Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. April 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 256/99
(BPatG: Beschluss v. 03.04.2000, Az.: 30 W (pat) 256/99)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 101 756 gelöscht worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 14. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 394 00 752 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 101 756 (im Beschluß ist versehentlich eine falsche Rollennummer der angegriffenen Marke angegeben) gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannnten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Hu
BPatG:
Beschluss v. 03.04.2000
Az: 30 W (pat) 256/99
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