5 Abs. 2 UrhG, da es sich um amtliche Werke wie Pläne, Karten o.ä. handele, die aufgrund des DWD-Gesetzes im öffentlichen Interesse erhoben würden. Schließlich liege zumindest ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) vor, da man beim DWD die Nutzung früher hätte abstellen können.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 (Bl. 542 ff. d.A.) und vom 9. November 2005 (Bl. 581 ff. d.A.) hat die Beklagte zur Beweisaufnahme Stellung genommen und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Sie hat dabei u.a. vorgebracht, dass die streitgegenständlichen Pseudometardaten im Flugwetterangebot auf www.......#2 in decodierter Form unter Verweis auf den DWD bereitgehalten würden (Anlage B 61, Bl. 551 d.A.). Die Behauptung, man lizenziere Flugwetterdaten nicht, sei daher ersichtlich falsch. Ferner seien pc_met-Flugwetterdaten über die WAP-Seite auf ......#3 für Mobiltelefone etc. ohne Kennung und Passwort frei abrufbar wie aus Anlage B 62, Bl. 552 d.A.. Zuletzt habe der DWD im Verhältnis zum ZDF durchaus Synop-Daten auch mit eingeschränkten Parametern und entsprechendem Preisnachlass verkauft, wie in der email in Anlage B 63, Bl. 559 d.A. angegeben. Jedenfalls unterschlage der DWD Ermäßigungstatbestände seiner Preisliste, da die Beklagte zumindest als "Medien"-Unternehmen nach dem deutlich ermäßigten Tarif von 0,12 € pro Datensatz (statt 0,21 €) zu behandeln sei und daher allenfalls 3.361,51 € monatlich zu zahlen habe.

Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des vorbereitenden Beweisbeschlusses vom 17. März 2005 (Bl. 440 f. d.A) - der später auf Betreiben der Beklagten mit Schriftsatz vom 12. April 2005 (Bl. 451 f. d.A.) und 11. Mai 2005 (Bl. 468 ff. d.A.) durch Beschluss vom 17. Mai 2005 (Bl. 471 d.A.) ergänzt wurde - durch Vernehmung der Zeugen M2, Y, I, H, Y, C, O, E, T, N3 und L. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugin T vom 4. Mai 2005 (Bl. 460 f. d.A.), des Zeugen C vom 3. Mai 2005 (Bl. 462 f. d.A.), des Zeugen E vom 10. Mai 2005 (Bl. 464 ff. d.A.), des Zeugen O vom 19. Mai 2005 (Bl. 476 f. d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2005 (Bl. 494 ff. d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird daneben auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Vorlage: Beschluss Datei: BESCHL.EUR Stand: 18.09.2002

Gründe

Die Klage ist in tenoriertem Umfang begründet.

I.

Der Klägerin steht - aufbauend auf das Ergebnis der Beweisaufnahme - ein entsprechender Schadensersatzanspruch gemäß § 97 UrhG i.V.m. §§ 87a ff. UrhG, gerichtet auf eine angemessene Lizenzgebühr als allgemein anerkannte Form der Schadensberechnung (vgl. statt aller Wild, in: Schricker, UrhG, 2. Aufl. 1999, § 97 Rn. 60 ff.) nebst Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) in ausgeurteiltem Umfang zu.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung der Kammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) fest, dass die Beklagte die kompletten Synopdatensätze für das Gebiet der Klägerin in der "ausgedünnten" Form sog. Pseudometardaten systematisch und wiederholt im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum aus einer Datenbank i.S.d. § 87a UrhG zur fortlaufenden Nutzung im eigenen Internetangebot abgerufen und dadurch dann Rechte der Klägerin aus § 87 b UrhG verletzt hat. Dabei ist sich die Kammer ausdrücklich bewusst, dass - was die Beklagte gebetsmühlenhaft betont und was nicht zuletzt aufgrund der unstreitigigen Defizite des (Pseudo-) Metarformats auch zwischen den Parteien unstreitig ist - die Beklagte nicht ihr gesamtes Onlineangebot mittels dieser streitgegenständlichen Datenübernahme bestritten hat. Auch ist sich die Kammer ausdrücklich bewusst, dass die Beklagte selbst nicht die übernommenen (Pseudo)Metardaten unmittelbar als solche weiterverbreitet hat und/oder damit gar ein eigenes Flugwetterangebot betrieben hat. Darauf kommt es aber auch nicht an: Denn die Beklagte hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls auch die in den von ihr vollumfänglich abgerufenen Pseudometardaten inhaltlich als codierten Bestandteil enthaltenen Wetterinformationen für ihr gewerbliches Internetangebot genutzt. Dies trägt dann die tenorierte Verurteilung.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien (§ 296a ZPO) rechtfertigen schließlich ebenfalls keine andere Betrachtungsweise, insbesondere auch nicht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Im Detail gilt Folgendes:

1. Einer schadensersatzpflichtigen Urheberrechtsverletzung steht insbesondere nicht bereits von Anfang an § 5 Abs. 2 UrhG entgegen. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift bei Datenbanken i.S.d. § 87a UrhG überhaupt Anwendung finden kann (vgl. zum Streitstand Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2004, § 87 a Rn. 2; Nordemann, in: Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, § 5 Rn. 9, offen BGH, Urt. v. 06.05.1999 - I ZR 199 / 96, GRUR 1999, 923, 926 - Tele-Info-CD, verneinend OLG Köln v. 28.10.2005, Az.: 6 U 172/03). Dies bedarf aber keiner Klärung: Sind beispielsweise etwa nach BGH, Urt. v. 02.07.1987 - I ZR 232/85 GRUR 1988, 33 ff. topographische Landkarten regelmäßig nicht von § 5 UrhG erfasst und scheidet § 5 UrhG anerkanntermaßen auch etwa bei amtlichen Statistiken etc. aus (vgl. Katzenberger, in: Schricker, UhrG, 2. Aufl. 1999, § 5 Rn. 50), kann für in elektronisch abrufbar ausgestaltete Wetterdaten des DWD nichts anderes gelten. Dies gilt umso mehr, als § 5 Abs. 2 UrhG anerkanntermaßen als Ausnahme vom Urheberschutz eng auszulegen ist (vgl. Katzenberger, a.a.O., § 5 Rn. 4 a.E., 15, 18; Nordemann, a.a.O., § 5 Rn. 4).

2. Ebenfalls nicht zu einer Verdrängung der urheberrechtlichen Regelungen der §§ 87a ff. UrhG schon im Ansatz führt das Umweltinformationsgesetz (UIG) in seiner Fassung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704): Zwar spricht insofern - anders als die Klägerin meint - durchaus einiges dafür, die beim DWD als bundesunmittelbarer juristischer Person des öffentlichen Rechts i.S.d. § 1 Abs. 2 UIG vorhandenen meteorologischen Daten ggf. als "Informationen über die Umwelt" i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG anzusehen (vgl. Röger NuR 1997, 481 ff.). Dann mag der DWD u.U. im Einzelfall auch durchaus informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 1 UIG sein können. Indes wird der Abruf zu kommerziellen Zwecken - und damit auch für das auf Gewinnerzielung, sei es auch nur mittelbar durch Werbeeinnahmen, gerichtete Angebot der Beklagten - jedenfalls ersichtlich von Sinn und Zweck des UIG nicht erfasst. Selbst wenn man den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 7. Dezember 2004 (Bl. 330 f. d.A.) folgen wollte, dass wegen der unentgeltlichen Weitergabe der Wetterinformationen an ihre Kunden im Onlineangebot kein "Informationswucher" im eigentlichen Sinne drohen mag, muss bei dem - auch bei der Beklagten dennoch unzweifelhaft vorhandenen - kommerziellen Interesse zumindest der Mißbrauchstatbestand in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG eingreifen (vgl. auch Röger a.a.O. zur a.F.) . Auch Art. 5 f. der Richtlinie 2003/98/EG des europäischen Paraments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors rechtfertigt nach Auffassung der Kammer insofern keine - sei es auch nur richtlinienkonforme - abweichende Auslegung des UIG zugunsten der Beklagten. Die von der Beklagten u.a. hier beschworene angebliche Vergleichbarkeit mit der Presse ist nicht gegeben, zumal nicht auszuschließen ist, dass übernommene Wetterdaten im Rahmen der anderen meteorologischen Dienstleistungen der Beklagten genutzt würden.

3. Aus ähnlichen Gründen greift auch der Verweis auf die Regelungen in § 4 LPG auf S. 30 des Schriftsatzes vom 26. Januar 2005 (Bl. 375 d.A.) nicht, zumal die ratio legis dieser Vorschrift ebenfalls nicht die kostenlose Zurverfügungstellung von Wetterinformationen für kommerzielle Anbieter abdeckt.

4. Das streitgegenständliche pcmet-System stellt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in rechtlicher Hinsicht aus Sicht der Kammer eine "Datenbank" im Sinne des § 87a UrhG dar. Es handelt sich um eine "Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert." Die Klägerin ist über den DWD dann "Datenbankherstellerin" i.s.d. § 87 a Abs. 2 UrhG.

a) Die in pc_met abrufbaren Wetterinformationen stellen zunächst eine Sammlung von Daten oder anderen Elementen dar, die ferner auch voneinander "unabhängig" sind, die also - was dazu erforderlich ist (vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 87a Rn. 6 und EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C 444/02, GRUR 2005, 254 Rn. 29- Fixtures Fußballspielpläne II) - durchaus voneinander getrennt werden und auch außerhalb von pc_met isoliert noch von Bedeutung sein können. Dies trifft aber auch auf die einzelnen Metar-Meldungen nach dem international verbreiteten Code ganz unzweifelhaft zu.

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die unabhängigen Elemente in pc_met auch "einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich" i.S.d. § 87a UrhG. Einzeln zugänglich ist nämlich ein Element, wenn es isoliert aus der Datenbank abgerufen werden kann; bei elektronischen Datenbanken kommt es darauf an, ob die vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten dem Nutzer einen einzelnen Zugriff auf die unabhängigen Elemente ermöglichen (LG München I, Urt. V. 18.9.2001 - 7 O 6910/01, MMR 2002, 58 - Schlagzeilensammlung im Internet; Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2000, § 87a Rn. 12). Insofern kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, dass - was wohl auch unstreitig sein dürfte und ferner vom Zeugen H geschildert wurde (Bl. 514 d.A.) - über pc_met und seine Nutzerfunktionen im Zweifel nicht etwa auch nur nicht die einzelnen Wetterinformationen, die in codierter Form in Metarmeldungen enthalten sind, gesondert etwa als Temperaturdaten einer einzelnen Wetterstationen abrufbar sind. Denn jedenfalls steht nach dem Ergebis der Beweisaufnahme fest, dass zumindest einzelne Metarmeldungen - als "unabhängige Elemente" - gezielt ansteuerbar sind. Insofern war der gegenteilige Vortrag der Beklagten letztlich schon widersprüchlich: Dass pc_met eine "professionelle, interaktive Anwendung zur Flugvorbereitung" ist und "alle notwendigen Meldungen, Karten, Bildert ..." den Nutzern zur Verfügung stellt, ergibt sich schon aus S. 7 der von Beklagtenseite selbst vorgelegten Anlage B 47 (Bl. 407 d.A.) und aus Anlage B 44, Bl. 388 d.A. Gerade die unstreitige Funktion als Selbstbriefingsystem legt eine solche Funktionalität auch nahe. Speziell soweit die Beklagte mit Anlage B 43, Bl. 379 ff. d.A. gerügt hat, dass in pc_met eben nur Metarmeldungen als reine Zahlenkolonnen ohne erkennbare Ordnung untereinander aufgereiht abrufbar seien, war dies schon deshalb nicht überzeugend, als auf S. 1 von 9 dieser Anlage bereits ein weiteres Feld "Flugstrecke/Einzelmeldungen" deutlich erkennbar war. Insofern steht auch jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die User vonb pc_met durchaus selektiv Datensätze abfragen und etwa einzelne Stationen bzw. Stationen entlang ihrer Flugstrecken abrufen können. Die Kammer stützt sich insofern zunächst auf die überzeugenden Bekundungen des Zeugen M2 (Bl. 501 d.A.) und Y (Bl. 506, 507 f. d.A.). Auch der Zeugen N3 hat bekundet, dass pc_met alles liefert, "was man als Flieger benötigt" (Bl. 516 d.A.) und dass die Möglichkeit gezielter Abfragen zu Flugstrecken oder einzelnen Station besteht (Bl. 517 d.A.). Daneben hat dann letztlich aber sogar der von der Beklagten benannte Zeuge H - der insgesamt befremdlich vage und unkonkret blieb und nicht immer klar zwischen der softwaretechnischen Ansteuerung von pc_met (die nicht streitgegenständlich war) und der direkten Ansteuerung über das Internet trennte - nichts Gegenteiliges bekundet. Insbesondere hat auch dieser Zeuge zumindest die Abrufbarkeit einzelner Wetterstationsdatensätze durchaus eingestanden. Soweit er daneben in seiner Stellungnahme vom 13. August 2004 (Anlage B 28, Bl. 192 f. d.A) angeführt hat, dass bei dem softwaregesteuerten Zugriff auf pc_met der Datenserver die Daten in einem einzigen Verzeichnis (engl. Directory) zur Verfügung stelle, in der ca. 10.000 Dateien vorhanden sind, die zyklisch mit aktuellen Daten überschrieben würden, ist dies zum einen hier nicht streitgegenständlich, da allein der Internetzugriff über das php-Skript betroffen ist. Zudem dürfte bei verständiger Würdigung aber auch der dort beschriebene Directory nur die Funktion der xml-Datei erfüllt haben, da auch über die Softwarelösung offenbar durchaus gezielte Recherchen für Piloten zum "Selbstbriefing" möglich waren. Auf die Datenhaltung im Hintergrund kommt es dann - wie sogleich zu zeigen ist - nicht an.

c) Soweit die Beklagte die weiterhin nach § 87a UrhG erforderliche "systematische oder methodische Anordnung" der Datensätze in Zweifel gezogen hat und meint, es handele sich nur um "Rohwetterdaten", liegt dem die an sich zutreffende rechtliche Erwägung zugrunde, dass sog. "Datenhaufen" nicht den Schutz des § 87a UrhG genießen, mag auch die Gewinnung der Daten u.U. mit hohen Kosten verbunden sein und ein Bedürfnis gegen einen Schutz vor Übernahme bestehen (Dreier, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 87a Rn. 7; Vogel, in: Schricker, a.a.O., § 87a Rn. 6 und schlussanträge zu EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C 444/02, GRUR 2005, 254 Rn. 40- Fixtures Fußballspielpläne II). Dies kann gerade bei unbearbeiteten meterologischen Daten von Bedeutung sein (Dreier a.a.O.), wo ein Datenbankschutz erst am bearbeiteten Datenbestand entsteht. Unter "systematischer" Anordnung ist dabei jede Gliederung nach logischen oder sachlichen Zusammenhängen zu verstehen (Hertin , in: Fromm/Nordemann, a.a.O., § 87 a Rn. 4; Vogel, in: Schricker, a.a.O., § 87 a Rn. 6). Grundlegende systematische Ordnungsprinzipien sind die alphabetische, numerische, geografische oder chronologische Anordnung sowie eine Kombination dieser Prinzipien; hohe Anforderungen sind aber an die sachliche Gliederung nicht zu stellen, da nur solche Datensammlungen vom Schutz ausgeschlossen werden sollen, bei denen der Zufall eine Rolle spielt (Thum, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 87a Rn. 13). "Methodische" Anordnung bedeutet jedwede planmäßige Strukturierung zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks (Dreier, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 87a Rn. 7). Fertige meterologische Datensammlungen sind aber insofern im Zweifel schutzfähig (vgl. Vogel, in: Schricker, a.a.O., § 87a Rn. 9). So liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall auch hier:

Dass es sich bei den in pc_met enthaltenen Datensätzen nur um "Rohdaten" handelt, hat zwar der Zeuge H vermutet, aber freilich ohne konkrete Kenntnis der internen Datenflussvorgänge im Hause des DWD. Ähnliches gilt für den Zeugen N3, der nur gewisse automatische Routinen vermutet hat (Bl. 517 d.A.). Diese auf offenkundigen Vermutungen beruhenden Bekundungen erscheinen der Kammer nicht überzeugend: Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass die in pc_met abrufbaren Metar-Meldungen planmäßig für Luftfahrer zu deren Zwecken aufbearbeitete Wetterinformationen sind, die in den internen Computersystemen des DWD zur Bereitstellung in pc_met zusammengesetzt und verschlüsselt wurden. Die Kammer stützt sich dabei am Rande bereits auf die Bekundungen des Zeugen M2, insbesondere aber auf die Bekundungen des vom Zeugen M2 als Ansprechpartner genannten Zeugen Y. Dieser konnte die Datenflüsse im Hauses des DWD plastisch und nachvollziehbar auch hinsichtlich der dort zu verwaltenden gewaltigen Datenmassen überzeugend erläutern. Keinesfalls ist es so, dass unbearbeitete "Wetterrohdaten" in Form der von den Wetterstationen eingehenden Originalmeldungen einfach über pc_met an die Nutzer weitergeleitet werden, so dass dort nur auf "Rohdaten" zugegriffen wird. Vielmehr konnte der Zeuge plausibel schildern darlegen, wie die Datenmengen beim DWD "geclustert" einlaufen (Bl. 511 d.A.) und nach Durchlaufen von Entschlüsselungssystemen zunächst in die internen Datenverwaltungssysteme einfließen. Der Zeuge hat plastisch geschildert, wie die Einzelwetterdaten (z.B. Temperaturen) in verschiedenen Formaten o.ä. gespeichert und weiterverarbeitet werden und wie - aufbauend auf die internen Datensysteme - dann periphere Kundensysteme wie pc_met daraus "gefüttert" werden (Bl. 509 d.A.). Soweit der Zeuge hat einräumen müssen, dass bei den Flugdaten aus Zeitgründen Qualitätskontrollen sich auf automatische Plausibilitätsprüfungen beschränken müssen, steht dies einer Einordnung als bearbeitete Datensammlung nicht entgegen. Es werden gerade nicht nur ungefilterte "Rohdatenhaufen" in pc_met eingestellt. Die von den Wetterstationen übermittelten Daten werden nämlich gerade nicht "1 zu 1 weitergeleitet", sondern zunächst in die interne Datenbank eingestellt und dort dann u.a. für pc_met als eines von vielen Einzelsystemen strukturiert und auf die besondere Zweckbindung beschränkt wieder ausgelesen (Bl. 511 d.A.).

Soweit die Beklagte demgegenüber die Bekundungen des Zeugen in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 (Bl. 544 d.A.) so verstanden wissen will, als würden echtzeitkritische Daten sofort weitergeleitet und nur ganz marginal "Ausreißer" herausgefiltert, ist dies nach dem Vorgenannten nicht überzeugend. Zwar werden die Daten im Ergebnis sehr schnell in pc_met eingestellt und in der Tat finden - wie geschildert - geringere Qualitätskontrollen statt etwa für wetterhistorisch bedeutsame Datensätze. Nichtsdestotrotz werden überlegt und strukturiert in pc_met Datensätze zusammengestellt zu Zwecken des Selbstbriefings der Luftfahrer, also "methodisch angeordnet". Insofern hat sich die Beklagte auf S. 12 f. des Schriftsatzes vom 26. Januar 2005 (Bl. 357 f. d.A.) zudem gerade selbst im Ergebnis den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin zum Datenfluss innerhalb des DWD zu eigen gemacht, wonach Wettermeldungen als Binärcode in MAP eingestellt und von dort aus unter erneuter softwartechnischer Umwandlung ins pc_met-System einfließen. Dann aber kann - mag es sich auch um die üblichen Zahlencodeformate handeln - nicht mehr von Rohwetterdatenhaufen o.ä. gesprochen werden. Zudem kommt noch etwas hinzu: Gerade bei elektronischen Datenbanken kommen für die Frage der methodischen Anordnung auch sämtliche Kriterien in Betracht, nach denen in der Datenbank durch die User gesucht werden kann (Dreier, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 87a Rn. 7). Insofern kann dann ergänzend auf die oben dargestellten gezielten und methodischen Abfragemöglichkeiten in pc_met zu "Selbstbriefingzwecken" verwiesen werden (etwa der Flugstrecke nach).

Schließlich kann die Beklagte sich auch nicht darauf berufen, dass in der Internetfassung von pc_met zugrundeliegenden xml-Datei technisch nur hunderte Datensätze nur fortlaufend überschrieben werden. Denn gerade bei elektronischen Datenbanken ist nicht erforderlich, dass auch die physische Speicherung der einzelnen Elemente geordnet erfolgt, es kommt allein entscheidend darauf an, ob die einzelnen Elemente auf der Zugriffsebene der Nutzer systematisch und methodisch recherchierbar sind (vg. Thum, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 87a Rn. 16; Vogel, in: Schricker, a.a.O., § 87 a Rn. 6; Hertin, in: Fromm/Nordemann, a.a.O., § 87 a Rn. 4). Gerade bei elektronischen Datenbanken erfolgt die materielle Fixierung der Elemente grundsätzlich ungeordnet und ergibt sich die systematische oder methodische Anordnung erst über den Zugang durch Software o.ä. So ist dies - wie gezeigt - auch hier.

d) Die "Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung" erfordert schließlich nach Auffassung der Kammer auch eine "nach Art oder Umfang wesentliche Investition" i.S.d. § 87a UrhG. Insofern kann - was die Kammer bereits mit Hinweis vom 22. September 2004 (Bl. 238 f. d.A.) angedeutet und mit Urteil vom 14. Oktober zu Az.: 28 O 500/05 (ebenso wie zwischenzeitlich das OLG Köln mit Urteil vom 28. Oktober 2005 zu Az.: 6 U 172/03) bestätigt hat - aber freilich nicht einfach auf die Kosten der erstmaligen Datenerhebung abgestellt werden. Unmaßgeblich ist also der - unzweifelhaft hohe - Aufwand der Datengewinnung an den Wetterstationen. Da die §§ 87a ff. UrhG ihrerseits auf der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EU Nr. L 77 v. 27.3.1996, S. 20 ff.) beruhen, sind nämlich ergänzend im Wege richtlinienkonformer Auslegung die maßgeblichen Regelungen der Richtlinie zu berücksichtigen. Der Begriff der "Investitionen" ist insofern unklar, weil nicht genau geregelt ist, welche Investitionen bei § 87a Abs. 1 UrhG berücksichtigungsfähig sind. Ferner ist der weitere Begriff der "Wesentlichkeit" offen und vom europäischen und deutschen Gesetzgeber nicht ausgestaltet (vgl. 40. Begründungserwägung der Richtlinie 96/9/EG und Gesetzesbegründung bei BR-Drucks. 966/96, S. 47). Insofern sind aber eben unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der neueren Rechtsprechung des EuGH - die die frühere Rechtsprechung der Kammer im Urt. v. 25.8.1999 - 28 O 527/98, CR 2000, 400 ff. teilweise überholt - Kosten der Datenerhebung sowie der (erstmaligen) Überprüfung der Daten auf inhaltliche Richtigkeit im Vorfeld der eigentlichen Datenbankerstellung nicht berücksichtigungsfähig (vgl. als leading case EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/03, GRUR 2005, 244, 247 f. - BHB-Pferdewetten und ferner Urt. v. 9.11.2004 - C-338/02, GRUR 2005, 252 - - Fixtures Fußballspielpläne I; Urt. v. 9.11.2004 - C 444/02, GRUR 2005, 254 - Fixtures Fußballspielpläne II; Sendrowski, GRUR 2005, 369, 371 f.). Zwar sorgt dies in Randbereichen für Unklarheiten (vgl. auch Hoeren, MMR 2005, 34 f.), ist aber im Kern überzeugend.

Für die Klägerin ist dies aber unschädlich. Zum einen erfordert das Merkmal der "wesentlichen Investition" anerkanntermaßen nur einen gewissen Minimalaufwand, so dass - weil die Richtlinie gerade auch kleinere Datenbankhersteller schützen soll - keine überzogenen Anforderungen an den Investitionsumfang zu stellen sind (vgl. Sendrowski, GRUR 2005, 369, 373 m.w.N. und Kammer, Urt. v. 25.8.1999 - 28 O 527/98, CR 2000, 400, 401; Urt. v. 2.12.1998 - 28 O 431/98, CR 1999, 593, 594). Letztlich wird man daher schon angesichts der unstreitigen objektiven Gesamtumstände von pc_met und etwa der Anzahl seiner fast 10.000 Nutzer bereits prima facie von einem hinreichenden Investitionsaufwand (etwa nur für Webserverarchitektur zur Abfragegstaltung mit hinreichender Serverlast bzw dem zu unterstellenden Personalaufwand für Passwortgestaltungen etc.) ausgehen. Dies mag aber dahinstehen: Die Kammer hält es - anders als die Beklagte zuletzt im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. November 2005 auf S. 8 (Bl. 588 d.A.) - nicht für geboten, ausschließlich auf Kosten von pc_met abzustellen, die die Klägerin nicht gesondert vorgetragen hat. Insoweit ist infolge der überzeugenden und oben geschilderten Bekundungen des Zeugen Y den internen Datenverarbeitungsprozessen davon auszugehen, dass pc_met ohne die internen Datenverarbeitungssysteme des DWD - die unzweifelhaft jedwede Wesentlichkeitsgrenze weit überschreiten - jedenfalls nicht dauerhaft lauffähig ist. Dies bestreitet zuletzt auch die Beklagte nicht, wenn sie - im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. November 2005 auf S. 7 (Bl. 585 d.A.)- ausführt, die Verknüpfung von pc_met zu den internen Datenbanken sei dergestalt, dass pc_met allenfalls mit einer erheblichen Zeitverzögerung ausfalle. Dieses (zweifelhafte) technische Detail rechtfertigt dann keine andere Lesart, da pc_met und die dortigen Datenabfragen jedenfalls dauerhaft ohne die Investitionen in die interne Serverarchitektur des DWD und die internen Datenbanken des DWD nicht denkbar wären. Insofern ist aus Sicht der Kammer auch irrelevant, dass diese Kosten zugleich unzählige weitere Wetterinformationen betreffen, die hier nicht streitgegenständlich sind. Denn selbst wenn man insofern eine Aufteilung im Wege der Schätzung vornehmen wollte, wäre die (geringe) Wesentlichkeitsgrenze ersichtlich überschritten.

5. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ferner zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte - verursacht durch das ihr nach § 31 BGB analog zuzurechnende Verhalten ihres Geschäftsführers - das nach § 87 b UrhG ausschließliche Recht der Klägerin als Datenbankherstellerin, "die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben" verletzt hat bzw. zumindest - was genügt und daher im Wege einer Wahlfeststellung dahinstehen kann - eine dem gleichstehende wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank vorgenommen hat, die einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft und/oder die die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt (§ 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG). Denn es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass seitens der Beklagte von deren Server systematisch bis zur Sperrung des Users "...#" massenhaft Datensätze aus pc_met abgerufen wurden und diese - neben Daten aus anderen Quellen - auch zum Betrieb des Onlineangebots der Beklagten genutzt wurden. Ob dann bereits in richtlinienkonformer Auslegung des § 87 b UrhG (dazu Sendrowksi, GRUR 2005, 369, 373 f.) in Anlehnung an Art. 7 der Richtlinie nicht bereits eine "Entnahme" als ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger vorliegt und daher bereits das mehrfache Abrufen des gesamten Datensatzes in pc_met allein - unter ersichtlichem Verstoß gegen die pc_met-Nutzungsbedingungen - eine Verurteilung tragen würde, mag dahinstehen. Denn auch nach § 87 b UrhG hat die Beklagte für eine Vervielfältigung und öffentliche Verbreitung gesorgt.

a) Soweit die Beklagte auf S. 15 des Schriftsatzes vom 26. Januar 2005 demgegenüber einwendet, sie habe - wenn überhaupt - nur Wetterdaten heruntergeladen, nicht einen hypothetisch bestehenden informationellen Mehrwert der pc_met-Datenbank genutzt, ist dies ohne Belang: Auch wenn § 87 b Abs. 1 UrhG auf "die Datenbank" Bezug nimmt, für eine relevante Verletzungshandlung anerkanntermaßen nicht erforderlich, dass auch Ordnungsprinzipien der systematischen oder methodischen Anordnung der Datenbank übernommen werden o.ä.. Vielmehr genügt es ohne weiteres, wenn lediglich der Inhalt bzw. ein wesentlicher Teil des Inhalts der Datenbank entnommen wird (vgl. Hertin, in: Fromm/Nordemann, a.a.O., § 87 b Rn. 12; Vogel, in: Schricker, a.a.O., § 87 b Rn. 9; Thum, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 87 b Rn. 5). So aber liegt der Fall hier. Vor diesem Hintergrund ist dann aus sicht der Kammer auch irrelevant, dass die Beklagte die übernommenen Datensätze aus pc_met selbst nicht unverändert als Metardaten ins Internet gestellt hat o.ä., sondern nur die darin codiert enthaltenen EinzelInformationen - wie z.B. die manipulierte Temperaturangabe Warburg - für ihr Onlineangebot genutzt hat. Denn auch dies ist von § 87 b UrhG erfasst, denn hier spielt es keine Rolle, ob Teile des Datenbankinhalts übertragen werden, um eine andere Datenbank herzustellen. Das "suigeneris"-Recht schützt den Datenbankhersteller nicht nur vor dem Herstellen und Verbreiten einer (Teil-)Kopie seiner Datenbank, sondern vor jeglicher Übertragung von Daten der Datenbank auf einen anderen Datenträger und zwar auch dann, wenn die vervielfältigten Daten alsbald wieder gelöscht werden. Unwichtig ist, ob die übertragenen Daten auf dem neuen Datenträger in gleicher Weise systematisch oder methodisch angeordnet sind wie in der ursprünglichen Datenbank. Es reicht für eine Entnahme bereits aus, dass Daten in ein elektronisches System des Entnehmers aufgenommen werden (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/03, GRUR 2005, 244, 247 f. - BHB-Pferdewetten). Wenn diese Daten anschließend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, so liegt eine Weiterverwendung im Sinne der Richtlinie vor (EuGH a.a.O.). Dabei kommt es dann auch nicht darauf an, ob die entnommenen und/oder weiterverwendeten Daten vom Entnehmer in anderer Art als in der Ursprungsdatenbank angeordnet oder unter anderen Voraussetzungen als die Ursprungsdatenbank zugänglich gemacht werden (a.a.O., Rn. 81).

b) Dass es eine Datenübernahme in das Onlineangebot im anfangs geschilderten Umfang gegeben hat, steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Danach ist die Kammer sicher überzeugt, dass (a) die Beklagte dauerhaft in großem Umfang vom eigenen Computernetz aus auf die pcmet-Systeme und das dortige php-Skript zugegriffen hat, (b) dort jeweils alle Wetterdaten abgefragt hat (Vervielfältigung) und diese dann (c) -neben Daten aus anderen Datenquellen - dauerhaft für die Erstellung ihres Onlineangebots nutzte (§ 19a UrhG). Dies ist insbesondere erwiesen durch den Nachweis der von der Klägerin behaupteten Datenmanipulation und das unmittelbar zeitlich nachfolgende Auftauchen der manipulierten Daten auf einer Wetterkarte der Beklagten. Dies wiederum lässt - in Verbindung mit den Gesamtumständen - zugleich nach Auffassung der Kammer den sicheren Schluss darauf zu, dass die manipulierten Daten nicht nur zufällig auf anderem Weg aus Drittquellen zur Beklagten gelangt sind. Ferner steht nach den Gesamtumständen für die Kammer zugleich fest, dass eine solche Nutzung nicht nur "zufällig" an diesem Tage, sondern auch im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bis zur Sperrung des Accounts stattgefunden hat. Zuletzt ist mit hinreichender Sicherheit zur Überzeugung der Kammer i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO erwiesen, dass es sich bei den übernommenen Daten (auch) um sog Pseudometardaten gehandelt hat, die umgewandelte Synopdaten waren, für die üblicherweise (soweit sie nicht im "globalen Datensatz" enthalten sind) eine Lizenz zu zahlen gewesen wäre.

aa) Für den Klägervortrag sprechen zunächst bereits die objektiven bzw. unstreitigen Gesamtumstände. Insbesondere der von der Beklagten eingestandene systematische und zielgerichtete Zugriff auf pc_met in Verbindung mit der bewussten Anmeldung des Geschäftsführers der Beklagten mittels eines falschen Namens und die auf Eile dringende . Email von "M" nach der Sperrung sprechen indiziell bereits deutlich gegen die Beklagte. Dies gilt umso mehr, als nicht ersichtlich ist, wieso allein zu Marktanalysezwecken mehrfach in der Stunde über 8 Monate riesige Datenmassen hätten abgerufen werden sollen. Dies ist schon nach der Lebenserfahrung wenig überzeugend.

bb) Kann dies allein freilich nicht für einen Nachweis genügen, stützt sich die Kammer im Übrigen auf die inhaltlich im Kern übereinstimmenden Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen. So hat zunächst der Zeuge M2 die Vorgänge rund um die Manipulation des php-Skriptes und um die Nachverfolgung der Zugriffe auf pc_met aus plastisch schildern können. Der Zeuge hat insbesondere die hervorgehobene Stellung von"...#" anhand der "Benutzer-Berichte" auf Bl. 12- 18 d.A. und anhand des Auszugs aus den logfiles des DWD auf Bl. 251 f. d.A. erläutern können und dabei verdeutlicht, dass die Beklagte seit Juli 2003 - systematisch passend zu den Aktualisierungszeitpunkten - mit zunehmend höherer Zugriffsdichte jeweils die kompletten Datensätze für Deutschland, Österreich und die Schweiz abgerufen hat. Er konnte ferner mehr als plastisch schildern, wie man das Datum manipuliert und alsbald auf der Internetseite der Beklagten gefunden hat, wie man dann "...#" abschaltete und im Folgenden - neben Beschwerdemails von "...#" - Aktualität und der Datenbestand im Internetangebot der Beklagten temporär deutlich wahrnehmbar absank und erst am nächsten Tag wieder den alten Level erreichte.

Diese Bekundungen vollumfänglich bestätigt hat daneben der Zeuge Y, der plausibel seine eigenen Recherchen in den logfiles und den Nachweis in die mittels des phpskripts erzeugte html-Seite darlegen konnte. An der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der beiden Zeugen, die kein greifbares Eigeninteresse an dem Ausgang des Verfahrens haben, zumal die Existenz des DWD durch das Verhalten der Beklagten fraglos nicht infrage gestellt ist, hat die Kammer keinerlei Zweifel. Dies gilt auch hinsichtlich der Bekundungen der schriftlich vernommenen Zeugen T, C, E, und O,. Auch diese haben die Übernahme der manipulierten Daten ins Internetangebot der Beklagten und - insofern mit Ausnahme der Zeugen E und O - den partiellen (kurzfristigen) Zusammenbruch des Internetangebots der Beklagten unmittelbar nach Sperrung von "...#" überzeugend bestätigen können.

cc) Die von der Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen konnten insbesondere in Person der Zeugen H und N3 keine entlastenden Angaben zum konkreten Vorwurf machen. Schließlich konnte auch der von der Beklagten benannte Zeuge L die Beweiskraft der vorstehend genannten Zeugenaussagen nicht erschüttern. Er gab vielmehr ausdrücklich an, für die eigentliche Datenbeschaffung selbst nicht zuständig zu sein, sondern nur für die Aufzeichnung und Archivierung. Soweit der Zeuge von Recherchen im Datenbestand der Beklagten gesprochen hat, anhand deren sich der Verstoß nicht habe verifizieren lassen, blieb schon mehr als unklar, welche Datenbestände er sich dazu überhaupt angesehen hatte. Insbesondere die Tageshöchsttemperaturangabe ist wohl unstreitig nicht Bestandteil des Metarformats und der Zeuge wollte ggf. nur eine Synopmeldung von 18 Uhr eingesehen haben (Bl. 519 d.A.). Dies ist ohne Beweiskraft. Der Zeuge hat auch letztlich gewissenhaft und ehrlich eingeräumt, bei der Datenbeschaffung im Hause der Beklagten keinen Durchblick zu haben (Bl. 519 d.A.). Da er zudem die von Beklagtenseite behaupteten Serverausfälle gerade für den konkreten Zeitraum des Manipulationsgeschehens nicht bestätigen konnte, blieben die Bekundungen insgesamt unerheblich.

dd) Soweit die Beklagte auf S. 29 f. der Klageerwiderung (Bl. 102 d.A.) bzw. S. 16 ff. des Schriftsatzes vom 26. Januar 2005 (Bl. 361 ff. d.A.) Augenscheinnahme ihrer Server durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen angeboten hat und dazu ergänzend logfiles ihrer Daten bzw. einen Ausdruck einer eigenen Karte vorlegte, war dieser Beweisantritt zumindest deswegen untauglich, als die Klägerin die fortbestehende Authentizität der Archive der Beklagten etc. im Schriftsatz vom 28. Februar 2005 (Bl. 432 d.A.) bestritten hatte. Der Sachverständigenbeweis ist dann - zumindest mangels weiteren Vortrages - für eine Rekonstruktion des Archives der Beklagten ex post oder auch selbst den Nachweis, dass es dort keinerlei nachträgliche Veränderungen am Datenarchiv gegeben hat, als Beweismittel nicht geeignet.

ee) Dass die Beklagte die manipulierten Daten ggf. nur "zufällig" nur von einem Drittanbieter erhalten haben soll und die Wetterkarte so entstanden sein mag, ist nach Auffassung der Kammer mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grade an Gewissheit ausgeschlossen. Zwar hat der Zeuge M2 (Bl. 499 unten d.A.) bekundet, dass die fehlerhafte Temperatureingabe durchaus auch für andere User erreichbar war. Da die Zeugen zugleich aber einen dauerhaften Zugriff gerade der Beklagten auf das Skript anhand der logfiles bestätigen konnten und nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte ihre Daten von einem Dritten erworben haben will, der dann ja seinerseits unter Umgehung der Nutzungsbedingungen vpn pc_met die dortigen Datensätze abgerufen haben will, ist dies fernliegend. Speziell der Vortrag der Beklagten, man habe nur zu "Marktforschungszwecken" eigene Abfragen gestartet und könne zu den abgefragten Daten heute mangels Speicherung nichts sagen bzw. man habe Daten von Dritten erhalten, ersichtlich nicht ausreichend ist. Gleiches gilt, soweit der Zeuge H die Möglichkeit betont hat, auch aktuelle Datensätze mehr oder weniger frei im Internet abzurufen. (Bl. 513 ff. d.A). Denn auch dann blieb unerklärlich, wieso die manipulierte Temperaturanzeige im Internetangebot der Beklagten aufgetreten ist. Dies lässt sich bei verständiger Würdigung eben nur mit einem unmittelbaren Zugriff durch die Beklagte unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von pc_met erklären.

ff) Das vorstehend erörterte Ergebnis der Beweisaufnahme führte zur vollen Überzeugung der Kammer i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO über die ganz konkret und "punktuell" nachgewiesene Übernahmehandlung hinaus. Soweit die Beklagte u.a. im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. November 2005 (Bl. 581 ff. d.A.) meint, es könne allenfalls eine punktuelle Datennutzung auf wetteronline substantiiert behauptet werden, überzeugt dies nicht: Richtig ist zwar, dass nur eine Datenmanipulation konkret durchgeführt und im Zuge der Beweisaufnahme dargelegt wurde. Nach den Gesamtumständen steht aber - zumal die Beklagte keine in sich schlüssige Sachverhaltsschilderung zu anderweitigen Hintergründen und Geschehensabläufen vorgetragen hat - zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte die dauerhaft abgefragten Daten stets zumindest für ihr Onlineangebot genutzt hat. Auch die Tatsache, dass im Zeitraum seit 2003 die Anzahl der stündlichen Datenabrufe kontinuierlich gestiegen ist, rechtfertigt keinen anderen Schluss. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gerade diese Daten gar nicht genutzt haben will. Dies gilt umso mehr, als sie selbst eben auch keinerlei plausible Erklärung dafür zu bieten hat, weshalb speziell nur einmal punktuell Daten in die Wetterkarte eingeflossen sind, sonst aber gerade nicht.

Eigene Datenquellen legt die Beklagte ebenfalls nicht offen. Soweit sie auf den US-Wetterdienst verweist, bleibt angesichts der im Internet frei zugänglichen (§ 291 ZPO) und der Kammer auch bekannten Internetseite im Dunkeln, wie gerade dort etwa Wetterdaten für das Gebiet der Klägerin frei zugänglich sein sollen, insbesondere solche, die über die Datensätze des "globalen Datensatzes" hinausgehen und die auch die hier streitgegenständlichen weiteren Wetterdaten betreffen. Denn dass in den abgerufenen Datensätzen auch aus den Synopdaten der nicht im "globalen Datensatz" enthaltenen Wetterstationen errechnete "Pseudometars" enthalten waren, steht - wenn die Beklagte dies zuletzt überhaupt noch bestritten hat - jedenfalls fest aufgrund der diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen M2, der die Zusammensetzung des Inhalts von pc_met ebenso darlegen konnte wie die Datsache, dass dort über die 61 Stationen des "globalen Datensatzes" hinaus die Daten aller Synopstationen verwendet wurden.

gg) Auch soweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass das nach Sperrung von "...#" ausgedünnte Angebot der Beklagten alsbald wieder aufgefüllt wurde, rechtfertiogt dies keinen anderen Schluss: Jedenfalls bis zur Sperrung nutzte die Beklagte Datensätze aus pc_met. Dass sie die Lücken später - ggf. aus anderen illegalen Quellen - wieder gestopft hat, lässt den sicheren Nachweis des fortlaufenden Verstoßes bis zur Sperrung nicht entfallen.

6. Über § 97 UrhG steht der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schließlich ein Anspruch auf eine angemessene Lizenz in Höhe des ausgeurteilten Betrages zu.

a) Dabei hat die Klägerin durch die im Termin wirksam erklärte Teilrücknahme auf den Zeitraum von 8 Monaten zunächst den berechtigten Einwand der Beklagten ausgeräumt, dass es nicht angehen kann, den Monat März 2004 in die Berechnung einzubeziehen, obwohl bereits Mitte Februar 2004 "...#" gesperrt wurde. Soweit dies Mitte Februar 2004 geschehen ist, ist die den Berechnungen zugrundeliegende Zeit von 8 Monaten dennoch zutreffend. Zum einen sind ausweislich der Zeugenaussagen bereits Ende Juni 2003 gezielte Abrufe durch die Beklagte erfolgt (Bl. 503 d.A.). Ab dies bereits über § 287 ZPO die unterstellte Nutzungsdauer von 8 Monaten tragen könnte, mag dahinstehen: Jedenfalls hat der Zeuge I die nach der Lebenserfahrung naheliegende Tatsache überzeugend bekundet, dass Nutzungsverträge vom DWD nur monatsweise geschlossen werden. Jedenfalls deswegen ist die Berechnung auch unter Einbezug des gesamten Februars 2004 schlüssig.

b) Hinsichtlich der Art und Weise der Schadensberechnung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Schadensberechnung der Klägerin anhand der Preislisten des DWD bzw. hier speziell des als Anlage zum Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung vom Zeugen I überreichten Leistungsverzeichnisses für einen Auftragszeitraum vom 1. Juli 2003 - 29. Februar 2004 (Bl. 526 d.A.) die angemessene Lizenzzahlung im Kern zutreffend wiedergibt. Die Kammer stützt sich dabei insbesondere auf die ergänzenden überzeugenden und plastischen Bekundungen des Zeugen I, der die Verbindlichkeit der Preislisten des DWD betont hat und die Tatsache, dass diese gegenüber allen Kunden zum Einsatz kommen und - schon aus Gründen der Gleichbehandlung - letztlich nicht verhandelbar sind.

c) Dabei kann nach Auffassung der Kammer die Preisliste des DWD aufgrund der letztlich unstreitigen Verkehrsgeltung im Kern als "übliche Vergütung" angenommen werden, liegt auch nicht etwa ein von Verwertungsgesellschaften o.ä. festgelegter Tarif als Maßstab vor (dazu Wild, in: Schricker, a.a.O., § 97 Rn. 62). Soweit die Beklagte sich unsunsbtantiiert gegen die Preispolitik des DWD gewandt hat, war dies angesichts des Klägervortrages im Ergebnis nicht überzeuegnd, so dass bei der von der Kammer nach § 287 ZPO anhand der Umstände des Einzelfalls zu schätzenden Vergütung unter Beachtung aller Besonderheiten des Einzelfalls (dazu Wild, a.a.O., Rn. 63) im Kern auf die DWD-Preislisten zurückzugreifen war. Zugrundezulegen war dann im Kern die vom Zeugen vorgelegte Abrechnung bis Ende Februar 2004 auf Bl. 526 d.A. über 7.105,72 € monatlich, wobei die Kosten des Bereitstellungsentgeltes von 115 € zzgl. MWSt jedoch nach Auffassung der Kammer zu kürzen waren. Daraus folgte dann für 8 Monate der ausgeurteilte Betrag.

aa) Aufgrund der Tatsache, dass in den Pseudometardaten unstreitig zumindest viele wesentliche Elemente des Synopdatensatzes enthalten sind, hält die Kammer es im Wege des § 287 ZPO durchaus für überzeugend, die Lizenzzahlung anhand derjenigen für den gesamten Synopdatensatz zu berechnen. Dabei ist sich die Kammer durchaus bewusst, dass die Beklagte in Form der Pseudometars nur ausgedünnte Daten enthalten hat. Indes geht dies hier zu Lasten der Beklagten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass gewerbliche Nutzer wie die Beklagte jedenfalls zur Nutzung der Flugwetterdaten zum Betrieb eines Onlinewetterportals (ohne geschlossene Benutzergruppen) keine vertragliche Nutzungsbedingung für einen Zugriff auf pc_met hätten erlangen können. Aufgrund der überzeugenden Darlegungen des Zeugen I steht fest, dass die Beklagte, hätte sie vergleichbare Wetterinformationen legal erwerben wollen, sie einen Vertrag über die gesamten Synopdaten hätte abschließen müssen. Hat sie sich einen solchen Vertrag durch ihr Vorgehen "erspart" und dann zumindest wesentliche Teile der Daten - sei es auch nur in anders codierter Form - erhalten, rechtfertigt dies aus Sicht der Kammer eine Abrechnung auf voller Basis. Der Fall ist insofern tendenziell vergleichbar mit demjenigen, dass üblicherweise eine ungeteilte Lizenz für Vervielfältigung und Verbreitung zu erwerben ist. Dann ist die übliche Lizenzgebühr auch dann zu bezahlen, wenn es etwa infolge Beschlagnahme und Verurteilung zur Einwilligung in die Vernichtung nicht zu einer Verbreitung kommt (BGH, Urt. V. 16.11.1989 - l ZR 15/88, GRUR 1990, 353, 355).

bb) Die Einsichtnahme auf die Internetseite www.......#2 während des Termins (Bl. 522 d.A.) rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Insbesondere war der Kammer dabei nicht ersichtlich, dass und weshalb die - nicht zu verifizierende - Nutzung ggf. inhaltlich identischer (€) Datenmengen auf dieser Seite aufgrund einer günstigeren Lizenzabrede mit dem DWD erfolgt sein soll. Gleiches gilt für das entsprechende Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.. Oktober 2005 (Bl. 545 d.A.) unter Verweis auf Anlage B 61, Bl. 445: Selbst wenn bei www.......#2 Flugwetterdaten hinterlegt wären, bleiben die Hintergründe und Lizenzabgaben dafür im Dunkeln. Ferner besagt dies nicht, dass die Beklagte Daten für die eigene gewerbliche Nutzung auf ihrer Internetseite kostenfrei abrufen darf.

cc) Nichts anderes gilt für die in den nachgelassenen Schriftsätzen angesprochene Frage, ob und wie über WAP-Technologie ein pc_met-Zugriff ohne Zugangskennung für Jedermann offensteht: Selbst wenn dies so wäre, ist der Kammer nicht ersichtlich, dass dafür die pc_met-Nutzungsbedingungen nicht gelten würden und der Beklagten allein deswegen auch der Abruf zu eigenen gewerblichen Zwecken ohne jedwede Kostenerstattung erlaubt sein soll. Gleiches gilt für die weitere Frage, ob ggf. ein Teil der Wetterdaten, die die Beklagte unrechtmäßig verwendete, auf dem Schwarzmarkt oder in den USA zu haben gewesen wäre. Dies berührt den Anspruch der Klägerin nicht. Insofern ist zum einen bestritten, dass Wetterdaten auf dem freien Markt in gleicher Art, in gleichem Umfang und in gleicher Güte zu haben sind wie durch rechtmäßig abgeschlossenen Lizenzvertrag bei der Klägerin. Zum anderen kommt es in rechtlicher Hinsicht hierauf nicht an, weil die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls Daten der Klägerin genutzt hat, für die sie in nachgewiesener Zeit eine angemessene Lizenz hätte zahlen müssen.

dd) Der Grundpreis des deutschen SYNOP-Datensatzes beträgt gemäß Preisliste der Klägerin für sog. "Provider" monatlich 10.500,- €, was mit 50.000 SYNOP-Einheiten gleichgesetzt wird (vgl. Preisliste, S. 23, 1 - B - 6 zu 1.1."Globaler Datensatz" , Bl. 45 d.A.). Der Zeuge I hat dabei den Vortrag der Klägerin zur Rabattierung bestätigt. Gemäß Anlage 2, Ziffer I - C der Preisliste, S. 28 (Bl. 50 d.A.) werden mengenabhängige und ggf. umsatzabhängige Rabatte gewährt. Soweit die Klägerin bei der Beklagten nicht auf die - nicht zu ermittelnden und wegen der bloßen Werbefinanzierung bei fehlender Weiterveräußerung an Dritte nicht passenden - Umsätze, sondern auf die Mengenrabattierung in Abhängigkeit von der Liefermenge abgestellt hat, erschien dies der Kammer überzeugend. Insgesamt waren aber nicht die von falschen Bezugszeiträumen ausgehenden Berechnungen wie etwa auf S. 11 f. des Sschriftsatzes vom 30. November 2004, Bl. 255 f. d.A. maßgeblich, nach denen für den deutschen SYNOP-Datensatz bezogen auf 50.000 SYNOP-Einheiten für 2003 die Kosten für 28.011 SYNOP-Einheiten zur Berechnung kommen sollten mit 5.882,31 € zzgl. MWSt bzw. für 2004 mit 27.261 SYNOP-Einheiten für 5.72481 € zzgl MWSt. Vielmehr hat der Zeuge I im Termin ein auf den richtigen Bezugszeitraum bezogenes Leistungsverzeichnis vorgelegt mit Kosten von 5.963,16 €, das sich die Klägerin zu eigen gemacht hat.

ee) Indes hat der Zeuge I überzeugend ausgeführt, dass die von der Klägerin weiterhin in die Berechnung noch einbezogenen 115 € Bereitstellungskosten aufgrund des bestehenden Radarvertrages bei korrekter Vertragsgestaltung nur einmal angefallen waren (Bl. 521 d.A.). Dies war entsprechend zu korrigieren. Soweit der Zeuge ferner meinte, dass dann aber zugleich der Mengenanteil (29,82 €) höher ausgefallen wäre, war dies zugunsten der Beklagten im Wege der Schätzung der Lizenzgebühr nach § 287 ZPO zu vernachlässigen.

ff) Daraus war dann die monaltiche Forderung zu errechnen mit (5.963,16 + 29,82 € + 17,64 € = 6.010,62 zzgl. 16% USt =) 6.972,32 € monatlich; insgesamt für 8 Monate also 55.778,56 €

gg) Soweit die Beklagte sich in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen auch bei der Berechnung der Lizenz nochmals auf eine mutmaßliche Gleichstellung ihrer selbst mit "Medien" beruft, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Der Vortrag der Beklagten überzeugt schon deshalb nicht, als der unstreitig zwischen den Parteien wirksam geschlossene Vertrag über den "globalen Datensatz" ebenfalls nur die Nutzung "W" (Weiterverwerter) vorsieht (Bl. 180 d.A.), nicht aber eine Einstufung in "Medien". Zudem ist - wie anfangs betont - eine Gleichstellung der Beklagten mit "Medien" nicht überzeugend. Speziell mit Blick auf die Preisliste des DWD (Bl. 26 d.A.) geht es insofern auch um Wetterinformationen, "im Rahmen" von Rundfunk etc. Dies passt ersichtlich schon deshalb nicht auf das Onlineangebot der Beklagten, da dies allein der Wetterinformation dient und nicht aus sonstigen medialen Zwecken.

hh) Soweit die Beklagte schließlich die Möglichkeit von Rabatten vorgetragen hat, war dies zu unsubstantiiert und vage, zumal der Zeuge I die Verbindlichkeit der Preislisten überzeugend betont hat. Das weitere Vorbringen der Beklagten betreffend das ZDF im nicht nachgelassenen Schriftsatz war ebenfalls vage, da die Hintergründe unklar blieben. Dies mag dahinstehen, denn jedenfalls griff § 296 a ZPO Im übrigen weist die Kammer darauf hin, dass - wie im Schadensrecht (dazu Koch, MDR 2005, 1081 ff.) etwaige Rabattmöglichkeiten über das Übliche hinaus bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr nur dann zu berücksichtigen gewesen wären, wenn sie ohne weiteres vom Betroffenen zu erlangen gewesen wären. Dafür ist aber gerade weder etwas ersichtlich noch dargetan.

7. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 2 BGB. Ob und wie daneben wegen Handeln unter falschem Namen auch vertragliche Ansprüche denkbar wären und ob ggf. ein ergänzender Schutz nach § 1 UWG a.F. = § 3 UWG n.F. in Betracht käme, bedarf keiner Erörterung, mag die Klägerin wettbewerbsrechtliche Ansprüche auch mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2004 (Bl. 335 ff. d.A) ebenfalls zum Streitgegenstand gemacht haben. Nichts anderes gilt mit Blick auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 UWG, § 202a StGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO. Soweit die Klage zunächst auch gegen "M" gerichtet sein sollte, war dies nach Auffassung der Kammer bei der Kostenentscheidung jedenfalls deshalb nicht mehr zu berücksichtigen, weil die Parteien sich in der ersten mündlichen Verhandlung darüber einig geworden sind, dass keine Prozessrechtsverhältnisse begründet wurden und keine Mehrkosten angefallen sind (vgl. Protokoll, Bl. 232 d.A.). Die Zustellung ist zudem - trotz der unklaren PZU - insofern unstreitig ins Leere gegangen. Angesichts der Einigung bedarf auch keiner weiteren Klärung, ob nicht ggf. eine Rubrumsberichtigung denkbar gewesen wäre bzw. bei einer dann anzunehmenden Klagerücknahme nicht entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten der Beklagten zu überbürden gewesen wären, da das dieser zuzurechnende Verhalten ihres Geschäftsführers und dessen Agieren unter falschem Namen Auslöser der Falschbezeichnung war.

III.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze (§ 296a ZPO) rechtfertigen - wie bereits angeführt - keine abweichende Beurteilung. Insbesondere war entgegen den Vorstellungen der Beklagten keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO geboten. Insbesondere ist der Kammer nicht ersichtlich, wieso das Ergebnis der Beweisaufnahme ist "dem Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Abfassung des Beweisbeschlusses weit voraus geeilt" sein soll und die Klägerin einige "Beweisfragen durch nicht nachgelassene Schriftsätze vom 3. März 2005, vom 28. Februar 2005 und vom 17. Februar 2005 kurz vor dem Beweisbeschluss vom 17. März 2005 nachgeschoben" hat. Insbesondere wurde der vorbereitend erlassene Beweisbeschlus sgar gerade auf die Schriftsätze der Beklagten hin ergänzt - was bei entsprechendem weiteren Vorbringen auch ungleich in größerem Maße hätte geschehen können. Speziell zur Schadensberechnung hätte die Beklagte sogleich vortragen können. Die Beweisaufnahme hat - außer der wie gezeigt erfolgten Bestätigung des Klägervortrages - ebenfalls keine gravierend neuen Erkenntnisse gebracht, die eine Wiedereröffnung hätten rechtfertigen können. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde mit den Parteien im Termin erörtert. Etwaiger weiterer Vortrag hätte sogleich vorgebracht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. , § 285 Rn. 1) oder ggf. - falls eine Stellungnahme aus welchen gründen auch immer unzumutbar gewesen wäre - auch Vertagung beantragt werden können (a.a.O., § 370 Rn. 1). Beides ist nicht geschehen.

Streitwert:

bis zum 9.9.2005: 63.103,14 €

ab dann: 56.845,76 €






LG Köln:
Urteil v. 18.11.2005
Az: 28 O 322/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ab1b6fb10356/LG-Koeln_Urteil_vom_18-November-2005_Az_28-O-322-04




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