Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 7. März 2002
Aktenzeichen: 4 O 108/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 07.03.2002, Az.: 4 O 108/01)

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patens X

Vorrichtungen zum Schneiden von gestapeltem, blattförmigem Gut mit einem Tisch, dessen Oberfläche ein Arbeitsfeld, über dem sich ein Schneidmesser und ein Pressbalken befinden, dahinter ein Eingangsfeld zur Aufnahme des zu schneidenden Gutes und davor ein Ausgangsfeld zur Aufnahme des geschnittenen Gutes aufweist, mit einer Vorschubeinrichtung für das zu schneidende Gut anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen im Bereich des Eingangsfeldes ein Greifersystem zum Drehen des zu schneidenden Gutes in der Ebene der Tischoberfläche vorgesehen ist, wobei das Greifersystem mindestens eine parallel und senkrecht zur Tischoberfläche verfahrbare Greiferzange aufweist mit parallel zur Tischoberfläche orientierter Greifebene;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Juli 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)

der Ausstellungen und Messen im Bundesgebiet, auf denen die zu 1. bezeichnete Vorrichtung ausgestellt worden ist,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf solche im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt

und

die Verpflichtung zur Rechnungslegung im Umfang der Angaben zu e) lediglich für Benutzungshandlungen in der Zeit seit dem 19. Mai 1995 besteht.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.

an die Klägerin für die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 5. Juli 1991 bis 19. Mai 1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2.

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der X, wohnhaft in X, durch die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 19. Mai 1995 bis 24. Dezember 1997 begangenen Handlungen und der der Klägerin durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 25. Dezember 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 500.000,-- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

V.

Der Streitwert wird auf 500.000,-- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents X, das auf einer am 5. Juni 1991 veröffentlichten Anmeldung beruht und dessen Erteilung am 19. April 1995 bekanntgemacht worden ist. Ursprünglicher Inhaber des Klagepatents war Herr X, wohnhaft in X. Auf den Antrag vom 24. Dezember 1997 wurde das Klagepatent auf die Klägerin umgeschrieben. Mit der Schutzrechtsübertragung sind der Klägerin zugleich sämtliche vorher entstandenen Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche abgetreten worden.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Schneiden von gestapeltem, blattförmigem Gut. Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Vorrichtung zum Schneiden vom gestapeltem, blattförmigem Gut, mit einem Tisch, dessen Oberfläche ein Arbeitsfeld, über dem sich ein Schneidmesser und ein Pressbalken befinden, dahinter ein Eingangsfeld zur Aufnahme des zu schneidenden Gutes und davor ein Ausgangsfeld zur Aufnahme des geschnittenen Gutes aufweist, mit einer Vorschubeinrichtung für das zu schneidende Gut,

dadurch gekennzeichnet ,

dass im Bereich des Eingangsfeldes (12 b) ein Greifersystem (29) zum Drehen des zu schneidenden Gutes (25) in der Ebene der Tischoberfläche vorgesehen ist, wobei das Greifersystem (29) mindestens eine parallel und senkrecht zur Tischoberfläche verfahrbare Greiferzange (22) aufweist, mit parallel zur Tischoberfläche orientierter Greifebene."

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, über die derzeit noch nicht entschieden ist.

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Schneidvorrichtungen mit einem Drehgreifer, deren konstruktive Einzelheiten sich aus den als Anlage K 7 überreichten Prinzipskizzen ergibt. Nachfolgend sind die Figuren 1 und 2 wiedergegeben.

Eine entsprechende Vorrichtung hat die Beklagte auf der Fachmesse "Drupa 2000" in Düsseldorf ausgestellt.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die streitbefangene Vorrichtung wortsinngemäß von sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 Gebrauch macht.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, den Verletzungsprozeß bis zur rechtskräftigen

Erledigung des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens aus-

zusetzen.

Sie beruft sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht, zu dessen Begründung sie geltend macht, das sie eine aus Anlage B 5 ersichtliche Standardschneidemaschine des Typs X mit dem aus Anlage B 6 ersichtlichen Greifersystem kombiniert habe. Eine solche bereits die Merkmale von Patentanspruch 1 aufweisende Maschine sei von ihr im November 1983 (über die damalige Vertriebsfirma X, X GmbH & Co. KG, der Firma X, X, sowie Ende 1985/Anfang 1986 dem X zum Kauf angeboten worden. Beide Angebote seien letztlich zwar erfolglos geblieben, weshalb die Vorrichtung in einer Montagehalle eingelagert und später die Standard-Schneidemaschine isoliert verkauft worden sei. Der Benutzungswille sei jedoch zu keiner Zeit endgültig und freiwillig aufgegeben worden. Im Jahre 1984 sei es zu einem Zerwürfnis mit der Firma X in X, ihrem bisherigen Lieferanten für Schneidmaschinen, gekommen. Auch von anderer Seite habe sie - die Beklagte - Schneidmaschinen großer Schnittbreite nicht beziehen können. Es sei deshalb der Entschluß gefasst worden, selbst eine Fertigungslinie aufzubauen. Erst Anfang der neunziger Jahre seien ihre diesbezüglichen Bemühungen soweit abgeschlossen gewesen, dass es ihr möglich gewesen sei, mit eigenen vollautomatischen (d.h. mit einem Greifersystem versehene) Schneidanlagen auf den Markt zu kommen.

Gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Sie trägt hierzu vor, dass die angegriffene Vorrichtung von ihr bereits auf der Drupa 1995 ausgestellt und dort von Mitarbeitern der Klägerin gesehen und inspiziert worden sei.

In jedem Fall - so meint die Beklagte - werde sich das Klagepatent im anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei im Hinblick auf den zur Darlegung des privaten Vorbenutzungsrechtes dargelegten Sachverhalt neuheitsschädlich offenkundig vorbenutzt. Abgesehen davon fehle es der Lehre des Patentanspruchs 1 auch an der notwendigen Erfindungshöhe. Die Beklagte verweist insoweit auf die PCT-Anmeldung X, die deutsche Offenlegungsschrift X sowie die deutsche Patentschrift X.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und ihrem Aussetzungsantrag entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Mit dem Vertrieb des angegriffenen Schneidautomaten macht die Beklagte wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Da sie sich nicht auf ein Vorbenutzungsrecht berufen kann, ist sie der Klägerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Entschädigung und zum Schadenersatz verpflichtet.

I.

Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Schneiden von gestapeltem, blattförmigem Gut. Eine solche Vorrichtung, mit der z.B. Papierstapel an ihren Rändern beschnitten werden, verfügt über einen Tisch mit einem Arbeitsfeld, einem Eingangsfeld und einem Ausgangsfeld. Über dem eigentlichen Arbeitsfeld befindet sich das Schneidmesser sowie ein Pressbalken. Hinter dem Schneidmesser ist das Eingangsfeld zur Aufnahme des zu schneidenden Gutes und vor dem Schneidmesser das Ausgangsfeld zur Aufnahme des geschnittenen Gutes angeordnet. Die Vorrichtung besitzt ferner eine Vorschubeinrichtung, mit der das zu schneidende Gut (z.B. der Papierstapel) in Richtung auf das Schneidmesser bewegt und unter diesem positioniert wird.

Wie die Klagepatentschrift einleitend erläutert, ist eine Schneidvorrichtung dieser Art aus der deutschen Offenlegungsschrift X bekannt. Bei ihr wird der Papierstapel beim Randbeschneiden jeweils von der sich im Bereich des Ausgangsfeldes aufhaltenden Bedienperson auf das Ausgangsfeld gezogen, dort um 90 Grad gedreht, erneut auf das Eingangsfeld zurückgeschoben und dort mittels der Vorschubeinrichtung definiert unter dem Schneidmesser plaziert, so das der nächstfolgende Randschnitt erfolgen kann. Die Klagepatentschrift bemängelt an diesem Stand der Technik, dass kräftezehrende manuelle Arbeiten erforderlich sind, wobei die Bewegungsabläufe unter ergonomischen Gesichtspunkten überaus ungünstig seien, weil die Bedienperson das schwergewichtige Schneidgut außerhalb ihrer üblichen Armreichweite handhaben müsse.

Aus der PCT-Anmeldung X - so heißt es - sei des weiteren eine Vorrichtung zum Schneiden von gestapeltem Papier bekannt, die bereits eine Einrichtung zum Handhaben des Papierstapels aufweise. Sie bestehe aus einem oben auf den Papierstapel absenkbaren Drehglied, welches dazu diene, den Stapel auf dem Tisch zu drehen. Zusätzlich sei ein Paar von Haltern vorgesehen, mit denen der Papierstapel an gegenüberliegenden Seitenflächen erfasst und an einer Vorschubeinheit ausgerichtet werde.

Die Klagepatentschrift bezeichnet es ausgehend hiervon als Aufgabe der Erfindung, eine Schneidvorrichtung der gattungsgemäßen Art so weiter zu bilden, dass kräftezehrende manuelle und ergonomisch schädliche Arbeiten beim Drehen des zu schneidenden Gutes vermieden werden.

Zur Lösung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

Vorrichtung zum Schneiden von gestapeltem, blattförmigem Gut (25) mit

(a)

einem Tisch (12),

(b)

einer Vorschubeinrichtung (13) für das zu schneidende Gut (25) und

(c)

einem Greifersystem (29) zum Drehen des zu schneidenden Gutes (25) in der Ebene der Tischoberfläche.

(2)

Die Oberfläche des Tisches (12) weist auf

(a)

ein Arbeitsfeld (12 a), über dem sich ein Schneidmesser (2) und ein Pressbalken (3) befinden,

(b)

hinter dem Arbeitsfeld (12 a) ein Eingangsfeld (12 b) zur Aufnahme des zu schneidenden Gutes (25) und

(c)

vor dem Arbeitsfeld (12 a) ein Ausgangsfeld (12 c) zur Aufnahme des geschnittenen Gutes (25).

(3)

Das Greifersystem (29)

(a)

ist im Bereich des Eingangsfeldes (12 b) angeordnet und

(b)

weist mindestens eine Greiferzange (22) auf.

(4)

Die Greiferzange (22)

(a)

ist parallel und senkrecht zur Tischoberfläche verfahrbar und

(b)

ihre Greifebene ist parallel zur Tischoberfläche orientiert.

II.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der angegriffene Schneidautomat der Beklagten wortsinngemäß von der vorbeschriebenen technischen Lehre des Patentanspruchs 1 Gebrauch macht.

III.

Zur Rechtfertigung ihrer Benutzungshandlungen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht (§ 12 PatG) berufen.

Zu ihren Gunsten kann insoweit unterstellt werden, dass die Beklagte eine Schneidmaschine wie aus Anlage B 5 ersichtlich mit einem Greifersystem wie aus Anlage B 6 ersichtlich kombiniert hat. Des weiteren kann angenommen werden, dass die so erhaltene Gesamtvorrichtung im November 1983 der Firma X, in X und Ende 1985/Anfang 1986 dem X angeboten worden ist. Tatsache ist nämlich, das beide Angebote der Beklagten erfolglos geblieben sind und das der besagte Schneidautomat - wie die Beklagte in ihrer Nichtigkeitsklage (Anlage B 1, Seite 12) selbst vorträgt - daraufhin in der Montagehalle eingelagert worden ist. Frühestens im Jahre 1994 ist die Beklagte mit einem Vollautomaten erneut in Erscheinung getreten.

Unter den gegebenen Umständen ist - wie die Klägerin mit Recht bemerkt - die Feststellung gerechtfertigt, dass die Beklagte ihre Benutzungshandlungen im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents (30. November 1989) aufgegeben hatte, womit ein möglicherweise zuvor begründetes Vorbenutzungsrecht in Fortfall geraten ist. Zwar ist es zutreffend, dass die genannte Rechtsfolge nur eintritt, wenn die Benutzung "endgültig" und "freiwillig" aufgegeben wird. Die Beklagte hat jedoch keinen Sachverhalt substantiiert vorgetragen, der bei dem geschilderten Geschehensablauf die Annahme rechtfertigen könnte, die Beklagte habe die gewerbliche Benutzung ihrer Neuentwicklung nur vorübergehend und nicht aus freien Stücken aufgegeben. Ihrem eigenen Vorbringen zufolge ist die Beklagte bereits im Jahre 1984 dazu übergegangen, eine eigene Fertigung für Schneidmaschinen und Peripheriegeräte aufzubauen. Wenn sie den von ihr angeblich neu entwickelten Schneidautomaten (mit Greifersystem) für eine erfolgversprechende Technik gehalten hätte, so ist nicht einsichtig, wieso es der Beklagten erst im Jahre 1994, d.h. 10 Jahre nach dem Beginn ihrer Bemühungen zur Etablierung einer eigenen Fertigung, gelungen ist, eine entsprechende Vorrichtung auf den Markt zu bringen. Um den besagten Zeitraum plausibel zu erklären, hätte es vielmehr der Beklagten oblegen, im einzelnen diejenigen Schritte vorzutragen, die sie in der Zeit seit 1984 unternommen hat, um den neu entwickelten Schneidautomaten zu einem marktfähigen Produkt zu machen. An einem entsprechenden, auch nur ansatzweise substantiierten Sachvortrag der Beklagten fehlt es indessen. Soweit sie im Verhandlungstermin vom 5. Februar 2002 um eine Schriftsatzfrist nachgesucht hat, um die entsprechenden Entwicklungs- und Vermarktungsmaßnahmen zu spezifizieren, war dem nicht stattzugeben. Bis zum Haupttermin hatte die Beklagte ausreichend Gelegenheit, zu den tatsächlichen Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Vorbenutzungsrechtes vorzutragen. Bereits die Klägerin hatte in ihrer Replik ausdrücklich darauf hingewiesen, dass angesichts der behaupteten Angebotshandlungen davon auszugehen sei, dass etwaige Benutzungsabsichten der Beklagten am Prioritätstag aufgegeben waren. Für die anwaltlich vertretene Beklagte konnte bei dieser Sachlage kein Zweifel darüber bestehen, dass die pauschale Behauptung, seit 1984 eine eigene Produktion von Schneidmaschinen aufgebaut zu haben, die Tatsache, dass es ihr erst im Jahre 1994 möglich gewesen sein soll, mit dem angeblich vorbenutzten Vollautomaten auf den Markt zu treten, nicht, auch nicht ansatzweise, erklären konnte. Von daher bestand für die Beklagte Veranlassung, spätestens in ihrer Duplik dezidiert zu denjenigen Maßnahmen vorzutragen, die sie in der Zeit von 1984 bis 1989 bzw. 1994 unternommen hat, um den neu entwickelten Schneidautomaten marktfähig zu machen. Diesen Anforderungen genügt auch das Vorbringen der Beklagten in ihrem nicht nachgelassen Schriftsatz vom 8. Februar 2002 - welches ohnehin verspätet ist - nicht.

IV.

Da die Beklagte nach allem widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG). Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sie ist der Klägerin deswegen für den Offenlegungszeitraum auch zur Entschädigung (Artikel II § 1 IntPatÜG) und für die Zeit nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung zum Schadenersatz (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG) verpflichtet. Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz zu beziffern, hat die Beklagte in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang außerdem Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB). Der Verjährungseinwand der Beklagten greift insoweit nicht durch. Ihre Behauptung, die angegriffene Ausführungsform sei bereits auf der Drupa 1995 präsentiert und von Mitarbeitern der Klägerin auch "gesehen und inspiziert" worden, lässt nicht erkennen, ob die streitbefangene Vorrichtung in einer solchen Weise ausgestellt und zum Beispiel im Betrieb vorgeführt worden ist, dass sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 zu erkennen gewesen sind. In gleicher Weise ist nicht vorgetragen, ob die Besichtigung durch Mitarbeiter der Klägerin in einer solchen Art und Weise stattgefunden hat, dass ihnen die Merkmale des Patentanspruchs 1 nicht entgangen sein konnten.

V.

Anlaß, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen, besteht nicht.

1.

Die von der Beklagten behauptete offenkundige Vorbenutzung ihres neu entwickelten Schneidautomaten steht ganz überwiegend lediglich unter Zeugenbeweis. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung der Kammer, dass unter derartigen Umständen eine der Beklagten günstige Prognose dahingehend, dass die behauptete Vorbenutzung im Nichtigkeitsverfahren als bewiesen angesehen wird, nicht zu treffen ist. Derzeit ist für die Kammer weder abzuschätzen, ob die benannten Zeugen den Sachvortrag der Beklagten überhaupt bestätigen werden, noch ist eine zuverlässige Aussage darüber möglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Bundespatentgericht die Zeugenaussagen für glaubhaft und die Zeugen für glaubwürdig halten wird.

2.

Mit ihren übrigen druckschriftlichen Entgegenhaltungen wendet sich die Beklagte lediglich gegen die Erfindungshöhe des Klagepatents.

Soweit sie dabei die PCT-Anmeldung X heranzieht, ist zu berücksichtigen, dass die betreffende Schrift nicht nur im Erteilungsverfahren berücksichtigt, sondern in der Klagepatentschrift ausdrücklich gewürdigt und als nicht patenthindernd beurteilt worden ist. Die Entgegenhaltung offenbart ein Drehglied, welches von oben auf den Papierstapel abgesenkt wird und den Papierstapel an gegenüberliegenden oberen Seitenkanten erfasst, um ihn vor dem Schneidmesser zu drehen. Bei der gegebenen Ausgestaltung fehlt es - worin sich die Parteien im übrigen einig sind - jedenfalls an dem Merkmal (4 b), wonach die Greifebene parallel zur Tischoberfläche orientiert sein soll. Das Drehglied besitzt darüber hinaus keine parallel und senkrecht zur Tischoberfläche verfahrbare "Greiferzange", wie sie Gegenstand des Merkmals (4 a) ist. Stattdessen sind zwei beabstandete Halteplatten vorgesehen, die von einer Ruheposition (parallel zur Tischoberfläche) in eine Arbeitsposition (senkrecht zur Tischoberfläche) abgeklappt werden können, um sich an die Seitenflächen des zu drehenden Papierstapels anzulegen.

Greiferzangen mit einer parallel zur Tischoberfläche ausgerichteten Greifebene sind zwar aus der deutschen Offenlegungsschrift X und der deutschen Patentschrift X vorbekannt. Beide Schriften betreffen jedoch keine Schneidvorrichtungen im eigentlichen Sinne, sondern sogenannte Rückstapler. Ob die Argumentation der Beklagten durchgreift, dem Durchschnittsfachmann seien die Nachteile eines von oben auf den Papierstapel einwirkenden Drehgliedes unmittelbar einsichtig gewesen, weshalb es keine erfinderische Leistung darstelle, dieses Greifersystem durch das bei Rückstaplern bereits geläufige System zu ersetzen, bei dem der Papierstapel von der Seite her erfasst wird, erscheint zumindest fraglich. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die genannten, einen Rückstapler betreffenden Schriften bereits seit einer Reihe von Jahren bekannt waren, als die PCT-Anmeldung getätigt wurde. Der Umstand, dass der Anmelder trotz der angeblichen Nachteile des von oben ansetzenden Drehgliedes diese Lösung gewählt und nicht auf die bei Rückstaplern bereits bewährte andersartige Greifertechnik zurückgegriffen hat, bietet zumindest einen Beleg dafür, dass die angeblichen Nachteile und die von der Beklagten als naheliegend behauptete Kombination gegebenenfalls nicht im durchschnittlichen Wissen und Können eines Fachmanns gelegen haben.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 07.03.2002
Az: 4 O 108/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ab4162b4b223/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_7-Maerz-2002_Az_4-O-108-01




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