Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 22. August 2001
Aktenzeichen: 17 W 241/01
(OLG Köln: Beschluss v. 22.08.2001, Az.: 17 W 241/01)
Tenor
Der angefochtene BeschluÀ in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 3.7.2001 wird aufgehoben. Der Festsetzungsantrag der Klägerin vom 18.1.2001 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Gegenstand der Beschwerde sind nur noch die vom Rechtspfleger festgesetzten Kosten - in Gestalt einer 13/20-Prozeßgebühr nach dem Gegenstandswert des Berufungsverfahrens, einer 13/10-Prozeßgebühr nach dem Kosteninteresse nebst Postpauschale - in Höhe von 743,30 DM. Soweit ursprünglich des Festsetzung einer 13/10-Prozeßgebühr für das Berufungsverfahren erstrebt wurde, ist eine solche - mangels entsprechender Tätigkeit des vor dem Oberlandesgericht Köln ohnehin nicht postulationsfähigen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Berufungsverfahren - nicht entstanden und durch den Teilabhilfebeschluß der Rechtspflegerin mit Recht versagt worden.
Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.1.2001 angemeldeten Kosten sind aber auch im Umfang der mit Teilabhilfebeschluß des Rechtspflegers vom 3.7.2001 festgesetzten Kosten nicht zu erstatten.
1.
Eine Prozeßgebühr (§§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) nach dem Hauptsachestreitwert (Gegenstandswert des Berufungsverfahrens) ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die vor dem Oberlandesgericht Köln nicht postulationsfähig sind und auch keinen Antrag zur Sache gestellt haben, im Berufungsverfahren nicht entstanden. Mangels Bestellung und Tätigwerdens als Berufungsanwälte kommt eine halbe - 13/20 - Prozeßgebühr nach § 32 BRAGO ebenfalls nicht in Betracht.
Auch kommt eine Erstattung der von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angemeldeten Prozeßgebühr unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsanwaltsgebühr nach §§ 52, 31 Abs.1 Nr. 1, 32 BRAGO nicht in Betracht. Die vom Senat zur Erstattung von Verkehrsanwaltskosten entwickelten Grundsätze (vgl. Beschluß vom 3.11.1999 - 17 W 201/99 - in: OLGR 2000, 33 ff.) gelten u.a. dann nicht, wenn der in erster Instanz tätig gewesene Prozeßbevollmächtigte in der Berufungsinstanz als Verkehrsanwalt fungiert (Senat, a.a.O., 37). Solche Kosten sind grundsätzlich nicht als notwendig anzusehen, weil die bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Anwälte, deren sich eine Partei zur Durchführung des Berufungsverfahrens gegen land- und familiengerichtliche Urteile zu bedienen hat, zur Vorbereitung der Berufung regelmäßig persönliche Gespräche mit ihren Mandanten durchführen. Konkret sind von den Bevollmächtigten der Klägerin auch keine Tätigkeiten entfaltet worden, welche als Vermittlung des Verkehrs zwischen Partei und Berufungsanwalt angesehen werden könnten. Die Auswahl des Berufungsanwalts und die Übermittlung der Handakte oder von Ablichtungen derselben an diesen gehört nach § 37 Nr. 7 BRAGO noch zum erstinstanzlichen Rechtszug und ist von der dort entstandenen Prozeßgebühr abgegolten. Daß die Bevollmächtigten der Klägerin erst während des laufenden Berufungsverfahrens mandatiert wurden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit liegt ein nicht notwendiger Anwaltswechsel erster Instanz vor, der eine Erstattung hierdurch verursachter Mehrkosten nicht rechtfertigt (§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
2.
Die weiteren Fragen, ob dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eine 13/10-Prozeßgebühr nach dem Wert der Kosten des Berufungsverfahrens zusteht, wenn auf den Antrag seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hin ein Beschluß nach § 515 Abs. 3 ZPO erlassen wird, und ob eine solche Gebühr von dem in Kosten des Berufungsverfahrens verurteilten Berufungskläger zu erstatten ist, werden in Rechtsprechung und Rechtsliteratur nicht einhellig beurteilt.
Nach einer in der Rechtsprechung und in Teilen der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. vom 6.6.1983 - 20 W 323/82 - in: AnwBl. 1983, 523; OLG Nürnberg, Beschl. vom 28.3.1984 - 10 WF 357/84 - in: AnmwBl. 1985, 206; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 142; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 20.5.1999 - 10 W 38/99 - in: MDR 1999, 1155; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 37 Rdnr. 23; Swolana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 37 Rdnr. 24), der auch der Rechtspfleger gefolgt ist, gehört ein solcher Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO nicht mehr zum Rechtszug im Sinne von § 37 Nr. 7 BRAGO und löst eine - erstattungsfähige - Prozeßgebühr nach §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für den Antrag auf Kostentragung und Verlustigkeitserklärung gemäß § 515 Abs. 3 ZPO an, deren Höhe sich nach dem Wert der Kosten des Berufungsverfahrens berechnet.
Nach anderer Auffassung (vgl. OLG Schleswig, Beschl. vom 26.3.1996 - 9 W 37/96 - in: OLGR 1996, 239 - sowie vom 22.5.1996 - 9 W 36/96 - in: OLGR 1996, 253; OLG Koblenz, Beschl. vom 16.2.1995 - 14 W 87/95 - in: MDR 1996, 210 - sowie vom 19.8.1999 - 14 W 549/99 - in: AnwBl. 2000, 261; OLG Oldenburg, Beschl. vom 17.10.1998 - 6 W 100/98 - in: OLGR 1999, 31; OLG Köln, Beschl. vom 3.6.1997 - 25 WF 63/97 - in: OLGR 1997, 307; OLG München, Beschl. vom 26.1.1999 - 11 W 625/99 - in: MDR 1999, 568 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 37 BRAGO Rdnr. 42 m.w.N.) fehlt es regelmäßig an der Erstattungsfähigkeit solcher Kosten.
Der Senat hat seit jeher die letztgenannnte Auffassung vertreten (Beschl. vom 13.7.1992 - 17 W 13/92 - in: MDR 1992, 1087 m.w.N.) und hält nach erneuter Überprüfung daran fest, daß solche Kosten mangels sachlicher Notwendigkeit vom Prozeßgegner grundsätzlich nicht zu erstatten sind.
Der Antrag auf Erlaß eines Kostenbeschlusses nach § 515 Abs. 3 ZPO war für die Klägerin erkennbar nutzlos, da ihr im Berufungsverfahren bis zur Berufungsrücknahme keine Kosten entstanden waren und eine Haftung der Klägerin als Berufungsbeklagte für die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten nicht in Betracht kam. Bei der Klägerin als Berufungsbeklagten waren im Berufungsverfahren keine Kosten angefallen, so daß es keiner Kostengrundentscheidung bedurfte, um die Erstattung dieser Kosten herbeizuführen.
Ebenfalls überflüssig war der Antrag auf Verlustigerklärung, der in der Regel nur klarstellende Wirkung zukommt (BGHZ 15, 394, 397; OLG Schleswig, OLG München, jeweils a.a.O.) und deren Bedeutung darin zu sehen ist, daß dem Berufungskläger die Möglichkeit genommen wird, die Wirksamkeit der Zurücknahme des Rechtsmittel irgendwann in Zweifel zu ziehen. Steht aber - wie hier - die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme überhaupt nicht ernsthaft in Zweifel, bestand für die Klägerin auch kein Anlaß, einen Verlustigkeitsbeschluß herbeizuführen. Eine mit einem Rechtsmittel überzogene Partei nimmt in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) und der Oberlandesgerichte Koblenz, München und Schleswig (jeweils a.a.O.), der der Senat folgt, bei vernünftiger Erwägung und Abwägung zwischen dem mit einem solchen Beschluß erlangten Vorteil und den dafür aufzuwendenden Kosten davon Abstand, eigens zur Erlangung eines solchen Beschlusses nach § 515 Abs. 3 ZPO einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 18.1.2001 muß daher insgesamt als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Erinnerungs- Beschwerdeverfahren: 1.046,50 DM
OLG Köln:
Beschluss v. 22.08.2001
Az: 17 W 241/01
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