Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 30. Juli 2013
Aktenzeichen: 1 BvR 1506/12

(BVerfG: Beschluss v. 30.07.2013, Az.: 1 BvR 1506/12)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, denn sie ist hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter unzulässig und hinsichtlich der Verletzung der Berufsfreiheit jedenfalls unbegründet.

Die Verfassungsbeschwerde genügt hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht den Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargelegt, dass der Bundesgerichtshof den ihm für den Fall einer unvollständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 der Marken-Richtlinie (Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. 2008 Nr. L 299/25, vormals Richtlinie 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. 1989 Nr. L 40/1) zustehenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten habe (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <188>). Außerdem fehlt es insofern an einer substantiierten Darlegung, dass die Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität durch die Nutzung aller Mittel im fachgerichtlichen Verfahren gerecht geworden sind, um einen Grundrechtsverstoß zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 129, 78 <93>).

Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die gerichtliche Auslegung des § 24 MarkenG ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. Da § 24 MarkenG Art. 7 der Marken-Richtlinie umsetzt und der deutsche Gesetzgeber dabei über keinen Umsetzungsspielraum verfügte, sind insofern nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern die Unionsgrundrechte anwendbar (vgl. BVerfGE 118, 79 <95>; 121, 1 <15>; 129, 78 <103>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 30.07.2013
Az: 1 BvR 1506/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ab41d7131f18/BVerfG_Beschluss_vom_30-Juli-2013_Az_1-BvR-1506-12




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share