Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. November 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 339/99
(BPatG: Beschluss v. 15.11.2000, Az.: 29 W (pat) 339/99)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 1999 aufgehoben.
Gründe
I Die Bezeichnung REPDOC ist als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungenzur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Marke erweise sich lediglich als eine sprachübliche Wortneuschöpfung, die keinen über bloße Sachangaben hinausgehenden, hinreichend phantasievollen Gesamteindruck vermittle, sondern nur eine beschreibende Gesamtaussage beinhalte. Sie bestehe aus der Kombination der beiden Wörter "Rep" und "Doc", bei denen es sich um die lexikalisch nachweisbare Abkürzung für "Reparatur" bzw um die auf dem Gebiet der Datenverarbeitung übliche weit verbreitete Kurzbezeichnung des Wortes "document" handele. Dem inländischen Verkehr stelle sich die angemeldete Bezeichnung als ohne weiteres verständliches Synonym für den Begriff "Reparaturdokument" dar. Aber auch wenn der Verkehr "Doc" im Sinne von "Doktor" verstehe, liege ebenfalls nur ein unmittelbar beschreibender Hinweis auf die Hilfe in Reparaturangelegenheiten vor. Eine Mehrdeutigkeit ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, daß das Wort "Rep" noch andere Bedeutungen aufweise.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angemeldeten Marke fehlt weder jegliche Unterscheidungskraft noch steht ihr das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Der angemeldeten Marke ist nicht jede, noch so geringe Unterscheidungskraft abzusprechen, weil der Verkehr die Bezeichnung insgesamt nicht als reine Sachangabe zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen auffaßt. Für den Verkehr, der ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtung zu unterziehen (vgl st.Rspr. BGH GRUR 95, 408, 409 - PROTECH; WRP 1999, 1169, 1171 - FOR YOU; GRUR 99, 1089, 1091 - YES), erscheint die in ihrer Gesamtheit nicht existierende Bezeichnung "REPDOC" als Kunstwort.
Angemeldet ist weder der Begriff "Reparaturdokument" noch die Wortverbindung "Reparaturdoktor", sondern die Kombination zweier Abkürzungen. Da Abkürzungen als sprachlichen Hilfsmitteln ohnehin nicht dieselbe Bedeutung wie der vollständigen Langfassung zukommt, sind nur solche Abkürzungen schutzfähig, die gebräuchlich und aus sich selbst heraus so verständlich sind, daß sie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres mit der betreffenden Sachangabe gleichgesetzt werden (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8 Rdn 100) Das ist hier nicht der Fall.
Die von der Markenstelle herangezogene Abkürzung "Rep." für "Reparatur" tritt in der angemeldeten Bezeichnung schon als solche nicht selbständig erkennbar in Erscheinung, weil die Wiedergabe in Großbuchstaben für diese Verkürzung ungebräuchlich ist und die angemeldete Bezeichnung auch keinen die Abkürzung kennzeichnenden Punkt aufweist. Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, daß der Begriff "Reparatur" im Verkehr in der Verkürzung "REP" mit weiteren Abkürzungen oder Kurzbegriffen zu beschreibenden Komposita verbunden wird. Mögen auf den in Rede stehenden Gebieten Abkürzungen wie "Rep.kosten", "Rep.bericht", "Rep.rechnung" oder "Rep.teile" noch ohne weiteres verständlich sein, so könnte eine weitere Verkürzung wie etwa REPKOST, REPBER, REPRECH oder REPTEl nicht mehr als sprachüblich angesehen werden.
Die angemeldete Bezeichnung ist in der konkret angemeldeten Verbindung gleichfalls ungewöhnlich und in der Gesamtaussage nicht eindeutig. Soweit die Wortteile "REP" und "DOC" überhaupt als Abkürzungen aufgefaßt werden, wird der Verkehr wegen der englischsprachigen Herkunft des Begriffs "document" bei dem Wortelement "REP" eher einen englischen Begriff erwarten, so daß mit Blick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weitere Bedeutungen der angenommenen Abkürzung Rep. wie zB für report (Bericht), repetition (Wiederholung) oder repulsion (techn. Abstoßung) (vgl DeSola Abbreviations Dictionary, Augmented International Seventh Edition, S 806; H. Koblischke Lexikon der Abkürzungen, 1994, S 390, 391; DUDEN Wörterbuch der Abkürzungen, 3. Aufl, 1987, S 234) in Betracht kommen.
Nach Auffassung des Senats vermittelt die angemeldete Bezeichnung den angesprochenen Verkehrskreisen und insbesondere dem Fachverkehr keine eindeutige Sachinformation, sondern allenfalls beschreibende Hinweise nach Art eines sprechenden Zeichens, das als betriebliches Unterscheidungsmittel damit konkret geeignet ist. Dies gilt um so mehr, wenn die angemeldete Marke als Verkürzung von "Reparaturdoktor" aufgefaßt und der im übertragenen Sinn verwendete Begriff Doc = Doktor der Beurteilung der Unterscheidungskraft zugrundegelegt wird.
Die Markenstelle hat das Vorliegen des Eintragungshindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu Recht dahingestellt sein lassen. Da sich für die Bezeichnung "REPDOC" keine eindeutig beschreibende Gesamtaussage feststellen läßt, besteht kein Bedürfnis, die angemeldete Bezeichnung freizuhalten.
Meinhard Guth Pagenberg Cl
BPatG:
Beschluss v. 15.11.2000
Az: 29 W (pat) 339/99
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