Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 9. August 2002
Aktenzeichen: 2 Ws 191/02
(OLG Köln: Beschluss v. 09.08.2002, Az.: 2 Ws 191/02)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten wird verworfen.
Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors hin wird der angefochtene Beschluss wie folgt abgeändert:
Der von Rechtsanwalt F. für den früheren Angeklagten unter dem 14. Februar 2001 gestellte Antrag auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der frühere Angeklagte.
Der Wert der Beschwerden wird auf 9.685,48 DM = 4.952,11 EUR festgesetzt (Beschwerde des früheren Angeklagten: 1.022,58 DM = 522,84 EUR; Beschwerde des Bezirksrevisors: 8.662,90 DM = 4.429,27 EUR).
Gründe
I.
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen ist der frühere Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Februar 2001 vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen worden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden.
Zu Verteidigern des damaligen Beschuldigten hatten sich - vor Anklageerhebung - mit Schriftsatz vom 29. März 2000 Rechtsanwältin M.-N. und - nach Anklageerhebung - mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2000 Rechtsanwalt F. bestellt.
Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung, mit Schriftsatz vom 16. November 2000, beantragte Rechtsanwalt F. seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, was die Vorsitzende der Strafkammer unter Hinweis auf das bestehende Wahlverteidigermandat von Rechtsanwältin M.-N. ablehnte. Auf einen zu Beginn der Hauptverhandlung von Rechtsanwältin M.-N. gestellten Antrag wurde diese, nach einer Klarstellung durch die Vorsitzende, dass nur ein Pflichtverteidiger bestellt werde, und nach einem klärenden Gespräch unter Beteiligung des Angeklagten, am 20. November 2000 zur Pflichtverteidigerin bestellt. Ab dem 2. Verhandlungstag nahm Rechtsanwalt F. gleichwohl regelmäßig an der Hauptverhandlung teil.
Am 28. Dezember 2000 wiederholte Rechtsanwalt F. den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger unter Hinweis auf eine Verhinderung von Rechtsanwältin M.-N. an einzelnen künftigen Verhandlungstagen. Mit Beschluss vom 11. Januar 2001 wurde sodann Rechtsanwalt F. "als weiterer Pflichtverteidiger zur Sicherung der Hauptverhandlung" bestellt.
Nach dem Abschluss des Verfahrens machte Rechtsanwalt F. mit Antrag vom 17. März 2001 zunächst die Pflichtverteidigergebühren gemäß § 97 BRAGO und - mit Antrag vom 3. September 2001 - eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von "mindestens 7.500,- DM" geltend.
Mit Beschluss vom 11. April 2001 setzte der Rechtspfleger die Rechtsanwalt F. zustehenden Pflichtverteidigergebühren gemäß folgender Aufstellung auf 7.084,94 DM fest, wobei er die beantragte Vorverfahrensgebühr mit der Begründung versagte, dass Rechtsanwalt F. im Vorverfahren nicht tätig gewesen sei:
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 gewährte der Senat Rechtsanwalt F. eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe des Betrags der Regelgebühren zuzüglich 2.000,- DM.
Rechtsanwältin M.-N. (deren Pflichtverteidigervergütung ebenfalls unter dem 11. April 2001 auf 6.893,57 DM festgesetzt worden ist) hatte unter dem 14. Februar 2001 namens des freigesprochenen Angeklagten beantragt, die diesem durch die Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen in Gestalt ihrer Verteidigergebühren auf 14.584,38 DM festzusetzen. Der Rechtspfleger gab diesem Antrag in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aachen unter Abzug der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigervergütung sowie einer in Höhe von 1.000,00 Euro = 1.955,83 DM der Rechtsanwältin M.-N. bewilligten Pauschvergütung mit Beschluss vom 6. März 2002 statt, so dass insoweit gemäß § 467 StPO 2.932,25 Euro festgesetzt wurden.
Mit weiterem Antrag vom 14. Februar 2001 machte auch Rechtsanwalt F. namens des freigesprochenen Angeklagten die diesem gemäß §§ 464, 464 a Abs.2, § 467 Abs.1 StPO zu erstattenden Auslagen in Gestalt der durch seine Inanspruchnahme entstandenen notwendigen Auslagen geltend.
Der Rechtspfleger setzte mit Beschluss vom 14. März 2002 die dem Beschuldigten für die Inanspruchnahme von Rechtsanwalt F. gemäß § 467 StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 3.425,19 DM = 1.766,94 EUR fest:
Von den als erstattungsfähig angesehenen Verfahrensgebühren in Höhe von 14.010,13 DM (7.163,27 EUR ) brachte er die bereits aus der Staatskasse gemäß § 97 BRAGO gezahlten 7.084,94 DM (3.622,47 EUR) und die gemäß § 99 BRAGO an den Pflichtverteidiger gezahlten 2.000,- DM (1.022,58 EUR) in Abzug. Weiter kürzte er den Erstattungsanspruch um den Betrag von 1.500,- DM, den Rechtsanwalt F. als Vorschuss vom Beschuldigten erhalten hatte.
Gegen diesen Beschluss legte Rechtsanwalt F. namens des früheren Angeklagten mit Schriftsatz vom 18. März 2002 insoweit "Erinnerung" ein, als der Betrag von 1.022,58 EUR (§ 99 BRAGO) und die Vorschusszahlung des früheren Angeklagten in Höhe von 766, 94 EUR in Abzug gebracht worden waren.
Auch der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. März 2002 unter dem 25. März 2002 Erinnerung ein. Er wendet sich gegen die Erstattung der Wahlanwaltsvergütung des Rechtsanwalts F. für andere Hauptverhandlungstermine als den 18. und 25. Januar sowie den 1. und 8. Februar 2001, weil Rechtsanwalt F. nur an diesen Tagen als Pflichtverteidiger aufgetreten sei.
Der Kostenbeamte hat der "Erinnerung" des früheren Angeklagten teilweise abgeholfen und mit Beschluss vom 18. April 2002 die Erstattung weiterer 766,94 EUR (Vorschuss des Beschuldigten) festgesetzt. Den weitergehenden Rechtsmitteln hat er nicht abgeholfen.
II.
Das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel des früheren Angeklagten stellt - wie das des Bezirksrevisors - in der Sache eine gemäß § 464 b Satz 3 StPO, § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO, § 21 Nr.1, § 11 Abs.1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde dar.
In der Sache hat das Rechtsmittel des Bezirksrevisors Erfolg, das des früheren Angeklagten ist unbegründet.
1.
Das Rechtsmittel des früheren Angeklagten ist unbegründet, denn die Anrechung der die Regelgebühren überschreitenden Pauschgebühr von 2.000,- DM (1.022,58 EUR) ist zu Recht erfolgt. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 100 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Danach entfällt der Anspruch des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts auf Zahlung von Wahlverteidigergebühren gegen den Beschuldigten auch insoweit, als die Staatskasse nach § 99 Gebühren bezahlt hat. (vgl. Madert, in: Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15.Aufl., § 100 Rnd. 6). Folglich ist auch der Beschuldigte insoweit nicht mit Gebühren im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 belastet, so dass in dieser Höhe ein Auslagenerstattungsanspruch nach § 467 StPO gegen die Staatskasse entfällt.
2.
Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist begründet.
Über die mit Beschluss vom 6. März 2002 (wegen der Inanspruchnahme von Rechtsanwältin M.-N. als Verteidigerin) bereits festgesetzten notwendigen Auslagen hinaus kann der frühere Angeklagte auf den Antrag des Rechtsanwalts F. vom 14. Februar 2001 hin nach § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 100 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BRAGO lediglich die Erstattung der (der Höhe nach: Wahlverteidiger-) Gebühren für die Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine vom 18. und 25. Januar sowie 1. und 8. Februar 2001 durch Rechtsanwalt F. verlangen. Weil hiervon aber nach § 100 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die bereits nach § 97 BRAGO gezahlten Pflichtverteidigergebühren wie auch die Pauschvergütung (dazu oben zu II. 1) abzuziehen sind, verbleibt kein erstattungsfähiger Betrag mehr. Der auch von Rechtsanwalt F. unter dem 14. Februar 2001 für den freigesprochenen Angeklagten gestellte Festsetzungsantrag ist daher im Ergebnis zurückzuweisen.
§ 467 Abs. 1 StPO lässt nur die Erstattung der "notwendigen" Auslagen des Angeklagten zu. Zu diesen notwendigen Auslagen gehören nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO auch die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Im Falle der Inanspruchnahme mehrerer Rechtsanwälte sind aber nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO die hierdurch erwachsenen Kosten nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts (wie sie vorliegend bereits mit der Vertretung durch Rechtsanwältin M.-N. angefallen sind) nicht übersteigen.
Dieser Grundsatz gilt zwar nicht generell, wenn es (wie auch vorliegend) um die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zweiten Pflichtverteidigers geht. Denn es ist - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 1984 - 2 BvR 275/83 (NJW 1984,2403 = NStZ 1984, 561) - anerkannt, dass § 91 Abs.2 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Strafverfahrens der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zweiten Pflichtverteidigers im Strafprozess nicht entgegensteht (vgl. dazu: Senatsentscheidung vom 10.02.1998 - 2 Ws 676/97 - = StV 1998, 621, ebenso OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 235; OLG Rostock, StV 1997,33; vgl. ferner für den Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger: HansOLG Hamburg, MDR 1986, 518, OLG München, NStZ 1981, 194).
Doch kann es zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zweiten Pflichtverteidigers auch nach der vorgenannten Rechtssprechung eben nur insoweit kommen, als dessen Inanspruchnahme über die Verteidigung durch den zuerst bestellten Pflichtverteidiger (hier: Rechtsanwältin M.-N.) hinaus notwendig war. Das ist etwa dann der Fall, wenn es von vorn herein wegen besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfangs der Vertretung des Angeklagten durch zwei Pflichtverteidiger bedurft hat oder wenn der Gerichtsvorsitzende von sich aus und nicht auf Wunsch des Angeklagten oder der Verteidigung die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers für geboten erachtet hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 464 a Rn. 13 m. w. N.).
Vorliegend hingegen ist eine Einschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zweiten Verteidigers deshalb vorzunehmen, weil der frühere Angeklagte sie zum überwiegenden Teil selbst verursacht hat. Die Kammervorsitzende hat Rechtsanwalt F. erst dann zum zweiten Pflichtverteidiger bestellt, als der reibungslose Verfahrensablauf durch eine zeitweise Verhinderung von Rechtsanwältin M. - N. gefährdet war. Nur insoweit erfolgte die Bestellung im öffentlichen Interesse. Die durch die Teilnahme von Rechtsanwalt F. an den vorangegangenen Hauptverhandlungstagen verursachten Mehrkosten der Staatskasse aufzuerlegen, ist nicht gerechtfertigt. Sie sind vielmehr von dem freigesprochenen Angeklagten allein veranlasst worden und deshalb von ihm selbst zu tragen.
Die Vorsitzende hatte schon, bevor Rechtsanwältin M.-N. zur Pflichtverteidigerin bestellt wurde, klargestellt, dass das Verfahren zu diesem Zeitpunkt nur die Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtfertige. Dies war auch dem Angeklagten bekannt, der in das außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräch mit einbezogen worden war. Erst zu dem Zeitpunkt, als sich das Verfahren länger hinzog als ursprünglich vorgesehen, ergab sich, dass Rechtsanwältin M.-N. an einzelnen Verhandlungstagen wegen Terminskollisionen verhindert sein würde. Erst dies führte zu der Notwendigkeit, mit Rechtsanwalt F. einen zweiten Pflichtverteidiger zur Verfahrenssicherung zu bestellen. Dessen Aufgabe bezog sich demnach, wie allen Beteiligten klar war, auf die Wahrnehmung einzelner Hauptverhandlungstermine ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Dass Rechtsanwalt F. bereits zuvor an allen Hauptverhandlungstagen teilgenommen hatte, beruhte nicht auf einer Entscheidung des Gerichts, sondern allein auf dem Willen des Angeklagten, war demnach ausschließlich von diesem veranlasst. Damit ist es gerechtfertigt - und unter Berücksichtigung des sich aus § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ergebenden Rechtsgedankens geboten -, ihn die von ihm selbst veranlassten Kosten für Rechtsanwalt F. vor dessen Bestellung zum zweiten Pflichtverteidiger auch selbst tragen zu lassen.
Der frühere Angeklagte hat deshalb nur Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme von Rechtsanwalt F. bezüglich der (Folge-) Verhandlungstage vom 18. und 25. Januar sowie 1. und 8. Februar 2001. Dies sind (unter außer Achtlassung der Abwesenheitsgelder und Nebenkosten, weil diese auch schon in der Pflichtverteidigervergütungsfestsetzung vom 11. April 2001 gleichermaßen mitenthalten sind und daher nach § 100 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auch in gleicher Höhe wieder in Abzug zu bringen wären) 4 x 760,00 DM = 3.040,00 DM. Selbst wenn man hiervon gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht - wie der angefochtene Beschluss - die Pflichtverteidigergebühren für alle 13 wahrgenommenen Hauptverhandlungstage, sondern nur 4 x 380,00 DM = 1.520,00 DM allein für die vier vorgenannten, ab der Bestellung auch des Rechtsanwalts F. zum Pflichtverteidiger wahrgenommenen Verhandlungstage abzieht, so verbleibt doch aufgrund der weiterhin gebotenen Anrechnung auch der Pauschvergütung für Rechtsanwalt F. von 2.000,00 DM kein erstattungsfähiger Anspruch mehr. Es ergibt sich vielmehr folgende Berechnung:
Erstattungsfähige Vergütung 3.040,00 DM
Hierauf erhaltene Pflichtverteidigervergütung zumindest ./. 1.520,00 DM
Erhaltene Pauschvergütung ./. 2.000,00 DM
Verbleibender Erstattungsanspruch: 0,00 DM
Aufgrund der nach § 100 Abs. 1 Satz 2 BRAGO vorzunehmenden Anrechnung ist also der auch von Rechtsanwalt F. bestellte Erstattungsantrag vom 14. Februar 2001 zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO.
Der Beschwerdewert errechnet sich jeweils aus der Differenz zwischen dem erstinstanzlich festgesetzten und dem mit der Beschwerde noch geltend gemachten bzw. beanstandeten Betrag.
OLG Köln:
Beschluss v. 09.08.2002
Az: 2 Ws 191/02
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