Landesarbeitsgericht Hamburg:
Beschluss vom 30. April 2014
Aktenzeichen: 1 Ta 6/14
(LAG Hamburg: Beschluss v. 30.04.2014, Az.: 1 Ta 6/14)
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. März 2014, 21 Ca 619/13, teilweise abgeändert und der übersteigende Wert des Vergleichs um weitere € 615 auf insgesamt € 3.075 erhöht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger gegen eine Kündigung und verlangte unter anderem für den Fall des Obsiegens mit seinem Bestandsschutzantrag, die Beklagte zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2014, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 32 bis 34 d.A. verwiesen wird, stellte das Arbeitsgericht den Abschluss eines Vergleichs zwischen den Parteien fest, nach dem das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zum 28. Februar 2014 enden sollte. Unter anderem ist in diesem Vergleich in Ziffer V vorgesehen, dass der Kläger vorzeitig aus dem Arbeitsvertrag ausscheiden kann und sich eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes um die Bruttogehälter erhöht, die bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 28. Februar 2014 noch zu zahlen gewesen wären. Wegen der Einzelheiten des Vergleichs wird auf Bl. 32 bis 34 d.A. verwiesen.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten die Festsetzung des Gegenstandswertes. Mit Beschluss vom 13. März 2014 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Hauptsache auf € 9.840 und den übersteigenden Wert des Vergleichs auf € 2.460 fest. Gegen diesen Beschluss, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. März 2014 zugestellt wurde, haben sie mit Schriftsatz vom 27. März 2014, beim Arbeitsgericht eingegangen am 28. März 2014, Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31. März 2014 (Bl. 57 bis 61 d.A.) nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Hamburg zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter anderem Folgendes ausgeführt:
€Kündigt ein Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit €für den Fall des Obsiegens€ den Hilfsantrag an, den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen, ist dieser unechte Hilfsantrag bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen wird. Das gilt nicht nur für den Gerichtsgebührenstreitwert sondern auch für die anwaltliche Wertfestsetzung. Entsprechendes gilt, wenn in einem Vergleich nicht über einen derartigen Hilfsantrag eine Regelung getroffen wird (vgl. LAG Düsseldorf 8. November 1990 - 7 Ta 356/90 - LAGE § 19 GKG Nr. 10; LAG Hessen 23. April 1999 - 15/6 Ta 28/98 - NZA-RR 1999, 434; LAG Schleswig-Holstein 14. Januar 2003 - 2 Ta 224/02 - juris; LAG Düsseldorf 8. April 2003 -17 Ta 139/03 € juris; LAG Schleswig-Holstein 28. Juli 2003 - 2 Ta 162/03 € juris; LAG Schleswig-Holstein 23. Dezember 2005 - 1 Ta 228/05 € juris; LAG Düsseldorf 18. Oktober 2006 - 6 Ta 551/06 € und 21. Dezember 2006 - 6 Ta 640/06 € juris; LAG Rheinland- Pfalz 16. Januar 2009 € 1 Ta 220/08 € und vom 08. Dezember 2009 - 1 Ta 264/09 €juris; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 € juris; LAG Baden-Württemberg 22. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 € juris; ErfK/Koch 11. Aufl. § 12 ArbGG Rz. 17 am Ende; a.A. LAG Hamm 26. Mai 1989 - 8 Ta 65/89 - LAGE § 19 GKG Nr. 6; LAG München 30. Oktober 1990 - 5 Ta 135/90 - NZA 1992, 140 f; LAG Hamburg 26. März 1992 € 4 Ta 20/91 € LAGE § 19 GKG Nr. 14; LAG Rheinland-Pfalz 16. April 1992 - 10 Ta 76/92 - LAGE § 19 GKG Nr. 13; LAG Köln 4. Juli 1995 - 10 Ta 80/95 - MDR 1995, 1150; LAG Köln 31. Juli 1995 - 13 Ta 114/95 - NZA 1996, 840; Sächsisches LAG 4. April 1996 - 6 Ta 48/96 - NZA-RR 1997, 150 f; LAG Niedersachsen 17.04.2001 - 3 Ta 118/01 - NZA-RR 2001, 495 f; LAG Hamm 28. Juni 2002 - 9 Ta 283/02 - juris; LAG Berlin 09. März 2004 - 17 Ta 6010/04 - NZA-RR 2004, 492; LAG Hamburg 7. September 2007 - 2 Ta 6/06 -, nicht veröffentlicht; LAG Nürnberg, 13. März 2008 - 6 Ta 58/08 - juris; LAG Schleswig-Holstein 25. Juni 2009 - 6 Ta 112/09 € juris; LAG Schleswig-Holstein 13. August 2009 - 1 Ta 100 d/09 € juris; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Aufl.; § 12 Rz. 150; AnwK-ArbR/Krönig, § 12 ArbGG Rz. 42; BCF/Creutzfeldt, ArbGG, 5. Aufl., zu § 12 Rz. 60; Düwell/Lipke-Jurkat, ArbGG, 2000, § 12 Rz. 24).
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.) wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich geregelt wurde. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG sind wortgleich mit § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.
Zwar wird vertreten, dass der Gerichtsgebührenstreitwert für die Anwaltsgebühren nicht maßgebend sei, weil sich die anwaltliche und die gerichtliche Tätigkeit nicht auf denselben Gegenstand bezögen. Der Anwalt sei anders als das Gericht mit dem Weiterbeschäftigungsbegehren befasst gewesen, so dass diese Befassung gemäß § 33 Abs. 1 RVG zusätzlich zu bewerten sei (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rz. 186; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, VV 3100, Rz. 132; LAG Hamm vom 26.05.1989 € 8 Ta 65/89 € LAGE § 19 GK Nr. 6; LAG Nürnberg vom 13.03.2008 € 6 Ta 57/08; LAG Niedersachsen vom 17.04.2001, 3 Ta 118/01; LAG Rheinland-Pfalz vom 16.04.1992, 10 Ta 76/92; LAG Berlin vom 09.03.2004 € 17 Ta 6010/04 € NZA-RR 2004, 492; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Auflage, § 12 Rz. 150).
Einer Addition stehen jedoch der Wortlaut des Gesetzes und die Entstehungsgeschichte der Norm entgegen. Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG (vormals § 10 BRAGO) setzt voraus, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder dass es an einem solchen Wert fehlt. Das bedeutet, dass der Wert für die Gerichtsgebühren von dem für die anwaltliche Tätigkeit abweichen kann. Das ist hier aber nicht der Fall. Damit sollten Fälle erfasst werden, in denen ein Gerichtsbeschluss nach dem Gerichtskostengesetz nicht ergehen konnte, z.B. gerichtsgebührenfreie Verfahren oder wenn sich die Gegenstandswerte der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit nicht decken. Demgegenüber bestimmt aber § 32 Abs. 1 RVG (ehemals § 9 Abs. 1 BRAGO), dass dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Hieraus folgt, dass § 32 RVG hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Wertvorschriften verweist, die für die Gerichtsgebühren gelten. Hierzu zählt auch § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Die Regelung in § 45 GKG hat ihren Grund ersichtlich darin, dass für Anträge, mit denen das Gericht sich nicht befasst hat und entsprechend den Anträgen der Parteien auch nicht befassen sollte, Gebühren nicht erhoben werden sollen. Dies gilt nicht nur für die sogenannten echten Hilfsanträge, d. h. solche Anträge, die für den Fall gestellt sind, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt, sondern auch für sogenannte unechte oder uneigentliche Hilfsanträge, d.h. Hilfsanträge, die nicht als zusätzlicher Antrag, sondern ausdrücklich nur für den Fall des Erfolgs mit dem Hauptantrag gestellt werden (LAG Schleswig-Holstein vom 14.01.2003 € 2 Ta 224/02 € zitiert nach Juris, Rz. 11 m.w.N.; vgl. LAG Bremen vom 30.07.2001, 1 Ta 51/01 € zitiert nach Juris Rz. 11 f; LAG Düsseldorf 27.07.2000 € 7 Ta 249/00 Rz. 4). Insoweit ist auch für die anwaltliche Wertfestsetzung die für Hilfsanträge mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vormals 19 Abs. 1 Satz 2 GKG) gewollte kostenrechtliche Besserstellung für die Partei zu berücksichtigen. Nach der Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 und nach der weiteren Neufassung ab 01.07.2004 erweist sich diese Auffassung umso mehr als richtig. Dem Gesetzgeber war die Kontroverse um den uneigentlichen Hilfsantrag bekannt. Gleichwohl hat er ihn nicht aus dem Geltungsbereich des § 45 Abs. 1 GKG herausgenommen (vgl. LAG Hamm vom 18.10.2006 € 6 Ta 551/06 € zitiert nach Juris, Rz. 17; LAG Niedersachsen vom 09.03.2009 € 15 Ta 53/09 € zitiert nach Juris, Rz. 11).
Dem steht auch nicht entgegen, dass beim uneigentlichen Hilfsantrag Haupt- und Hilfsantrag nicht in einem Alternativverhältnis stehen. Bei einem uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung im Falle des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag handelt es sich nach der Rechtsprechung des BAG um einen zulässigen Hilfsantrag (BAG vom 08.04.1988 € 2 AZR 777/87, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung). § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht zu entnehmen, dass die einzelnen Arten des Hilfsantrags kostenrechtlich unterschiedlich zu behandeln sind. Eine kumulative Klagehäufung, die die Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag rechtfertigen, liegt sowohl bei einem unechten als auch bei einem echten Hilfsantrag immer erst dann vor, wenn über den Hilfsantrag entschieden worden ist (LAG Niedersachsen vom 09.03.2009 € 15 Ta 53/09 € zitiert nach Juris, Rz. 13 m. w. N.; vgl. auch LAG Bremen vom 30.07.2001 € 1 TA 51/01 € zitiert nach Juris Rz. 10 f m. w. N.).
Auch vor dem Hintergrund, dass Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigungsantrag wirtschaftlich zwei Streitgegenstände darstellen und der Rechtsanwalt - anders als das Gericht € im Zeitpunkt der Klageeinreichung mit beiden befasst ist, ergibt sich nichts anderes.
Das alleine kann eine gesonderte Berücksichtigung nicht gebieten. Auch bei Anträgen auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG ist der Streitwert nicht zu erhöhen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG), obwohl der Rechtsanwalt mit ihnen befasst war zu dazu vortragen musste. Es besteht zudem die Wahlmöglichkeit, den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch unbedingt geltend zu machen. Geschieht das, dann ist er € auch im Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit - streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Wird der Anspruch aber ausdrücklich nur als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens geltend gemacht, kann das nicht ignoriert werden. Es ist insoweit abzustufen und dem klar erklärten Willen des Klägers Rechnung zu tragen. Der Antrag ist in Anwendung des GKG bei der Wertfestsetzung nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird oder eine andere Regelung getroffen wurde.
Demnach kann der Antrag zu 3 (als) sogenannter uneigentlicher Hilfsantrag nicht berücksichtigt werden, weil über ihn keine Entscheidung ergangen ist. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden. Dieser enthält hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruches keine Regelung.
Der vom Beschwerdeführer angeführte Beschluss des LAG Hamburg vom 12.8.2012 (4 Ta 17/11) führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist eindeutig. Die These des LAG, dass die Norm nur für den gerichtlichen Streitwert gelte, ist weder belegt noch überzeugend. Mit der ausführlichen Begründung der gegenteiligen Ansicht des Arbeitsgerichts zu diesem Punkt hat sich das Landesarbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Zu Recht vertreten deshalb andere Kammern des LAG Hamburg die hier vertretene Auffassung (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2013 € 5 Ta 19/13).
2. Das unter 5. im Vergleich vom 20.1.2014 geregelte Sonderlösungsrecht ist nicht werterhöhend, weil diese Regelung von § 42 Abs. 3 GKG erfasst wird. Denn hier wird das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geregelt.€
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers meinen, dass der Weiterbeschäftigungsantrag und das im Vergleich vereinbarte Sonderlösungsrecht entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts jeweils mit € 2.460 streitwerterhöhend zu berücksichtigen seien.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
a) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200 übersteigt. Die Beschwerde ist in der nach § 33 Abs. 7 Satz 1 RVG vorgesehenen schriftlichen Form beim Arbeitsgericht eingelegt worden, an das die Beschwerde nach § 33 Abs. 7 Satz 3 RVG zu richten ist. Die Beschwerdeführer sind durch den angegriffenen Beschluss beschwert, weil sich ihre Vergütung nach dem festgesetzten Wert richtet.
b) Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet, im Übrigen aber zurückzuweisen.
aa) Der Wert ist nicht um den ein Monatsentgelt wegen des Beschäftigungsantrages zu erhöhen. Ein uneigentlicher Hilfsantrag auf Beschäftigung ist jedenfalls dann nicht streitwerterhöhend, wenn über ihn € wie vorliegend € nicht entschieden und er auch nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist. Auf die äußerst gründlichen und überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 31. März 2014 wird verwiesen. Das Beschwerdegericht schließt sich diesen Überlegungen nach eigener Prüfung an. Ferner schließt sich das Beschwerdegericht nach einiger Prüfung den folgenden Ausführungen der Zweiten Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg in dem Beschluss vom 17. April 2014 (2 Ta 2/14) an:
€Wird mit der Kündigungsschutzklage der unbedingte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch als Hauptantrag geltend gemacht, wirkt sich dieser Streitwert erhöhend aus (LAG Rheinland-Pfalz 20.01.2009, MDR 2009, 454; LAG Hamburg 02.09.2002, MDR 2002, 178; LAG Niedersachsen 03.01.1989, NZA 1989, 862). Wird der Anspruch jedoch nur als unechter Hilfsantrag, also für den Fall des Obsiegens mit der Klage nach § 4 KSchG geltend gemacht, ist er für die Anwaltsgebühren nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird (vgl. LAG Hamburg 23.12.2013, 5 Ta 19/13; LAG Schleswig-Holstein 11.01.2010, 3 Ta 196/09; LAG Niedersachsen 09.03.2009, 15 Ta 53/09; LAG Düsseldorf 27.07.2000, NZA-RR 2000, 613; 14.03.2012, 2 Ta 83/12; LAG Hessen 23.04.1999, NZA-RR 1999, 434; LAG Baden-Württemberg 22.02.2011, 5 Ta 214/10 sowie die weiteren Nachweise in der angegriffenen Entscheidung des ArbG; a. A.: LAG Hamburg 12.08.2011, 4 Ta 17/11; LAG München 30.10.1990, NZA 1992, 140f.; LAG Köln 04.07.1995, MDR 1995, 1150; Sächsisches LAG 04.04.1996, NZA-RR 1997, 150f.; LAG Hamm 28.06.2002, 9 Ta 283/02; LAG Berlin 09.03.2004, 17 Ta 1610/04; LAG Nürnberg 13.03.2008, 6 Ta 58/08).
Der erstgenannten Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Echte Hilfsanträge führen nur dann zu einer Streitwerterhöhung, wenn über sie entschieden wird, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Entsprechendes gilt auch für unechte Hilfsanträge. Nur dann, wenn in dem Vergleich eine Regelung über die Weiterbeschäftigung erfolgt, erhöht sich der Vergleichswert.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass einer Streitwertaddition sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Kostennormen entgegenstehen. Denn die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG setzt voraus, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder dass es an einem solchen Wert fehlt. Ein solcher ist hier aber gegeben. § 32 Abs. 1 RVG bestimmt, dass dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich ist. Daraus ist zu folgern, dass § 32 RVG hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Wertvorschriften verweist, die für die Gerichtsgebühren gelten, also auch auf § 45 Abs. 1 S. 2 GKG.
Der Zweck des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG besteht offensichtlich darin, dass für Anträge, mit denen sich das Gericht nicht befasst hat € wie hier -, Gebühren nicht erhoben werden sollen. Zudem hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des Kostenrechts - obwohl ihm der Streit um die Bewertung des unechten Hilfsantrages bekannt war - diesen nicht ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des § 45 Abs. 1 GKG herausgenommen (LAG Niedersachsen 09.03.2009, 15 Ta 53/09). Es spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber die einzelnen Arten des Hilfsantrages kostenrechtlich nicht unterschiedlich behandeln wollte. All dies spricht für die hier vertretene Auffassung.
Auch der Gesichtspunkt des Arbeitsgerichts, dass obwohl Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigungsantrag wirtschaftlich zwei Streitgegenstände darstellen und der Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Klageeinreichung mit beiden befasst ist, deshalb nicht zwangsläufig eine gesonderte Berücksichtigung geboten ist, überzeugt. Denn eine solche Situation ist im Arbeitsrecht keineswegs unüblich, wie der Auflösungsantrag nach §§ 9,10 KSchG zeigt, der regelmäßig gleichfalls nicht zu einer Werterhöhung führt.€
Soweit die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts darauf abstellt (Beschluss vom 12. August 2011, 4 Ta 17/11, Rn 11), dass § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur für den gerichtlichen Streitwert und nicht für den für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Wert gilt, wird dem nicht gefolgt. Das Arbeitsgericht und die Zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts weisen zu Recht auf die eindeutige gesetzliche Regelung hin, dass die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren auch maßgeblich sind für die Wertfestsetzung zum Zwecke der anwaltlichen Vergütung. Soweit die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrem Beschluss vom 20. September 2012 (3 Ta 29/12) darauf abstellt, dass der Prozessbevollmächtigte beim uneigentlichen Hilfsantrag als Geschäft auch diesen zu besorgen habe, weil er vom gerade gewünschten Erfolg abhänge, handelt es sich um keine Besonderheit gegenüber dem echten Hilfsantrag. Auch dieser ist von der anwaltlichen Vertretung so vorzubereiten, dass im Falle einer Abweisung des Hauptantrages über ihn entschieden werden kann. Regelmäßig wird über Haupt- und echten Hilfsantrag gemeinsam entschieden, so dass die anwaltliche Vertretung immer auch das Geschäft des echten Hilfsantrages zu besorgen hat. Die Befassung mit einem unechten Hilfsantrag ist auch nicht schwieriger als die mit einem echten Hilfsantrag. Insoweit gibt es insoweit keine Unterschiede zwischen echten und unechten Hilfsanträgen. Die Begründung eines unechten Weiterbeschäftigungsantrages dürfte regelmäßig einfacher sein als etwa echten Hilfsantrages auf Urlaubsabgeltung, die die Ermittlung der restlichen Urlaubstage und die Höhe des Urlaubsentgelts erfordert. Im Übrigen kommt es für die Bemessung des Wertes nicht auf die Schwierigkeit der Angelegenheit an. Ferner ist ohne Bedeutung, dass im Falle des unechten Hilfsantrages von vornherein das Obsiegen mit einem höheren Wert angestrebt wird, weil die klagende Partei eigentlich mit Haupt- und Hilfsantrag gewinnen will. Diese Überlegung kann nicht dafür maßgeblich sein, ob der Wert des Hilfsantrages überhaupt berücksichtigt werden kann. Zunächst ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu klären, ob eine Zusammenrechnung erfolgen kann, erst dann ist zu prüfen, zu welchem Ergebnis eine derartige Zusammenrechnung führt.
Schließlich spricht maßgeblich für die Behandlung des unechten Hilfsantrages nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, dass der Antrag gerade in einem Eventualverhältnis zu dem Hauptantrag gestellt wird, um das Kostenrisiko zu senken. Warum dieses nur im Verhältnis zum Gericht, nicht aber im Verhältnis zur eigenen anwaltlichen Vertretung oder im Verhältnis der im PKH-Verfahren beigeordneten anwaltlichen Vertretung zur Staatskasse gelten soll, ist nicht ersichtlich.
Der Wert des uneigentlichen Hilfsantrages auf Weiterbeschäftigung ist ferner nicht nach § 45 Abs. 4 GKG zu berücksichtigen. Anders als bei dem Sachverhalt, der der Entscheidung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2012 (3 Ta 29/12) zugrunde lag, ist vorliegend über die Weiterbeschäftigung keine Regelung im Vergleich getroffen worden. Dieser betrifft nur die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
bb) Der Wert des Vergleichs ist nicht wegen des darin vorgesehenen Sonderlösungsrechts zu erhöhen. Dabei handelt es sich um eine Regelung, die sich im Rahmen des Bestandsschutzstreits hält, dessen Wert in § 42 Abs. 2 GKG geregelt ist.
cc) Der Vergleichswert ist aber wegen der in Ziffer III des Vergleichs geregelten Freistellung um € 615 zu erhöhen. Der Kläger wird für etwa einen Monat freigestellt. Das ist mit 25 % eines Monatsentgelts zu berücksichtigen. Angesichts des Umstandes, dass ein unbefristeter Weiterbeschäftigungsantrag unter Berücksichtigung seines besonderen Wertes für die Sicherung des Arbeitsplatzes und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers mit einem Monatsentgelt bewertet wird, ist es angemessen, für die Freistellung 25 % eines Monatsentgelt pro Monat der Freistellung, maximal aber ein Monatsentgelt als Wert anzusetzen. Soweit das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 (7 Ta 31/11, Rn 5) angenommen hat, dass bereits immer dann, wenn eine Freistellung von mehr als einem Monat Dauer vereinbart wird, ein Wert von einem Monatsentgelt anzusetzen ist, wird dem nicht gefolgt. Zwar ist die Freistellung das Gegenteil der Weiterbeschäftigung. Sie hat aber gerade nicht dieselbe Bedeutung für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und den Erhalt des Arbeitsplatzes. Es ist deshalb angemessen, für sie pro Monat der Freistellung nur ein Viertel des Monatsentgelts anzusetzen (Streitwertkatalog, NZA 13, 809, A II 25.2).
3) Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
LAG Hamburg:
Beschluss v. 30.04.2014
Az: 1 Ta 6/14
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