Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Februar 2001
Aktenzeichen: 30 W (pat) 129/00
(BPatG: Beschluss v. 19.02.2001, Az.: 30 W (pat) 129/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das für die Waren
"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide"
angemeldete Zeichen SUN-CAPS hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluß des Erstprüfers teilweise, nämlich für die Waren "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" zurückgewiesen. Die von der Anmelderin eingelegte Erinnerung ist durch einen weiteren Beschluß der genannten Stelle zurückgewiesen worden. Begründend ist jeweils dargelegt, das Zeichen sei als unmittelbar warenbeschreibende Angabe freihaltebedürftig sowie auch nicht unterscheidungskräftig. Es weise ohne weiteres erkennbar darauf hin, daß so bezeichnete Mittel die Sonnenverträglichkeit der Haut fördern könnten, wobei der Zeichenbestandteil "CAPS" die Darreichungsform, nämlich Kapseln, bezeichne. Der warenbeschreibende Hinweis fehle lediglich bezüglich eines Teils der Waren.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und diese mit näheren Ausführungen insbesondere darauf gestützt, die nur in der Rezeptsprache übliche Abkürzung "Caps" für "capsula" werde vom maßgeblichen Publikum nicht erkannt. Dieses denke bei der Begegnung mit der Marke entweder an einen Phantasiebegriff oder werde das Zeichen mit "Sonnenkappen" oder "Sonnenmützen" übersetzen. Insoweit beschreibe das Zeichen die angemeldeten Waren nicht unmittelbar, und sei als sogenanntes sprechendes Zeichen schutzfähig. Außerdem liege die Schutzfähigkeit auch darin, daß es sich um ein aus verschiedenen Sprachen zusammengesetztes Zeichen handle. Schließlich sei auch der Zweck der Ware nicht erkennbar, es könne sich nämlich einerseits um Bräunungsmittel, andererseits auch um Sonnenschutzmittel handeln. Das Publikum sei auf dem relevanten Warengebiet auch nur daran gewöhnt, einheitliche fremdsprachige Bezeichnungen wie etwa "Sun lotion", "Sun cream" anzutreffen, nicht jedoch Bezeichnungen wie "Sunmilch", "Sunsalbe" odgl.
Die Anmelderin beantragt zuletzt, die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben, hilfsweise unter Zugrundelegung des Warenverzeichnisses
"Präparate für die Gesundheitspflege, nämlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel".
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das angemeldete Zeichen ist sowohl im Hauptantrag wie auch im Hilfsantrag für die noch im Beschwerdeverfahren anhängigen Waren als beschreibende Angabe von der Eintragung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausgeschlossen.
Wie bereits von der Markenstelle mit verschiedenen Beispielen anschaulich belegt worden ist, stellt "SUN", das im Bereich der Sonnenschutzmittel allgemein übliche, das deutsche Wort "Sonne" vielfach verdrängende Fremdwort dar, um den Bestimmungszweck der Ware anzugeben. Der weitere Zeichenbestandteil "CAPS" ist nicht nur in deutschen Wörterbüchern als Abkürzung des lateinischen "capsula" belegbar, sondern auch und im gleichen Sinn in Wörterbüchern der englischen Sprache (vgl etwa Webster's Third New International Dictionary; Wennrich, Angloamerikanische und deutsche Abkürzungen, S 304). In beiden Verzeichnissen ist jeweils "Caps" als Abbreviation für "capsule" angeführt. In Bunjes, Medical and Pharmaceutical Dictionary, 4. Aufl ist cap = capsule Kapsel verzeichnet (insoweit möglicherweise gar nicht als Abkürzung zu verstehen). Damit reiht sich das Zeichenwort problemlos in die auch von der Anmelderin angeführten beschreibenden Beispiele, "Sunlotion", "Sunmilk" etc ein, indem wie bei diesen Sun mit der Darreichungsform (in abgekürzter Weise) durch einen Strich verbunden wird. Die beiden Wörter sind dabei nicht zu einem nicht mehr als sprachüblich anzusehenden einheitlichen Begriff verschmolzen wie etwa bei der Entscheidung "PROTECH" (BGH GRUR 1995, 408), sondern behalten jeweils trotz des Bindestrichs ihre Eigenständigkeit. Bindestriche zwischen zwei Wörtern vermögen in der Regel weder für noch gegen die Annahme eines Gesamtbegriffs zu sprechen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 186). Diese bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr als gefestigt anzusehende Rechtsprechung ist auch im Eintragungsverfahren analog zu berücksichtigen.
Beim Freihaltebedürfnis ist auch nicht entscheidend, ob das angesprochene Publikum durchweg den Bedeutungsgehalt der Marke ohne weiteres erkennt oder ob es in beachtlichem Umfang eine Phantasiebezeichnung zugrunde legt oder - wie die Anmelderin meint - im Zeichen eine Metapher, nämlich eine Sonnenmütze oder Sonnenkappe zu erkennen glaubt. Entscheidend ist nämlich, daß es bei diesem Eintragungshindernis vor allem auf die Belange der Mitbewerber ankommt. Diese dürfen aber durch Zeichen nicht daran gehindert werden, Wörter, insbesondere auch Fachwörter, auch in ihren eingeführten Abkürzungen zu verwenden (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 8 Rdn 69). Lediglich an Ausdrücken, die weitgehend unverständlich sind, könnte das Freihalteinteresse zurücktreten, wenn an deren Verwendung kein ernsthaft in Betracht zu ziehendes Interesse besteht.
In seiner Bedeutung "Sonnenkapseln" ist das Zeichen für die Waren "pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" unmittelbar beschreibend, weil sich unter diese Produkte ohne weiteres Mittel einordnen lassen, die in Kapselform gegen die Sonne schützen oder auch die Wirkungen der Sonne ersetzen können, also im strengen Wortsinn die Sonne in Kapselform enthalten. Insoweit ist der Einwand der Anmelderin unbegründet, das Zeichen sei doppelsinnig und daher schutzfähig, weil sich die Wirkungsweise des Mittels der Bezeichnung selbst nicht unmittelbar entnehmen lasse. Die beschreibende Bedeutung braucht nicht aus dem Zeichenwort selbst und ohne Berücksichtigung der Ware erkennbar zu sein. Marken stehen nicht im "luftleeren" Raum, sondern sind jeweils im Bezug zur konkreten Ware zu überprüfen (vgl BGH GRUR 1994, 730 "VALUE"). Ob es sich somit um ein Sonnenschutz- oder sonneersetzendes Präparat handelt, ergibt sich dann jeweils aus der Art der Ware. So sind etwa bei den sonneersetzenden Präparaten einerseits mehr der rein dekorativen Kosmetik zuzurechnende Bräunungsmittel denkbar als auch solche Mittel, die die heilsamen Wirkungen der Sonne etwa auf den Knochenbau etc durch entsprechende Inhaltsstoffe zu ersetzen suchen. Welche Wirkung gemeint ist, ergibt sich aus der konkreten Warenbezeichnung, so wie auch zB milk im kosmetischen Bereich eine eigenständige beschreibende Bedeutung und seinen ursprünglichen Sinn verloren hat. Solche Mittel können auch unter die Warengattung "diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" fallen.
Aus den bereits angeführten Gründen hat daher auch die Beschwerde bezüglich des Hilfsantrages keinen Erfolg.
Auch bei den veterinärmedizinischen Erzeugnissen ist nicht auszuschließen, daß Sonnenschutz-, jedenfalls aber auch sonneersetzende Präparate, zum Einsatz kommen. So werden etwa Haustiere sehr oft ihrer natürlichen Lebensweise vollständig entzogen, so daß es nicht fernab liegend erscheint, daß das durch ihre Haltung ausgelöste zu viel oder zu wenig an Sonne medikamentös auszugleichen versucht wird. Erst recht kann dies bei Massentierhaltungen in Betracht zu ziehen sein. So ist dem Senat bekannt, daß etwa in Hühnerställen versucht wird, das fehlende Sonnenlicht durch entsprechende Lampen zu ersetzen. Soweit dies durch dem Futter beizugebende Mittel gelingt, könnte dies weitere wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen. Insoweit ist nur beispielhaft auf die Fundstelle zu verweisen, die bereits die Markenstelle der Anmelderin übersandt hat (oraler Lichtschutz). So wie andere Vitamine können auch speziell für Lichtschutz gedachte Vitamine bei Tieren eingesetzt werden.
Die Beschwerde hat somit keinen Erfolg.
Dr. Buchetmann Winter Voit Mü/Hu
BPatG:
Beschluss v. 19.02.2001
Az: 30 W (pat) 129/00
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