Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Mai 2003
Aktenzeichen: 9 W (pat) 19/03

(BPatG: Beschluss v. 28.05.2003, Az.: 9 W (pat) 19/03)

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1. Die Beschwerde des Anmelders gegen die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren ist zulässig.

Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, ist die Entrichtung einer Beschwerdegebühr nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Durch die zum 31. Dezember 2001 erfolgte Aufhebung des § 73 Abs 3 PatG, wonach eine Beschwerdegebühr nur bei Zurückweisungen von Anmeldungen oder bei Entscheidungen über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents zu entrichten war, hat sich für die Beschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe unter Geltung des am 1. Januar 2002 in kraft getretenen PatKostG nichts geändert. Eine Beschwerdegebühr, deren rechtzeitige Entrichtung innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses grundsätzlich Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, fällt bei Beschwerden gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe nicht an (BPatG GRUR 2003, 87, 88 - Gebührenfreie Verfahrenskostenhilfebeschwerde).

2. Die mithin zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 130 Abs 1 Satz 1 PatG ist Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, daß eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Entgegen der Auffassung des Anmelders ist nicht in jedem Fall Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Wenngleich der Gesetzgeber mit dem Verfahrenskostenhilferecht Sorge dafür getragen hat, daß die Verwirklichung der rechtlichen Gleichheit bei der Durchsetzung individueller Rechtspositionen vor Gericht nicht am wirtschaftlichen Unvermögen scheitert (BVerfGE 35, 348, 354 f; NJW 1999, 3186), setzt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe indes voraus, daß die Rechtsverfolgung erfolgversprechend ist. Die Staatskasse und damit letztlich der Steuerzahler sollen nicht mit Kosten für eine aussichtslose Rechtsverfolgung belastet werden (vgl auch BVerfG NJW 1997, 2745).

Demgemäß hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe davon abhängig gemacht, dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht (§ 130 Abs 1 Satz 1 PatG). Mit zutreffender Begründung in dem Beschluß vom 12. Dezember 2002 und in dem Bescheid vom 13. September 2002 hat die Patentabteilung 11 dargelegt, warum eine Patenterteilung nicht gerechtfertigt ist. Der Anmelder hat in der Sache keine Gründe vorgetragen, die sich gegen die Richtigkeit der Ausführungen der Patentabteilung wenden. Auch der Senat sieht nach nochmaliger Überprüfung der Patentunterlagen keinen Anlass, von den Feststellungen der Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluß und in dem Bescheid vom 13. September 2002, auf dessen Gründe sich der Beschluß bezieht, abzuweichen, so daß die Erfolgsaussicht für die Erteilung des Patents nicht besteht und die Beschwerde daher zurückzuweisen ist.

3. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerdeverfahren ist schon mangels gesetzlicher Grundlage unstatthaft und daher unzulässig.

Der Gesetzgeber sieht gemäß § 129 PatG Verfahrenskostenhilfe nur für die in §§ 130 bis 138 PatG abschließend aufgeführten Verfahren vor. Dies ist ua das Erteilungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und das Beschwerdeverfahren im Erteilungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und das Beschwerdeverfahren im Erteilungsverfahren vor dem BPatG (§ 131 PatG), nicht aber das davon zu unterscheidende Verfahren auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für dieses Erteilungsverfahren (BPatGE 43, 187, 191 - Luftfilter; BPatG GRUR 2003, 87, 88 - Gebührenfreie Verfahrenskostenhilfebeschwerde). Letztlich kann diese Frage aber sogar dahingestellt bleiben, weil - wie ausgeführt - keine Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämperbr/Bb






BPatG:
Beschluss v. 28.05.2003
Az: 9 W (pat) 19/03


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